Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 6. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, arbeitete seit dem 1. Mai 2004 als Aussendienst-Kundenberater bei der I.___ und war bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: National) gegen Unfälle versichert. Am 9. Juni 2006 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er - im Kolonnenverkehr fahrend - von einem entgegenkommenden und auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug in die Seite gerammt wurde (Unfallmeldung vom 20. Juni 2006 [Urk. 7/U1], Polizeirapport vom 9. Juni 2006 [Urk. 7/H5 S. 6] und undatierte Unfallbeschreibung [Urk. 7/H1). Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu und wurde vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Bildgebende Untersuchungen blieben ohne relevanten Befund (Berichte von Dr. med. H. Y.___ vom 13. Juni und 28. Juli 2006 [Urk. 7/M3-4] sowie Bericht des K.___ vom 15. Juni 2006 [Urk. 7/M1]). Die National trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Der nachbehandelnde Prof. Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, ging am 25. Juli 2006 (Urk. 7/M5) von einer Besserung der Gesamtsituation um 50 % aus, empfahl eine volle Mobilisierung und attestierte die Rückgewinnung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit. Im Oktober 2006 klagte der Versicherte immer noch über Schwindel, Schmerzen im gesamten Rücken und Schultergürtel, Konzentrationsstörungen sowie einen Tinnitus. Eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab eine starke nicht traumatische Spondylolisthesis L5 (Bericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 10. Oktober 2006, Urk. 7/M6). In der Folge wurde an der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt (Bericht vom 20. Oktober 2006, Urk. 7/M7).
Die Arbeitgeberin verlangte am 27. und 28. November 2006 (Urk. 7/K31 und Urk. 7/I6) die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 %, ab 1. Januar 2007 zu 75 % und vollzeitlich ab 1. Februar 2007.
Im März 2007 attestierte Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 20. Februar 2007 (Bericht vom 13. März 2007, Urk. 7/M10). Eine weitere Behandlung des Versicherten erfolgte sodann wegen intermittierenden Gefühlsstörungen im linken Arm und am Penis, wobei keine organische Ursache gefunden werden konnte (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 27. März 2007, Urk. 7/M15). Am 4. Mai 2007 (Urk. 7/M14) berichtete der beratende Arzt der National, Dr. med. E.___, Orthopädie, welcher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen konnte. Auch Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), an welchen der Versicherte seitens des Hausarztes überwiesen worden war, schloss am 19. Juli 2007 (Urk. 7/M18) auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
Am 29. August 2007 (Urk. 7/K64) erteilte die National einen Gutachtensauftrag an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher diesen am 2. Oktober 2007 (Urk. 7/K66) ablehnte unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer interdisziplinären Begutachtung.
1.3 Nach einer persönlichen Besprechung 31. Oktober 2007 (vgl. Inspektorenbericht vom 1. November 2007, Urk. 7/I8) verneinte die National mit Verfügung vom 6. November 2007 (Urk. 7/K71) die Kausalität der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 9. Juni 2006 und stellte die Versicherungsleistungen per 1. November 2007 ein. Dagegen erhoben am 7. Dezember 2007 (Urk. 7/K78) der Versicherte und am 10. Dezember 2007 (Urk. 7/K79) sein Krankenversicherer, die Sanitas Grundversicherungen AG, Einsprache. Diese wurden mit Entscheid vom 23. Juni 2008 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky am 25. August 2008 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der National-Versicherungs-Gesellschaft vom 23. Juni 2008 aufzuheben.
2. Sämtliche Kosten für die notwendigen medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 9.6.2006 seien von der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft auch nach dem 31. Oktober 2007 zu übernehmen.
3. Es sei festzustellen, dass die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Beschwerden unfallkausal sind.
4. Es sei ein interdisziplinäres, zumindest jedoch ein psychiatrisches Gutachten über die unfallbedingten Folgen, die Behandlungsmöglichkeiten, die Unfallkausalität sowie die Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seit 1. November 2007, ein entsprechend der gemäss Antrag Ziff. 3 gutachterlich festzustellenden Arbeitsfähigkeit ein Unfalltaggeld auszurichten.
6. Es sei die Sache zur Neuabklärung und zur Erhebung weiterer Beweismittel an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die National am 29. September 2008 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Die am Unfalltag erstbehandelnde Dr. Y.___ berichtete am 13. Juni 2006 (Urk. 7/M3) über geklagte Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit. Äussere Verletzungen am Kopf konnte sie nicht erkennen und angefertigte Röntgenbilder blieben ohne Befund. Auch eine von ihr veranlasste bildgebende Untersuchung (Computertomographie des Schädels und Röntgen der HWS vom 15. Juni 2006, Urk. 7/M1) ergab - abgesehen von einer erheblichen Fehlhaltung des HWS - einen strukturellen Normalbefund an der HWS ohne Fraktur sowie normale Befunde am Schädel (keine intrakranielle Blutung, unauffälliger Befund am Felsenbein beidseits). Sie diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad II nach der Quebec Task Force (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde, verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
2.2 Prof. Z.___ berichtete am 25. Juli 2006 (Urk. 7/M5) über die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Verspannungen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit Myogelosen gemäss Angaben des Physiotherapeuten. Er führte aus, der Beschwerdeführer trage bei starken Schmerzen noch den weichen Kragen und habe weiterhin Kopfschmerzen frontal und Schwindelanfälle, worunter er das Gefühl eines "Sinkfluges" verstehe. Weiter habe er ein vermindertes Gehör rechts.
Prof. Z.___ schilderte einen völlig unauffälligen Beschwerdeführer und ging von einer Besserung der Gesamtsituation von 50 % aus. Dabei verwies er auf eine gute HWS-Beweglichkeit mit Endphasenschmerz, eine leichte Druckdolenz über der nuchalen Muskulatur, keine eindeutigen Myogelosen im Schultergürtelbereich, eine leicht betonte Brustkyphose mit Eindruck eines leichten Hochstandes rechts. Unter Hinweis auf eine funktionelle Ursache des Schwindels und muskuläre Verspannungen bei praktisch voller HWS-Beweglichkeit empfahl er die volle Mobilisation sowie den Verzicht auf den Kragen unter Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit.
2.3 Dr. A.___ berichtete am 10. Oktober 2006 (Urk. 7/M6) über die geklagten aktuellen Beschwerden, vorübergehenden Schwindel, Schmerzen im gesamten Rückenbereich sowie im Schultergürtel und Konzentrationsstörungen. Die Beschwerden in der LWS seien zwei Wochen nach dem Unfall aufgetreten, wobei sich röntgenologisch eine starke Spondylolisthesis L5 zeigte. Er bestätigte die Arbeitsunfähigkeit für eine weitere Woche (80 %) und empfahl die Steigerung des Arbeitspensums nach einer Woche.
2.4 Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, von der Rehaklinik B.___, berichtete am 20. Oktober 2006 (Urk. 7/M7) über das ambulante Assessment vom 24. Oktober 2006 und führte aus, anlässlich der Untersuchung finde man ein zervikales myofasziales Schmerzsyndrom. Die Kopfschmerzen würden frontal beklagt, auf spezifische Nachfrage werde eine Ausstrahlung vom Hinterkopf nach vorne verneint. Der Beschwerdeführer führe die stirnlastigen Kopfschmerzen auf den Aufprall am Airbag zurück. Anhaltspunkte für eine Sinusitis frontalis bestünden ebenso wenig wie für neurologische Defizite (im Sinne von sensomotorischen Defiziten an den Extremitäten). Auf den Röntgenbildern sei eine gewisse Steilstellung der HWS ohne ossäre Läsionen zu sehen mit zentriertem Dens. Die LWS-Bilder zeigten eine Anterolisthesis L5/S1, welche vorbestehend sei und zur Dispensation vom Militärdienst geführt habe (S. 2).
Dr. H.___ berichtete weiter, vom typischen Beschwerdebild negiere der Beschwerdeführer vegetative Symptome. Hingegen würden eine Gedächtnis- und auch eine Konzentrationsstörung geltend gemacht. Diese seien im Vergleich zum Anfang verbessert, was ihm eine Arbeitszeit von drei Stunden pro Tag erlaube. Der geklagte Drehschwindel habe auch abnehmenden Charakter. Insgesamt führe der Beschwerdeführer einige seiner Symptome auf einen Trainingsmangel zurück (S. 2 f.).
In den Tests erreichte der Beschwerdeführer zum Teil bloss knapp eine minimale Leistung, wobei die Übungen wegen funktionellen Limiten abgebrochen werden mussten. Die Physiotherapie empfahl eine medizinische Trainingstherapie. Dr. H.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er stufenweise seine Arbeitsfähigkeit werde steigern können, eine aktuelle Erhöhung habe er aber ausgeschlossen (S. 3).
2.5 Anlässlich der Untersuchung durch Dr. E.___ am 30. April 2007 (Urk. 7/M14) klagte der Beschwerdeführer über Schwank- und Drehschwindel (mehrmals täglich) und konstant starke Schmerzen (vor allem in der rechten Körperhälfte, der LWS, der linken Schulter und dem linken Unterarm, im Kopf von okzipital nach vorne ausstrahlend). Der Beschwerdeführer schilderte, seinem Beruf als Aussendienstmitarbeiter zur Zeit nicht mehr nachzugehen, denn er müsse sich mehrmals pro Tag hinlegen wegen starker Schmerzen und Müdigkeit. Das Gedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit seien deutlich schlechter geworden, auch sei momentan kein Sport möglich.
Im Rahmen der Untersuchung der Wirbelsäule und Schultergelenke fand Dr. E.___ einen normalen Schulter- und Beckenstand mit normalen Achsen vor ohne Lendenwulst oder Rippenbuckel mit normaler Lordose, unauffälligem Gang samt harmonischem Mitschwingen der Arme. Der Zehen-, Spitzen- und Fersengang war unauffällig. Bei der HWS-Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine schmerzhafte Beweglichkeit in alle Richtungen angegeben ohne Stauchungsschmerz und ohne tastbare Verhärtungen der Nackenmuskulatur. Die Neurologische Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund mit voll erhaltener Muskelkraft.
Dr. E.___ diagnostizierte ein zervikales myofasziales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion sowie ein vorbestehendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Instabilität (Anterolisthesis L5/S1). Er bestätigte aus orthopädischer Sicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und terminierte das Erreichen des Endzustandes (aufgrund der Akten) auf Ende Februar 2007 (Ergänzung vom 1. Mai 2007, Urk. 7/M14a).
2.6 Dr. D.___ berichtete am 27. März 2007 (Urk. 7/M15) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 16. März 2007 wegen einer intermittierenden Gefühlsstörung im linken Arm und am Penis (ohne Erektionsstörung) und einen vermuteten Zusammenhang zur HWS-Distorsion. Bei der Untersuchung zeigte sich eine freie Reklination und Inklination der HWS ohne relevante Druckdolenzen im Bereich der tiefen Nackenmuskeln und des Trapeziusmuskels mit freien Schulter-, Ellbogen- und Handgelenken.
Dr. D.___ konnte keinen Nachweis einer peripheren Neuropathie im Bereich der linken oberen Extremität feststellen, die Leitungsparameter der untersuchten Nerven seien völlig normal gewesen, insbesondere seien die sensiblen Nervenaktionspotentiale sehr schön darstellbar. Er fand auch keinen Nachweis einer zervikalen Radikulopathie, einer Armplexusläsion links oder einer weiter peripher liegenden Neuropathie. Auch eine spinale Affektion liege nicht vor. Er hielt weiter fest, anlässlich der Untersuchung sei kein Zervikalsyndrom feststellbar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen handschuhförmigen Gefühlsstörungen an der linken Hand und intermittierend auch in der Genitalregion könnten nicht auf einen organischen Nenner zurückgeführt werden.
2.7 Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Juli 2007 (Urk. 7/M18) ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und leichter Kopfprotraktion sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Angesichts der unauffälligen segmentalen Beweglichkeit der HWS, einem unauffälligen rheumatologischen Status - abgesehen von einer leichten Bewegungsdolenz der LWS, wo eine bekannte Anterolisthesis L5/S1 vorliege - attestierte Dr. F.___ aus rheumatologischer Sicht für die bisherige und auch für jede andere Arbeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Anamnese ging er von einer gestörten Schmerzverarbeitung aus.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. Juni 2006 fest, es könne mangels Adäquanz offen bleiben, ob diese gegeben sei (Urk. 2 S. 14).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
3.3 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung bei Dr. Y.___ am Unfalltag über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit klagte (Urk. 7/M3). Bei Prof. Z.___ schilderte der Beschwerdeführer später dieselben Symptome sowie einen Tinnitus (Urk. 7/M5). Im weiteren Verlauf klagte der Beschwerdeführer dann über Schmerzen im gesamten Rückenbereich sowie im Schultergürtel, Konzentrationsstörungen und nach wie vor Schwindel (Urk. 7/M6) wie später auch Kopfschmerzen frontal und Gedächtnisstörungen (Urk. 7/M7) sowie einen Tinnitus.
3.4 Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen und weitere einschlägige Beschwerden aufgetreten sind und er später noch weitere typische Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entsprechenden ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. Juni 2006 ohne weiteres gegeben.
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
4.1.2 So waren namentlich auf den im Anschluss an den Unfall gefertigten Röntgen- und Computertomographiebildern keine Befunde zu ersehen, welche auf eine unfallbedingte Schädigung schliessen lassen würden. Im Gegenteil war - ausser einer erheblichen Fehlhaltung der HWS - ein struktureller Normalbefund an der HWS ohne Fraktur zu ersehen. Auch die Untersuchung des Schädels verlief normal.
In objektiver Hinsicht sind in Bezug auf den Nacken während des gesamten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen, Muskelverspannungen mit teils Myogelosen und eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit dokumentiert (Urk. 7/M3, Urk. 7/M5). Bis im März 2007 bestand dann wieder eine freie Reklination und Inklination der HWS ohne relevante Druckdolenzen im Bereich der tiefen Nackenmuskeln und des Trapeziusmuskels mit freien Schulter-, Ellbogen- und Handgelenken, und konnte eine periphere Neuropathie ausgeschlossen werden (Urk. 7/M15). Im April 2007 zeigte sich nur noch eine geklagte schmerzhafte HWS-Beweglichkeit, die Nackenmuskulatur war nicht mehr verhärtet und die Muskelkraft erhalten (Urk. 7/M14). Im Juli 2007 lag dann gar eine unauffällige segmentale Beweglichkeit der HWS und ein unauffälliger rheumatologischer Status vor (Urk. 7/M18). Für die Annahme einer hirnorganischen Schädigung bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Wohl machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem Unfall für einige Sekunden bewusstlos gewesen zu sein (Urk. 7/M3Ziff. 3), doch waren anlässlich der ärztlichen Konsultation vom selben Tag keine Auffälligkeiten mehr zu ersehen, weshalb praxisgemäss höchstens von einem leichten Trauma auszugehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Juni 2005, U 276/04, Erw. 2.2.3).
Bei dieser medizinischen Aktenlage und dem Fehlen von relevanten objektivierbaren Befunden kann keine organische Begründung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gefunden werden. Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Anterolisthesis L5/S1 vorbestehend war und nicht mit dem Unfall im Zusammenhang steht.
4.1.3 Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach über 16 Monaten noch bestanden haben.
4.1.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Figur post hoc ergo propter hoc, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die die Annahme eines Kausalzusammenhangs indes rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Demgemäss kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor dem Unfall an keinen Beschwerden gelitten hat - bzw. diese mit mentaler Kraft in den Griff zu bekommen waren (Urk. 7/I3), nicht auf eine Kausalität geschlossen werden.
4.1.5 Zusammenfassend steht damit fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar sind. Von weiteren Abklärungen ist kein anderes Ergebnis zu erwarten, wurde doch der Beschwerdeführer bereits umfassend - namentlich bildgebend - abgeklärt, weshalb solche nicht anzuordnen sind.
4.2
4.2.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin von einem Unfall im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht ausging (Urk. 2 S. 16), schloss der Beschwerdeführer auf einen solchen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urk. 1 S. 3).
4.2.2 Aufgrund der Polizeiakten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer von einem entgegenkommenden Fahrzeug seitlich gerammt wurde. An den beteiligten Fahrzeugen entstand Totalschaden, und der Beschwerdeführer konnte sein Fahrzeug erst verlassen, nachdem er mit dem Fuss gegen die Türe getreten hatte. Der Aufprall scheint demgemäss von einer erheblichen Intensität gewesen zu sein. Die weiteren Umstände des Unfalls gestalteten sich indes nicht besonders schwer: So konnte der Beschwerdeführer der Polizei nach dem Unfall ohne Weiteres während eineinhalb Stunden Auskunft geben und ging er hernach zur Arbeit, bevor er sich wegen einsetzenden Nackenschmerzen in ärztliche Behandlung begab, wo keine organischen Verletzungen festgestellt werden konnten. Bei solchen Verhältnissen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Unfall im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht vor. Für die Annahme einer Tendenz gegen schwer verlangt die Rechtsprechung viel erheblichere Umstände (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.2.3 Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Der Unfall vom 9. Juni 2006 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Wenngleich sich ein erheblicher Sachschaden ergab, war der Beschwerdeführer nicht eingeklemmt und auch sonst nicht besonders schlimm betroffen. So konnte er auch nach dem Unfall ohne weiteres aussteigen und der Polizei Auskunft geben (Urk. 7/H1).
4.3.2 Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Muskelverspannungen, Druckdolenzen sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Desgleichen erfüllen die zeitweisen Sensibilitätsstörungen dieses Kriterium nicht.
4.3.3 Weiter liegt keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztlichen Behandlung und schon gar keine Fehlbehandlung vor. Der Beschwerdeführer wurde jederzeit adäquat behandelt und es wurden die notwendigen Zuweisungen gemacht sowie eine Physiotherapie eingeleitet. Dass der Beschwerdeführer während längerer Dauer in ärztlicher Behandlung war führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums, zumal die Ärzte schon bald keine Befunde mehr erheben konnten.
4.3.4 Zur Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall umgehend zur Arbeit fuhr, wo sich dann Nackenbeschwerden einstellten (Urk. 7/M14). In der Folge wurde er für voraussichtlich eine Woche vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/M3 Ziff. 8). Prof. Z.___ ging dann aber bereits am 25. Juli 2006 wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/M5). Dr. A.___ schloss am 10. Oktober 2006 dann wohl auf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, stützte sich dabei aber auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das aktuelle Arbeitspensum und empfahl eine Steigerung der Arbeitstätigkeit (Urk. 7/M6). Ab Februar 2007 arbeitete er wieder, klagte aber über Beschwerden (Urk. 7/M15). In der Folge schlossen Dr. E.___ am 30. April 2007 (Urk. 7/M14) und Dr. F.___ am 19. Juli 2007 (Urk. 7/M18) auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
4.3.5 Der Beschwerdeführer litt nach dem Unfall an Schmerzen im Kopf und Nacken und beschrieb dies regelmässig anlässlich der ärztlichen Untersuchungen. Gleichwohl konnte er aber immer noch Auto fahren (Urk. 7/M14). Sodann konnte er die HWS wieder bewegen und klagte diesbzüglich zeitweise bloss über Endschmerzen (Urk. 7/H4 S. 3). Weiter bewältigte er kleinere Arbeiten im Haushalt (Kochen, Tisch decken, abräumen, Geschirr reinigen) problemlos (Urk. 7/H4 S. 5).
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien höchstens eines erfüllt ist (Dauerschmerzen), dies jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Damit sind die vom Beschwerdeführer nach dem 31. Oktober 2007 geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 9. Juni 2006. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht ihre Leistungen per 1. November 2007 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Prachensky
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).