Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00257[8C_474/2010]
UV.2008.00257

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 1. April 2010
in Sachen
X.___
 

vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 15. Dezember 2005 hielt Dr. med. Y.___, Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) fest, dass ein beim Versicherten Z.___ aufgetretenes Doppelmalignom (Plattenepithelkarzinom und Mesotheliom) durch Asbestexposition bedingt sei (Urk. 11/17).
          Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 anerkannte die SUVA das Vorliegen von Berufskrankheiten (Urk. 11/24), und am 6. Februar 2006 sprach sie dem Versicherten im Zusammenhang mit der ausgebrochenen Berufskrankheit im Hinblick auf einen allfälligen späteren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 11/32).
1.2     Gemäss dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 10. Juli 2006 (Urk. 11/82/16) fanden am 20., 21. und 23. Juni 2006 Gastroskopien, am 23. Juni 2006 mit Biopsieentnahme, statt (S. 1 Mitte). Die histologische Untersuchung der Biopsieentnahme im Bereich des zwischenzeitlich aufgetretenen Kardia- (Magenschleimhaut-) Tumors habe die Diagnose eines mässig differenzierten Adenokarzinoms (Drüsenkrebs) vom intestinalen Typ ergeben; ungewöhnlicherweise handle es sich um ein Drittkarzinom (S. 2 Mitte). Als Status bei Eintritt wurde ein guter Allgemeinzustand angegeben (S. 1 unten). Gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Klinik für Viszeralchirurgie des A.___ vom 11. Juli 2006 (Urk. 11/86a/2) war der Beschwerdeführer dort vom 6. bis 19. Juli 2006 hospitalisiert, wurde am 7. Juli 2006 operiert (S. 1 Mitte) und nach erfolgtem Kostaufbau, mit reizlosen Wundverhältnissen und eingesetzter FKJ-Sonde entlassen (S. 2 Mitte).
          Am 27. September 2006 berichteten die Ärzte des A.___, der Versicherte sei aktuell auf der Klinik für Viszeralchirurgie hospitalisiert. Am 8. September 2006 sei es während einer Stunt-Einlage im Oesophagus zu einer Aspiration mit konsekutiver pulmonaler Dekompensation und Aufenthalt auf der Intensivstation (IPS) bis 14. September 2006 gekommen. Der Versicherte befinde sich in schlechtem Allgemeinzustand und berichte aktuell über starke Schluckbeschwerden (Urk. 11/82/17 unten).
          Gemäss dem Bericht der Ärzte der Klinik für Viszeralchirurgie des A.___ vom 29. September 2007 (Urk. 11/78 = Urk. 11/86a/4) war der Versicherte dort vom 4. September bis 1. Oktober 2006 hospitalisiert (S. 1 Mitte). Als Status bei Eintritt wurde ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgehalten (S. 1 unten). Nach dem Aspirationszwischenfall (vom 8. September 2006) habe sich die pulmonale Situation rasch gebessert, vorerst aber nicht die Schluckstörungen. Nunmehr könne der Versicherte problemlos flüssige/breiige Kost zu sich nehmen (S. 2 Mitte).
          Gemäss Bericht vom 19. Oktober 2006 (Urk. 11/74) trat der Versicherte am 1. Oktober 2006 in die Klinik B.___ ein und der Verlauf war initial ordentlich (S. 1 unten). Ab 10. Oktober 2006 kam es zu einer deutlichen Allgemeinzustands-Verschlechterung, und am 13. Oktober 2006 verstarb der Versicherte (S. 2 oben; vgl. Urk. 11/68).
1.3     Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 informierte die SUVA die Witwe des Versicherten, dass sie insgesamt eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 80 % ausrichte (Urk. 11/91).
          Mit Verfügung vom 9. März 2007 verneinte die SUVA einen Anspruch auf Witwenrente (Urk. 11/96). Die dagegen am 5. April und 20. August 2007 erhobene Einsprache (Urk. 11/100 = Urk. 3/3, Urk. 11/102 = Urk. 3/4) wies sie am 19. Juni 2008 ab (Urk. 11/107).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2008 erhob die Witwe des Versicherten am 21. August 2008 Beschwerde (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Witwenrente, zuzusprechen (S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2 oben Ziff. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Am 4. April 2009 wurde die Replik erstattet (Urk. 18) und am 23. April 2009 auf Duplik verzichtet (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den anerkannten Berufskrankheiten (Plattenepithelkarzinom, Pleuramesotheliom) einerseits und den Hospitalisationen ab Mai 2006 sowie dem Tod des Versicherten nicht rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden könne, so dass sich aus den Berufskrankheiten direkt kein Anspruch auf Hinterlassenenrente ergebe (Urk. 2 S. 5 Erw. 2c).
          Es sei davon auszugehen, dass die Hospitalisationen ab Mai 2006 und der Tod des Versicherten auf das Magenkarzinom zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 5 Erw. 3). Ein Zusammenhang mit den als Berufskrankheiten anerkannten Tumoren und dem Magenkarzinom sei möglich (Urk. 2 S. 6 Erw. 4a), aber nicht mindestens mit Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 7 Erw. 4c). Schliesslich könne das Magenkarzinom auch nicht als Berufskrankheit gewertet werden (Urk. 2 S. 9 Erw. 6c).
1.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Symptomatik, die sich in den Tagen vor dem Ableben des Versicherten eingestellt habe, habe keinerlei oder jedenfalls nur einen teilweisen Zusammenhang mit dem Magenkarzinom gehabt. Zwar habe auch diese Erkrankung zur Verschlechterung seines Zustands beigetragen, die Folgen der Berufskrankheit und der entsprechenden - einzeln genannten - Operationen hätten aber unzweifelhaft seinen Tod herbeigeführt beziehungsweise seien zumindest teilursächlich dafür gewesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 25).
          Die Lebenserwartung von Pleuramesotheliom-Erkrankten liege bei drei Monaten bis maximal 1 ½ Jahren ab Diagnosestellung. Der Versicherte hätte somit in jedem Fall, unabhängig vom Auftreten der zusätzlichen Krankheit, noch höchstens einen Monat zu leben gehabt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 26).
          In der Replik äusserte sie sich sodann zu einzelnen medizinischen Aspekten des Krankheitsverlaufs (Urk. 18 S. 2 ff. Ziff. 1-24) und machte geltend, die Beschwerdegegnerin behaupte mit einer konkurrierenden Todesursache eine anspruchsaufhebende Tatsache, wofür sie beweispflichtig sei. Diesen Nachweis habe sie nicht rechtsgenüglich zu erbringen vermocht, weshalb sie weiterhin leistungspflichtig bleibe (Urk. 18 S. 8 Ziff. 25).

2.
2.1     Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenrente, wenn der Versicherte an den Folgen des Unfalls (dem gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten gleichgestellt sind) stirbt.
          Dies stellt einen - vom Tod der versicherten Person abgeleiteten - selbständigen Anspruch dar (BGE 135 V 153 Erw. 4.4 S. 158 f. und Erw. 4.11 S. 161 f.).
2.2     Für das Bestehen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen ist vorausgesetzt, dass der Versicherte „an den Folgen eines versicherten Ereignisses stirbt“ (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 426).
          Damit ist das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis (Berufskrankheit) und dem eingetretenen Schaden (Tod) angesprochen, wonach die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
          Die Beweislast für das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs trägt die leistungsbeanspruchende Person insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfällt (BGE 115 V 142 Erw. 8a).
2.4     Zwischen dem Anspruch auf Integritätsentschädigung und jenem auf Hinterlassenenleistungen besteht ebenso wenig eine sachliche Identität wie etwa zwischen einer Invaliden- und einer Hinterlassenenrente (vgl. RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 ff. Erw. 2b S. 466). Deshalb wäre zwar eine vorangegangene rechtskräftige Verneinung des Kausalzusammenhangs bezogen auf den erstgenannten Anspruch mittels negativer Leistungsverfügung auch für den zweitgenannten Anspruch massgebend, nicht jedoch eine Bejahung der Kausalität beim erstgenannten Anspruch, denn es ist prinzipiell nicht ausgeschlossen, dass der eine Schaden (Integritätseinbusse) durch die Berufskrankheit verursacht wurde und der andere (Tod) nicht.
2.5     Es ist somit zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Tod des Versicherten und der anerkannten Berufskrankheit ein natürlicher Kausalzusammenhang anzunehmen ist.
          Dies ist eine Tatfrage, für deren Beantwortung in erster Linie auf die medizinischen Beurteilungen abzustellen ist.
          Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

3.
3.1     Dr. Y.___ führte gestützt auf die den Versicherten betreffenden Berichte des A.___ (Urk. 11/82/1-17, Urk. 11/93/1-9, Urk. 11/86a/2-4) am 8. Februar 2007 aus, Beschwerden von Seiten des Magens seien seit Mitte März 2006 aufgetreten; im Bericht vom 11. Juli 2006 seien die beiden anderen Karzinome in der Anamnese als relevante Nebendiagnosen bezeichnet (vgl. Urk. 11/86a/2). Dass sie zu diesem Zeitpunkt klar im Hintergrund gestanden hätten, zeige sich auch daran, dass die Indikation zur Operation des Magenkarzinoms gestellt worden sei. Bei der ambulanten Kontrolle des Versicherten wegen des Magentumors am 18. August 2006 sei eine pulmonale Symptomatik als vorrangig erschienen; die Hospitalisation vom 4. September bis 1. Oktober 2006 sei dann aber wegen eines Rezidivs des Magenkarzinoms nötig geworden (Urk. 11/88).
3.2     Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Klinik und Poliklinik für Onkologie des A.___, beantwortete am 14. Februar 2007 (Urk. 11/94) die Frage, ob das Magenkarzinom in einem (möglichen / wahrscheinlichen) Zusammenhang mit den beiden anderen Tumoren zu sehen sei (vgl. Urk. 11/92) und führte aus, er habe mehrere Literaturangaben gefunden, welche, wenn auch schwach, auf einen Zusammenhang zwischen Asbestexposition und der Entwicklung eines Magenkarzinoms hindeuteten (S. 1 Mitte). Unter Hinweis auf eine beigelegte neuste Studie führte er schlussfolgernd aus, er könne sagen, „dass ein Zusammenhang zwischen den beiden anderen Tumoren und dem Magenkarzinom - Asbestexposition - möglich ist“ (S. 1).
3.3     Am 2. März 2007 führte Dr. Y.___ unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Prof. C.___ aus, die für eine Anerkennung des Magenkarzinoms als Berufskrankheit erforderliche Wahrscheinlichkeit sei nicht gegeben (Urk. 11/95 oben).
          Im Bericht des A.___ vom 25. April (richtig: 24. Mai) 2006 werde von rezidivierendem Erbrechen seit zirka Anfang Mai berichtet (vgl. Urk. 11/82/12), in jenem vom 22. Juni 2006 von einem Beschwerdebeginn im März 2006 mit sporadischem Erbrechen (vgl. Urk. 11/82/14). Aufgrund dieser Berichte sei davon auszugehen, dass die Symptomatik spätestens ab Anfang Mai 2006 vom Magenkarzinom bestimmt gewesen sei; für die Therapie gelte dies spätestens ab der Konsultation vom 22. Mai 2006 im A.___. Die Behandlung ab 22. Mai 2006 und der Tod des Versicherten seien nicht Folgen der Berufskrankheit (Urk. 11/95).
3.4     Am 7. November 2008 erstattete Dr. Y.___ eine ärztliche Beurteilung (Urk. 10) und führte zur Frage der Kausalität aus, zweifellos sei der Versicherte zum Zeitpunkt der Diagnose des Magenkarzinoms durch das Lungenkarzinom und das Mesotheliom geschwächt und seine Lebenserwartung durch diese beiden letztgenannten Tumore stark eingeschränkt gewesen. Auch sei bekannt, dass die Fünfjahresüberlebensrate bei Magenkarzinomen höher sei als bei Lungenkarzinomen und erst recht höher als bei Mesotheliomen (S. 1 Mitte).
          Es könne aber nicht einfach auf die Statistik abgestellt werden, sondern es sei der konkrete Verlauf zu verfolgen. Das Magenkarzinom habe bei Diagnosestellung ein weiter fortgeschrittenes Stadium aufgewiesen als die beiden anderen Tumore, die überdies chirurgisch mit einer R0-Resektion, was einer kompletten Entfernung entspreche, behandelt worden seien (S. 1).
          Ein halbes Jahr nach den ersten Beschwerden von Seiten des Magenkarzinoms sei der Versicherte durch die beiden anderen Tumore relativ wenig beeinträchtigt gewesen, weniger als durch das Magenkarzinom, wie etwa im A.___-Bericht vom 29. September 2006 (Urk. 11/86a/4) festgehalten. Ab Juli 2006 bis zum Tod des Versicherten am 13. Oktober 2006 sei praktisch ausschliesslich über Beschwerden und Interventionen wegen des Magenkarzinoms berichtet worden (S. 1 unten).
          Bezüglich des Mesothelioms und des Lungenkarzinoms sei - entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung - nie eine palliative Behandlung erfolgt; die verschiedenen (einzeln genannten) Operationen seien in kurativer Absicht durchgeführt worden (S. 2 oben).
          Beim am 18. August 2006 festgestellten Pleuraerguss seien eine Metastasierung oder eine Komplikation sowohl des Mesothelioms als auch des Magenkarzinoms in Erwägung zu ziehen, wobei Argumente für das Überwiegen der einen oder anderen Differentialdiagnose fehlten. Der weitere Verlauf sei dann wieder eindeutig durch auf das Magenkarzinom zurückzuführende Komplikationen charakterisiert (S. 2 Mitte).
          Der Verlauf in den Monaten vor dem Tod zeige also einerseits ein ständiges Fortschreiten des Magenkarzinoms und andererseits keine sicheren Hinweise auf ein Rezidiv der zuvor in kurativer Absicht behandelten anderen beiden Krebsleiden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte am Magenkarzinom verstorben sei (S. 2).
          Sodann führte Dr. Y.___ noch einmal die Gründe an, aus denen das Magenkarzinom in Zusammenhang mit der früheren Asbestexposition nicht als Berufskrankheit eingestuft werden könne (S. 2 f.).
         
4.
4.1     Die fachlich-medizinische Beurteilung durch Dr. Y.___ erfolgte gestützt auf alle verfügbaren Akten sowie die von ihm zusätzlich eingeholte fachliche Stellungnahme aus onkologischer Sicht. Die Darlegungen sind sorgfältig und nachvollziehbar begründet und vermögen deshalb zu überzeugen.
          Dem steht keine divergierende ärztliche Stellungnahme gegenüber. Was diesbezüglich beschwerdeweise vorgebracht wurde, sind Überlegungen, die sich aus medizinischer Laiensicht anstellen lassen, denen jedoch die fachliche Überzeugungskraft einer ärztlichen Beurteilung abgeht.
          Zur Beantwortung der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang ist deshalb auf die vorhandenen, schlüssigen ärztlichen Beurteilungen abzustellen.
4.2     Gemäss den medizinischen Beurteilungen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte am Magenkarzinom verstorben ist. Dass die Berufskrankheiten (Lungenkarzinom, Pleuramesotheliom) seinen Tod verursacht haben, ist gemäss medizinischer Einschätzung lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich.
          Dass das Magenkarzinom nicht als Berufskrankheit einzustufen ist, ergibt sich ebenfalls aus der medizinischen Beurteilung und dass es unter einem anderen Titel ein UVG-versichertes Ereignis darstellen könnte, wurde weder geltend gemacht noch bestehen dafür Anhaltspunkte.
          Damit fehlt es am Nachweis der überwiegend wahrscheinlichen Verursachung des Todes des Versicherten durch eine leistungspflichtbegründendes Ereignis.
          Daran vermag nichts zu ändern, dass anzunehmen ist, dass ohne das aufgetretene Magenkarzinom die bestehenden Berufskrankheiten zum Tod des Versicherten geführt hätten, denn dies ist nicht der Verlauf, der eingetreten ist, analog dem Fall der überholenden Kausalität, in welchem zwar ein Unfall eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, dann jedoch durch einen zwischenzeitlich erlittenen, nicht unfallversicherten Hirnschlag gleichsam überholt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_630/2007).
4.3     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen voraussetzt, dass der Tod des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein versichertes Ereignis - hier die Berufskrankheit - verursacht wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, so fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung, womit diesbezüglich keine Leistungspflicht besteht.
          So verhält es sich vorliegend, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Kavan Samarasinghe
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).