UV.2008.00263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 22. März 2009
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Die 1982 geborene X.___ war bei der Y.___ als Spezial-Reinigungsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als sie am 31. Oktober 2006 bei Reinigungsarbeiten von einer Leiter stürzte (vgl. Urk. 14/1). Nachdem sie von einem Arbeitskollegen bewusstlos neben der Leiter aufgefunden worden war, wurde sie mit Kopfschmerzen und Schmerzen thorakal links ins Spital Z.___ eingewiesen, wo eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurden. Am darauffolgenden Tag konnte sie nach unauffälliger neurologischer Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, wobei ihr die Ärzte bis 3. November 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (vgl. Urk. 14/2). Da die nachbehandelnde Hausärztin im weiteren Verlauf depressive Symptome bemerkte (vgl. Urk. 14/4) und sich die Beschwerdesituation nicht verbesserte, fand auf Veranlassung der SUVA (vgl. Urk. 14/10, Urk. 14/12) vom 7. März bis zum 18. April 2007 eine stationäre Rehabilitation in der A.___ statt (vgl. Urk. 14/32). Vom 13. bis zum 27. November 2007 hielt sich die Versicherte aufgrund der weiterhin ungünstigen Beschwerdesituation (vgl. Urk. 14/37, Urk. 14/39, Urk. 14/45) erneut in der A.___ auf (vgl. Urk. 14/62) und wurde fachärztlich-psychiatrisch und -neurologisch ausführlich abgeklärt (vgl. Urk. 14/65, Urk. 14/66). Mit Verfügung vom 12. März 2008 stellte die SUVA die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkostenübernahme) per 1. April 2008 mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden ein (Urk. 14/71). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin (vgl. Urk. 14/78, Urk. 14/81) mit Entscheid vom 24. Juni 2008 (Urk. 2) fest.
2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker, mit Eingabe vom 25. August 2008 Beschwerde und beantragte, es seien ihr weiterhin Taggeldleistungen auszurichten; eventualiter sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 bestellte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Géraldine Walker als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Gleichzeitig erklärte es den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, so auch der beantragten Taggelder im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufs-unfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie die detaillierten Ausführungen in Urk. 2 S. 4).
1.2    
1.2.1   Bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 134 V 122 Erw. 9.1 ff.; BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
         Dabei geht die Praxis davon aus, dass bei Diagnosestellung eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist. Es ist zu betonen, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 122 Erw. 6.2.1; BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2.2 Bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma spielt bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle. Sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden muss bei Ereignissen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma dagegen zunächst geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. für das Schleudertrauma festgelegten Kriterien (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.).
1.3
1.3.1   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der Beschwerdeantwort begründete die SUVA die Leistungseinstellung damit, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem 31. März 2008 keine organisch-strukturellen Unfallfolgen mehr fortbestanden hätten, dass die dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma zuzuordnenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik bereits kurz nach dem Unfall klar in den Hintergrund getreten seien, weshalb für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges die für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze (gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) massgebend seien, und dass unter Berücksichtigung dieser Kriterien die Adäquanz der fortbestehenden Symptome verneint werden müsse (vgl. Urk. 2, Urk. 13).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den nach dem 31. März 2008 fortbestehenden Beschwerden müsse bejaht werden, weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers fortbestehe. Es treffe auch nicht zu, dass die psychischen Beschwerden klar im Vordergrund stünden. Vielmehr gelte dies für die massiven und omnipräsenten Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 1, insbesondere S. 17 ff.).

3.      
3.1     Es ist unbestritten und aktenmässig hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2006 eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI; vgl. Urk. 14/66 S. 5) beziehungsweise eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion (vgl. Urk. 14/2, Urk. 14/32) erlitten hat. Aufgrund der Akten steht sodann einwandfrei fest, dass nach dem Unfallereignis keine organisch-strukturellen Verletzungen im Bereich des Schädels und der Halswirbelsäule festgestellt werden konnten (vgl. insbesondere Urk. 14/2, Urk. 14/32 S. 4 und 6, Urk. 14/65/1-2, Urk. 14/66 S. 5 sowie Urk. 1 S. 13), dass hingegen nach und nach die meisten zum sogenannt typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma, Schädelhirntrauma und ähnlichen Verletzungen gehörenden Symptome auftraten (Kopf- und Nackenschmerzen [vgl. Urk. 14/2 S. 1], Depression, Vergesslichkeit [vgl. Urk. 14/4], Konzentrationsstörungen, Müdigkeit [vgl. Urk. 14/8], Lichtüberempfindlichkeit, verschwommenes Sehen [vgl. Urk. 14/32 S. 1 und 5], Erbrechen, Wesensveränderung [vgl. Urk. 10/29 S. 1] und Schwindel [vgl. Urk. 10/64 S. 2]).
         Umstritten ist zunächst, ob die psychischen Symptome im Verhältnis zu den typischen Schleudertrauma-Beschwerden klar im Vordergrund standen. Je nach dem wie diese Frage zu beantworten ist, führt dies bei der Adäquanzbeurteilung zur Anwendung der Grundsätze für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa oder der modifizierten Adäquanzkriterien für Unfälle mit Schleudertraumata, Schädel-Hirntraumata oder ähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 130 Erw. 10.3).
3.2     Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild über Art und Verlauf der Beschwerden:
         Unmittelbar nach dem Unfall vom 31. Oktober 2006 litt die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen und Schmerzen thorakal links (vgl. Urk. 14/2). Der Neurologe Dr. med. B.___ untersuchte sie am 15. und am 21. November 2006 mit elektrodiagnostischen Mitteln und fand keine neurologischen Pathologien, wies in seinem Bericht vom 21. November 2006 aber auf eine sehr schwierige psychosoziale Situation hin (vgl. Urk. 14/65/1-2). Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, welche die Beschwerdeführerin ab November 2006 hausärztlich betreute, ging in diagnostischer Hinsicht von Beginn weg von einer Anpassungsstörung bei Status nach HWS-Distorsion aus. Aus ihren Berichten vom 4. und vom 25. Januar 2007 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit nebst Kopfschmerzen und Vergesslichkeit vor allem depressive Symptome im Vordergrund standen (vgl. Urk. 14/4-5).
         Am 26. Februar 2007 berichtete die Hausärztin über eine leichte Abnahme der Halswirbelsäulen- und Kopfschmerzen bei Tendenz zu Muskelverspannungen. Objektiv bestehe eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, der neurologische Befund sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei vor allem depressiv (vgl. Urk. 14/15). Im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 7. März bis zum 18. April 2007 in der A.___ wurde nebst muskuloskelettal bedingten Einschränkungen im Rahmen eines Zerviko-okzipitalen Schmerzsyndroms eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit depressiver Entwicklung und Anteilen einer dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F44.4 und F45.4) erhoben. Nach Auffassung der Ärzte stand die psychische Problematik im Vordergrund und erforderte die unverzügliche Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Urk. 14/32 S. 1 f. und S. 6).
         Am 13. August 2007 berichtete die Hausärztin über einen weitgehend unveränderten (subjektiven) Beschwerdeverlauf mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Hinterkopf und Nacken, ausstrahlend in den ganzen Kopf und die Arme, wobei sich objektiv nur ein minimer Muskelhartspann im Bereich der Halswirbelsäule rechts fand. Bei den Diagnosen erwähnte sie erstmals eine Schmerzausweitung (vgl. Urk. 14/45). Die Psychotherapeutin Dr. phil. D.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der A.___ ambulant betreute (vgl. Urk. 14/27), vermutete hinter den Symptomen auch eine prekäre psychosoziale Situation, in deren Rahmen es zur Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gekommen sei, und ging in ihrem Bericht vom 27. November 2007 von einer multifaktoriell bedingten psychischen Störung mit im Vordergrund stehender Antriebslosigkeit und dysphorischer Stimmungslage im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) aus (vgl. Urk. 14/64).
         Im Rahmen der weiteren neurologischen und psychiatrischen Abklärungen in der A.___ vom 13. bis zum 27. November 2007 ergaben sich keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass die geklagten Beschwerden Folge eines persistierenden somatisch-organischen Störungsbildes wären (vgl. Urk. 14/66 S. 5 ff.). Die psychiatrische Abklärung ergab die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), entstanden im Wesentlichen durch eine spezielle und massiv belastende psychosoziale Situation. Die psychosozialen Belastungsfaktoren, welche bereits vor dem Unfallereignis bestanden hätten, hätten sich aufgrund des Unfalls akzentuiert, weshalb es zu einer Depression gekommen sei. Diese Faktoren hätten den Heilungsverlauf der Unfallfolgen beeinträchtigt. Die anhaltende Schmerzproblematik stehe wohl auch in Verbindung mit den psychosozialen Problemen und emotionalen Konflikten und habe daher einen somatoformen Charakter. Zusätzlich würden die Schmerzen wohl noch durch die depressive Symptomatik verstärkt. Verschiedene körperliche Symptome wie Übelkeit und Erbrechen seien wahrscheinlich - wie von der Beschwerdeführerin selbst beobachtet - infolge einer ängstlichen Begleitsymptomatik aufgetreten (vgl. Urk. 14/65 S. 20 ff.).
3.3     Aus den wiedergegeben ärztlichen Befunden ergibt sich immerhin, dass in den ersten Monaten nach dem Unfall Beschwerden wie Kopf- und Halsschmerzen, Muskelverspannungen sowie neuropsychologische Defizite wie etwa Vergesslichkeit auftraten, welche bei Verletzungsmechanismen wie dem von der Beschwerdeführerin erlittenen typischerweise auftreten. Die klinisch fassbaren Beschwerden waren aber nie besonders ausgeprägt. Massgeblich ist sodann, dass die behandelnden Ärzte bereits kurze Zeit nach dem Unfall von einer sehr belastenden psychosozialen Situation und klar im Vordergrund stehenden depressiven Symptomen berichteten, und die ausgeprägte psychische Problematik im weiteren Verlauf das gesamte Beschwerdebild dominierte. Zwar gingen die neben den psychischen Problemen fortbestehenden Kopf- und Nackenschmerzen und weiteren Befindlichkeitsstörungen nach der subjektiven Empfindung der Beschwerdeführerin nie in wesentlichem Ausmass zurück. Von Belang ist aber, dass sowohl die Hausärztin und die behandelnde Psychotherapeutin als auch die Spezialärzte der A.___ einhellig von einer somatoformen Komponente dieser Schmerzen beziehungsweise einer Schmerzausweitung und allenfalls einer zusätzlichen Schmerzverstärkung durch die Depression ausgingen. Viele der geklagten Befindlichkeitsstörungen wie Schlafstörungen, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Nervosität, und Lichtempfindlichkeit (vgl. etwa Urk. 14/32 S. 1, Urk. 14/45) können sodann auch rein psychischer Genese sein (vgl. dazu auch Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage, Bern 2005, S. 139 ff., S. 181 und S. 191 f.). Hinsichtlich der Symptome Übelkeit und Erbrechen schien dies die Beschwerdeführerin sogar selbst zu bemerken. Da die psychischen Beschwerden bereits kurz nach dem Unfall derart im Vordergrund standen, ist angesichts des zuvor unter Erw. 1.2.2 Gesagten die Adäquanzbeurteilung in Übereinstimmung mit der Auffassung der SUVA nach den Regeln vorzunehmen, welche bei Unfällen mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung gelangen.
4.       Der Unfall vom 31. Oktober 2006 ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 14, Urk. 2 S. 6 f., Urk. 13 S. 5) dem mittelschweren Bereich zuzuordnen, weshalb zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder mehrere der zuvor unter Erw. 1.3.2 aufgeführten unfallbezogenen Merkmale oder ein einziges in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müssen. Da sich die Beschwerdeführerin an den genauen Unfallhergang, welcher zur Bewusstlosigkeit führte, nicht erinnern kann, und sie erst wieder im Spital erwachte (vgl. Urk. 14/8, Urk. 14/66 S. 3), scheidet das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bereits deshalb aus. Die erlittenen Verletzungen sind im Weiteren nicht als derart schwer oder besonders zu qualifizieren, dass sie erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Beschwerden - vor allem der zu Beginn festgestellten Kopfschmerzen und Muskelverspannungen im Bereich der Halswirbelsäule - gesprochen werden. Die ärztlichen Berichte belegen, dass diese Beschwerden nie besonders ausgeprägt waren, wobei die Hausärztin Dr. C.___ bereits am 26. Februar 2007 eine Abnahme der Halswirbelsäulen- und Kopfschmerzen verzeichnete und eine objektiv uneingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule erhob (vgl. Urk. 14/15). Am 13. August 2007 bestand einzig noch ein minimer Hartspann im Bereich der Halswirbelsäule rechts (vgl. Urk. 14/45). Die stationären Aufenthalte in der A.___ wurden sodann hauptsächlich zur Behandlung und Abklärung der im Vordergrund stehenden psychischen Problematik beziehungsweise der mit organischen Befunden nicht erklärbaren Symptome veranlasst (vgl. etwa Urk. 14/5, Urk. 14/10, Urk. 14/32 S. 1 f.). Auch die Adäquanzkriterien Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen sowie Grad und Dauer der (körperlich bedingten) Arbeitsunfähigkeit sind nicht erfüllt, da die Beschwerden vorwiegend psychisch begründet sind und als solche unberücksichtigt bleiben. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Da kein einziges der Adäquanzkriterien erfüllt ist, muss das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 31. Oktober 2006 und den nach dem 31. März 2008 fortbestehenden Beschwerden verneint werden. Die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 4. März 2009 (Urk. 18) für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2'178.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inklusive MWSt).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit Fr. 2'178.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Géraldine Walker
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).