Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00259
UV.2008.00259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 22. Februar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1943, war von Oktober 1989 bis Dezember 1991 bei der B.___ Elektro Anlagen AG in C.___ als Elektromonteur tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 15. Oktober 1991 mit dem linken Arm gegen einen Eisenpfosten prallte und dabei eine Rotatorenmanschettenruptur links erlitt (Urk. 8/I/1 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6, Urk. 8/I/4-5). Ferner führte ein Sturz auf einer Wanderung Mitte November 1991 zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation (Urk. 8/I/8 S. 1). Ende 1992 wurde die Behandlung abgeschlossen (Urk. 8/I/35).
1.2     Im Februar 1995 stürzte der Versicherte beim Skifahren und zog sich eine Rotatorenmanschettenruptur rechts zu (Urk. 8/II/18 und 25). Dieser Unfall wurde nicht über einen Unfallversicherer abgewickelt (Urk. 8/I/43 S. 1, Urk. 8/II/18).
1.3     Am 18. Juli 2002 meldete die Arbeitslosenkasse D.___ (D.___), und am 8. August 2002 der damalige Arbeitgeber, die E.___ AG, der SUVA, dass sich der Versicherte bei seiner Arbeit als Elektromonteur am 16. Juni 2002 eine Prellung der rechten Schulter zugezogen habe, welche vom 18. bis 24. Juni 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % geführt habe (Urk. 8/II/1-2). Mit Verfügung vom 19. November 2002 hielt die SUVA fest, der Versicherte solle das Ereignis vom Jahre 2002 als Rückfall zum Unfall vom Februar 1995 bei der damaligen Versicherung melden. Die SUVA könne keine Versicherungsleistungen erbringen, da sich am 16. Juni 2002 kein neues Unfallereignis zugetragen habe (Urk. 8/II/10 = Urk. 8/I/41). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.4     In der Folge meldete der Versicherte der SUVA die Beschwerden vom Juni 2002 mit Eingabe vom 27. Februar 2003 als Rückfall zu den Unfallereignissen von 1991 oder 1995 (Urk. 8/I/43). Mit Verfügung vom 28. März 2003 verneinte die SUVA einen Rückfall zum Unfallereignis vom 15. Oktober 1991, weil damals die linke Schulter betroffen gewesen sei und die nunmehr beklagten Beschwerden an der rechten Schulter aufgetreten seien (Urk. 8/I/44). Dagegen erhob der Versicherte am 3. April 2003 Einsprache (Urk. 8/I/45) und machte geltend, das Ereignis vom 18. Juni 2002 stelle einen Rückfall zum Skiunfall vom Februar 1995 dar. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2008 wies die SUVA die Einsprache ab, weil der Unfall vom Februar 1995 nicht bei ihr versichert gewesen sei und es sich beim Ereignis vom 18. Juni 2002 nicht um einen Unfall gehandelt habe (Urk. 8/I/53 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. August 2008 Beschwerde und machte geltend, dass er im Februar 1995 bei der SUVA versichert gewesen und diese daher leistungspflichtig sei (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung 9. Februar 2009 unterbreitete das Gericht dem Versicherten Zusatzfragen (Urk. 9), zu denen er am 27. Februar 2009 Stellung nahm (Urk. 11-12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Februar 1995 obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen ist.
         Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört hingegen die Frage, ob das Ereignis vom 18. Juni 2002 einen Unfall im Rechtssinne oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt. Diese Frage wurde in der Verfügung vom 19. November 2002 geprüft und rechtskräftig verneint (Urk. 8/II/10). Auf diese Problematik ist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Juli 2008 zu Unrecht erneut eingegangen (Urk. 2 Erw. 4).
         Ferner ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die im Juni 2002 aufgetretenen Beschwerden die rechte Schulter betreffen, weshalb kein Rückfall zum Unfallereignis von 1991, bei dem die linke Schulter betroffen war, vorliegt (Urk. 2 Erw. 2, Urk. 8/I/45).

2.
2.1     Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).

3.
3.1     Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Februar 1995 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert war.
3.2     Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, Stand 1. Juli 1994) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert.
         Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG (Stand 1. Juli 1994) endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit (Art. 3 Abs. 5 UVG). Nach Art. 3 Abs. 3 UVG hat der Versicherer dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern.
         Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG (Stand 1. Juli 1994) gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV (Stand 1. Juli 1994) auch Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung und der Arbeitslosenversicherung sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherung, die die Lohnfortzahlung ersetzen.
3.3     Nach Art. 2 der rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung arbeitsloser Personen vom 24. Januar 1996 (UVAL) sind arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, bei der SUVA obligatorische gegen Unfälle versichert. Mit dieser Regelung wollte der Bundesrat allen arbeitslosen Personen den obligatorischen Versicherungsschutz zukommen lassen, ohne dass die Arbeitslosenkasse in jedem Fall abklären muss, ob vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Versicherung nach UVG bestand (BGE 127 V 458 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 22 S. 112 Erw. 3c).
3.4     Vorliegend ereignete sich der Unfall vom Februar 1995 vor Inkrafttreten der UVAL. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt arbeitslos war, wäre er damals nicht automatisch bei der SUVA gegen Unfälle versichert gewesen. Vielmehr ist für den Unfall vom Februar 1995 ein Versicherungsschutz bei der SUVA - oder einem anderen Unfallversicherer - nur bei einem entsprechenden Nachweis eines freiwilligen oder über einen früheren Arbeitgeber bestehenden Versicherungsverhältnisses gegeben. Dass der Unfall vom Februar 1995 ohne Beizug eines Unfallversicherers abgewickelt wurde (vgl. Urk. 8/43 S. 2), weist auf einen fehlenden Unfallversicherungsschutz hin.

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer äusserte sich in der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Standortbestimmung vom 27. März 2008 dahingehend, dass er nicht mehr wisse, welcher Tätigkeit er im Jahre 1995 nachgegangen sei. Es könne gut sein, dass er damals selbständig gewesen sei. Er werde dies abklären und es sodann der Beschwerdegegnerin mitteilen (Urk. 8/II/18). Im Telefonat vom 28. April 2008 habe der Beschwerdeführer immer noch nicht sagen können, wo und was er im Jahre 1995 gearbeitet habe (Urk. 8/II/23). Auch auf die Zusatzfragen des hiesigen Gerichts vom 9. Februar 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer nur vage. Er führte im Schreiben vom 27. Februar 2009 lediglich aus, dass er im Februar 1994 aufgrund seiner Verletzungen die Tageshandelsschule X.___ besucht habe; diese Schule habe zwei Jahre lang gedauert. Im März 1995 habe er wegen einer Krankheit das Spital aufsuchen müssen. Weiter hielt er fest, er habe im Jahre 1994 und 1995 IV-Taggeld von der F.___ AHV Ausgleichskasse und Taggeld der Arbeitslosenversicherung erhalten (Urk. 11).
4.2     Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 1995 Taggeld der Arbeitslosenkasse D.___ erhalten hat (Urk. 3 S. 1 = Urk. 12/2, Urk. 3 S. 2), lässt noch nicht den Schluss zu, dass er damals über den früheren Arbeitgeber oder freiwillig bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war. Des Weiteren sind die Akten in dieser Hinsicht widersprüchlich. Die Arbeitslosenkasse G.___ hat in ihrem Schreiben vom 17. März 2008 ausgeführt, dass der Versicherte im Zeitraum von Oktober 1991 bis Juni 2002 nur vom 31. Oktober 1996 bis 2. Oktober 1998 und vom 8. Januar 2002 bis 7. April 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten habe (Urk. 8/II/21).
         Ferner bestand während den Monaten Januar und Februar 1995 kein Anspruch auf IV-Taggeld. Gemäss Schreiben vom 17. April 2008 der F.___ AHV Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführer vom 28. Februar bis 6. September 1994 und vom 22. Mai bis 31. Dezember 1995 sowie vom 1. bis 31. Januar 1996 IV-Taggeld bezogen (Urk. 8/II/24).
         Gestützt auf die Aktenlage und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist ein Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt (Februar 1995) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Der Beschwerdeführer konnte einen solchen auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin und das hiesige Gericht nicht nachweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat vorliegend der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorstehend Erw. 2.2).

5.       Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Januar und Februar 1995 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage von Kopien von Urk. 11-12
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).