UV.2008.00249
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1943, arbeitet seit dem 1. Juni 2006 als Angestellter im Aussendienst bei der Unternehmung Y.___ und ist im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (National) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 28. August 2007 meldete der Arbeitgeber der National, dass X.___ am 29. Juli 2007 während seiner Ferien in A.___ Verbrennungen am rechten Fuss erlitten habe (Schadenmeldung UVG, Urk. 7/M1/3). Die National liess durch die Klinik B.___ die Fragen im Arztzeugnis UVG beantworten (Bericht vom 3. September 2007, Urk. 7/M1/1+2), befragte den Versicherten zum Vorfall vom 29. Juli 2007 (Antworten vom 12. September 2007 auf dem Fragebogen vom 7. September 2007, Urk. 7/K1), holte den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Endokrinologie/Diabetes und für Innere Medizin, vom 1. Oktober 2007 ein (Urk. 7/M2) und nahm einen Bericht der Klinik B.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/M3) zu den Akten. Mit Schreiben vom 16. November 2007 teilte die National dem Versicherten daraufhin mit, dass sie den gemeldeten Vorfall nicht als Unfall im Rechtssinne betrachte und daher keine Leistungen dafür erbringe (Urk. 7/K2). Der Versicherte liess durch Rechtsanwalt Franz Schumacher am 30. November 2007 Einwendungen erheben (Urk. 7/K5). Nachdem die National die weiteren Berichte der Klinik B.___ vom 16. und vom 30. November 2007 sowie vom 9. Januar 2008 erhalten hatte (Urk. 7/M4-6; vgl. auch den Bericht vom 12. März 2008, Urk. 7/M7), erliess sie die Verfügung vom 3. März 2008 und hielt damit an der Leistungsablehnung fest (Urk. 7/K13).
Gegen diese Verfügung erhob die Helsana Versicherungen AG (Helsana) als zuständige Krankenkasse für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Urk. 7/K9 und Urk. 7/K10) mit Schreiben vom 18. April 2008 Einsprache (Urk. 7/K17). Mit Entscheid vom 27. Juni 2008 wies die National die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/K18).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2008 erhob die Helsana mit Eingabe vom 18. August 2008 (Urk. 1) Beschwerde und machte geltend, die National habe für die Folgen des Ereignisses vom 29. Juli 2007 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die National schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Dieser liess die Frist zur Stellungnahme unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht für die Verbrennungen am rechten Fuss mit der Begründung, dem als Ursache dafür angegebenen Vorfall vom 29. Juli 2007 fehle das Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 6 S. 3 ff.).
2.2 In der Schadenmeldung UVG vom 28. August 2007 wurde die Frage nach dem Unfallhergang mit "Ferien am Sandstrand Verbrennung am Fussballen" beantwortet (Urk. 7/M1/3), und die Klinik B.___ hielt im Bericht vom 3. September 2007 unter dem Punkt "Angaben des Patienten" ebenfalls nur fest, dass der Versicherte sich im Urlaub auf heissem Sand Verbrennungen des rechten Fusses zugezogen habe (Urk. 7/M1/1). Auch der Versicherte selber kam der Aufforderung zur Schilderung des Vorfalles im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2007 (Urk. 7/K1) nur mit den Stichworten "Ferienaufenthalt (A.___)", und "Fuss verbrannt im heissen Sand" nach; ausserdem bejahte er, dass es sich bei der Tätigkeit, auf die er die Fussbeschwerden zurückführe, um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, die unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei, und die Frage nach einem besonderen Vorkommnis, wie einem Ausgleiten oder einem Sturz, liess er unbeantwortet.
2.3 Es ist unbestritten, dass sich aus den vorstehenden Angaben allein auf kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG schliessen lässt. Sollte der Versicherte sich die Verbrennung beim einfachen Gehen auf dem Sand zugezogen haben, so fehlte es auf jeden Fall bereits an den Merkmalen der Plötzlichkeit und der Absichtslosigkeit. Der Versicherte liess in der Eingabe vom 30. November 2007 jedoch vorbringen, er habe den heissen Sand nicht mit Absicht betreten, sondern er habe sich auf dem Holzrost einer Strandanlage befunden und habe von dort aus einen Fehltritt in den Sand getan (Urk. 7/K5). Ein derartiger Fehltritt könnte die Merkmale der Plötzlichkeit und der Absichtslosigkeit zwar erfüllen. Dies gälte insbesondere dann, wenn der Versicherte, wie er in Eingabe vom 30. November 2007 weiter dartun liess (Urk. 7/K5 S. 2) und wie dies auch die Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift und in der Beschwerdeschrift vermutete (Urk. 7/K17 und Urk. 1 S. 4 ff.), das Betreten des heissen Sandes bewusst hätte vermeiden wollen - möglicherweise um seine bereits beeinträchtigten Füsse zu schützen -, wegen einer Sehbehinderung jedoch die Rostkante nicht bemerkt hätte. Der Beschwerdegegnerin ist aber darin zuzustimmen, dass das weitere Merkmal der Ungewöhnlichkeit auch bei einem solchen Geschehensablauf nicht gegeben wäre. Denn nach der Rechtsprechung muss ein äusserer Faktor den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreiten, damit er als ungewöhnlich betrachtet werden kann, und ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Ausserdem bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Wenn der äussere Faktor somit schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht, so spricht dies für sich allein noch nicht für dessen Ungewöhnlichkeit (vgl. BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nun ist es aber durchaus üblich, dass Besucher einer Badeanlage am Strand zumindest versuchen, im Sand zu gehen, und diesen erst dann wieder verlassen, wenn er ihnen als zu heiss erscheint. Unter diesen Umständen mag das versehentliche Betreten des Sandes - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 6 S. 5) - für das Merkmal der Absichtslosigkeit sprechen, vermag jedoch nicht zur Bejahung des weiteren Merkmals der Ungewöhnlichkeit zu führen. Es verhält sich diesbezüglich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) nicht gleich wie beim versehentlichen Berühren einer heissen Herdplatte, wo der Kontakt mit dem heissen Objekt von jeder vernünftigen Person vermieden wird und deswegen als ungewöhnliches Ereignis erscheint. Ungewöhnlich im vorliegenden Fall ist hingegen nicht das Geschehen als solches, sondern allenfalls der Umstand, dass sich der Versicherte dabei schlecht heilende Verbrennungen zuzog. Dieser Umstand, der gemäss der Angabe der Klinik B.___ durch ein Diabetesleiden begünstigt worden ist (vgl. Urk. 7/M4 S. 2), bezieht sich aber nur auf die Wirkung des heissen Sandes unter den ungünstigen individuellen Verhältnissen, was aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht zur Bejahung des Merkmals der Ungewöhnlichkeit führt.
2.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).