UV.2008.00258

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 20. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ war bei der Gemeinde Y.___ als Sozialarbeiterin angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 21. Februar 2006 beim Skifahren stürzte und sich dabei gemäss Schadenmeldung UVG eine Prellung des linken Knies zuzog (Urk. 8/K1). Mit „Erstem Arztzeugnis UVG“ diagnostizierte das „Ospidal d’Z.___“ am 30. März 2006 eine Verstauchung und eine Zerrung des linken Knies (Urk. 9/M1) und Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Sportmedizin SGSM, am 8. März 2006 eine isolierte proximale vordere Kreuzbandruptur (VKB) links, ein Bone bruise am Humerus codylus lateralis mit osteochondraler Impression und retropatelläre osteochondrale Läsionen links (Urk. 9/M4). Mit Zwischen- und Schlussbericht UVG informierte Dr. A.___ die Helsana am 19. Januar 2007 über den Behandlungsschluss. Seine endgültige Diagnose lautete: Status nach VKB Knie links 02/06, konsekutive muskuläre Über- und Fehlbelastung am linken Bein (Urk. 9/M7). Die Helsana erbrachte bezüglich dieser Knieverletzung die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/K19).
         Am 22. Juni 2007 meldete die Arbeitgeberin der Helsana einen Rückfall (Urk. 8/ K7), woraufhin die Versicherte am 4. Juli 2007 den Fragebogen für Rückfälle einreichte und als Restbeschwerden Knie und Hüftschmerzen angab (Urk. 8/K8). Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/K16) und Verfügung vom 31. Januar 2008 (Urk. 8/K19) informierte die Helsana die Versicherte, dass der Rückfall bezüglich des linken Knies als solcher anerkannt werde, die Hüftbeschwerden aber auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen seien. Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten am 12. Februar und am 24. April 2008 gegen die genannte Verfügung Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/K20; Urk. 8/K28), erliess die Helsana am 28. Juli 2008 nach Einholung einer Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH Orthopädie, den Einspracheentscheid, mit dem sie ihre Leistungspflicht bezüglich der als Rückfall gemeldeten Hüftbeschwerden verneinte (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 21. August 2008 Beschwerde führen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2008 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin auch für die Hüftbeschwerden die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess am 27. Oktober 2008 unter Beilage von Verordnungen zur Physiotherapie vom 1. Oktober und 1. November 2007 (Urk. 13/1-2) die Replik einreichen (Urk. 12) woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2008 duplizierte (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
        
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten beziehungsweise behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. September 2009, 9C_468/200 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Bei diesen Regeln handelt es sich um Richtlinien, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbar sind. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, bedeutet nicht, dass sie von vornherein unbeachtlich ist. Das Gericht kann also auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen. Auf der anderen Seite ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. September 2009, 9C_468/200 Erw. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil I 255/96 vom 11. Juni 1997 E. 3a, BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 Urteil I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Hüftbeschwerden links und dem versicherten Unfallereignis vom 21. Februar 2006 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1         Bezüglich der Hüftbeschwerden stellt sich die medizinische Aktenlage folgendermassen dar:
3.2     Mit Zwischen- und Schlussbericht UVG vom 19. Januar 2007 erwähnte Dr. A.___ zuhanden der Helsana belastungsabhängig leichte Restbeschwerden am linken Bein, dies im Zusammenhang mit der laufenden Physiotherapie und der konsekutiven Fehlbelastung am linken Knie. Er diagnostizierte einen Status nach VKB Knie links 02/06 und eine konsekutive muskuläre Über- und Fehlbelastung am linken Bein (Urk. 9/M7).
3.3     Der Bericht bezüglich eines Arthro-MRI der linken Hüfte durch PD Dr. med. C.___ vom 26. Juni 2007 stützt sich auf die klinische Angabe, dass seit sechs Monaten nach dem Trauma vom 21. Februar 2006 Hüftbeschwerden mit Blockaden und eingeschränkter Beweglichkeit bestünden. Dr. C.___ beurteilte die Befunde wie folgt: „Tiefer Knorpelschaden am Femurkopf cranial medial. Diskrete Tendinopathie der Abduktoren.“ Im Bereich des deutlichen Knorpelschadens am Femurkopf, der einen Knorpelulcus aufweise, seien keine subchondralen Veränderungen vorhanden. Der acetabuläre Knorpel und das eher kleine Labrum seien intakt, das Knochenmarksignal sei unauffällig. Auch fand der Radiologe weder eine Nekrose noch ein Bone bruise (Urk. 9/M11).
3.4     Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, '____', Klinik '____', erhob am 11. September 2007 zuhanden der Helsana folgende Diagnosen: Instabilität bei Status nach VKB links 3/2006; Hüftschmerz links bei posttraumatischem Knorpelschaden Femurkopf kraniomedial. Die Hüftschmerzen bestünden seit 7/2206 (wohl: 2006) und seien relativ plötzlich aufgetreten, mit Blockade und deutlichem Verlust der Beweglichkeit (Urk. 9/M13 S. 1). Die Hüftschmerzen seien in der Folgezeit entstanden und stünden möglicherweise nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Unfall. An der linken Hüfte bestünden eine Bewegungseinschränkung und ein deutlich positives Impingement, was ein Hinweis auf eine Labrumschädigung sein könne (Urk. 9/ M13 S. 2).
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der Helsana, erklärte im Fragebogen vom 1. Oktober 2007, es handle sich wahrscheinlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bezüglich der neu aufgetretenen Hüftbeschwerden um einen Rückfall. Kontusionen des linken Beins beim Skiunfall seien geeignet, „sowohl eine Kreuzband im linken Knie als auch Knorpelschädigungen am Femurkopf links“ hervorzurufen. Betreffend linke Hüfte sei aufgrund der vorliegenden Akten (Brief von F.___ vom 26. Juni 2007) möglicherweise eine Hüftarthroskopie mit Debridement und Labrumrevision notwendig. Der Status quo ante sei noch nicht erreicht und angesichts der laufenden Abklärungen noch nicht feststellbar (Urk. 9/M8).
3.6     Mit UVG Arztzeugnis vom 8. November 2007 diagnostizierte Dr. G.___, FMH Orthopädie, eine VKB Läsion linkes Knie und einen posttraumatischen Knorpelschaden des linken Femurkopfs. Als bleibender Nachteil sei die Entwicklung einer Knie- und einer Hüftarthrose zu erwarten (Urk. 9/M9).
3.7     Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, Facharzt FMH manuelle Medizin und Vertrauensarzt FMH, als solcher auch beratender Arzt der Helsana, erklärte am 9. Januar 2008, bezüglich der Hüfte bestehe keine Unfallkausalität. Im Grundfall habe die Versicherte bei der Behandlung keine Hüftbeschwerden angegeben. Es sei nicht vorstellbar, dass ein posttraumatischer Knorpelschaden primär keine Beschwerden verursache und erst ein Jahr später zu behandlungsbedürftigen Schmerzen führe. Es sei viel wahrscheinlicher, dass die Hüftbeschwerden unfallunabhängig und rein zeitlich ein Jahr nach dem Unfallereignis aufgetreten seien. Zudem werde auch eine Impingementproblematik angegeben, die so oder so nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen sei, handle es sich hier doch um eine Anomalie des Schenkelhalses und nicht um eine Unfallfolge (Urk. 9/M15).
3.8     Dr. B.___ hielt es laut Fragebogen der Helsana vom 9. April 2008 für möglich, dass der geltend gemachte Unfallmechanismus den geltend gemachten Schaden an der linken Hüfte habe auslösen können. Ein direkter Zusammenhang mit dem Unfall bestehe eher nicht, da erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall über Hüftbeschwerden geklagt worden sei (Urk. 9/M16 S. 1) und in den ersten Unfallprotokollen keinerlei Verletzungen oder Schmerzen an der Hüfte erwähnt worden seien (Urk. 9/M16 S. 2).
3.9     Dr. G.___ hielt mit Bericht vom 4. Juli 2008 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 9/M17) fest, diese sei am 7. Juni 2006 erstmals zu ihr in die Praxis gekommen. Damals mit Beschwerden im linken Knie, im Sinne einer Instabilität, sowie einem Hüftscherz links (S. 1). Beim Unfall vom 21. Februar 2006 sei es neben der Knieverletzung auch zu einer abrupten Flexion/Aussenrotation/Abduktionsbewegung in der linken Hüfte gekommen. Durch den Sturz, bei dem die Nichte der Beschwerdeführerin auf deren linkes Bein gefallen sei, sei es vermutlich auch zu einer Kompression des Femurkopfes in das Acetabulum im Hüftgelenk gekommen. Bei solchen Unfallmechanismen, bei denen erhebliche Torsion- und Kompressionskräfte auf das Gelenk ausgeübt würden, sei es gut nachvollziehbar, dass es zu intraarticulären Verletzungen im Hüftgelenk komme. Die Schmerzhaftigkeit bei solchen Verletzungen trete typischerweise häufig nicht gleich zu Anfang auf, sondern erst durch den entstehenden Bone bruise und das nachfolgende Knochenmarksödem (S. 3). Zu berücksichtigen sei hier insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin sich zu Anfang sehr geschont habe. Dementsprechend seien die Hüftschmerzen im Juli 2006, als die Beschwerdeführerin die linke untere Extremität wieder vermehrt belastet habe, vermehrt aufgetreten. Die Erklärung von Dr. A.___, es handle sich hier um einen Transferschmerz von der Knieverletzung in die Hüfte, habe sie zunächst davon abgehalten, die Hüftbeschwerden entsprechend zu bewerten. Für den Befund der linken Hüfte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heisse über 50 %, das Unfallereignis vom 21. Februar 2006 ursächlich (S. 4). Bei der von ihr angesprochenen Impingement-Symptomatik handle es sich nicht um eine solche im Sinne einer Offset-Störung, sondern um einen Impingement-Test. Dieser sei bei einer Offset-Störung zwar ebenfalls positiv, es gebe aber noch etliche weitere Ursachen wie intraarticuläre Problematiken, wie beispielsweise Femurkopfnekrose, traumatische Labrumläsion und Synovitis (S. 5).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich, insbesondere gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. H.___ auf den Standpunkt, zwischen den - erstmals mit Fragebogen für Rückfälle vom 4. Juli 2007 geltend gemachten und nicht vor Juni 2007 medizinisch festgestellten - Hüftbeschwerden und dem Unfallereignis vom 21. Februar 2006 fehle es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem natürlichen Kausalzusammenhang (Urk. 2; Urk. 7; Urk. 16).
         Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, die umfassendste und vollständige Beurteilung stamme von Dr. G.___, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. Februar 2006 und den Hüftbeschwerden bejahe. Demgegenüber seien die anderen Berichte, insbesondere jene von Dr. H.___ und Dr. B.___, viel knapper ausgefallen (Urk. 1; Urk. 12).
         Die Parteien sind sich indes einig und es entspricht den Akten, dass direkt nach dem Unfall vom 21. Februar 2006 nicht von Hüftbeschwerden die Rede war. Währenddem die Beschwerdeführerin jedoch davon ausgeht, dass die Hüftbeschwerden sofort nach dem Unfall aufgetreten und von Dr. G.___ bereits dreieinhalb Monate nach dem Unfall diagnostiziert worden seien, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Hüftbeschwerden würden in den medizinischen Akten echtzeitlich erst ab Juni 2007 dokumentiert.
4.2     Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, die Hüftschmerzen seien im Juli 2006 vermehrt aufgetreten, auf die Angaben Dr. G.___s vom 4. Juli 2008 stützt (Urk. 1 S. 3 Rz. 1 und 2), ist klarzustellen, dass es sich bei der Angabe, am „7. Juni 2006“ sei die Beschwerdeführerin erstmals zu ihr in die Praxis gekommen, um einen Verschrieb handeln und eigentlich der 7. Juni 2007 gemeint sein muss. Jedenfalls führte Dr. G.___ an anderer Stelle ihres Berichts den 7. Juni 2007 als den Zeitpunkt an, an dem sich die Beschwerdeführerin bei ihr wegen immer wieder rezidivierenden Instabilitätsereignissen im linken Knie und der dann auch im Vordergrund gestandenen Hüftschmerzen links vorgestellt habe. In anamnestischer Hinsicht erwähnte die Ärztin indes durchaus den Juli 2006, als die linke untere Extremität wieder vermehrt habe belastet werden können und vermehrt Hüftschmerzen links aufgetreten seien. Sie geht denn auch bei ihrer Kausalitätsbeurteilung ebenso wie Dr. D.___ davon aus, dass die Hüftbeschwerden erst nach einer gewissen Latenz aufgetreten sind, wenn sie Gründe dafür anführt, warum sich die Schmerzhaftigkeit der ihrer Ansicht nach durch den Unfall direkt bewirkten Verletzung erst nach Entstehung des Bone bruise mit nachfolgendem Knochenmarksödem und nach Wegfall der Schonung entwickelt habe. Auch die Beschwerdeführerin selber datierte im Fragebogen für Rückfälle am 4. Juli 2007 den Beginn der Behandlung bei dieser Ärztin mit dem 7. Juni 2007 (Urk. 8/K8). Im Übrigen sind bezüglich Sommer 2006 bis auf den Zwischenbericht UVG vom 25. September 2006 (Urk. 9/M6), worin Dr. A.___ ausschliesslich über die Nachkontrollen des noch schmerzhaften linken Knies am 22. Mai und 31. August 2006 sowie die Wiederaufnahme der Physiotherapie Mitte August 2006 berichtete, keine echtzeitlichen medizinischen Dokumente vorhanden, und in den Arztberichten vom 26. Juni, 8. und 27. November 2007 werden Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen der linken Hüfte erst ab dem 26. Juni 2007 angeführt (Urk. 9/M9, Urk. 9/M11, Urk. 9/M16).
         Eigentliche behandlungsbedürftige Hüftbeschwerden sind demnach erst ab Juni 2007 ausgewiesen. Gemäss den anamnestischen Angaben von Dr. C.___ und von Dr. D.___ wie auch von Dr. G.___ traten die Hüftbeschwerden jedoch bereits im Juli 2006 beziehungsweise "sechs Monate nach dem Unfall" auf. Sie mussten denn auch, wie von Dr. G.___ im Bericht vom 4. Juli 2008 festgehalten, bereits bei Dr. A.___ zur Sprache gekommen, von diesem aber nicht als eigenständigen Gesundheitsschaden, sondern als Transferschmerz beurteilt worden sein.
4.3     Bei dieser Sachlage vermögen die Kausalitätsbeurteilungen der Dres. H.___ und B.___, für die entscheidend ist, dass die Hüftbeschwerden erst ein Jahr nach dem Unfall aufgetreten sind, nicht zu überzeugen und die von Dr. G.___ vorgebrachten Argumente nicht zu widerlegen, zumal beide Vertrauensärzte - ebenso wie die übrigen Ärzte - grundsätzlich einräumen, dass der geltend gemachte Unfallmechanismus möglicherweise geeignet war, den Knorpelschaden im Hüftgelenk auszulösen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Unfallkausalität der Hüftbeschwerden eine umfassende medizinische Beurteilung veranlasse, welche nicht nur die erhobenen Befunde und den Verlauf, sondern auch die vorhandenen anamnestischen Angaben zum Beginn der Hüftbeschwerden zu berücksichtigen und sich mit den medizinischen Überlegungen Dr. G.___s auseinanderzusetzen haben wird. Je nach der Bedeutung der Dauer der Beschwerdelatenz, die aufgrund der bisher vorhandenen Akten auf fünf bis sechs Monate anzusetzen ist, wird sich allenfalls eine Rückfrage bei Dr. A.___ nach dem genauen Beginn der Klagen über Hüftbeschwerden oder der Beizug der von ihm geführten Krankengeschichte aufdrängen.

5.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung betreffend das linksseitige Hüftleiden neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Versicherten für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).