Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Rechtsanwalt Roland Padrutt
Bachstrasse 2, Postfach, 5600 Lenzburg
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1977, war bei der B.___ als Gerüstarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. November 2002 bei der Demontage eines Lukarnengerüstes ausrutschte und fünf bis sechs Meter in die Tiefe fiel (Urk. 7/1). Dabei erlitt er laut Austrittsbericht des C.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie (im Folgenden: C.___), vom 10. Dezember 2002 (Urk. 7/7) eine quere Femurschaftfraktur links, eine erstgradige offene distale Unterarmfraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts mit Fraktur des Processus styloideus, ein Schädel-Hirn-Trauma mit Nasenbein- sowie Orbitadachfraktur links sowie eine obere und untere Schambeinastfraktur links. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
1.2 Am 11. Dezember 2002 wurde A.___ aus der Spitalpflege in die Rehabilitation der D.___ entlassen (Aufenthalt vom 11. Dezember 2002 bis 12. Februar 2003). Deren Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 11. März 2003 (Urk. 7/14) als funktionelle Diagnosen und Probleme eine eingeschränkte Gehfähigkeit bei belastungsabhängigen Schmerzen im distalen Femur links (Gehdauer ca. 30 Min. am Stück), eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk (Ext./Fex. 20/0/20°) und belastungsabhängige Schmerzen im linken Handgelenk bei noch nicht konsolidierter Fraktur fest und attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Februar 2003. Dem Austrittsbericht waren ein handchirurgisches Konsilium vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/11) sowie ein neurologisches und ein psychosomatisches Konsilium vom 29. Januar 2003 (Urk. 7/12-13) beigelegt. Nach einer Verlaufskontrolle im C.___ beurteilten dessen Ärzte im Bericht vom 26. Mai 2003 (Urk. 7/21) die Situation dahingehend, als angesichts des Verletzungsmusters und des Verlaufs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem Bau längerfristig nicht gewährleistet sei, und baten um eine Beurteilung durch den Kreisarzt zwecks Umschulung auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit. Nach der Verlaufskontrolle vom 8. August 2003 wurde von den Ärzten des C.___ im Zwischenbericht vom 12. September 2003 (Urk. 7/29) die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % auf Anfang 2004 in Aussicht gestellt.
1.3 Kreisarzt Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte im Bericht vom 20. April 2004 (Urk. 7/36) aufgrund der gleichentags durchgeführten Untersuchung des Versicherten fest, dass die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter/ Gerüstarbeiter nicht mehr möglich sei. Hingegen seien Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil denkbar, wozu er den Versicherten im Ergonomietrainingsprogramm der D.___ anmeldete. Den Schlussfolgerungen im Bericht über das Triage-Assessment für ein Ergonomie-Trainingsprogramm der D.___ vom 30. Juni 2004 (Urk. 7/40 S. 5) kann unter anderem entnommen werden, dass die körperliche Belastbarkeit für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gerüstbauer nicht ausreichend ist und die Voraussetzungen für ein Ergonomie-Trainingsprogramm im Moment nicht gegeben sind. Es wurde die Überprüfung weiterer medizinischer Massnahmen (allfällige Metallentfernung am rechten Handgelenk) empfohlen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht lasse sich eine weitergehende Einschränkung als eine mindestens leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags nicht begründen. Nach einer ambulanten Konsultation im C.___ berichteten dessen Ärzte am 8. September 2004 (Urk. 7/48), eine Materialentfernung werde die Beschwerden des Versicherten kaum mildern, da kein eigentliches Sehnenreiben bestehe und bei den bereits jetzt fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen an beiden Handgelenken keine Verbesserung erzielt werden könne.
1.4 Am 22. April 2004 erlitt der Versicherte bei einem Verkehrsunfall eine Schädelkontusion (Bericht von Dr. med. F.___, G.___, Chirurgische Klinik, vom 22. April 2004, Urk. 18/3). Seither klagte er über intermittierende, frontal betonte Kopfschmerzen (vgl. Bericht der D.___ vom 30. Juni 2004, Urk. 7/40). Dr. med. H.___, Hausarzt des Versicherten, erachtete im Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 7/60) die Feststellungen bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2004 im Wesentlichen als unverändert, wies aber darauf hin, dass eine reaktive depressive Stimmungslage vorzuliegen scheine. Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem der Versicherte seit Februar 2005 in ambulanter Behandlung war, stellte im Arztbericht vom 14. Juni 2005 (Urk. 7/64) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer ängstlich-depressiven Entwicklung mittleren Grades, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer psychosozialen Überlastung. Als Differentialdiagnose nannte er eine Anpassungsstörung mit multiplen Beeinträchtigungen (Angst, depressive Reaktion und Störungen des Sozialverhaltens). Aus psychiatrischer Sicht attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %.
1.5 Am 29. August 2005 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten sei, weshalb nunmehr die Rentenfrage geprüft werde. Das Taggeld werde noch bis Ende November 2005 ausgerichtet (Urk. 7/67).
1.6 Nach der Untersuchung des Versicherten am 19. April 2006 erachtete Kreisarzt Dr. E.___ im Bericht vom 20. April 2006 (Urk. 7/73) leichte Montage- oder Lagerarbeiten in einem beschränkten Bewegungsumfang (Arbeitsplatz), Kontrolltätigkeiten oder organisatorisches Arbeiten am ehesten vorstellbar. Die psychiatrischen Diagnosen seien auf jeden Fall leistungslimitierend.
1.7 Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 sprach die SUVA A.___ eine Invalidenrente von Fr. 574.-- monatlich aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % rückwirkend ab 1. Dezember 2005 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 7/78). Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/80), welche mit Entscheid vom 13. Juni 2008 abgewiesen wurde (Urk. 2)
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Padrutt, mit Eingabe vom 18. August 2008 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2008 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei zur Durchführung einer umfassenden MEDAS-Begutachtung an die SUVA zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine SUVA-Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen.
5. Das Verfahren vor Versicherungsgericht sei bis längstens Ende September 2008 zu sistieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur nachträglichen Begründungsverbesserung einzuräumen."
In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2008 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 23. September 2008 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Trotz zahlreicher Fristerstreckungen (letztmals am 4. Mai bis 31. Mai 2009, Urk. 15) reichte Rechtsanwalt Padrutt keine Replik ein (vgl. Urk. 9-16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Während bei schweren Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen und bei banalen bzw. leichten Unfällen zu verneinen ist (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6), lässt sich die Frage bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Laut Austrittsbericht des C.___ (siehe Sachverhalt Ziff. 1.1) erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz aus fünf bis sechs Metern Höhe eine quere Femurschaftfraktur links, eine erstgradige offene distale Unterarmfraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts mit Fraktur des Processus styloideus, ein Schädel-Hirn-Trauma mit Nasenbein- und Orbitadachfraktur links sowie eine obere und untere Schambeinastfraktur links. Er habe die notfallmässig durchgeführten Eingriffe gut toleriert. In der Folge hätten die beiden Unterarme definitiv versorgt werden können. Die postoperative Röntgenkontrolle zeige eine gute Lage des Osteosynthesematerials als auch der Fragmente.
2.2 Die Ärzte der D.___ nannten im Austrittbericht vom 11. März 2003 (Sachverhalt Ziff. 1.2) als funktionelle Diagnosen und Probleme eine eingeschränkte Gehfähigkeit bei belastungsabhängigen Schmerzen im distalen Femur links (Gehdauer ca. 30 Minuten am Stück), eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk (Ext./Fex. 20/0/20°) sowie belastungsabhängige Schmerzen im linken Handgelenk bei noch nicht konsolidierter Fraktur. Das handchirurgische Konsilium vom 17. Dezember 2002 habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Finger beider Hände, links mehr als rechts, ergeben. Das Röntgenbild zeige, dass die Fraktur rechts konsolidiert sei. Bei der Fraktur links seien noch keine Zeichen einer Konsolidation zu erkennen, das Radiokarpalgelenk zeige intraartikulär eine Stufenbildung. Im neurologischen Konsilium vom 29. Januar 2003 sei eine leichte Atrophie des Musculus vastus lateralis links im distalen Bereich festgestellt und vom Beschwerdeführer eine leicht ausgeprägte Sensibilitätsstörung im Bereich des rechtsseitigen Daumenballens angegeben worden. Der neurologische Befund sei unauffällig. Im psychosomatischen Konsilium wurde der Verdacht auf ein dysphorisch-depressives Zustandbild mit partiellen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung geäussert, was aber infolge eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft schwierig zu beurteilen war (ICD-10: wahrscheinlich zumindest subsyndromal F32, F43.1).
Aktuell bestehe für eine Tätigkeit auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit. Es bleibe abzuwarten, wie sich der weitere Heilverlauf entwickle, die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit im alten Beruf werde davon abhängen, welche Belastbarkeit für beide Handgelenke erreicht werden könne. In Anbetracht der aktuellen Situation links seien für eine manuelle Tätigkeit in Zukunft Zweifel angebracht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 13. Februar 2003 100 %.
2.3 Im Verlaufsbericht vom 26. Mai 2003 (Urk. 7/21) gingen die Ärzte des C.___ davon aus, dass angesichts des Verletzungsmusters und des Verlaufs schon heute gesagt werden könne, dass eine Rückkehr zu einer Vollzeittätigkeit auf dem Bau auch längerfristig nicht gewährleistet sei. Es sei daher eine Umschulung auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zu prüfen.
2.4 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 12. September 2003 (Urk. 7/29) stellten die Ärzte des C.___ die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % auf Anfang 2004 in Aussicht.
2.5 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2004 (Sachverhalt Ziff. 1.3) stellte Dr. E.___ fest, dass an beiden Handgelenken eine erhebliche Belastungs- und Bewegungseinschränkung sowie bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen bei posttraumatischen Fehlstellungen und Arthrose-Zeichen vorlägen. Eine Tätigkeit habe der Beschwerdeführer seit dem Ereignis nie mehr aufgenommen, zu Hause sei er mit leichten Tätigkeiten anamnestisch ebenfalls sehr zurückhaltend. Aufgrund des heutigen Befundes sei die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter/Gerüstarbeiter nicht mehr möglich und die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Hingegen seien Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil denkbar. Es lägen wenige anamnestische Anhaltspunkte vor, welche Tätigkeiten und welche Belastungen möglich seien. Zudem könne mit einem intensiven Trainingsprogramm eine Verbesserung der Situation erreicht werden, so dass der Beschwerdeführer für ein Ergonomietrainingsprogramm in Bellikon einerseits zur Abklärung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und andererseits zur Evaluation der beruflichen Möglichkeiten angemeldet werde.
2.6 Am 22. April 2004 erlitt der Beschwerdeführer als Beifahrer einen Autounfall, bei welchem er mit dem Kopf gegen die Polsterung des Autos stiess (Sachverhalt Ziff. 1.4). Dr. F.___ des G.___ diagnostizierte eine Schädelkontusion. Der Beschwerdeführer sei neurologisch unauffällig, es bestehe kein Meningismus, die Pupillen seien isocore und die Lichtreaktion prompt. Der Schädel sei inspektorisch und palpatorisch unauffällig. Die Halswirbelsäulen-Beweglichkeit sei normal und es bestünden keine Druck- oder Klopfschmerzen über der Halswirbelsäule. Der Röntgenbefund des Schädels zeige keine ossären Läsionen.
2.7 Laut Bericht über das Triage-Assessment für ein Ergonomie-Trainingsprogramm vom 30. Juni 2004 (Sachverhalt Ziff. 1.3) bestand das arbeitsbezogene relevante Problem in belastungsabhängigen Beschwerden und einer deutlichen Beweglichkeitseinschränkung beider Handgelenke, vor allem aber rechts. Zudem klage der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Knieschmerzen links und seit dem letzten Unfallereignis von April 2004 über gelegentliche Nacken- und Kopfschmerzen.
Die körperliche Belastbarkeit für die bisherige Tätigkeit als Gerüstarbeiter sei nicht ausreichend. Eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit erscheine nicht realistisch. Insgesamt seien im Moment die Voraussetzungen für ein Ergonomie-Trainingsprogramm nicht gegeben. Die Überprüfung einer allfälligen Metallentfernung am rechten Handgelenk sei zu empfehlen. Infolge der insgesamt ungünstigen Voraussetzungen könnten aktuell keine Rehabilitationsmassnahmen empfohlen werden. Aktuell könne auch kein Potential für berufliche Eingliederungsmassnahmen gesehen werden. Der Beschwerdeführer könne zwecks Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und Steigerung der Lebensqualität von einer ergotherapeutischen Behandlung profitieren. Infolge Tendenz zur Selbstlimitierung sei eine Beurteilung der Zumutbarkeit auf Grund der beschränkten Leistungserprobung im Rahmen dieses Assessments erschwert. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort im Training mehr leisten könnte, als was er bei den Tests demonstriert habe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht lasse sich eine weitergehende Einschränkung als eine mindestens leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags nicht begründen.
2.8 Die Ärzte des C.___ waren im Bericht vom 8. September 2004 (Sachverhalt Ziff. 1.3) der Meinung, dass eine Materialentfernung die Beschwerden kaum mildern werde, da kein eigentliches Sehnenreiben bestehe und bei den bereits jetzt fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen an beiden Handgelenken keine Verbesserung habe erzielt werden können. Handgelenksbelastende Tätigkeiten seien für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich, um zumindest die Schmerzfreiheit in Ruhe möglichst lange erhalten zu können. Operativ sei langfristig nur eine Handgelenksarthrodese möglich.
2.9 Dr. H.___ berichtete am 7. März 2005 (Sachverhalt Ziff. 1.4), beim Beschwerdeführer scheine keine Änderung des Zustandes vorzuliegen. Er komme gut alle zwei Monate in die Kontrolle, er erhalte vorwiegend Analgetika. Im Vordergrund stünden die Beschwerden im Bereich der Handgelenke, besonders rechts, subjektiv sei er dort durch fehlende Belastbarkeit mit Schmerzen und mässiger Funktionseinschränkung behindert. Die Beschwerdesituation im linken Vorderarm/Handgelenk sei etwas besser. Deutliche Besserung gebe der Beschwerdeführer im linken Bein an, der Gang sei hinkfrei. Allgemein scheine auch eine reaktive depressive Stimmungslage vorzuliegen. Der Beschwerdeführer sehe keine Perspektiven und die sozio-kulturelle Integration sei schlecht. Die Feststellungen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2004 seien im Wesentlichen unverändert zu bestätigen.
2.10 Der Psychiater Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 14. Juni 2005 (Sachverhalt Ziff. 1.4) eine posttraumatische Belastungsstörung, eine ängstlich-depressive Entwicklung mittleren Grades, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine psychosoziale Überlastung. Differentialdiagnostisch nannte er eine Anpassungsstörung mit multiplen Beeinträchtigungen (Angst, depressive Reaktion und Störungen des Sozialverhaltens). Die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung schliesse das Vorhandensein somatisch begründeter Schmerzen keinesfalls aus, viel mehr handle es sich um eine psychiatrische Komplikation eines vorbestehenden Schmerzsyndroms. Die Depressivität sei in solchen Fällen schwer behandelbar, da die Schmerzen zu deren Aufrechterhaltung beitrügen. Auch bei angemessener antidepressiver Behandlung pflegten die Schmerzen nicht zu verschwinden. Die posttraumatische Belastungsstörung könne bei ungünstigen Umständen durchaus längere Zeit persistieren, in eine Anspassungsstörung oder sogar eine dauernde Persönlichkeitsänderung übergehen. Schwer ins Gewicht falle die begrenzte Kapazität, das erlittene Trauma zu bewältigen. Wegen der sprachlichen Kommunikation und der dürftigen intellektuellen Ressourcen seien der Psychotherapie klare Grenzen gesetzt.
Insgesamt sei der Verlauf unbefriedigend und die Prognose düster. Die Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit sei mit Diagnose, Verlauf und Prognose durchaus vereinbar. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 %.
2.11 Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung schrieb Dr. E.___ im Bericht vom 20. April 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.6), die Erprobung der Leistungsfähigkeit insgesamt durch ein Assessment für ein Ergonomietrainingsprogramm sei an der ungenügenden Kooperation und Leistungsbereitschaft gescheitert und habe zu einer allgemeinen Aussage bezüglich Arbeitsfähigkeit geführt. Bezüglich des Unfallereignisses vom 22. November 2002 seien beide Handgelenke betroffen. Als Folgen des Unfallereignisses vom 22. April 2004 seien keine Einschränkungen festzustellen. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei vollzeitlich zumutbar. Bezüglich beider Handgelenke seien Zusatzbelastungen vereinzelt möglich, und zwar Gewichtheben von 10 bis 15 kg, vom Boden bis zur vollständigen Hochhaltung allerdings nur bis 5 kg. Der Bewegungsumfang der Arme und die Feinmotorik der Finger seien uneingeschränkt. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit repetitiven kraftvollen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit beiden Handgelenken, repetitives kraftvolles Greifen und Zupacken mit beiden Händen, Zwangshaltungen für die Arme, monotone Bewegungsabläufe für die Handgelenke sowie Vibrationen, Schläge und Bohren. Am ehesten vorstellbar seien leichte Montage- oder Lagerarbeiten in einem beschränkten Bewegungsumfang, Kontrolltätigkeiten und organisatorische Arbeiten. Die psychiatrischen Diagnosen wirkten sich auf jeden Fall leistungslimitierend aus.
3.
3.1 Es ist unbestritten und wird von allen Ärzten bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bau-/Gerüstarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies ist auf belastungsabhängige Beschwerden und die Bewegungseinschränkung beider Handgelenke zurückzuführen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit äussern sich nur Kreisarzt Dr. E.___ (Erw. 2.11) und die Ärzte und Therapeutin Ergonomie der D.___ (Erw. 2.7).
3.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht angezweifelten Beweiswertes kreisärztlicher Beurteilungen gilt es darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Erw. 1.4). Der Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. E.___ vom 20. April 2006 (Urk. 73/15) stellt für die vorliegend zu beurteilenden Belange eine in allen Teilen beweistaugliche und -kräftige medizinische Entscheidgrundlage dar. Namentlich sind - auch unter Anlegung des geforderten strengen Massstabes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354 in fine mit Hinweis) - keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Konkretes vor. Seine Kritik erschöpft sich denn auch in der blossen Behauptung, "diese interne Begutachtung" könne "mitnichten als objektiv und neutral betrachtet werden" (Urk. 1 S. 4 oben).
3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf nicht mehr aktuelle Arztberichte entschieden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der letzten ärztlichen Berichterstattung verschlechtert haben soll.
3.4 Aufgrund der aufgezeigten medizinischen Aktenlage ist schlüssig und nachvollziehbar, wenn Dr. E.___ in seinem Schlussbericht vom 20. April 2006 (Urk. 7/73) nach nochmaligen eingehenden klinischen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit attestiert, welche keine kraftvollen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit beiden Handgelenken, repetitives kraftvolles Greifen und Zupacken mit beiden Händen, Zwangshaltungen für die Arme, monotone Bewegungsabläufe für die Handgelenke und Vibrationen, Schläge und Bohren mit sich bringen. Auf dieses Zumutbarkeitsprofil ist abzustellen.
3.5 Was die seit dem Unfall vom 22. April 2004 geklagten Kopfschmerzen betrifft, liegt hierfür kein organisches Substrat vor, berichtete doch Dr. F.___ am 9. August 2004 (Urk. 18/3), dass auf der Röntgenaufnahme des Schädels keine ossären Läsionen erkannt worden seien. Dr. H.___ erwähnte in seinem Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 7/60) weder den erlittenen Unfall noch dass sich der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen beklagt hätte.
3.6 Die von Dr. I.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen wirken sich leistungslimitierend aus. Davon geht auch Kreisarzt Dr. E.___ aus. Die Beschwerdegegnerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, diese seien nicht adäquat kausal zu den Unfallereignissen, weshalb für diese eine Leistungspflicht entfällt.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich beim Sturz des Beschwerdeführers aus fünf bis sechs Metern Höhe im Jahre 2002 um einen Unfall im mittelschweren Bereich handelte (Urk. 2 S. 6) und der Autounfall im Jahre 2004 als leicht einzustufen sei (Urk. 2 S 7). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Sturz im Jahre 2002 sei ein schwerer Unfall gewesen, habe er doch praktisch alle Extremitäten, den Schambeinast zweimal und die Schädelknochen mehrfach gebrochen. Zudem sei er bewusstlos und völlig bewegungsunfähig gewesen. Aufgrund der Sturzhöhe und der Verletzungen könne er von Glück reden, dass er überhaupt überlebt habe (Urk. 1 S. 4).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Verkehrsunfall vom 22. April 2004 um einen leichten Unfall handelte, weshalb die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis von Vornherein zu verneinen ist. Eine Ausnahme im Sinn der Rechtsprechung liegt nicht vor.
4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unter anderem einen Sturz von einer Leiter aus einer Höhe von vier bis fünf Metern auf ein Trottoir mit verschiedenen schweren Knochenbrüchen den schweren Unfallereignissen zugeordnet. Das Unfallereignis eines Zweiradfahrers, der von einem Personenwagen frontal erfasst, auf die Motorhaube gehoben und auf das Trottoir geworfen wurde, und dasjenige einer Mofa-Fahrerin, die sich bei einem Zusammenstoss mit einem Personenwagen eine Tibiakopffraktur zuzog, hat es dem mittleren Bereich zugeordnet, wobei es jeweils den adäquaten Kausalzusammenhang bejaht hat, weil die übrigen Kriterien erfüllt waren (RKUV 1995 Nr. 8 215 S. 91 mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer erlitt beim Sturz aus fünf bis sechs Metern Höhe zahlreiche schwere Knochenbrüche, die mehrere Operationen erforderlich machten. Entgegen seinen Vorbringen ist eine Bewusstlosigkeit im Austrittsbericht der erstbehandelnden Ärzte am C.___ nicht dokumentiert, im Gegenteil wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt habe. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer bereits nach der ersten Operation am Unfalltag nach Massgabe der Beschwerdefreiheit mobilisiert werden. Insgesamt waren die Verletzungen wenn doch erheblich, so jedoch nicht lebensbedrohend. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Beschwerdegegnerin den Unfall dem mittleren Bereich zugeordnet hat. Damit ist die adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.5
4.5.1 Beim Unfall vom 22. November 2002 lagen keine besonders dramatischen Begleitumstände vor. Das subjektive Empfinden bei einem Sturz aus fünf bis sechs Metern Höhe kann für den Betroffenen eindrücklich sein, doch erweist sich das zu beurteilende Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht als besonders eindrücklich im Sinne der Rechtsprechung.
4.5.2 Dasselbe gilt für die Schwere und die Art der erlittenen Verletzungen, die jede für sich genommen nicht besonders gravierend war. Von dem Schädel-Hirn-Trauma mit den Gesichtsfrakturen und den Schambeinastfrakturen war seit dem Austrittsbericht des C.___ vom 10. Dezember 2002 (Urk. 7/7) nie mehr die Rede. Am Femur links lagen anlässlich der Konsultation vom 8. August 2003 im C.___ bei freibeweglichem Knie und freibeweglicher Hüfte reizlose Narbenverhältnisse vor (vgl. Urk. 7/28), und die Behandlung der Handgelenke konnte nach gut einem Jahr mit gutem postoperativem Ergebnis abgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/31). Damit liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor.
4.5.3 Der Beschwerdeführer leidet nicht an Dauerschmerzen. Im Verlaufsbericht der D.___ wird erwähnt, dass im rechten Handgelenk noch eine Schwäche für den Faustschluss, jedoch keine Schmerzen mehr vorlägen (Urk. 7/17). Im Bericht des C.___ vom 26. Mai 2003 (Urk. 7/21) wird lediglich über Bewegungsschmerzen im linken Handgelenk berichtet.
4.5.4 Weiter liegen keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung und auch keine Fehlbehandlung vor. Der Beschwerdeführer wurde jederzeit adäquat behandelt, und es wurden die notwendigen Zuweisungen gemacht sowie rehabilitative Hospitalisationen vorgenommen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem medizinischen Personal in der D.___ deutliche Ressentiments äusserte (vgl. Urk. 7/13 S. 3), wurde von den Ärzten als Ausdruck seiner psychischen Verfassung und nicht als Ausdruck einer belastenden Rehabilitation interpretiert (Urk. 7/13 S. 4).
4.5.5 Zur Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei bleibenden Restfolgen nicht mehr in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückkehren kann. Bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall empfahlen aber die Ärzte des C.___ im Bericht vom 26. Mai 2003 (Urk. 7/21) die Beurteilung durch den Kreisarzt zwecks allfälliger Umschulung auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, woraus geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in das Erwerbsleben - wenn auch in einer anderen Tätigkeit als der bisherigen - bereits in diesem Zeitpunkt durchaus zugemutet werden konnte.
4.6 Zusammenfassend steht fest, dass keines der praxisgemässen Kriterien erfüllt ist. Damit sind die von Dr. I.___ festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 22. November 2002. Der Beschwerdeführer ist folglich aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leichten Tätigkeit, die die Handgelenke nicht belastet, vollständig arbeitsfähig.
5.
5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
5.2 Da erfahrungsgemäss die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
5.3 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offen hält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4), oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschädigung für das Jahr 2005 mit Fr. 53'880.-- (Urk. 7/74 S. 3), welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird und durch die Akten ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/73).
6.2 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf der Grundlage der DAP-Unterlagen (Urk. 7/75/1-10) einen Durchschnitt der Löhne und damit einen Invalidenlohn für das Jahr 2005 von gerundet Fr. 45'900.-- (Urk. 7/74 S. 3). Verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 53'880.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von 14,8 %.
6.3 Die auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % zugesprochene Rente erweist sich somit als rechtens. Da nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Rentenbeginn und dem angefochtenen Einspracheentscheid eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beachtende erhebliche Veränderung einer der beiden hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, besteht kein Grund für eine Rentenanpassung (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. H., I 208/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
7.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
7.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.4 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Integritätsschadens auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. E.___ vom 20. April 2004 (Urk. 7/37/1). Dieser verwies in seinem Bericht vorweg auf die bekannten verbleibenden Beeinträchtigungen am rechten und linken Handgelenk mit erheblichen Belastungs-, Bewegungs- und Krafteinschränkungen.
Dr. E.___ ermittelte einen Integritätsschaden von 30 % und führte aus, dass die Schätzung auf Tabelle 5 der einschlägigen Publikation der SUVA basiere. Aufgrund der erheblichen, nachvollziehbaren, reproduzierbaren und wiederholbaren Befunde sei die Einordnung je bei 15 % gerechtfertigt. Die Regionen seien separat zu berücksichtigen und darum die Integritätsentschädigung additiv zu beurteilen. Die Schätzung sei insgesamt eher grosszügig, aber es müsse eine allfällige spätere Verschlimmerung des Zustandes beidseits berücksichtigt werden.
8.2 Die SUVA-Tabelle 5.2 sieht eine Integritätsentschädigung von 5 bis 10 % bei einer mässigen und 10 bis 25 % bei einer schwere Handgelenksarthrose vor. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von je 15 % an den beiden Handgelenken - die Ärzte des C.___ berichteten am 8. September 2004 (Urk. 7/48) von fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen an beiden Handgelenken - als gerechtfertigt.
9. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde - soweit überhaupt substantiiert begründet - vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rechtsanwalt Roland Padrutt
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).