Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi
Neugasse 6, 8005 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war bei der Y.___ als Chauffeur angestellt und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 31. Dezember 2006 stürzte er auf einer Treppe und zog sich je eine Fraktur der 4. und 6. Rippe rechts zu (Urk. 15/I/1-2). Diese heilten problemlos ab (Urk. 15/II/9).
Am 7. Juli 2007 hielt sich X.___ als Zuschauer am Zürichfest auf. Gemäss Unfallmeldung vom 13. Juli 2007 wurde er von einer unbekannten Person von hinten gerammt und fiel kopfüber in das Steggeländer. Dabei wurden die unteren Schneidezähne herausgeschlagen und er habe sich "einige Rippen malträtiert" (Urk. 15/II/1). In der Folge verspürte er Schmerzen in der rechten Thoraxseite und konsultierte Dr. med. Z.___, der Rippenquetschungen feststellte (Urk. 15/I/10 S. 2). Während diese Beschwerden abklangen, litt X.___ ab circa August 2007 zunehmend an Beschwerden im Sinne eines "Einklemmgefühls" in der linken Thoraxseite, so dass er ab 6. Februar 2008 die Arbeitstätigkeit einstellte (Urk. 15/I/10 S. 2 f.). Im A.___ wurden eine dorsale Zwerchfellparese links bei Zwerchfellhochstand sowie eine Zwerchfellhernie festgestellt, ohne dass ein Zusammenhang mit den geklagten Schmerzen hergestellt werden konnte (Berichte vom 29. Februar und 11. März 2008; Urk. 15/I/6 und 15/I/9).
Die SUVA war nach beiden Unfällen für die Heilbehandlung, einschliesslich Zahnbehandlung, aufgekommen und hatte Taggelder ausgerichtet. Am 20. Mai 2008 liess sie den Kausalzusammenhang zwischen den Schmerzen im linken Thoraxbereich und den Unfällen durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, abklären und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 15/20) und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht für diese Beschwerden.
1.2 Am 4. April 2008 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Das Urteil in dieser Sache ergeht ebenfalls mit heutigem Datum (Proz. Nr. IV. 2010.00298).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008 erhob X.___ am 14. August 2008 (Urk. 1), ergänzt am 8. September 2008 (Urk. 6), Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Unfallversicherungsleistungen. Die SUVA unterbreitete die Akten, insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereichten Operationsbericht der Klinik für Thoraxchirurgie des C.___ vom 20. August 2008 (Urk. 10), Dr. med. D.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin (Bericht vom 4. November 2008; Urk. 16) und schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 21. November 2008 (Urk. 17) die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet hatte, liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, mit Eingabe vom 2. April 2009 (Urk. 24) im Wesentlichen die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Am 1. Juli 2009 wurde - auf Antrag des Beschwerdeführers - eine mündliche Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung durchgeführt (Prot. S. 6 ff.), und mit Verfügung vom 6. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 47). Mit Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 51) holte das Gericht von Dr. med. E.___, Oberarzt im Institut für Anästhesiologie des C.___, eine schriftliche Auskunft ein, und am 26. August 2009 reichte die SUVA ein von der IV-Stelle eingeholtes Gutachten des G.___ vom 17. Juli 2009 (Urk. 54) ein. Dr. E.___ erstattete seine Antworten am 2. November 2009 (Urk. 57). In ihren Stellungnahmen vom 24. November (Urk. 60) und vom 3. Dezember 2009 (Urk. 61) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 64) zog das Gericht die invalidenversicherungsrechtlichen Akten (Urk. 63/1-75) bei, zu denen sich der Beschwerdeführer am 18. November 2010 äusserte, während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 73).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2. Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 193 Erw. 2 S. 195; 122 V 157 Erw. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b S. 264).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerden in der linken Thoraxhälfte, an denen der Beschwerdeführer leidet und die seit Februar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirken, Folgen eines der beiden am 31. Dezember 2006 und am 7. Juli 2007 erlittenen Unfälle sind.
3.2 Hinsichtlich des ersten Unfalls am 31. Dezember 2006 steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Sturz mit der rechten Thoraxseite auf der Treppe aufschlug und sich die vierte und sechste Rippe brach, welche Verletzung folgenlos abheilte (Urk. 15/I/10). Dass die linke Thoraxseite bei diesem Unfall ebenfalls involviert gewesen wäre, ergibt sich weder aus den medizinischen Akten, noch macht der Beschwerdeführer dies geltend.
3.3 Zum Unfall vom 7. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 13. Juli 2007 (Urk. 15/II/1) aus, er sei von einer Person gerammt worden und kopfüber in das Geländer gefallen. Dabei habe er sich die unteren Schneidezähne herausgeschlagen und "einige Rippen malträtiert". Im Bericht des A.___ vom 11. März 2008 (Urk. 15/I/9) ist von einem Schlag auf den Rücken im Bereich der linken Skapula und von einem Schlag auf den rechten Hemithorax die Rede. Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA gab der Beschwerdeführer am 2. April 2008 (Urk. 15/I/10) ebenfalls an, er sei von hinten gestossen worden und "mit der rechten Thoraxseite voran" auf den Handlauf des Geländers gestürzt; beim nachfolgenden "Zu-Boden-Gehen" habe er sich am Handlauf die Zähne ausgeschlagen. Auf nochmalige Rückfrage präzisierte er den Unfallhergang wie folgt: er sei durch einen Schlag gegen das linke Schulterblatt, welcher ihm den Atem verschlagen habe, nach vorne gegen das Geländer gestossen worden und sei mit der rechten Thoraxseite voran gegen den Handlauf des Geländers gestürzt. Er sei dann zu Boden gegangen und nach kurzer Benommenheit zwischen Menschenmenge und Eisengeländer wieder zu sich gekommen. Ob er sich auch die linke Thoraxseite angeschlagen habe, könne er nicht sagen (Urk. 15/I/14).
Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschwerdeführer im Folgenden - auch gegenüber den Gutachtern der G.___ erklärte er im Juli 2009, er habe am 7. Juli 2007 eine Kontusion der rechten Thoraxseite erlitten (Urk. 54 S. 3) - und darauf ist abzustellen, wobei es für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage unerheblich ist, ob eine Benommenheit oder - wie im Bericht des Departements für Chirurgie des C.___ vom 20. August 2008 (Urk. 10) ausgeführt - eine kurze Bewusstlosigkeit vorgelegen hat.
3.4 Ebenfalls abzustellen ist auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass anlässlich der Röntgenaufnahme des Thorax am 1. Januar 2007 als Zufallsbefund ein Zwerchfellhochstand festgestellt wurde, und dass er erstmals etwa im August 2007, als die Beschwerden auf der rechten Thoraxseite weitgehend abgeklungen waren, Schmerzen in der linken Seite des Thorax verspürte, die er als Einklemmgefühl bezeichnete (Urk. 15/I/10; vgl. auch Urk. 63/26). Das am 5. November 2007 angefertigte CT ergab das Vorliegen eines Zwerchfellbruchs ohne Anhaltspunkte für eine Raumforderung mediastinal und pulmonal, für Ergüsse oder Infiltrate (Urk. 15/I/6). Die Ultraschalluntersuchung vom 27. Februar 2008 zeigte ein sich paradox bewegendes Zwerchfell, so dass die Diagnose einer dorsalen Zwerchfellparese links erhoben wurde (Bericht vom 29. Februar 2008; Urk. 15/I/6). Der wegen der zunehmenden Schmerzen im linken Thoraxbereich geäusserte Verdacht auf ein spondylogenes Schmerzsyndrom konnte nicht bestätigt werden (Urk. 15/I/6). Mit der Verdachtsdiagnose auf eine Interkostalneuropathie wurde der Beschwerdeführer deshalb an Dr. med. H.___, Chefarzt des Instituts für Anästhesiologie und Intensivmedizin im A.___, überwiesen. Dieser führte im Bericht vom 11. März 2008 aus, die Schmerzattacken seien in den letzten Wochen immer häufiger und intensiver geworden, teilweise bis zum Schwarzwerden vor den Augen. Es handle sich um blitzartig einschiessende Schmerzen mit einer Intesitätsdauer von 20 bis 30 Minuten, dann würden sie über zwei bis drei Stunden langsam abklingen. Weder im Ultraschall noch im MRI sei eine Ursache dafür gefunden worden; ein Zusammenhang mit der - aetiologisch unklaren - Zwerchfellparese könne ebenfalls nicht hergestellt werden. Interkostalblockaden Th 5-9 und Th 10-12 hätten zu keinem Erfolg geführt, weshalb als nächste Therapieoption der vermuteten Neuropathie eine Behandlung mit Lyrica versucht werde. Als Differenzialdiagnose führte er unter anderem eine Interkostalneuropathie unklarer Aetiologie (posttraumatisch/posttherapeutisch) auf (Urk. 15/I/9). Gegenüber der IV-Stelle berichtete Dr. H.___ am 14. Mai 2008, dass auch die Behandlung mit Lyrica ohne Effekt geblieben sei, so dass kaum mehr mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 63/26).
Am 20. August 2008 liess der Beschwerdeführer im C.___ eine Teilresektion der siebten und achten Rippe links vornehmen. Im gleichentags erstellten Operationsbericht wurde anamnestisch ausgeführt, die einschiessenden Schmerzen im Bereich des linken vorderen Rippenbogens träten vor allem beim Vornüberbeugen, beim Aufstehen und bei Rotationsbewegungen auf und liessen sich durch Druck auslösen. Lediglich eine Infiltration mit einem Lokalanästhetikum habe vorübergehend zur Beschwerdefreiheit geführt. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch die Operation keine Besserung garantiert werden könne (Urk. 10). Dementsprechend berichtete der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 in der Thoraxchirurgischen Sprechstunde weiterhin über starke Schmerzen am linken Rippenbogen direkt über der Operationsnarbe, weshalb die untersuchenden Ärzte die durchgeführte Operation als wohl nutzlos bezeichneten (Bericht vom 15. Oktober 2008; Urk. 63/44/5). Die anschliessende Behandlung in der Schmerzklinik brachte ebenfalls keinen wesentlichen Erfolg (Urk. 63/46/16), und die Gutachter des G.___ schlossen zwar einen Zusammenhang der Schmerzsymptomatik mit der Zwerchfellparese aus (Urk. 54 S. 13), konnten aber keine Befunde erheben, die den Schmerz erklären würden (Urk. 54 S. 11 und 15).
Im vom Gericht eingeholten Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 57) stellte Dr. E.___ die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms am Rippenbogen links mit/bei einem Status nach Thoraxtrauma 2007 und einem Status nach Rippenteilresektion im August 2008. Auf die entsprechenden Fragen führte er aus, der Umstand, dass der Schmerz auf der linken unteren Thoraxseite durch Blockade von mehreren Nerven stark habe eingedämmt werden können, sei ein massgeblicher Hinweis darauf, dass eine Verletzung der Interkostalnerven des linken Hemithoraxes vorliege. Wo der Nerv verletzt worden sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, jedoch sei bei dieser Art von Nervenverletzung der gesamte Nerv, vom Ursprung am Rückenmark bis zum Nervenende in der Haut oder im Muskel, geschädigt. Solche Nervenverletzungen könnten verschiedenste Ursachen haben, sie könnten durch Entzündung, Degeneration oder irgendwelche Art von Verletzungen wie Drücken oder Abklemmen (zum Beispiel bei einer Operation) entstehen. Die Frage nach einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juli 2007 beantwortete er wie folgt: "Die Nervenschädigung kann theoretisch vom Unfall am 07.07.2007 stammen, jedoch ist ein kausaler Zusammenhang nicht zwingend. Bei einem Unfall dieser Art kann durch eine Verletzung der Rippen ebenfalls der Nerv, welcher in der Nähe der Rippe liegt (Interkostalnerv) so in Mitleidenschaft gezogen werden, dass es zu neuropathischen Schmerzen kommt".
4. In Würdigung der medizinischen Akten und der Tatsache, dass für die geklagten Schmerzen keine andere pathologische Ursache gefunden werden konnte, überzeugt der Bericht von Dr. E.___, der aufgrund der diagnostischen Intervention mit Blockierung der Nerven und anschliessender Besserung der Schmerzen auf eine Verletzung der Interkostalnerven schliesst, und es ist darauf abzustellen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerung (Urk. 61) ergibt sich daraus aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juli 2007. Allein der Umstand, dass die Schmerzen ungefähr einen Monat nach dem Unfall aufgetreten sind und mit der Zeit an Intensität zugenommen haben, mithin das Argument "post hoc, ergo propter hoc", rechtfertigt die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht (vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 22. Juni 2010, 8C_309/2010, mit weiteren Hinweisen). Wie Dr. E.___ ausführte, ist es zwar möglich, dass die Nervenschädigung beim Unfall vom 7. Juli 2007 erfolgte. Indes genügt die blosse Möglichkeit für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht, und ein Kausalzusammenhang würde zudem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall auch die Rippen auf der linken Seite anschlug, was weder aufgrund der Unfalldarstellung noch aufgrund der medizinischen Akten - es war nie eine Verletzung der linken Thoraxseite festgestellt oder behandelt worden - erstellt oder auch nur überwiegend wahrscheinlich ist. Der vom Beschwerdeführer beantragte (Urk. 61) Beizug der Berichte über die vor Jahren durchgeführten Abdominaloperationen erübrigt sich; denn auch wenn eine Schädigung der Nerven durch die Operationen ausgeschlossen werden könnte, bedeutet dies noch nicht, dass die Nervenschädigung beim Unfall vom 7. Juli 2007 erfolgte, weil auch andere Ursachen, wie Entzündungen und Degenerationen, in Frage kommen (Urk. 57 S. 2 oben). Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch die beantragte Befragung der operierenden Ärzte und die Befragung von Dr. E.___ als Zeugen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der genaue Hergang des Unfalls vom 7. Juli 2007 rekonstruiert noch die genaue Ursache der Nervenschädigung, für deren Auswirkungen der Beschwerdeführer Leistungen der Unfallversicherung beansprucht, festgestellt werden kann. Damit muss es mit der Feststellung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Juli 2007 und der Schmerzsymptomatik zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, sein Bewenden haben. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 18. Februar 2011 (Urk. 76/1-2) einen Aufwand von 45,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 172.-- geltend. Dieser Aufwand ist übersetzt und der Sache nicht angemessen und daher nach richterlichem Ermessen (Art. 61 lit. g ATSG) auf 25 Stunden festzusetzen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer eine Prozessentschädigung von Fr. 5'565.10, mit der der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Jäggi, Zürich, wird mit Fr. 5'565.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Jäggi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).