UV.2008.00266
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 19. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 19.., war seit dem 1. Oktober 2000 als Assistenzärztin in der "..." am Spital Y.___ tätig und in dieser Funktion bei der AXA Versicherungen AG (vormals Winterthur Versicherungen) gegen Unfälle versichert (Unfallmeldung vom 4. Dezember 2001, vor Urk. 14/1/1). Gemäss eigenen Angaben geriet sie am Abend des 23. Oktober 2001 mit ihrem Auto bei einem Ausweichmanöver wegen eines Fahrradfahrers über eine Mauersteinreihe, wobei das Auto nachfolgend in einen Graben absackte (Urk. 14/1/2). Mittels Pannendienst musste das Fahrzeug aus dieser Lage befreit werden (Urk. 3/13). Die erstbehandelnden Ärzte, Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, und Dr. med. A.___, Oberärztin, beide Spital Y.___, diagnostizierten am 25. Oktober 2001 ein zervikospondylogenes Syndrom links (Autounfall mit vertikaler Stauchung der Halswirbelsäule [HWS] am 23. Oktober 2001) mit HWS-Shift nach links, Streckhaltung der oberen HWS, segmentaler Funktionsstörung C2-Th2 und Tendomyose suboccipital im Levator scapulae beidseits und pars descendens des Musculus trapezius linksbetont, und attestierten ab dem 25. Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 16. Dezember 2001, danach eine solche von 50 %, voraussichtlich für vier bis sechs Wochen (Urk. 14/3/1). Ein am 8. November 2001 angefertigtes MRI der HWS lieferte keine Hinweise auf ossäre oder ligamentäre Läsionen (Urk. 14/3/3). Am 22. August 2002 berichtete Dr. Z.___, die Versicherte sei seit dem 22. Dezember 2001 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 14/3/4). Da der Arbeitsvertrag mit dem Spital Y.___ per Ende März 2002 ohne erneuert zu werden auslief (vgl. Urk. 14/1/30; Urk. 22/6), liess sich X.___ ab dem 15. Juni 2002 an der Klinik B.___ als Assistenzärztin in der "..." anstellen (Urk. 14/1/30, 14/1/33) und war fortan bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/2/174 S. 1). Nachdem sich ihre Beschwerden im Sommer 2002 in erträglichem Rahmen gehalten hatten (Urk. 14/3/6), wurde die Versicherte ab Juni/Juli 2002 zunehmend depressiv, so dass ihre Hausärztin ab November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (vgl. Bericht vom 17. Juni 2003 von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 14/3/5). Per Ende April 2003 kündigte die Klinik B.___ den Arbeitsvertrag mit X.___ (vgl. Urk. 14/1/30 S. 2). Mit Bericht vom 2. Juli 2003 (Urk. 14/3/6) bestätigte Dr. Z.___ rückwirkend ab dem 14. November 2002 bis zum 31. Mai 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab dem 1. Juni 2003 eine solche von 60 % voraussichtlich bis zum 30. Juni 2003. Die ambulante Physiotherapie werde wieder aufgenommen und die Behandlung beim Psychiater fortgesetzt. Der die AXA Versicherungen AG beratende Arzt, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, hielt am 7. November 2003 (Urk. 14/3/8) dafür, aus somatischer Sicht sei der Status quo sine per Ende Jahr erreicht. Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ebenfalls beratender Arzt, erachtete die psychischen Beschwerden der Versicherten bloss möglicherweise als durch das Unfallereignis verursacht und den Status quo sine in psychischer Hinsicht als erreicht (Bericht vom 17. November 2003, Urk. 14/3/9). Am 4. Dezember 2003 teilte die AXA Versicherungen AG X.___ mit, die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen würden per 31. Dezember 2003 eingestellt, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 zurückzuführen seien (Urk. 14/1/13). Dagegen wendete die Versicherte am 20. Januar 2004 ein, der gesamte rheumatologische Verlauf der bei Dr. Z.___ seit dem 25. Oktober 2001 ununterbrochen stattgefundenen Behandlung sei nicht berücksichtigt worden, weshalb der Sachverhalt unvollständig und inhaltlich teilweise nicht zutreffend sei (Urk. 14/1/16).
1.2 Dr. Z.___ berichtete am 22. April 2004, die Versicherte habe am 11. März 2004 ein erneutes HWS-Distorsionstrauma durch Autounfall erlitten. Zudem habe sie ihm im Februar 2004 erstmals von einem am 22. Januar 2002 erlittenen Raubüberfall und von einem Autounfall vom 14. Oktober 2002 - die Meldung dieses Ereignisses an die Zürich erfolgte mit Schadenanzeige vom 12. April 2005 (Urk. 14/1/117 S. 2) -, welche jeweils zu einer vorübergehenden Verstärkung der Nackenschmerzen geführt hätten, erzählt (Urk. 14/3/10). Mit Bericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 14/3/11) notierte Dr. Z.___, die Versicherte werde ab dem 1. Januar 2005 als Assistenzärztin in der Abteilung der T.___klinik des Spital Y.___ mit einem Pensum von 20 % tätig sein, was aufgrund der Wechselbelastung und möglichen Pausen eine der Behinderung angepasste, zumutbare Tätigkeit darstelle.
1.3 Am 10. September 2005 stürzte X.___ bei einer Testfahrt mit einem Fahrrad, infolge dessen sie eine Commotio cerebri, Kontusionen an der rechten Hand sowie eine Rissquetschwunde am Kinn erlitt (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Juni 2006, Urk. 14/3/16).
1.4 Mit Verfügung vom 19. April 2006 (Urk. 14/1/117) bzw. Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 (Urk. 14/2/174) verneinte die Zürich eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Oktober 2002. Nachdem die AXA Versicherungen AG bis am 31. Juli 2006 Taggeldleistungen erbracht hatte (Urk. 14/2/193 S. 2), lehnte sie mit Verfügung vom 7. November 2006 (Urk. 14/2/164) eine Leistungspflicht für die Ereignisse vom 23. Oktober 2001 und 22. Januar 2002 sowie vom 14. Oktober 2002 ab, wogegen X.___ am 22. November 2006 Einsprache erheben liess (Urk. 14/2/171). Am 30. Mai 2007 erstattete die F.___ das ursprünglich auf Veranlassung der AXA Versicherungen AG, in der Folge aber von der Invalidenversicherung mitveranlasste (vgl. Urk. 14/2/186) Gutachten (Urk. 14/3/18). Mit Entscheid vom 23. Juli 2008 (Urk. 2) wies die AXA Versicherungen AG die Einsprache der Versicherten ab.
2.
2.1 Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, am 28. August 2008 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. November 2006 bzw. der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2008 seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen und auszurichten. Ferner sei ihr für zwei Fünftel der Kosten und des Anwaltshonorars die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2008 (Urk. 13 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 14/1/1-140, 14/2/141-224, 14/3/1-19, 14/4/1-63) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Urk. 18) brachte die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass Rechtsanwältin Umhang Rechtsanwältin Sabine Furthmann substituiert habe, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr durch Letztere vertreten werde. Mit Replik vom 16. April 2009 (Urk. 21) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, zog jedoch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zurück, da ihr ab dem 1. Dezember 2003 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei (Urk. 22/1-2). Des Weiteren erhalte sie eine Rente aus Berufsvorsorge, womit sich ihre finanzielle Situation verbessert habe. Duplicando hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Duplik vom 17. Juni 2009, Urk. 26 unter Beilage von Urk. 27/1-3).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte im Einspracheentscheid ausgeführt, zwischen dem ab Ende 2002 von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 bestehe kein rechtserheblicher Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 5). Was das als eher bagatellär einzuschätzende Ereignis vom 23. Oktober 2001 betreffe (Urk. 2 S. 6), sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss daran an kognitiven Ausfällen gelitten habe. Im Gegenteil sei sie ab 22. Dezember 2001 wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 2 S. 7). Im Übrigen sei die Feststellung eines axialen Stauchungstraumas der HWS offensichtlich durch die unzutreffende Unfallhergangsschilderung zu Stande gekommen. Dass die Beschwerdeführerin „ruckartig in einen Graben gefahren“ sei, sei angesichts des Unfallortes ausgeschlossen. Die Einwirkung auf die HWS könne daher nur äusserst geringfügig gewesen sein. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin - jedenfalls zufolge den echtzeitlichen Untersuchungsberichten - nicht an den für eine Verletzung der HWS typischen Symptomen gelitten (Urk. 2 S. 9). Habe die Beschwerdeführerin schliesslich ab November 2002 an einer schweren depressiven Episode gelitten, so sei vor dem Hintergrund ihrer langjährigen psychischen Leidensgeschichte und der im Jahre 2002 vollzogenen Ehescheidung ein natürlicher Kausalzusammenhang der ab Herbst 2002 geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 zu verneinen. Das durch dieses Ereignis verursachte Beschwerdebild sei Ende 2001, spätestens aber im Januar 2002, abgeklungen gewesen (Urk. 2 S. 10-11). Endlich könne für die Beurteilung der Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem fraglichen Unfallereignis auf die Arztberichte und Gutachten mit Datum ab 2003 nicht abgestellt werden, basierten diese doch ausschliesslich auf den Berichten der Beschwerdeführerin und seien in keiner Weise echtzeitlich belegt (Urk. 2 S. 11). Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, fehlte es an der Adäquanz der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 23. Oktober 2001 (Urk. 2 S. 13).
Endlich handle es sich in Bezug auf den Raubüberfall vom 22. Januar 2002 nicht um einen Unfall im Rechtssinne, wobei es zudem infolge verspäteter Anmeldung durch die Beschwerdeführerin rein spekulativ sei, ob das Ereignis überhaupt Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gezeitigt habe (Urk. 2 S. 14). Habe unter diesen Umständen für die später erlittenen Unfallereignisse keine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin mehr bestanden, so erweise sich die Einstellung sämtlicher Leistungen per Ende Juli 2006 als korrekt (Urk. 2 S. 15).
1.2 Dagegen liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es treffe nicht zu, dass sie ab dem 22. Dezember 2001 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Entgegen dem Rat ihrer behandelnden Ärzte habe sie sich wieder zur Arbeit begeben, aus Angst, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Ein Wiedereinstieg mit einem Pensum von 50 % sei vom Arbeitgeber in der sehr anspruchsvollen Arbeit als Assistenzärztin "..." nicht toleriert worden. Wären ihre Berufsaussichten bei der Feststellung mangelnder Leistungsfähigkeit doch sehr gering bis nichtig gewesen, habe sie sich ihre reduzierte Leistungsfähigkeit nicht eingestehen und ihr Berufsziel, auf das sie seit Jahren hingearbeitet hatte, nicht aufgeben wollen. Sie sei immer noch rekonvaleszent gewesen und habe eine Arbeitsleistung weit unter ihrem gewohnten Niveau erbracht. In dieser Situation sei sie Opfer eines brutalen Raubüberfalles am 22. Januar 2002 geworden, was zu vermehrten Beschwerden im Nacken und der HWS geführt habe (Urk. 1 S. 4-5). Nachdem ihr Arbeitsvertrag wegen der unfallbedingten Leistungseinschränkung Ende März 2002 nicht mehr erneuert worden sei, habe sie eine Stelle an der Klinik B.___ mit geringerem Arbeitsprofil und geringerer Arbeitsbelastung angenommen, wollte sie doch keinesfalls aus dem Arbeitsprozess fallen. Auch diese Tätigkeit habe sie jedoch nur stark reduziert erbringen können (Urk. 1 S. 6).
Nach dem Verkehrsunfall vom 14. Oktober 2002 habe sie bereits auf dem Nachhauseweg wieder stärkere Beschwerden verspürt, wobei es sich um dieselben Symptome wie nach dem Ereignis von 2001 gehandelt habe. Als Ärztin habe sie sich wiederum selber behandelt. Die Belastbarkeit habe sich in der Folge nochmals stark verschlechtert. Sie habe sich zuerst noch einige Wochen lang zur Arbeit geschleppt. Ab Mitte November 2002 sei es aber überhaupt nicht mehr gegangen. Sie habe sich zu Hause verkrochen und sich vollständig zurückgezogen (Urk. 1 S. 7). In ihrem damaligen Zustand ab Spätherbst 2002 habe sie nicht bemerkt, dass die von der Krankentaggeldversicherung übernommenen Zahlungen eigentlich von der Unfallversicherung hätten geleistet werden müssen (Urk. 1 S. 8). Am 11. März 2004 sei schliesslich ein Fahrzeug auf ihren an einem Rotlicht stehenden Personenwagen aufgefahren, was gemäss Arztbericht wiederum zu einer deutlichen Zunahme der variierend vorhandenen Beschwerden geführt habe (Urk. 1 S. 7-8), und endlich sei sie am 10. September 2005 bei einer Probefahrt mit einem neuen Fahrrad gestürzt (Urk. 1 S. 9).
Der Schluss der Beschwerdegegnerin, das Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 habe nur zu äusserst geringfügigen Einwirkungen führen können, sei falsch (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdeführerin habe nach dem ersten Unfall und dem Raubüberfall ihre ganze Kraft auf die Wiedererlangung ihrer vollen Arbeitsfähigkeit verwendet und ihren Beschwerden keinen Raum lassen wollen (Urk. 1 S. 12). Die Auswirkungen der HWS-Verletzung habe sie nach den beiden ersten Ereignissen in Ausmass und Auswirkung unterschätzt. Als Ärztin habe eine „Durchhaltestruktur“ gezählt. Was mit ihr neuropsychologisch passiert sei, habe sie als Betroffene gar nicht realisiert (Urk. 1 S. 13). Hätten schliesslich die Ärzte Dres. D.___ und E.___ die Angelegenheit beurteilt, ohne vom Raubüberfall und erneuten Autounfall vom 14. Oktober 2002 Kenntnis gehabt und ohne die Beschwerdeführerin je gesehen zu haben, könne auf deren Beurteilung nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 15). Was den Bericht von Dr. C.___ vom 17. Juni 2003 betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin ignoriert, dass der Arzt diese Beurteilung korrigierte, als er von den Ereignissen vom 22. Januar und 14. Oktober 2002 Kenntnis erhalten habe. Gemäss seiner Einschätzung habe die Beschwerdeführerin den Unfall von 2001, den Raubüberfall und den erneuten Unfall vom 14. Oktober 2002, sowie schliesslich den Verlust des Arbeitsplatzes und Berufsziels nicht verarbeiten können. Zudem seien auch die somatischen Unfallfolgen noch lange nicht ausgeheilt gewesen (Urk. 1 S. 16).
Endlich machte die Beschwerdeführerin geltend, auf das Gutachten der F.___ sei umfassend abzustellen, sei dieses doch schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 17). Gestützt darauf sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen, welche immer wieder zu einer Reaktivierung des Beschwerdebildes geführt hätten, bevor die Gesundheitsschäden ausgeheilt gewesen waren, und den Beschwerden klar zu bejahen (Urk. 1 S. 18). Frühestens mit Datum des Gutachtens dürfe ein Fallabschluss im Sinne der Rechtsprechung erfolgen (Urk. 1 S. 19).
Was schliesslich den adäquaten Kausalzusammenhang betreffe, so habe bei mindestens vier der fünf Unfälle eine Verletzung der HWS stattgefunden. Diese wiederholte Verletzung sei bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 23). Mindestens vier der von der Rechtsprechung geforderten Kriterien seien teils in ausgeprägter Weise gegeben, womit die Adäquanz der anhaltenden Beschwerden mit allen versicherten Unfällen ebenfalls zu bejahen sei (Urk. 1 S. 23-29).
Replicando brachte die Beschwerdeführerin unter anderem ergänzend vor, sämtliche behandelnden Ärzte und Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit ab November 2002 alleine auf die Ereignisse vom 23. Oktober 2001, 22. Januar und 14. Oktober 2002 zurückzuführen sei (Urk. 21 S. 9). Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 14. Oktober 2002 unfallbedingt am Limit gelaufen sei und ihre Arbeit an der Klinik B.___ mehr schlecht als recht erledigt habe (Urk. 21 S. 10), habe sie im Sommer 2002 noch fest daran geglaubt, dass sich die Beschwerdesituation und ihre Leistungsfähigkeit verbesserten. Keinesfalls habe sie sich eine Teilarbeitsunfähigkeit attestieren lassen wollen, habe sie doch wie gewohnt finanziell selber für sich aufkommen wollen. Ihr dieses Engagement nun vorwerfen zu wollen, sei absurd (Urk. 21 S. 11). Als sich dann im Oktober 2002 ein zweiter Unfall ereignet habe und kurz daraufhin die Kündigung erfolgt sei, sei es zu viel geworden, was in eine erneute Schmerzexazerbation gemündet habe (Urk. 21 S. 11). Es sei aktenkundig, dass sie sich in diesem schlechten Zustand nicht mehr um die notwendigsten Sachen habe kümmern können. Wer sich Gedanken darüber mache, wie er sich umbringen könne, engagiere sich verständlicherweise nicht mehr dafür, ob er Lohnersatz von der Krankentaggeld- oder der Unfalltaggeldversicherung erhalte (Urk. 21 S. 11-12). Nicht nach Ausschöpfung der Krankentaggeldleistungen, sondern nachdem es ihr gesundheitlich wieder besser gegangen sei, habe sie mit Hilfe eines Anwaltes die zuständigen Unfallversicherer kontaktiert (Urk. 21 S. 17-18).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Die am 25. Oktober 2001 erstbehandelnden Ärzte, Dres. Z.___ und A.___, Spital Y.___, diagnostizierten ein zervikospondylogenes Syndrom links (Autounfall mit vertikaler Stauchung der HWS am 23. Oktober 2001) mit HWS-Shift nach links, Streckhaltung der oberen HWS, segmentaler Funktionsstörung C2-Th2 sowie Tendomyose suboccipital im Levator scapulae beidseits und pars descendens des Musculus trapezius linksbetont (Bericht vom 18. Dezember 2001, Urk. 14/3/1). Sie notierten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, beim Ausweichen eines Fahrradfahrers, welcher ein Fahrverbot missachtet habe, mit dem Auto in einen Graben gefahren zu sein. Weder habe sie dabei den Kopf angeschlagen noch sei sie bewusstlos gewesen. Ebenso hätten keine Seh-, Hör-, Geruchssinnstörungen oder Schluckbeschwerden bestanden. Nachdem das Fahrzeug aus dieser Lage befreit worden sei, sei sie nach Hause gefahren. Vier Stunden später habe sie ziehende Schmerzen am cervikothorakalen Übergang paravertebral links mit Ausstrahlungen bis zur linken Schulter verspürt. Aktuell strahlten die Schmerzen zusätzlich in den rechten Oberarm aus und sie habe ein Schweregefühl im linken Oberarm. Durch Rechtsdrehung der HWS verstärkten sich die Beschwerden.
Die Ärzte erhoben eine thorakal rechtskonvexe Skoliose, einen thorakalen Rundrücken mit Kopfprotraktion, eine HWS-Fehlhaltung in der Rechtsrotation ca. 10 Grad, ein KSA von 7/16 cm, Flèche von 0 cm, HWS Linksrotation und Linksseitneigung um je 2/3, Rechtsrotation und Rechsseitneigung um 3/3 eingeschränkt mit Endphasenschmerzen allseits. Mittels Röntgenuntersuchung wurde die linkskonvexe Fehlstellung, die Streckhaltung der oberen HWS sowie ein erhaltenes dorsales Alignement dargestellt. Im Weiteren zeigte die Dens-Aufnahme eine asymmetrische Stellung des Dens sowie ein Klaffen des linken atlantoaxialen Gelenkes. Das MRI der HWS vom 8. November 2001 war unauffällig und ergab keine sicheren Hinweise auf eine ossäre oder ligamentäre Läsion (Urk. 14/3/1 S. 2). Bisher seien intensive passive und aktive Physiotherapien sowie antiphlogistische medikamentöse Massnahmen veranlasst worden. Besondere Massnahmen würden sich nicht aufdrängen.
Gemäss ärztlichen Angaben handelte es sich um rein unfallbedingte Beschwerden, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober bis zum 16. Dezember 2001 führten. Ab dem 17. Dezember 2001 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für voraussichtlich vier bis sechs Wochen (Urk. 14/3/1 S. 3).
3.2 Dem von den Dres. Z.___ und A.___ am 18. Dezember 2001 (Urk. 14/3/2) ausgefüllten Fragebogen bei HWS-Verletzungen zufolge waren anlässlich der Erstuntersuchung keine objektiven Befunde zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, innert vier Stunden nach dem Unfallereignis okzipital Spontankopfschmerzen sowie Nackenschmerzen links mit Ausstrahlung in die linke Schulter und den linken sowie rechten Arm verspürt zu haben. Zudem habe sich die Beweglichkeit der HWS als eingeschränkt erwiesen. Sensibilitätsstörungen hätten keine erfasst werden können. Der psychische Zustand habe sich normal präsentiert. Die Ärzte notierten weiter, die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfallereignis voll leistungsfähig und bezüglich der HWS beschwerdefrei gewesen. Dass psychische Störungen vorbestanden hätten, habe sie verneint.
3.3 Anlässlich eines Telefongespräches mit der Beschwerdegegnerin am 13. März 2002 (Urk. 14/1/2) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe nach dem Ereignis vom 23. Oktober 2001 zu Beginn ziemlich Mühe gehabt und an Verspannungen im Nacken und Schmerzen im linken Arm gelitten. Langsam gehe es besser; gleichwohl spüre sie nach grösseren Anstrengungen am Abend jeweils eine deutliche Erschöpfung. Ihrer Einschätzung zufolge dürften in zwei bis drei Monaten jedoch auch diese restlichen Beschwerden vollumfänglich abgeklungen sein. Aktuell finde keine ärztliche Behandlung mehr statt. Sie sei selber Ärztin und könne sich die notwendigen Medikamente selber beschaffen. Abschliessend erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei ab dem 18. Dezember 2001 für drei bis vier Wochen als nur zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt worden. Auf Drängen des Arbeitgebers habe sie indes bereits ab dem 25. Dezember 2001 wieder vollumfänglich gearbeitet.
3.4 Am 22. August 2002 (Urk. 14/3/4) berichtete Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultation vom 4. Juli 2002 über rezidivierende, am ehesten belastungsabhängige Schmerzen im Nacken mit ziehenden inkonstanten Ausstrahlungen ins Occiput links mehr als rechts, welche nach mehr als einstündigem Sitzen (beim Autofahren schneller) verstärkt auftreten würden, geklagt. Klinisch hätten sich Irritationszonen bei C2/C3 links, eine Tendomyose im Musculus levator scapulae und pars descendens des Musculus trapezius links, ein erhöhter Tonus im Musculus sternocleidomastoideus links sowie segmentale Funktionsstörungen im Bereich C1/C2 und C2/C3 finden lassen. Die HWS sei frei beweglich, jedoch mit Endphasenschmerz in der HWS-Flexion links, gewesen. Dr. Z.___ verneinte die Frage, ob unfallfremde Faktoren im Heilungsverlauf mitspielten und gab an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Dezember 2001 (bis heute) wieder vollständig arbeitsfähig, wobei derzeit eine ambulante Physiotherapie mit sukkzessivem Übergang zur medizinischen Trainingstherapie stattfinde. An Schmerzmitteln sei Vioxx einmal täglich in Reserve verordnet worden.
3.5 Der Anamnese im Bericht vom 17. Juni 2003 (Urk. 14/3/5) von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 an rezidivierenden leichten bis mittelgradigen Depressionen leidet, gleichwohl aber stets voll als Assistenzärztin tätig war. In den Jahren 1994 bis 1999 sei eine medikamentöse, antidepressive Behandlung durch Prof. Dr. med. G.___ erfolgt, wobei alle Antidepressiva bis zur höchsten Dosierung - jedoch nur mit geringstem Erfolg - eingesetzt worden seien. Als Ärztin habe sie sich später selber behandelt und bis zum Januar 2003 (gemäss Angabe von Dr. C.___ vom 13. Juli 2005, Januar 2000; vgl. Urk. 14/3/13) weiterhin ohne grossen Erfolg verschiedenste Antidepressiva eingenommen. 1996 bis 1998 sei sie infolge Arbeitslosigkeit mittelgradig depressiv gewesen und habe von 1997 bis 2000 eine analytische Psychotherapie besucht, diese indes wegen unverändertem Befinden abgebrochen. Im März 1999 habe sie die Assistentenstelle an der "..." am Spital Y.___ angetreten und sei voll arbeitsfähig gewesen. Gemäss Ausführungen von Dr. C.___ gab die Beschwerdeführerin im Weiteren an, nach dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 ab Januar 2002 wieder mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben. Sie habe aber für alles, was ihr früher leicht gefallen sei, unwahrscheinlich lange gebraucht und so viel vergessen, dass sie sich alles habe aufschreiben müssen. Dies sei am Arbeitsplatz nicht toleriert worden, weshalb ihr Arbeitsvertrag Ende März 2002 nicht mehr erneuert worden sei. Am 15. Juni 2002 habe sie eine neue Assistentenstelle an der Klinik B.___ angetreten. Dabei habe sie selbst ein Pensum, welches nur ein Bruchteil ihrer früheren Leistung entsprochen habe, nicht mehr geschafft. Insbesondere habe sie unter grosser Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen gelitten. Im Juni und Juli sei sie zunehmend depressiv geworden und habe ab September 2002 eine schwere depressive Episode (major depression) ohne psychotische Symptome erlitten. Sie sei nur noch zu Hause sitzen geblieben und habe sich überlegt, wie sie sich umbringen könnte. Schliesslich habe ihre Schwester sie nach H.___ geholt, während dem sie von ihrer Hausärztin, Dr. med. I.___, ab November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Auf Ende April 2003 habe man ihre Anstellung an der Klinik B.___ gekündigt (Urk. 14/3/5 S. 2).
Nach einer ersten telefonischen Kontaktnahme mit Dr. C.___ sah dieser die Beschwerdeführerin erstmals am 30. Januar 2003. Sie sei stets den Tränen nahe gewesen, habe in ihrem Denken eingeengt gewirkt, sei ratlos und hoffnungslos gewesen und habe äusserst starke Minderwertigkeitsgefühle, Schuldgefühle und heftige Suizidgedanken geäussert. Zudem habe sie über Antriebsschwäche, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Entscheidungsunfähigkeit geklagt. Im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung habe sich das Zustandsbild langsam verbessert. Die schwer depressiven Einbrüche hätten sich zeitlich verkürzt. Weil ihr kein Antidepressivum wirklich je genützt habe, habe sie die medikamentöse Therapie abgesetzt. Im Verlauf dieses Frühjahres seien die erwähnte Merkfähigkeitsstörung, Konzentrationsstörung etc. stark zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin sei aber nach wie vor arbeitsunfähig. Wegen der cervikalen Symptomatik stehe sie weiterhin in physiotherapeutischer Betreuung am Spital Y.___.
Dr. C.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie einen Status nach HWS-Schleudertrauma mit Verdacht auf zentrale Beeinträchtigung. Er erklärte, die Folgen des Schleudertraumas hätten bei der Beschwerdeführerin, welche bereits zuvor an rezidivierenden leichten bis mittelgradigen, depressiven Episoden gelitten habe, zu einer völligen Dekompensation im Sinne einer schweren depressiven Episode mit anhaltender, völliger Arbeitsunfähigkeit bis heute geführt. Anamnestisch bestehe zeitlich ein klarer Zusammenhang mit dem Schleudertrauma und der völligen, depressiven Dekompensation.
3.6 Dr. Z.___ berichtete am 2. Juli 2003 (Urk. 14/3/6), nachdem sich die Beschwerden im Sommer 2002 in erträglichem Rahmen gehalten hätten, hätten sich im November 2002 wieder zunehmende Nackenschmerzen mit unkonstant aufgetretenen Ausstrahlungen in beide Schultern sowie ins Occiput eingestellt. Die Physiotherapie sei nicht konsequent wahrgenommen worden. Wegen zunehmend in den Vordergrund rückender depressiver Stimmungslage, habe die Beschwerdeführerin im November 2002 bei Dr. J.___ (Name von Hand gestrichen und durch Dr. C.___ ersetzt) eine ambulante Behandlung begonnen. Neben den anlässlich der Untersuchung vom 22. August 2002 notierten Befunden (vgl. Erw. 3.4) gab der Dr. Z.___ an, Neurostatus und peripherer vaskulärer Status hätten sich als intakt erwiesen. Die ambulante Physiotherapie werde wieder aufgenommen, die Behandlung beim Psychiater fortgesetzt. Zur Standortbestimmung sei eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. November 2002 bis zum 31. Mai 2003 und eine solche von 60 % vom 1. Juni bis voraussichtlich zum 30. Juni 2003. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei unbestimmt.
3.7 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. D.___ führte am 7. November 2003 (Urk. 14/3/8) aus, mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 vollständig arbeitsfähig gewesen sei und sich gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 17. Juni 2003 im Verlauf eine erhebliche Depression entwickelt habe, sei davon auszugehen, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit - bei unauffälligem MRI der HWS - auf diese Depression zurückzuführen sei. Um diese Frage indes schlüssig beantworten zu können, müsste sie dem Psychiater Dr. E.___ vorgelegt werden. Jedenfalls sei aus somatischer Sicht der Status quo sine per Ende Jahr als erreicht zu betrachten.
3.8 Am 17. November 2003 (Urk. 14/3/9) hielt Dr. E.___ dafür, die psychischen Beschwerden seien bloss möglicherweise auf den Unfall vom 23. Oktober 2001 zurückzuführen, sei die Beschwerdeführerin doch schon vor diesem Ereignis schwer depressiv (und offenbar therapieresistent) gewesen und habe danach auch über ein halbes Jahr wieder vollumfänglich gearbeitet. Die chronisch rezidivierende Depression sei als vorbestehend zu bezeichnen, wobei offenbar erst viele Monate nach dem Unfall wieder eine Episode - kaum wegen den Unfallfolgen - aufgetreten sei. Damit seien die im Vordergrund stehenden kognitiven Defizite als depressionsbedingt zu betrachten, habe das Unfallereignis doch nicht zu einer Bewusstseinsstörung und damit auch nicht zu organischen Defiziten geführt. Endlich sei das Ereignis vom 23. Oktober 2001 absolut ungeeignet gewesen, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. In psychischer Hinsicht sei der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht und die heutige Arbeitsunfähigkeit durch die unfallfremde, vorbestehende Depression bedingt.
3.9 Mit Bericht vom 22. April 2004 (Urk. 14/3/10) nannte Dr. Z.___ einen weiteren Autounfall, vorgefallen am 11. März 2004. Er erklärte, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2004 erstmals von einem Raubüberfall am 22. Januar 2002 und von einem Autounfall am 14. Oktober 2002 erzählt. Diese Ereignisse hätten jeweils zur vorübergehenden Verstärkung der Nackenschmerzen geführt. Zum Heilungsverlauf notierte Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe sich im Frühjahr 2003 mit verstärkten Nackenschmerzen erneut gemeldet. Nach medikamentöser Behandlung, Physiotherapie inklusive medizinischer Trainingstherapie sei sie aus rheumatologischer Sicht ab dem 1. August 2003 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Arzt führte im Weiteren aus, zwei Stunden nach dem Unfallereignis vom 11. März 2004 habe die Beschwerdeführerin wiederum starke Nackenschmerzen verspürt. Die HWS-Linksrotation und -Seitneigung seien praktisch aufgehoben, die übrigen HWS-Bewegungen in allen Richtungen zu zwei Dritteln eingeschränkt gewesen. Die konventionell-radiologische Untersuchung der HWS vom 24. März 2004 habe eine Schiefhaltung nach links und eine ventrale Spondylose C4/C5, jedoch keine Hinweise auf eine Fraktur gezeigt. Dr. Z.___ nannte die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 23. Oktober 2001 sowie vom 11. März 2004 mit einem exazerbierten cervikozephalen Syndrom sowie rezidivierende leichte bis mittelschwere Depressionen offenbar seit 1992. In welchem Ausmass die Beschwerden auf den ersten bzw. zweiten Unfall zurückzuführen seien und wann der Status quo sine bzw. ante aus rheumatologischer Sicht erreicht sei, bleibe offen. Zudem würde eine solche Berichterstattung den Rahmen einer Standardbeurteilung überschreiten. Durch die aktuelle Physiotherapie sei im Sinne einer Aktivierung und Auftrainierung der intrinsischen Nackenmuskulatur eine namhafte Besserung der Beschwerden zu erwarten. Inwiefern dadurch auch die psychologische Komponente beeinflusst werde, sei offen.
3.10 Dr. Z.___ machte mit Bericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 14/3/11) aktenkundig, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 25. Oktober 2001 - mit Unterbruch vom 5. Juli 2002 bis zum 9. Mai 2003 - behandle. An Diagnosen nannte er einen Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Autounfällen vom 23. Oktober 2001, 14. Oktober 2002 und 11. März 2004 und eine rezidivierende depressive Stimmungslage seit ca. 1992 (anamnestisch). Unter regelmässig wahrgenommener Physiotherapie sei eine sukzessive Besserung der Beschwerden zu verzeichnen, so dass es der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2005 zumutbar sei, mit einem Pensum von 20 % als Assistenzärztin in der Abteilung der T.___klinik des Spital Y.___ tätig zu sein.
3.11 Erstmals berichtete Psychiater Dr. C.___ am 27. Mai 2005 über den Raubüberfall vom 22. Januar 2002 (Urk. 14/3/12). Im Anschluss an dieses Ereignis sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geworden, habe sich in ihrer Wohnung verkrochen und sei zu keiner Tätigkeit mehr fähig gewesen. Bis heute leide sie an flash backs in Bezug auf den Raubüberfall. Dennoch habe sie im Juni 2002 eine neue Stelle als Assistenzärztin in der Klinik B.___ angenommen. Wegen Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen habe sie ihr Pensum aber nicht geschafft. Zur gleichen Zeit sei die Scheidung vollzogen worden. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend depressiv geworden.
Nach dem erneuten Schleudertrauma vom 14. Oktober 2002 habe sie schliesslich das Bild einer schweren depressiven Episode gezeigt (Urk. 14/3/12 S. 2). Im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung seien die schweren depressiven Einbrüche zeitlich kürzer geworden. Indes habe sich durch den Unfall vom 11. März 2004, als ein Taxi von hinten auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufgefahren sei, ein neuer, massiver depressiver Zusammenbruch mit starken Suizidgedanken eingestellt. Zudem habe sie über verstärkte Frischgedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt. Dr. C.___ führte aus, ihm sei diese erneute massive Verschlechterung ab März/April 2004 unerklärlich geblieben, bis ihm die Beschwerdeführerin im August 2004 erzählt habe, sie habe durch den Unfall vom 11. März 2004 ein erneutes Schleudertrauma erlitten, wobei es sich dabei keinesfalls um einen ärgerlichen Bagatellunfall gehandelt habe. Im Weiteren habe ihm die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen ärztlichen Berichtes (ob es sich um den vorliegenden handelt, ergibt sich nicht sicher aus den Ausführungen von Dr. C.___) erstmals vom Raubüberfall vom 22. Januar 2002, vom Schleudertrauma-Unfall vom 14. Oktober 2002 sowie von anhaltenden flash backs bezüglich dieser beiden Unfällen erzählt (Urk. 14/3/12 S. 3). Diese neuen Informationen hätten ihn zu einer Neueinschätzung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin veranlasst. Diese wurde von Dr. C.___ wie folgt formuliert:
- „Rec., leichte bis mittelgradige depressive Episode (F33.1) seit 1992, bis zu den folgenden Geschehen aber immer voll arbeitsfähig
- 1. HWS-Schleudertrauma mit VD auf zentrale Beeinträchtigung 23.10.2001
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach Raubüberfall 22.01.2002
- 2. HWS-Schleudertrauma mit erneuter zentraler Beeinträchtigung 14.10.2002
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach diesem Unfall
- 3. HWS-Schleudertrauma 11.03.2004
- Recidivierende, leichte bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) ab November 2002“.
Dr. C.___ hielt dafür, die Arbeitsunfähigkeit sowie die psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin stünden zeitlich in einem klaren Zusammenhang mit den verschiedenen Unfällen und dem Raubüberfall (Urk. 14/3/12 S. 3). Zusammenfassend schloss er, diese Häufung von Unfällen, Raubüberfall und Schleudertraumen mit all ihren Folgen (somatisch, psychisch, beruflich, sozial) würde wohl den gesundesten Mann „aus der Bahn werfen“. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin nie mehr so lange operativ werde tätig sein können, wie dies für eine weitere Spezialisierung in "..." erforderlich wäre, könne sie derzeit doch nur maximal vier Kilogramm Gewicht tragen. Wäsche aufhängen gehe nicht mehr, Autofahren - wenn überhaupt - höchsten noch während 60 Minuten. Therapieziel sei die Distanzierung von den psychotraumatischen Erfahrungen, wobei ungewiss sei, wie lange der psychische Wiederaufbauprozess dauern werde. Sicher sei dieser aber mit der beruflichen Reintegration verbunden. Er, Dr. C.___, rechne mit einem mehrjährigen Weg, da die Beschwerdeführerin bedingt durch ihre vielen Schicksalsschläge zur Entwicklung einer neuen Lebensausrichtung und Identität gezwungen sei.
3.12 Mit Bericht vom 2. Juni 2006 (Urk. 14/3/16) machte Dr. Z.___ den Sturz mit nachfolgender Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Kinn und schwerer Hand-/Kniekontusion beidseits durch Fahrradunfall vom 10. September 2005 aktenkundig. Die Situation sei ausserordentlich schwierig. Die durch den Velounfall verursachten Beschwerden liessen eine relevante Beurteilung des Zustandes nach den Autounfällen vom 23. Oktober 2001, 14. Oktober 2002 und 11. März 2004 nach wie vor nicht zu.
3.13 Am 14. Juli 2006 (Urk. 14/3/17) wies Dr. C.___ die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin erst seit dem 30. Januar 2003 ärztlich betreue. Somit kenne er alles, was damals geschehen sei sowie die damit verbunden Folgen nur aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Ob Angaben von ihm daher für die Beschwerdegegnerin wirklich hilfreich wären, sei für ihn fraglich.
3.14
3.14.1 Die F.___ erstattete am 30. Mai 2007 (Urk. 14/3/18/1-5) ihr polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten sowie nachträglich eingetroffenen Akten, die anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 5. bis zum 8. März 2007 erhobenen Befunde und Angaben sowie auf die Teilgutachten in rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Sicht stützt.
3.14.2 Gegenüber dem Psychiater Dr. med. K.___ führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei ziemlich naiv in die Schweiz gekommen, habe ihren Mann kennen gelernt, dessen Familie aber als sehr distanziert erlebt und keinen richtigen Freundeskreis gefunden. Sie habe sich „entwurzelt“ gefühlt. Zudem sei es beruflich nicht gelaufen und sie habe zunehmend das Gefühl gehabt, falsch zu sein. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie schliesslich eine Schwangerschaft abbrechen müssen, obwohl sie gerne Kinder gehabt hätte. Sie habe immer mehr die Lust verloren, etwas zu machen, und habe zunehmend unter ihrem beziehungsarmen Umfeld gelitten, weshalb sie schliesslich in den Jahren 1995 bis 1999 Prof. G.___ aufgesucht habe. Die verordneten Medikamente habe sie indes entweder nicht vertragen oder sie hätten nicht gewirkt. Nach einer psychoanalytischen Gesprächstherapie sei es ihr etwa ab 1999 besser gegangen und sie habe die Dinge wieder selber in die Hand genommen (Urk. 14/3/18/5 S. 1). In Bezug auf die fraglichen fünf Unfallereignisse sind der Anamnese lediglich Angaben zu entnehmen, welche sich auf das Jahr 2003 sowie die nachfolgende Zeit beziehen (vgl. Urk. 14/3/18/5 S. 2 oben).
Dr. K.___ stellte folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: nicht vollständig remittierte, posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (ICD-10: F38.8) sowie rezidivierende Depression, gegenwärtig noch leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) bei Verkehrsunfällen (23.10.2001, 14.10.2002, 11.03.2004) mit möglicher HWS-Distorsion, Sturz mit dem Velo (am 10.09.2005) mit commotio cerebri und Raubüberfall am 22. 01.2002. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine selbstunsichere, leistungsorientierte Persönlichkeit sowie Hochbegabung (Urk. 14/3/18/5 S. 4). Nach ausführlich dargestellter Beurteilung (Urk. 14/3/18/5 S. 4-8) hielt der Arzt zusammenfassend fest, die Verluste und Belastungen im Zusammenhang mit dem unglücklich verlaufenen Wechsel von H.___ in die Schweiz, ihrer gescheiterten Ehe und dem Verlust eines Kindes habe zu wiederholten depressiven Reaktionen geführt. Der Unfall vom 23. Oktober 2001 habe die Beschwerdeführerin durch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und die zunehmenden Fehler verunsichert. Dieses Unfallereignis sei mit Verlusten und Trauer verbunden gewesen und dürfte zu einer leichten depressiven Reaktion geführt haben, die aber (ebenfalls) nicht dokumentiert sei. Der Raubüberfall habe zu einer PTSD (Post-traumatic Stress Disorder, posttraumatische Belastungsstörung) und damit verbunden wieder zu depressiven Symptomen geführt. Auch die Unfälle vom 14. Oktober 2002, 11. März 2004 und 10. September 2005 (Fahrrad) hätten jeder für sich die Trauer und Depression verstärkt. Der Raubüberfall verstärkt durch den Unfall vom 14. Oktober 2002 habe zu einer schweren Depression geführt. Zur jetzigen Depression hätten alle Ereignisse beigetragen, wobei aber der Raubüberfall und der Unfall vom 14. Oktober 2002 wesentlich gewesen seien. Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik könne relativ arbiträr wie folgt aufgeteilt werden: 23. Oktober 2001: 10 %, Raubüberfall: 25 %, 14. Oktober 2002: 25 %, 11. März 2004: 10 % und 10. September 2005: 10%, vorbestehende unfallfremde Erkrankung und Disposition: 20 %. Endlich führte der Psychiater aus, die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin stehe nicht im Vordergrund, sondern die neuropsychologischen, kognitiven und feinmotorischen Einschränkungen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, den Traum einer Ausbildung zur "..." zu verwirklichen. Die psychischen Gesundheitsstörungen seien weitgehend Folge dieser Störungen (Urk. 14/3/18/5 S. 8). Dr. K.___ notierte, aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. In Bezug auf eine Verweisungstätigkeit käme höchstens eine sehr wenig qualifizierte Tätigkeit in Frage, wobei die Arbeitsfähigkeit durch die genannten Einschränkungen ebenfalls deutlich reduziert wäre. Angesichts der hohen Leistungsorientierung und Motivation erscheine es jedoch fraglich, ob eine solche untergeordnete Hilfstätigkeit einer so hochqualifizierten Frau rein menschlich zugemutet werden dürfe. Abschliessend merkte der Psychiater an, es stelle sich die Frage, ob nicht die Unfallversicherung für die Psychotherapie aufzukommen habe, dürften doch - wie dargelegt - der Raubüberfall und der Unfall vom 14. Oktober 2002 einen wesentlichen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand ausgeübt haben und damit eine Teilursache darstellen (Urk. 14/3/18/5 S. 10). Endlich legte Dr. K.___ unter Berücksichtigung der gemäss seiner Einschätzung entscheidenden neuropsychologischen Einschränkungen die Aufteilung der Auswirkung auf den Gesundheitszustand wie folgt dar: 23. Oktober 2001: 50 %, Raubüberfall: 10 %, 14. Oktober 2002: 10 %, 11. März 2004: 10 %, 10. September 2005: 10 %, Vorzustand: 10 % (Urk. 14/3/18/5 S. 11).
3.14.3 Die neuropsychologische Untersuchung vom 8. März 2007 durch lic. phil. L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. M.___, Neuropsychologie FSP, ergab eine verminderte mentale Leistungsfähigkeit dominiert von Aufmerksamkeits- und exekutiven Dysfunktionen (Urk. 14/3/18/4 S. 5). Gemäss Einschätzung der Psychologinnen stehen die mentalen Befunde überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik und der Schmerzsymptomatik. Ob und in welchem Wahrscheinlichkeitsgrad diese Faktoren unfallkausal seien und ob auch unfallfremde Faktoren mitwirkten, sei aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen. Um eine J.___ung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, müssten sich die psychische Situation und die Schmerzsymptomatik verbessern. Ein spezifisch neuropsychologisches Funktionstraining sei nicht indiziert (Urk. 14/3/18/4 S. 7).
3.14.4 Dr. med. N.___, Neurologie FMH, hielt dafür, dass sich bei fehlender neurologischer Problematik therapeutische Massnahmen erübrigten und sich aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 14/3/18/3 S. 4).
3.14.5 Dr. med. O.___, Facharzt FMH Rheumatologie, notierte (Urk. 14/3/18/2), die eingehende rheumatologische Untersuchung vom 7. März 2007 habe zur Feststellung eines chronischen, leichtgradigen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit myofaszialer Irritation der Nacken- und Schulterpartie beidseits und segmentaler Dysfunktion der oberen HWS geführt. Klinische oder bildgebende Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten nicht objektiviert werden können, und Hinweise für eine Segmentinstabilität seien keine erhoben worden. Zudem erscheine eine osteo-disko-ligamentäre Läsion aufgrund der Bildgebung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin leide unter residuellen Handbeschwerden rechts sowie an einer Kiefergelenksfunktionsstörung beidseits (Urk. 14/3/18/2 S. 9). Der Rheumatologe erklärte, aufgrund des seit den Unfällen anhaltenden chronischen myofaszialen Reizzustandes sei die Tätigkeit als "..." mit zum Teil rückenbelastenden Positionen als ungeeignet zu betrachten. In Bezug auf anderweitige ärztliche Tätigkeit, verbunden mit körperlich leichten, wechselbelastenden Verrichtungen, bestehe demgegenüber aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/3/18/2 S. 10). Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges führte der Arzt aus, die bewegungs-, belastungs- und positionsabhängigen Nacken-/Schulterschmerzen beidseits linksbetont, die residuellen Handbeschwerden rechts sowie die residuellen beidseitigen Kiefergelenkbeschwerden stünden sicher in natürlichem Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 23. Oktober 2001, 22. Januar 2002, 14. Oktober 2002, 11. März 2004 sowie 10. September 2005. Vor diesen Unfällen sei die Beschwerdeführerin bezüglich Nacken-/Schulterschmerzen, Handbeschwerden und Kiefergelenkschmerzen beschwerdefrei gewesen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage sei der zeitliche Zusammenhang zu den erwähnten Unfällen klar gegeben; im Zeitkontinuum bestehe kein Unterbruch der Beschwerdesymptomatik. Schliesslich erklärte der Rheumatologe, auf Niveau HWS zeigten sich in der Bildgebung altersentsprechend normale Befunde, welche das Beschwerdebild in keiner Art und Weise erklärten. Bezüglich der Handbeschwerden erkläre das kernspintomographisch nachgewiesene radiokarpale Handgelenksganglion das Ausmass und die Lokalisation der Beschwerden nicht (Urk. 14/3/18/2 S. 11).
3.14.6 Dem Hauptgutachten (Urk. 14/3/18/1) ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (ein BMW) am 11. März 2004 vor einem Rotlichtsignal wartend von einem nachfolgenden Taxi gerammt wurde, als dessen Fahrer das Bremspedal zu früh los gelassen habe. An der hinteren Stossstange des BMW sei ein Kratzer entstanden, ein Schaden am Taxi sei nicht dokumentiert (Urk. 14/3/18/1 S. 17). Im Weiteren wird ein Arztbericht vom 5. Februar 2007 von Prof. Dr. med. P.___, Spital Q.___, wo die Beschwerdeführerin von August 2006 bis Februar 2007 mit einem Pensum von ungefähr 50 % als Gastärztin tätig war, zitiert. Diesem war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Vorerfahrung in verschiedenen Nachbardisziplinen beste Voraussetzungen mitbringe, das Fach "..." bis zum Facharzt anzustreben. Ihr Wissen entspreche dem eines "..." Weiterbildungsassistenten im dritten Weiterbildungsjahr. Das zu Beginn niedrige Pensum sei von der Beschwerdeführerin selbständig gesteigert worden, so dass sie in den letzten drei Monaten konstant zu 50 bis 60 % tätig gewesen sei. Dabei sei sie erkennbar mit einem höheren Pensum zurecht gekommen. Sie habe an Visiten und Röntgenrapporten teilgenommen, habe supervidierte selbständige Beurteilung ambulanter Patienten vorgenommen und 40 "..." selbständig abgeleitet. Die Ableitungen seien allesamt gut abgeleitet und ausgewertet worden und hätten wenig anfängertypische Artefakte aufgezeigt. Die Tätigkeit sei ihr sicherlich dadurch erleichtert worden, dass die beim Erledigen ihrer Aufgaben keinem engen zeitlichen Rahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei jedoch zu erkennen gewesen, dass sie auch pro Zeiteinheit ihre Leistung noch weiter habe konzentrieren und verdichten können. Prof. Dr. P.___ hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin den Facharzt für "..." erreichen könne (Urk. 14/3/18/1 S. 18).
Endlich fiel die Beantwortung der Frage durch die Gutachter, ob, sofern psychische Beschwerden vorliegen würden, diese sich ganz oder teilweise im Rahmen des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionstrauma erklären liessen, wie folgt aus: „Ja. Allerdings ist Folgendes anzumerken: Das typische Beschwerdebild nach HWS-Distoristonstrauma tritt bei vielen Leiden mit und ohne Unfall auf. Wir kennen es z.B. bei Frauen im Klimakterium, bei Patienten mit Depression, posttraumatischen Belastungsstörungen, chronischen Schmerzen aber auch gesunden Menschen mit Jetlag. Sicher bestehen bei Frau X.___ Symptome, die zu einem Folgezustand nach HWS-Distorsion passen. Daneben können viele davon aber auch problemlos durch die vorliegenden Residuen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression erklärt werden“ (Urk. 14/3/18/1 S. 44).
3.15 Mit Bericht vom 27. Oktober 2006 (Urk. 3/8) hielt R.___, lic. phil Psychologin FSP, fest, es dürfe davon ausgegangen werden, dass neue, vor dem ersten Unfall vom 23. Oktober 2001 noch nicht bestehende, neuropsychologische Defizite bestünden, zu deren Objektivierung eine umfassende neuropsychologische Testuntersuchung unbedingt indiziert sei. Da die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht mit ihrer jetzigen Lebens- und Arbeitssituation leistungsmässig massiv überfordert sei, müsse, um eine absehbare kognitive Dekompensation zu vermeiden, dringend nach Lösungen gesucht werden.
3.16 Dr. med. S.___, Fachärztin FMH für Neurologie, notierte am 15. November 2006 (Urk. 3/10), es bestehe ein posttraumatisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach mehreren Unfällen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen seien andererseits im somatischen Neurostatus nicht zu erfassen. Solche Beschwerden seien nicht nur nach HWS-Distorsionstrauma, als Zustand nach „minimal Brain Injury“ postkontusionell und langjährigen Schmerzerkrankungen, sondern auch im Rahmen depressiver Verstimmungen bekannt. Im vorliegenden Fall spielten wahrscheinlich all diese Faktoren eine Rolle und wirkten in negativem Sinne synergistisch. Die Beschwerden müssten mittels neuropsychologischer Testbatterie objektiviert werden.
3.17 R.___ stellte anlässlich ihrer Untersuchung vom 6. November 2006 (Bericht vom 20. Dezember 2006, Urk. 3/11) fest, dass bei einem durchschnittlichen allgemeinen Testintelligenzniveau die Subtestleistungen sowohl im Verbal- als auch im Handlungsteil zum Teil stark schwankten. Bei vielen guten und sehr guten Resultaten hätten sich Leistungen finden lassen, welche weder der Altersnorm der Beschwerdeführerin noch dem Leistungsniveau einer berufstätigen Ärztin entsprächen. Zudem hätten im Untersuchungsverlauf auch die Nacken-/Schulterschmerzen beobachtbar zugenommen (Urk. 3/11 S. 3).
4.
4.1 Nach dem Ereignis vom 23. Oktober 2001 sind einzig eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie ziehende Schmerzen am zervikothorakalen Übergang mit Ausstrahlung in die linke Schulter echtzeitlich dokumentiert (Erw. 3.1). Bei psychisch normalem Zustand konnten keinerlei objektive Befunde erhoben werden (Erw. 3.2); insbesondere fehlten Hinweise auf ossäre oder ligamentäre Läsionen (Erw. 3.1). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin noch im März 2002 an, sie habe anfänglich an Verspannungen im Nacken und an Schmerzen im linken Arm gelitten (Erw. 3.3).
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in kognitiver Hinsicht eingeschränkt gewesen wäre, ergeben sich keine aus den dem Ereignis zeitnahen ärztlichen Berichten. Auch aus dem Bericht vom 22. August 2002 von Dr. Z.___ ergibt sich nichts anderes (Erw. 3.4). Im Gegenteil notierte dieser, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Dezember 2001 wieder voll arbeitsfähig.
Angesichts dieser Aktenlage ist das Vorliegen eines typischen bunten Beschwerdebildes zweifelhaft, und es ist daher fraglich, ob das Ereignis vom 23. Oktober 2001 tatsächlich zu einem Schleudertrauma führte. Auffällig ist denn auch, dass kein Polizeirapport erstellt wurde und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin offenbar keinerlei Schaden erlitt und sie, nachdem ihr Auto vom Pannendienst „aus dem Garten geholt worden war“ (Urk. 3/13), offenbar selbständig nach Hause fahren konnte. Endlich sind gemäss ärztlicher Einschätzung solche Beschwerden nicht nur nach HWS-Distorsionstraumen, sondern auch im Rahmen depressiver Verstimmung (Erw. 3.16) und anderweitiger Gegebenheiten (Erw. 3.14.5) bekannt. Wie nachfolgend gezeigt wird, kann die Frage jedoch offen bleiben.
4.2
4.2.1 Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin durch das banale Unfallereignis - entgegen ihren Ausführungen lässt sich auch auf dem vor der baulichen Sanierung der fraglichen Strasse angefertigten Fotographie keinerlei Graben auf der linken Strassenseite erkennen (vgl. Urk. 22/5) - eine HWS-Distorsion erlitten hätte, haben deren Folgen spätestens ab Januar 2002 nicht mehr zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Mit Blick auf das Arztzeugnis von Dr. Z.___, welcher im Dezember 2001 eine Leistungseinschränkung um 50 % während voraussichtlich vier bis sechs Wochen attestierte (Erw. 3.2), darf wohl davon ausgegangen werden, dass der Rheumatologe die Beschwerden als eher gering einschätzte, erachtete er doch deren vollständiges Abklingen innert kurzer Zeit als möglich. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit - wie von ihr vorgebracht (Erw. 1.2) - unfallbedingt derart eingeschränkt gewesen wäre, dass ihr Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert wurde, ist demgegenüber durch nichts belegt. Entsprechende Hinweise fehlen gänzlich. Im Gegenteil führte sie im März 2002 gegenüber der Beschwerdegegnerin selber aus, dass die restlichen Beschwerden in zwei bis drei Monaten vollständig abgeklungen sein dürften (Erw. 3.3). Weshalb sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keine weiteren, unfallbedingten Einschränkungen erwähnte, obgleich sie gemäss eigener Darstellung die Anstellung am Spital Y.___ unfallbedingt per Ende März 2002 verloren haben soll, ist nicht einsichtig. Von der Beschwerdegegnerin hatte sie diesbezüglich nichts zu befürchten; zudem war ihr Mitte März 2002 die Nichterneuerung ihres Arbeitsvertrages sicherlich bekannt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin noch im Februar 2002 zur Privatassistentin des U.___ hätte ernannt werden sollen (vgl. Urk. 1 S. 6), hätte sie, wie vorgegeben (Erw. 1.2), nach dem Ereignis vom 23. Oktober 2001 an ihrer Assistenzstelle als "..." viele Fehler gemacht und unkonzentriert gearbeitet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages per Ende März 2002 auf unfallfremden Gründen beruhte. Endlich war die von der Beschwerdeführerin an ihrer neuen Arbeitsstelle an der Klinik B.___ erzielte Entlöhnung genau gleich hoch wie jene am Spital Y.___ (vgl. Urk. 14/2/213). Zudem war sie ebenfalls verpflichtet, eine durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von maximal 52 Stunden (Präsenzzeit 62 Stunden; Urk. 28/5) zu erbringen, was gegenüber der bisherigen Soll-Arbeitszeit von ungefähr 50 Wochenstunden (vgl. Urk. 22/7) keiner Arbeitszeitreduktion gleichkommt. Mit Blick auf diese Fakten erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe unfallbedingt eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit mit viel geringerem Arbeitsprofil und geringerer Arbeitsbelastung annehmen müssen, auch aus dieser Sicht fraglich.
Nahm die Beschwerdeführerin letztmals im April 2002 Physiotherapie in Anspruch (Urk. 3/15), befand sie sich (bis zur späteren Wiederaufnahme im Mai 2003) nur bis zum 5. Juli 2002 in Behandlung bei Dr. Z.___ (Erw. 3.10) und war sie ab 15. Juni 2002 erneut mit einem Vollzeitpensum als Assistenzärztin tätig (Urk. 28/5), so ist nicht wahrscheinlich, dass sie weiterhin an leistungseinschränkenden gesundheitlichen Problemen litt. Die ab Juli 2002 verordnete medizinische Trainingstherapie (MTT) diente offensichtlich der Stabilisierung der muskulären Dysbalance (Urk. 14/4) und stand einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen.
4.2.2 Dass die Beschwerdeführerin durch den Vorfall vom 22. Januar 2002, nunmehr mittels Polizeirapport belegt (Urk. 3/2), eine Verstärkung der vorbestehenden HWS-Beschwerden erfahren hätte (vgl. Erw. 1.2), ist echtzeitlich nicht belegt. Erstmals im Februar 2004 - und damit mehr als zwei Jahre nach dem Ereignis - erzählte sie ihrem behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ davon, wobei sie angab, der Vorfall habe zu einer vorübergehenden Verstärkung ihrer Nackenschmerzen geführt. Dr. Z.___ stellte denn in seinem Bericht auch keine entsprechende Diagnose (Erw. 3.9). Zudem hatte die Beschwerdeführerin noch im März 2002 den Vorfall anlässlich ihres Gespräches mit der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort erwähnt, sondern, wie schon angeführt, dafürgehalten, dass auch die restlichen Beschwerden (aus dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001) in zwei bis drei Monaten abgeklungen sein dürften (Erw. 3.3). Endlich sind die Ausführungen in Bezug auf den am 22. Januar 2002 erlittenen Schlag nicht konsistent: Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, der Beschwerdeführerin sei ein Schlag auf die rechte Schulter versetzt worden (Urk. 3/2); demgegenüber ergibt sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten der F.___ ein Schlag auf die linke Schulter (Urk. 14/3/18/2 S. 2). In der Anamnese zum Hauptgutachten der F.___ ist gar vermerkt, die Beschwerdeführerin sei zu Boden geschlagen worden (Urk. 14/3/18/1 S. 32).
4.2.3 Weder ist eine Verstärkung der HWS-Beschwerden durch das Ereignis vom 22. Januar 2002 noch ein Fortdauern der Leistungseinschränkung aufgrund des Ereignisses vom 23. Oktober 2001 belegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der F.___, fehlt es diesem doch an der nötigen Beweiskraft. Darauf wird später zurückzukommen sein (vgl. Erw. 4.3.4). Im Folgenden bleibt daher abzuklären, ob die Beschwerdeführerin durch den Vorfall vom 22. Januar 2002 - unfallbedingt - in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt wurde, was einzig im Rahmen eines so genannten Schreckereignisses erfüllt wäre. Mit Blick auf die hohen Anforderungen, welche an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen gestellt werden, (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 1. September 2008, 8C_522/2007, Erw. 4.1), ist ein solcher im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen. Eine Qualifikation des Ereignisses vom 22. Januar 2002 als Unfall im Rechtssinne entfällt daher. Im Übrigen fehlt es darüber hinaus an echtzeitlich dokumentierten psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin.
4.2.4 Es ergibt sich, dass das durch das Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 verursachte Beschwerdebild im Frühjahr 2002 weitgehend abgeklungen war und der Fallabschluss spätestens Ende Januar 2002 hätte erfolgen können, bestimmt sich doch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und damit der Zeitpunkt des Fallabschlusses insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 S. 115). Eine solche war gemäss Dr. Z.___ innert vier bis sechs Wochen nach dem 17. Dezember 2001 (Erw. 3.1) zu erwarten gewesen, wurde von der Beschwerdeführerin jedoch bereits Ende Dezember 2001 realisiert (Erw. 3.3 und 3.4).
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die über das Frühjahr 2002 hinaus geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 in Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit dem Überfall vom 22. Januar 2002 steht ausser Betracht, fehlt es einerseits an diesbezüglichen Feststellungen und ist das Ereignis andererseits nicht als Unfall zu qualifizieren (Erw. 4.2.2-3).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 habe die aus dem Jahre 2001 herrührenden Beschwerden verstärkt (Erw. 1.2). Ein Hinweis auf das Ereignis vom 14. Oktober 2002 findet sich in den medizinischen Akten erstmals im Bericht von Dr. Z.___ vom 22. April 2004, wo notiert ist, der Autounfall habe zu einer vorübergehenden Verstärkung der (bereits bestehenden) Nackenschmerzen geführt. Unter Diagnosen ist eine HWS-Distorsion nach dem fraglichen Ereignis indes nicht aufgeführt; erwähnt werden bloss die Ereignisse vom 23. Oktober 2001 und vom 11. März 2004 (Erw. 3.9). Erst mit Bericht vom 13. Dezember 2004 - mithin rund zwei Jahre nach dem fraglichen Ereignis - nannte Dr. Z.___ die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Oktober 2002 (Erw. 3.10). Die vorstehend genannten Aufzeichnungen beruhen indes ausschliesslich auf Angaben der Beschwerdeführerin, fand doch zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 9. Mai 2003 keine Behandlung bei Dr. Z.___ statt (Erw. 3.10). Gleiches hat für die Ausführungen von Dr. C.___ zu gelten, welcher die Beschwerdeführerin erstmals am 30. Januar 2003 untersuchte (Erw. 3.5) und sich demzufolge für frühere Gegebenheiten auf die alleinigen Angaben der Beschwerdeführerin stützen musste. Auf diesen Umstand wies denn auch Dr. C.___ am 14. Juli 2006 explizit hin (Erw. 3.13). Damit fehlt es an echtzeitlichen ärztlichen Berichten in Bezug auf das Ereignis vom 14. Oktober 2002. Auch eine Anfrage der Zürich bei Dr. I.___ ergab, dass keine Untersuchung wegen eines Schleudertraumas nach dem Ereignis vom 14. Oktober 2002 stattgefunden hat (vgl. Beizugsakte aus dem Verfahren gegen die Zürich, UV.2007.000124, Urk. 28/3). Endlich fehlt dem Polizeirapport vom 26. Oktober 2002 ein Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen irgendwelcher Art erlitten oder aufgetretene Beschwerden genannte hätte (vgl. Urk. 3/3). Dass durch das Ereignis vom 14. Oktober 2002 allfällige (Rest-)Beschwerden herrührend aus dem Unfall vom 23. Oktober 2001, die sich noch im Sommer 2002 in erträglichem Rahmen gehalten hatten (Erw. 3.6), verstärkt worden wären und damit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, ist vor diesem Hintergrund nicht erstellt.
4.3.3 Ausführlich dokumentiert ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin bereits in früheren Jahren an einer depressiven Erkrankung litt, die sie jedoch nach eigenen Angaben im Jahre 1999 überwand und eine Arbeitsstelle als Assistenzärztin am Spital Y.___ antrat (Erw. 3.5). Nachdem sie - ebenfalls ihren eigenen Aussagen zufolge - am 23. Oktober 2001 einen Autounfall erlitten hatte, wurde sie in den Monaten Juni und Juli 2002 zunehmend depressiv und litt ab September 2002 an einer schweren depressiven Episode. Im November 2002 attestierte ihre Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Erw. 3.5). Fehlt es an einer echtzeitlichen Dokumentation einer HWS-Distorsion, verursacht durch das Ereignis vom 14. Oktober 2002 (Erw. 4.2), gab die Beschwerdeführerin - immerhin ausgebildete Ärztin - an, bereits vor dem fraglichen Unfallereignis an einer schweren depressiven Episode gelitten zu haben, attestierte deren Hausärztin Dr. I.___ in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und verneinte diese Ärztin ausdrücklich eine nach dem 14. Oktober 2002 erfolgte Untersuchung wegen eines HWS-Schleudertraumas (Urk. 28/3), so ist es entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich, dass die ab Herbst 2002 erneute Behandlungsbedürftigkeit sowie die ab November 2002 attestierte Leistungseinschränkung durch das Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 bewirkt oder auch nur mitverursacht war. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Arbeitgeber angab, krank zu sein (vgl. Urk. 28/2) und vom 13. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004 gar Krankentaggelder im Umfang von 100 % bis zur Erreichung der maximalen Leistungsdauer bezog (vgl. Urk. 27/2). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 1.2) überzeugen nicht.
Die Feststellung schliesslich von Dr. S.___ (Erw. 3.16) und den Gutachtern der F.___ (Erw. 3.14.6), Beschwerden, wie sie nach HWS-Traumen auftreten, seien auch im Rahmen depressiver Erkrankungen zu finden, lässt eine mögliche Beteiligung des Unfallereignisses vom 23. Oktober 2001 an der Arbeitunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch mehr in die Ferne rücken. Ist endlich die Biographie der Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl psychosozialer Belastungsfaktoren (Entwurzelung, nicht erfüllter Kinderwunsch, Ehescheidung, nicht Erreichen des beruflichen Zieles) belastet, so ist eine Mitbeteiligung des fraglichen Unfallereignisses an der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2002 nicht mit dem nötigen Beweisgrad (Erw. 2.6) erstellt.
4.3.4 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. C.___ einen klaren zeitlichen Zusammenhang der völligen depressiven Dekompensation mit dem Schleudertrauma vom 23. Oktober 2001 erkannte (Erw. 3.5), handelte es sich dabei doch lediglich um eine anamnestische Feststellung, was der Psychiater, wie bereits festgehalten, schliesslich mit Schreiben vom 14. Juli 2006 (Erw. 3.13) bekräftigte. Hatten es die Gutachter der F.___ versäumt, Angaben zur Anamnese vor dem Jahre 2003 zu erheben (Erw. 3.14.2), erweist sich die Schlussfolgerung des Psychiaters Dr. K.___, welcher die neuropsychologischen, kognitiven und feinmotorischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als Ursache der psychischen Gesundheitsstörung bezeichnete (Erw. 3.14.2), als im Widerspruch zur Einschätzung der Psychologinnen stehend, welche die mentalen Befunde in der psychischen Symptomatik und Schmerzsymptomatik gründend vermuteten (Erw. 3.14.3), hielten die Gutachter abschliessend fest, die Beschwerdeführerin zeige Symptome, welche zu einem Folgezustand nach HWS-Distorsion passten, die aber ebenso problemlos durch die Residuen der Depression erklärt werden könnten (Erw. 3.14.6), so erweist sich das Gutachten nicht als geeignet, einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 und der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Dies umso weniger, als Dr. K.___ festhielt, das Ereignis vom 23. Oktober 2001 dürfte zu einer leichten depressiven Reaktion geführt haben, beiläufig jedoch erwähnte, eine solche sei ebenfalls nicht dokumentiert (Erw. 3.14.2). Im Gegenteil sind angesichts der Schlussfolgerung, es sei fraglich, ob der so hochqualifizierten Beschwerdeführerin untergeordnete Hilfstätigkeiten menschlich zumutbar seien, an der Sachlichkeit der Gutachter zumindest in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel angebracht. Dies umso mehr, als Dr. P.___, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Einsatzes am Spital Q.___ betreute, dafürgehalten hatte, das Erreichen des Facharztes in "..." sei der Beschwerdeführerin möglich (Erw. 3.14.6).
Endlich werfen auch die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Unfallereignisse Fragen auf, ist beispielsweise ein HWS-Distorsionstrauma bei einem Unfallereignis wie jenem vom 11. März 2004, anlässlich dessen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin ein blosser Kratzer entstand (Erw. 3.14.6) und offenbar eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,5 bis 5 km/h resultierte (vgl. Urk. 28/1), schlicht undenkbar und nicht nachvollziehbar. Und schliesslich ist dem Umstand, dass das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 der Zürich erst am 12. April 2005, und damit mehr als zwei Jahre nach dem Zusammenstoss, gemeldet wurde (Urk. 28/4), entsprechend zu würdigen, dürfte doch der Beschwerdeführerin als Ärztin die Bedeutung solcher Meldungen hinlänglich bekannt sein.
4.3.5 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass das Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 die ab Herbst 2002 weiterhin geklagten Beschwerden - auch nicht im Sinne einer Teilursache - bewirkt hat. Die Leistungseinstellung per Ende Juli 2006 durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang unter Beilage des Doppels von Urk. 26 sowie je einer Kopie von Urk. 27/1-3
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).