UV.2008.00250

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 26. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, arbeitete ab 1. April 2005 als angelernter Maler bei der Z.___, Wallisellen, und war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 27. Oktober 2005 stürzte er während der Arbeit aus mehreren Metern durch eine Plexiglasabdeckung und erlitt dabei multiple Verletzungen (unter anderem ein Schädelhirntrauma [SHT] mit mehreren Schädelfrakturen und eine Scapulakorpusfraktur rechts, vgl. Urk. 16/1 und 16/5). Diese wurden im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im A.___ vom Unfalltag bis am 1. November 2005 konservativ behandelt (Urk. 16/5). Am 27. März 2006 wurde der Versicherte bei anhaltenden Kopf- und Schulterschmerzen sowie einem Tinnitus kreisärztlich untersucht (Urk. 16/17), worauf ein Arbeitsversuch bei der Arbeitgeberin mit täglich zirka 2-stündiger leichter Arbeit unter Weiterausrichtung der vollen Unfalltaggelder in die Wege geleitet wurde (Urk. 16/22 und 16/24, 16/29-30). Nach einer weitern kreisärztlichen Untersuchung vom 28. August 2006 überwies Dr. med. B.___ den Versicherten zur stationären Rehabilitation und Abklärung in die C.___ (Urk. 16/43, 16/57). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, leitete, nachdem weder die sechswöchige Rehabilitation in C.___ noch die seit dem Unfall durchgeführte Physiotherapie zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hatten, eine Akupunkturbehandlung in die Wege (Urk. 16/61, 16/94). Ausserdem begab sich der Versicherte in die Tinnitusberatung und Hörtherapie zu lic. phil. E.___ (vgl. Bericht vom 30. Juli 2007, Urk. 16/104) und auf Anraten der C.___ in eine neuropsychologische Therapie zu Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Neuropsychologie FSP, Verhaltenstherapeutin und Supervisorin SGVT (vgl. Urk. 16/49, 16/57 S. 3).
         Eine berufliche Standortbestimmung in der C.___ vom 20. Dezember 2006 führte zur Empfehlung, eine berufliche Abklärung im Hinblick auf eine Stellenvermittlung durchzuführen (Urk. 16/80). Vom 12. Februar bis 9. März 2007 wurden sodann in der C.___ gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen ihr und der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung sowie eine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 16/90). Im Anschluss daran erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 28. März 2007 Kostengutsprache für eine Abklärung im G.___ (Urk. 16/91), welche vom 2. April bis 22. Juni 2007 durchgeführt wurde (Urk. 16/99).
         Vom 24. September bis 6. November 2007 hielt sich der Versicherte zur berufsorientierten Rehabilitation und Beurteilung der Zumutbarkeit im Hinblick auf einen Fallabschluss (vgl. Urk. 16/120) ein weiteres Mal in der C.___ auf. Gestützt auf die zusammenfassende Beurteilung im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 16/139 S. 2 ff.) sowie die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. B.___ vom 7. Januar 2008 (Urk. 16/141) und dessen Beurteilung vom 30. April 2008 zur Frage der Übernahme der Behandlungskosten (Urk. 16/156-157) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2008 ab 1. Juli 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 42 % zu (Urk. 16/162).
         Nach Eingang eines Therapieberichts von Dr. F.___ vom 22. Mai 2005 (richtig: 22. Mai 2008, Urk. 16/163) leistete die SUVA am 2. Juli 2008 Kostengutsprache für 15 weitere Therapiesitzungen (Urk. 16/164/1). Die Einsprache des Versicherten vom 5. Juni 2008 (Urk. 16/167) wies sie mit Entscheid vom 21. Juli 2008 in Bestätigung der Verfügung vom 16. Mai 2008 ab und wies abschliessend darauf hin, dass ein allfälliger Anspruch auf Integritätsentschädigung bezüglich des Tinnitus frühestens 3 Jahre nach dem Unfall geprüft werde, weshalb zu gegebener Zeit eine separate Verfügung erfolge (Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___ am 10. August 2008 Beschwerde erheben und die Erhöhung sowohl der Invalidenrente als auch der Integritätsentschädigung auf 65 % beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin liess in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 15). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 18. November 2008 an seinem Antrag hatte festhalten (Urk. 20) und die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik hatte verzichten lassen (Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel am 12. Dezember 2008 geschlossen (Urk. 24).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.2
1.2.1   Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2.2   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.2.3   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1     Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers steht zwischen den Parteien im Streite, ob im Zeitpunkt des verfügten Rentenbeginns per 1. Juli 2008 ein medizinischer Endzustand vorgelegen hat und bejahendenfalls, von welcher Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin lässt den medizinischen Endzustand im Wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht der C.___ vom 10. Dezember 2007 (Urk. 16/139) begründen und festhalten, dass sämtliche bisher durchgeführten Therapieansätze keine namhafte Besserung gebracht hätten und die nach Fallabschluss zugesprochenen physio- sowie psychotherapeutischen Sitzungen lediglich der Erhaltung des Gesundheitszustandes dienten (Urk. 15 S. 3 ff.).
         Auch zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der C.___ vom selben Datum und kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei, er in einer angepassten Tätigkeit jedoch ganztags bei zusätzlich zwei Stunden Pausen pro Tag einsetzbar sei (Urk. 2 S. 2 ff.). Im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung sei insbesondere auch die festgestellte Tendenz des Beschwerdeführers zur Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6 und 15 S. 6).
2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei, er weiterhin in intensiver ärztlicher Behandlung stehe, welche möglicherweise zu einer Verbesserung des Zustandes führe, weshalb kein Endzustand angenommen werden könne. Auch gehe es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den Tinnitus im Rahmen der Prüfung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtige, verlange doch gerade die Komplexität seiner Beschwerden eine gesamthafte Betrachtung (Urk. 1). Sodann liess er geltend machen, dass die C.___ im Dienste der Beschwerdegegnerin stehe und daher nicht unparteilich sei (Urk. 20).
2.4     Unbestritten ist die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 27. Oktober 2005 sowie die daraus resultierende gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Maler. Bei der Prüfung der strittigen Fragen nach dem medizinischen Endzustand und der Restarbeitsfähigkeit ist zunächst festzuhalten, welche gesundheitlichen Folgen das versicherte Ereignis nach sich gezogen hat und wie sich diese bis zum Fallabschluss entwickelt haben.
3.
3.1     Die Diagnose im Austrittsbericht des A.___ vom 1. November 2005 lautete wie folgt:
         Sturz 5m mit:
         1.       Schädel-Hirntrauma (GCS15) mit Schädelkalottenfraktur temporal rechts,         Pneumoncephalon rechts, Fraktur Orbitaboden und Hinterwand rechts,   Jochbogenfraktur rechts, fragliche Fraktur im Canalis caroticus,   
                  Pyramidenlängsfraktur rechts mit leichter Schallleitungsstörung und       Verdacht auf Commotio auris bei Hochtonverlust
         2.       Wenig dislozierte Scapulakorpusfraktur rechts
         3.       Stumpfes Thoraxtrauma mit
                  - Thoraxkontusion rechts lateral
                  - Lungenkontusion
         4.       Kontusion thorakolumbaler Übergang
         Der Beschwerdeführer wurde ausschliesslich konservativ behandelt und konnte rasch mobilisiert werden. Neben medikamentöser Behandlung war eine funktionelle Nachbehandlung sowie eine Nachkontrolle in der ORL-Sprechstunde geplant. Der Beschwerdeführer wurde von Seiten des A.___ bis am 2. Dezember 2005 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 16/5).
         Am 30. Januar 2005 berichtete Dr. Frank von einer langsamen Besserung der Beschwerden unter Physiotherapie. Die Bewegung des rechten Armes sei noch deutlich schmerzhaft eingeschränkt (Urk. 16/7). Am 2. Februar 2006 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Casemanagerin, dass er aktuell noch immer unter Schmerzen in der Schulter und täglichen Kopfschmerzen leide. Im rechten Ohr höre er stets ein Rauschen, weshalb er dauernd nervös sei; zudem sei die Konzentration eingeschränkt (Urk. 16/11 S. 1).
         Dr. med. H.___, Oberarzt der I.___, empfahl am 27. März 2006 eine Wiederaufnahme der Arbeit zu zirka 30 %, wobei beim Arbeitgeber um geeignete Arbeit ersucht werden solle, da zwar Malerarbeiten bis auf Kopfhöhe durchgeführt werden könnten, solche über Kopf jedoch verfrüht seien. Bei der Untersuchung erkannte er eine leichte Druckdolenz im Bereich der Scapula sowie im kranialen Anteil des Musculus trapezius, eine gut bewegliche Schulter mit möglichem Nacken- und Schürzenbindegriff. Jedoch führe der Beschwerdeführer die Bewegungen sehr zögerlich aus (Urk. 16/16).
         Gemäss Kreisarzt Dr. B.___ litt der Beschwerdeführer fünf Monate nach dem Unfall noch einmal pro Woche an Kopfbeschwerden. Nackenbeschwerden seien nicht mehr im Vordergrund gestanden. Bezüglich der Scapulafraktur bestätigte Dr. B.___ im Wesentlichen die von Dr. H.___ erhobenen Befunde und schloss eine Rotatorenmanschettenläsion aus. Störend wirke nach wie vor der Tinnitus rechts. Dr. B.___ empfahl die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung und einen therapeutischen Arbeitsversuch (Urk. 16/17).
         Aufgrund nach zirka zweistündiger Arbeitsbelastung auftretender Kribbelparästhesien im rechten Schulter- und Oberarmbereich (vgl. 16/23, 16/27, 16/35) wurde im A.___ am 18. Mai 2006 eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) und des Schädels durchgeführt (vgl. Bericht vom30. Mai 2006, Urk. 16/34), welche lediglich eine minimime Diskusprotrusion C3/4 ohne Kontakt zur Nervenwurzel erkennen liess. Eine sonographische Untersuchung der rechten Schulter durch Dr. med. J.___, vom 21. Juni 2006 liess eine leichte chronische Bursahypertrophie erkennen. Gemäss Dr. J.___ ist eine solche Veränderung bei Personen mit Überkopfarbeiten jedoch sehr häufig und vermag die nach zweistündiger Arbeit auftretenden Schmerzen mit Ausstrahlungen nicht zu erklären. Er erachtete eine muskuläre Komponente als wahrscheinlich (Urk. 16/37).
         Eine neurologische Abklärung durch Dr. med. K.___, Fachärztin FHM für Neurologie, L.___, vom 19. und 26. Juni 2006, führte zur Bestätigung der ursprünglichen Diagnosen des A.___ mit der Ergänzung residueller, bewegungsabhängiger Schulterschmerzen rechts, eines leichten cervicocephalen Syndroms, leichter posttraumatischer Kopfschmerzen, eines Tinnitus rechts und einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit. Insgesamt sei der Verlauf erfreulich. Seitens des SHT habe sich der Beschwerdeführer gut erholt. Residuell würden noch gelegentliche, vorwiegend belastungsabhängig ausgeprägte posttraumatische Kopfschmerzen und eine leicht eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit angegeben. Zudem bestehe ein unfallbedingter Tinnitus rechts. Im Vordergrund stünden die residuellen Schulterschmerzen rechts, welche ausschliesslich belastungsabhängig ausgeprägt seien (Urk. 16/41).
         Im Rahmen des Aufenthaltes in der C.___ vom 20. September bis 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer orthopädisch und neuropsychologisch abgeklärt. Ausserdem wurde eine oto-neurologische Untersuchung in der SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, veranlasst (vgl. Urk. 16/46).
         In der zusammenfassenden Beurteilung kamen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen zum Schluss, dass die Schulterschmerzen muskulär bedingt, mithin myofaszial seien, wobei differentialdiagnostisch an eine psychogene Überlagerung zu denken sei. Ein Jahr nach wahrscheinlich leichter traumatischer Hirnverletzung bestünden noch leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Migräne. Die neurootologisch festgestellte Situation entspreche lediglich einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems. Zusammenfassend konnte im Rahmen des Aufenthaltes nur eine leichte Steigerung der Belastbarkeit erzielt werden. Der Beschwerdeführer habe gut kooperiert, doch hätte auch eine deutliche Fokussierung auf die stets empfundenen Schmerzen und eine Neigung zur Dramatisierung beobachtet werden können (vgl. insbesondere S. 2 bis 7 in Urk. 16/57).
         Die Arbeitsfähigkeit werde neben den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen in der rechten Schulter insbesondere durch die leichte bis mittelschwere Leistungsminderung infolge der neuropsychologischen Funktionsstörung, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei, aktuell sowohl als Maurer als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Jedoch wurde die Arbeitsaufnahme zur Angewöhnung für leichte bis mittelschwere, nicht absturzgefährdete Tätigkeiten, ohne längere Überkopf-Arbeiten mit dem rechten Arm während täglich 3 bis 4 Stunden empfohlen. Therapeutisch sei ein Tinnitus-Retrainingsprogramm und die Weiterführung der ambulanten neuropsychologischen Therapie bei Dr. F.___ indiziert (Urk. 16/57).
         Eine audiologische Abklärung im A.___ vom 18. Januar 2007 ergab eine Verbesserung des Hörvermögens rechts bei chronischem Tinnitus auris, knapp kompensiert, und einer leichtgradigen Schallleitungsstörung (Urk. 16/74).
         Im Rahmen der beruflichen Standortbestimmung in der C.___ vom 12. Februar bis 9. März 2007 wurden dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zugewiesen. Gemäss Bericht vom 20. März 2007 war der Beschwerdeführer in der Lage, die vierstündige Arbeitszeit einzuhalten. Das Leistungsverhalten sei unter Berücksichtigung der Behinderung konstant gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine eigene Belastbarkeit gemäss PACT-Test jedoch unterschätzt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maler müsse behinderungsbedingt umgestellt werden (Urk. 16/90).
         Das hierauf in die Wege geleitete Arbeitstraining im G.___ vom 2. April bis 22. Juni 2007 führte zum Schluss, dass angesichts des festgestellten Leistungsgrades von lediglich 50 % während der Präsenzzeit von 50 % ein weiterführendes Training im Hinblick auf die Integration in der freien Wirtschaft nicht angezeigt sei. Vor weitern beruflichen Massnahmen sei zunächst die medizinische Seite genauer abzuklären. Solange der Beschwerdeführer an seinen Schmerzen leide, könne er keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 16/99).
         Gemäss Bericht der Tinnitus- und Hörberaterin E.___ vom 30. Juli 2007 hatte sich die Tinnitusproblematik gebessert. Im Vordergrund stünden klar die Schmerzen, welche den Beschwerdeführer im täglichen Leben behindern würden und sich auf die Tinnituswahrnehmung auswirkten. Die Therapie sei vorläufig abgeschlossen, jedoch habe sie dem Beschwerdeführer Craniosakraltherapie empfohlen (Urk. 16/104).
         Dr. F.___ wies am 7. August 2007 telefonisch darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihres Erachtens die Situation nicht akzeptieren könne. Er hoffe immer noch auf eine Therapie, die ihn vollständig heile. Solange er sich gegen die Situation wehre, falle es ihm schwer, die Zukunft zu planen. Sie habe Dr. D.___ eine medikamentöse Migräne-Prophylaxe empfohlen (Urk. 16/105).
         Die Diagnosen im Austrittsbericht der C.___ vom 10. Dezember 2007 zum Aufenthalt vom 24. September bis 6. November 2007 lauten wie folgt (Urk. 16/139 S. 1):
         A.      Unfall vom 27.10.2005 (Sturz aus ca. 5m Höhe durch das Dach bei         Dek-   kung mit Plexiglas)
                  -        Schädelkalottenfraktur temporal rechts, Pneumocephalon rechts,            Fraktur Obritaboden und Hinterwand rechts, Jochbogenfraktur              rechts
                  -        Pyramidenlängsfraktur rechts, Verdacht auf Fraktur des Canalis             caroticus rechts, Verdacht auf commotio auris bei Hochtonverlust,                   leichte Schallleitungsstörung
                  -        wenig dislozierte Scapulakorpusfraktur rechts
                  -        stumpfes Thoraxtrauma mit Thoraxkontusion rechts lateral und             Lungenkontusion basal beidseits Kontusion thorakolumbaler                  Übergang
                  A1     Status nach mittelschwerer Hirnverletzung
                  A2     Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung
                  A3     Verdacht auf kochleovestibuläre Funktionsstörung, Tinnitus rechts
                  A4     Myofasziale Beschwerden cervicothorakal rechts, Schulter rechts
         B.      Auf der Schwelle zur Entwicklung einer leichten depressiven Episode.
         Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde neben der Erhebung eines allgemeinen orthopädischen Befundes ein psychosomatisches, ein neuropsychologisches sowie ein neurologisches Konsilium durchgeführt. Gestützt darauf kamen die zuständigen Ärzte im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, dass neben den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen eine leichte bis mittelschwere Leistungsminderung infolge der neuropsychologischen Funktionsstörung vorliege, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Psychiatrischerseits liege keine Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung zu begründen vermöchte.
         Die bis anhin demonstrierte fehlende Leistungssteigerung könne alleine aufgrund der neuropsychologischen Funktionsdefizite sowie der myofaszialen Beschwerden nicht erklärt werden. Die vom Beschwerdeführer gefühlte Arbeitsfähigkeit liege sehr weit von der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit entfernt. Infolge einer Tendenz zur Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte.
         In einer leichten bis mittelschweren Arbeit wurde der Beschwerdeführer nunmehr als ganztags arbeitsfähig erachtet, wobei infolge der beobachteten Beschwerdekumulation im Tagesverlauf zusätzliche Pausen von 2 Stunden täglich notwendig seien. Von Seiten der rechten Schulter ergebe sich eine zusätzliche Einschränkung für längerdauernde Arbeiten über Kopf, und aus neuropsychologischer Sicht dürften keine Arbeiten anfallen, welche eine erhöhte Konzentration und Aufmerksamkeitsleistung erforderten oder unter Zeitdruck zu erfolgen hätten (Urk. 16/139).
         Am 17. März 2008 konsultierte der Beschwerdeführer die Kopfwehsprechstunde im A.___, wo die Diagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerzen bei Verdacht auf eine analgetikainduzierte Komponente bei Analgetika-Überkonsum gestellt und eine Reduktion der Medikamenteneinnahme unter Aufnahme leichten körperlichen Trainings und Einführung einer medikamentösen Basistherapie empfohlen wurde (Urk. 16/152).
         Dr. B.___ sprach sich am 30. April 2008 dafür aus, dass zur Erhaltung des Gesundheitszustandes 2-3 Physiotherapiezyklen pro Jahr genügen würden. Auch seien die von Dr. Frank verschriebenen Medikamente sowie zirka 8 Konsultationen jährlich weiterhin zu übernehmen (Urk. 16/157). Ausserdem erteilte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Therapieberichts von Dr. F.___ vom 22. Mai 2005 (richtig: 22. Mai 2008), gemäss welchem eine depressive Auslenkung mit Gefühlen von Resignation, Hoffnungslosigkeit und Reizbarkeit im Vordergrund stünden, welche am ehesten einer leichten depressiven Episode zuzuordnen sei (Urk. 16/163), Kostengutsprache für 15 weitere Therapiesitzungen bei Dr. F.___ (Urk. 16/164/1).
3.2     Zur Rüge des Beschwerdeführers betreffend Parteilichkeit der C.___ ist im Rahmen der Würdigung der ärztlichen Berichte vorweg festzuhalten, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon ausgeht, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
         Die Würdigung der zitierten Akten zeigt denn auch, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Feststellung der relevanten Unfallfolgen im Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. Juli 2008 zu Recht auf den Bericht der C.___ vom 10. Dezember 2007 stützte. Die darin dem Unfall zugeordneten, aktuellen Diagnosen einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, eines Verdachts auf eine kochleovestibuläre Funktionsstörung und eines Tinnitus rechts sowie diejenige der myofaszialen Beschwerden cervicothorakal rechts und in Schulter rechts, basieren auf allseitigen Untersuchungen und korrespondieren mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Angesichts der Beurteilung des in der C.___ durchgeführten neurologischen Konsiliums, wonach die neuropsychologischen Konzentrationsstörungen und die leichtgradigen Gedächtnisstörungen mit der mit multiplen knöchernen Schädelverletzungen einhergangenen Hirnverletzung des Beschwerdeführers strukturell somatisch-organisch erklärbar seien, hat die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht die Adäquanz des Kausalzusammenhanges dieser Störungen nicht in Frage gestellt (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
         Was die von Dr. F.___ diagnostizierte depressive Auslenkung (Urk. 16/163) anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin deren Krankheitswertigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids richtigerweise verneint, begründet doch nicht einmal die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD 10: F32.0), welche bezeichnenderweise selbst von Dr. F.___ nicht abschliessend gestellt wurde, praxisgemäss eine Invalidität im Rechtssinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008 in Sachen H., 9C_235/2007, Erw. 3.3).
3.3     Im Zusammenhang mit der zu prüfenden Frage nach dem medizinischen Endzustand ist zunächst auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 2. April 2008 hinzuweisen, gemäss welcher die beruflichen Massnahmen nach der Abklärung im G.___ vorläufig abgeschlossen wurden (vgl. obige Erwägung 1.2).
         Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 zu Recht ausführen liess (Urk. 15 S. 4 f.), steht gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und die noch als sinnvoll erachteten therapeutischen Vorkehren im Wesentlichen der Erhaltung des Gesundheitszustandes dien(t)en. So wurde zu keinem Zeitpunkt ein operatives Vorgehen diskutiert und die durchgeführten manuellen, medikamentösen und alternativmedizinischen Behandlungen führten nach einem anfänglich vielversprechenden Verlauf (vgl. Urk. 16/2, 16/6, 16/41) ab zirka Spätsommer/Herbst 2006 mit Ausnahme der abgeschlossenen Tinnitusberatung bei E.___ (vgl. Urk. 16/104) zu keiner deutlichen Verbesserung des Zustandes mehr. Die C.___ erachtete am 10. Dezember 2007 gar das Sistieren der Physiotherapie unter Instruktion eines Heimübungsprogramms als angezeigt (Urk. 16/139 S. 1), und Dr. M.___ vertrat am 13. Dezember 2007 ebenfalls die Meinung, dass der Beschwerdeführer bis anhin von keiner medizinischen Massnahme habe profitieren können (Urk. 16/133). Auch die von Dr. med. N.___ der Kopfwehsprechstunde des A.___ am 17. März 2008 vorgeschlagene neue medikamentöse Behandlung der Kopfschmerzen (vgl. Urk. 16/152) führte letztlich zu keiner nachhaltigen Änderung (Urk. 16/153).
         Die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes notwendigen physiotherapeutischen Behandlungen wie auch die Therapiegespräche bei Dr. F.___ und die Medikation durch Dr. P.___ sowie dessen Behandlung werden - wie von der Beschwerdegegnerin bestätigt (Urk. 16/158, 16/164/1) - in angemessenem Umfang weiterhin übernommen. Darüber hinausgehende Behandlungsvorschläge im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sind den medizinischen Akten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 2 f.). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Vorliegen des medizinischen Endzustandes per 1. Juli 2008 ausgegangen ist und den Rentenanspruch geprüft hat.
3.4    
3.4.1   Strittig ist weiter, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
3.4.2   Dabei lässt der Beschwerdeführer insbesondere einwenden, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit die Einschränkungen durch den Tinnitus und das geschädigte Hörvermögen rechts nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 4), was er offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Anspruch auf Integritätsentschädigung aufgrund des Tinnitus auf einen späteren Entscheid verschoben hatte (Urk. 2 S. 8), schloss. Dieser Schlussfolgerung kann jedoch nicht gefolgt werden, findet sich doch im Austrittsbericht der C.___ vom 10. Dezember 2007, auf welchen die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung im Wesentlichen abstützte (Urk. 2 S. 2 und 5), sowohl die Diagnose des Verdachts auf eine kochleovestibuläre Funktionsstörung und den Tinnitus rechts, als auch der Hinweis auf die aktuelle Problematik des Tinnitus und der Hypakusis rechts (Urk. 16/139 S. 1). Was die kochleovestibuläre Funktionsstörung anbelangt, erachtete Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, bereits am 18. Oktober 2006 die Arbeitsfähigkeit selbst in der angestammten Tätigkeit als Maler lediglich in Bezug auf Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr oder an schnell rotierenden Maschinen als eingeschränkt (Urk. 16/46), E.___ bezeichnete die Tinnitusproblematik am 30. Juli 2007 als gebessert und schloss die Behandlung ab (Urk. 16/104).
         Auch im Übrigen rechtfertigen sich an der Zumutbarkeitsbeurteilung der C.___ vom 10. Dezember 2007 keine erheblichen Zweifel. Die sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm stützende Schlussfolgerung, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchungen und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären lasse, erging in eingehender Auseinandersetzung mit der Aktenlage.
         Insbesondere muss gestützt auf verschiedene Hinweise in den medizinischen Berichten geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Tendenz zur Selbstlimitierung - wenn auch nicht im Sinne einer Simulation oder Aggravation - entwickelt hat. Diese wurde nicht nur in der C.___ festgestellt (vgl. Urk. 16/139 S. 1 f.); auch Dr. F.___ hielt fest, dass der Versuch, den Beschwerdeführer zu einem besseren Umgang mit dem Schmerz zu bewegen, weitgehend an dessen Krankheitsverständnis und am Gefühl der eigenen Ohnmacht gescheitert sei (Urk. 16/163 S. 1). Bereits am 7. August 2007 wies sie darauf hin, dass die mangelnde Akzeptanz des Zustandes seitens des Beschwerdeführers seine aktive Mitarbeit zur Zustandsverbesserung verhindere (Urk. 16/105). Aus dem Bericht zur beruflichen Abklärung in der C.___ vom 20. März 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die eigene Belastbarkeit unterschätzte (Urk. 16/90). Auch wenn er sich im Rahmen der beruflichen Abklärungen sowohl in C.___ als auch im G.___ (Urk. 16/99) grundsätzlich engagiert zeigte, so liess er offensichtlich eine aktive Beteiligung beim Erlernen von Copingstrategien und Entspannungstechniken zum besseren Umgang mit den Schmerzen vermissen (vgl. Urk. 16/105, 16/139 S. 4).
3.4.3   Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten. Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (BGE 102 v 165, 115 V 134 mit Hinweis; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
         Auch wenn die leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung des Beschwerdeführers unter anderem die psychophysische Belastbarkeit sowie die Ausdauer vermindert (vgl. Urk. 16/139 S. 8), beurteilte der ärztliche Dienst der C.___ in seiner zusammenfassenden Beurteilung vom 10. Dezember 2007 die Überwindung der Schmerzen und offensichtlich auch die damit in engem Zusammenhang stehende Selbstlimitierung des Beschwerdeführers im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Arbeit ganztags unter Einräumung zusätzlicher Pausen von 2 Stunden als überwindbar. Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts der Aktenlage als nachvollziehbar und begründet. Dies gilt umso mehr, als mittels der ergänzend attestierten Einschränkungen in Bezug auf den Ausschluss längerdauernder Arbeiten über Kopf sowie hinsichtlich Arbeiten, die eine erhöhte Konzentration und Aufmerksamkeitsleistung erfordern oder unter Zeitdruck erfolgen, der Schulterproblematik und den neuropsychologischen Defiziten Rechnung getragen wurde. Ausserdem wurde mittels der Einräumung zusätzlicher Pausen von 2 Stunden den unter Belastung zunehmenden Schmerzen angemessen Beachtung geschenkt. Eine darüber hinausgehende Krankheitswertigkeit der Selbstlimitierung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
3.4.4   Zusammenfassend ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags unter Einräumung zusätzlicher Pausen von 2 Stunden ohne längerdauernde Arbeiten über Kopf und ohne Arbeiten, die eine erhöhte Konzentration und Aufmerksamkeitsleistung erfordern oder unter Zeitdruck zu erfolgen haben, zumutbar ist.
3.5
3.5.1   Im Weitern ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
3.5.2   Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 60'203.-- für das Jahr 2008 aus und stützte dies auf Angaben der Gewerkschaft Unia zum Minimallohn für einen gelernten Maler mit Berufserfahrung ab dem 2. Arbeitsjahr (Urk. 2 S. 3, Urk. 16/148). Der Beschwerdeführer liess das beigezogene Valideneinkommen zu Recht unbestritten, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin doch nicht nur zu seinen Gunsten den Lohn eines Malers mit Berufsabschluss, sondern trug damit auch dem Umstand Rechnung, dass das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. Urk. 16/147) unter dem branchenüblichen Gehalt lag.
3.5.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall nicht mehr erwerbstätig ist und lediglich im Rahmen eines unentgeltlichen Arbeitsversuchs bei der Z.___ arbeitete, hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA1 der LSE 2006 abgestellt. Hierbei hat sie richtigerweise den Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer herangezogen. Dieser betrug monatlich Fr. 4'732.-- (inkl. 13. Monatslohn), beziehungsweise jährlich Fr. 56'784. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41,6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Wirtschaftszweig "Total" von 1,6 und 2,2 % für die Jahre 2007 und 2008 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer 2005-2009, Tabelle T1.1.05) resultiert ein Einkommen von Fr. 61'320.25. Die zusätzlich zu berücksichtigenden Pausen von 2 Stunden täglich schlagen sich bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche mit einer zeitlichen Einbusse von 24 % nieder, was zu einem vorläufigen Invalideneinkommen von Fr. 46'603.40 führt.
         Hiervon gewährte die Beschwerdegegnerin einen Tabellenlohn-Abzug von 10 % für die leidensbedingte Einschränkung sowie einen weitern Abzug von 10 %, um dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren bei unterdurchschnittlichem Einkommen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4., Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 12. September 2005 Erw. 3.4.3, I 153/05, und B. vom 9. August 2005, Erw. 4.1.3). Zu letzterem gilt es zu beachten, dass die Verwaltung bei der Feststellung des Valideneinkommens nicht auf den tatsächlichen, nicht branchenüblichen Verdienst des Beschwerdeführers abgestellt hat (vgl. obige Erw. 3.5.2), weshalb sich gestützt auf den Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen in diesem Zusammenhang kein Abzug vom errechneten Invalideneinkommen rechtfertigt.
        
         Fraglich scheint aber, ob die Beschwerdegegnerin mit dem leidensbedingten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und den konkreten Einzelfallumständen angemessen Rechnung getragen hat (vgl. dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dabei kann ihr insofern nicht gefolgt werden, als sie geltend machen lässt, die neuropsychologisch bedingten Einschränkungen der Resterwerbsfähigkeit in Bezug auf den Ausschluss von Tätigkeiten, welche eine erhöhte Konzentration oder Daueraufmerksamkeit erfordern würden, seien nicht relevant, da nur bei wenigen Berufsgattungen diese Kriterien überhaupt zu erfüllen seien (vgl. Urk. 15 S. 5). Gerade die dem Beschwerdeführer offenstehenden einfachen Hilfsarbeiten zeichnen sich häufig durch repetitive Vorgänge aus, welche durchaus eine gewisse Konzentrationsfähigkeit erfordern und ausserdem teilweise unter Zeitdruck auszuführen sind. Dass der Beschwerdeführer durch diese Einschränkungen in seinen Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusätzlich eingeschränkt ist, scheint daher überwiegend wahrscheinlich. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass er lediglich noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längerdauernde Überkopfarbeiten einsetzbar ist, und zudem auf eine Arbeitsstelle angewiesen ist, welche ihm erlaubt, zwar ganztags, aber unter Berücksichtigung der zusätzlichen Pausen im Umfang von lediglich 76 % tätig zu sein, rechtfertigt sich ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt 20 %, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37'272.70 führt.
         Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'203.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 38 %. Die Rentenberechnung der Vorinstanz erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend.
4.
4.1     Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.
4.2    
4.2.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
4.2.2   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
4.2.3   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
4.3     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung der Integritätseinbusse von insgesamt 42 % auf die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. B.___ vom 7. Januar 2008 (Urk. 2 S. 7 f.).
         Dr. B.___ berücksichtigte im Rahmen seiner Einschätzung des Integritätsschadens (Urk. 16/141) als dauerhafte erhebliche Schädigungen die leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung infolge der erlittenen mittelschweren Hirnverletzung und die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks mit einer Flexion von 140° und einer Abduktion von 130°.
         Der Bemessung der Einbusse infolge der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung legte er die Feinrastertabelle 8 der SUVA (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) zugrunde. Gemäss SUVA-Tabelle 8.4 liegt der Referenzwert für eine leichte bis mittelschwere Störung - wie von Dr. B.___ zu Recht dargelegt - bei 35 %. Angesichts der medizinischen Aktenlage ist dies ebenso wenig zu beanstanden, wie die Beurteilung der verbleibenden Unfallfolgen im rechten Schultergelenk mit 7 % gestützt auf die SUVA-Tabelle 1.2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der oberen Extremitäten). Des Weitern hat Dr. B.___ angesichts der Beurteilung von Dr. O.___ vom 17. September 2007, wonach eine definitive Beurteilung des Tinnitus frühestens drei Jahre nach dem Unfall möglich sei (Urk. 16/124), auf eine diesbezügliche aktuelle Einschätzung zu Recht verzichtet (vgl. dazu auch SUVA-Tabelle 13.2, Integritätsschaden bei Tinnitus, wonach eine Beurteilung aufgrund des Kriteriums der Dauerhaftigkeit kaum vor 2-3 Jahren möglich ist).
         Der Beschwerdeführer lässt keine triftigen Gründe vorbringen, welche eine abweichende Ermessensausübung aufdrängen würden. Dem Einwand, seine psychischen Probleme seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass - wie unter Erw. 3.2 dargelegt - zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids keine krankheitswertige psychische Störung vorgelegen hat.
         Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids auch in diesem Punkt und damit zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).