Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00269
UV.2008.00269

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 24. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger
Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1965 geborene X.___ war als Bauarbeiter des Baugeschäfts Y.___ obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. Mai 2003 beim Pickeln die Hand verletzte (Unfallmeldung vom 5. Juni 2003, Urk. 12/1, in Verbindung mit Urk. 12/3 und 12/12). Anlässlich der nach Zuweisung von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, erfolgten Behandlung im Spital A.___ wurde am 22. Mai 2003 ein Hyperextensionstrauma der rechten Hand diagnostiziert, wobei der Röntgenbefund keinen Anhaltspunkt für eine ossäre Läsion ergab (Arztzeugnis vom 20. Juni 2003, Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 (Urk. 12/8) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalls beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperverletzung. Nachdem zufolge eines posttraumatischen Karpaltunnelsyndroms am 22. Juli 2003 eine Neurolyse des Nervus medianus rechts durchgeführt worden war (Operationsbericht des Spitals A.___ vom 28. Juli 2003, Urk. 12/18), anerkannte schliesslich die SUVA ihre Leistungspflicht (Verfügung vom 20. November 2003, Urk. 12/22). Trotz intensiver Physio- und Ergotherapie persistierten Beschwerden am rechten Handgelenk. Eine Skelettszintigraphie vom 20. August 2003 zeigte ein Complex regional pain syndrom (CRPS) im Stadium I (Bericht des Spitals A.___ vom 30. Oktober 2003, Urk. 12/28). Vom 20. April bis am 18. Mai 2005 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung in der Klinik B.___. Eine Skelettszintigraphie vom 13. Mai 2005 bestätigte das persistierende CRPS im rechten Vorderarm- und Handbereich. Hingegen konnte durch die Klinik B.___ keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 F gestellt werden (Bericht der Klinik B.___ vom 9. Juni 2005, Urk. 12/82). Nach durchgeführter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung (Bericht Dr. C.___ vom 22. November 2006, Urk. 12/111) und Schätzung des Integritätsschadens (Urk. 12/112) gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Januar 2007 mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 26'700.-- (Urk. 12/120).
1.2     Mit Einsprache vom 6. Februar 2007 liess X.___ durch Advokat Dr. Claude Schnüriger beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2006 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % die entsprechende Invalidenrente und auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 40 % eine Integritätsentschädigung zu entrichten (Urk. 12/123). Mit Entscheid vom 25. Juni 2008 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Advokat Dr. Schnüriger am 27. August 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 40 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Advokat Dr. Schnüriger als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 11), wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 16). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien dazu (Urk. 19 und 23) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 24).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein 35 % übersteigender Invaliditätsgrad vorliegt und ob er auf eine höhere als 25%ige Integritätsentschädigung Anspruch hat.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang und zur Zusprache einer Integritätsentschädigung sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2008 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Im Austrittbericht vom 9. Juni 2005 (Urk. 12/82) der Klinik B.___, in der sich der Beschwerdeführer vom 20. April bis am 18. Mai 2005 aufgehalten hatte, wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1) ein Status nach Unfall am 20. Mai 2003 mit (a) Hyperextensionstrauma (?) im Bereich der rechten Handwurzel ohne Hinweise für ossäre Läsion, (b) posttraumatischem Karpaltunnelsyndrom mit mässiger Medianusneuropathie im Karpaltunnelbereich, wahrscheinlich Zerrfolge, differentialdiagnostisch kompressiv, mit Neurolyse des Nervus medianus und (c) im Verlauf Entwicklung eines CRPS Stadium I der rechten Hand mit Ganglion Stellatum-Blockade rechts ohne Effekt am 19. und 22. Oktober 2004, (2) ein zervikospondylogenes Syndrom rechts, differentialdiagnostisch im Rahmen des CRPS Stadium I und (3) eine seit etwa vier Monaten medikamentös behandelte arterielle Hypertonie. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere manuelle Arbeit ohne Zwangshaltung und repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand ganztags zumutbar. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Zudem seien in Bezug auf die betroffene Hand Vibrationsbelastungen und Schläge zu vermeiden (Urk. 12/82 S. 1). Ein in der Klinik B.___ am 10. Mai 2005 durchgeführtes psychosomatisches Konsilium ergab keine psychiatrische Diagnose mit Verschlüsselung nach ICD-10 F. Es liessen sich im Explorationsgespräch keine schwerwiegenden psychischen Störungszeichen erkennen. Angesichts der langen Leidensgeschichte sei es im Rahmen des zu Erwartenden, wenn der Beschwerdeführer mit Hoffnungslosigkeit, Unzufriedenheit oder verstärkter depressiver Reaktion reagieren würde. Eine solche habe jedoch nicht festgestellt werden können (Urk. 12/80).
2.2     SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ kam in seiner Abschluss-Untersuchung vom 22. November 2006 zum Schluss, dreieinhalb Jahre nach dem Unfall klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen an der ganzen rechten oberen Extremität. Das Schlafen sei nur mit diversen Schlafmitteln möglich. Nach wie vor werde zweimal pro Woche eine Physiotherapie durchgeführt. Das diskret vermehrt gerötete Kolorit und die sichtbare Schwellung bei verstrichenen Konturen seien nach wie vor Zeichen eines CRPS Stadium I. Der inspektorische Befund entspreche in etwa den Aufnahmen vom 7. September 2005. Nach wie vor bestehe ein unvollkommener Faustschluss. Im Vergleich zu den Befunden vom 26. Januar 2005 hätten sich die rohe Faustschlusskraft und die Schulterfunktion rechts verschlechtert. Am 26. Januar 2005 habe er noch eine symmetrische freie Schulterfunktion bezüglich Flexion, Extension, Seitwärtselevation, Innen- und Aussenrotation gefunden, heute bestehe mit einer Flexion von 110° und einer Abduktion von 90° eine zusätzliche erhebliche Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk. Dreieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis liege bezüglich des CRPS eine therapierefraktäre Situation vor. Zumutbar sei ganztäglich eine leichte manuelle Tätigkeit. Die rechte dominante obere Extremität könne nur noch für Hilfs- und Stützfunktionen verwendet werden. Repetitive sowie feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand seien nicht mehr möglich. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei auf maximal fünf  Kilogramm limitiert. Tätigkeiten über Kopf seien nicht mehr möglich (Urk. 12/111).
2.3     Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 11. Juli 2008 (1) ein Hyperextensionstrauma der rechten Hand am 22. Mai 2003, (2) ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts, welches am 22. Juli 2003 operiert worden sei, und (3) ein CRPS der rechten Hand mit Schmerzchronifizierung der ganzen rechten Thorax- und Schulterseite. Langfristig werde eine 30 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt (Urk. 12/148).
2.4     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 24. August 2008 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dieser befinde sich seit dem 8. September 2006 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Es sei die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gestellt worden, die zu Konzentrationsstörungen, Gefühlen von Ohnmacht und Angst, Schlafproblemen und Vermeidungsverhalten (Rückzug von Kontakten) geführt habe. Zudem scheine ihr, dass sich auch noch eine Depression entwickelt habe: Antriebsstörung, Hoffnungslosigkeit, depressive Stimmungslage und Verlangsamung bei gleichzeitig erhöhter innerer Anspannung. Die Gedanken kreisten um die gesundheitlichen und sozialen Sorgen, das Lebensgefühl sei freudlos. Die Lebensqualität sei stark reduziert. Diese Beschwerden wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Schmerzen, Antriebsverminderung, Konzentrationsstörungen und reduzierte Belastbarkeit mit Infektionsanfälligkeit seien weitere störende Faktoren. Zusammen mit den somatischen Beschwerden des Morbus Sudeck sei ihres Erachtens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 3/5).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet aus somatischer Sicht an einem Status nach Hyperextensionstrauma der rechten Hand am 20. Mai 2003 mit posttraumatischem Karpaltunnelsyndrom rechts, welches am 22. Juli 2003 operiert wurde, und einem CRPS Stadium I der rechten Hand mit Schmerzchronifizierung der ganzen rechten Thorax- und Schulterseite (vgl. Erw. 2.1, 2.2 und 2.3). Diese Beschwerden stehen sowohl in einem natürlichen als auch adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. Mai 2003.
3.2
3.2.1   Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, er leide neben den vorgenannten somatischen auch an psychischen Beschwerden, welche durch den Unfall vom 20. Mai 2003 verursacht worden seien (Urk. 1 S. 12-13). Hierzu stützt er sich einzig auf den Bericht von Dr. D.___ vom 24. August 2008  (Erw. 2.4). Die Beschwerdegegnerin lässt hiergegen vorbringen, die psychischen Beschwerden würden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. Mai 2003 stehen (Urk. 11 S. 7). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer Depression leidet und ob diese allenfalls in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. Mai 2003 stehen, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20. Mai 2003 und allfälligen psychischen Beschwerden ohnehin zu verneinen ist.
3.2.2   Der Unfall vom 20. Mai 2003, bei welchem dem Beschwerdeführer beim Pickeln ein Stein auf den Pickel fiel und der Pickel ihm so einen Schlag auf die Hand gab, ist als mittelschwerer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.2.3 Der Unfall vom 20. Mai 2003 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch von besonderer Eindrücklichkeit. So verspürte der Beschwerdeführer zuerst auch keine Schmerzen, solche traten erst etwa eine halbe Stunde später auf, anfangs nur wenig, dann immer stärker. Trotz recht erheblichen Schmerzen habe er am anderen Tag weitergearbeitet. Am folgenden Tag, das heisst am 22. Mai 2003, habe er die Tätigkeit niederlegen und den Arzt aufsuchen müssen (Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2003 über die Angaben des Beschwerdeführers am 9. September 2003, Urk. 12/15).
3.2.4 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 20. Mai 2003 ein Hyperextensionstrauma der rechten Hand mit posttraumatischem Karpaltunnelsyndrom zu. Bei dieser Verletzung handelt es sich nicht um schwere Verletzungen oder Verletzungen von besonderer Art, welche erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
3.2.5   Die vom Beschwerdeführer benötigten ärztlichen Behandlungen sind und waren im üblichen Rahmen. Das Kriterium ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist daher nicht erfüllt.
3.2.6   Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung an, er verspüre starken Schmerzen an der rechten oberen Extremität. Schlafen könne er nur mit Schlaftabletten. Mit der rechten Hand könne er kaum noch etwas machen (Erw. 2.2). Diese Schmerzen sind im Rahmen des CRPS als ausgewiesen zu erachten. So kommt denn die Beschwerdegegnerin auch weiterhin für Schmerzmittel auf (Urk. 12/153). Dieses Kriterium ist daher als erfüllt zu erachten, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise.
3.2.7   Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, liegt nicht vor.
3.2.8   Beim Beschwerdeführer entwickelte sich nach dem Unfall vom 20. Mai 2003 ein CRPS. Sämtliche durchgeführten Therapien, wie Einsatz von Miacalcid, Neurontin, Stellatumblockaden und Tens-Therapie zeigten keinen Erfolg (Urk. 12/111). Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen ist daher erfüllt.
3.2.9   Der Beschwerdeführer war aus rein somatischer Sicht ab dem 19. Mai 2005, also gut zwei Jahre nach dem Unfall vom 20. Mai 2003, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Erw. 3.3). Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist daher erfüllt, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise.
3.2.10 Nach dem Gesagten sind bei einem als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierendem Unfall lediglich drei Kriterien (Dauerschmerz, Schwieriger Heilungsverlauf und physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, indes keines in ausgeprägter Weise. Dies genügt für ein Bejahen der Adäquanz nicht. Die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden, soweit überhaupt krankheitswertig vorhanden, sind somit nicht unfallkausal und für die Bestimmung des Rentenanspruchs und der Integritätsentschädigung unbeachtlich.
3.3
3.3.1   Die Beschwerdegegnerin ging im Einsprachentscheid vom 25. Juni 2008 in Übereinstimmung mit Kreisarzt Dr. C.___ (Erw. 2.2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte manuelle Tätigkeit ganztags zumutbar ist, wobei die rechte dominante obere Extremität nur noch für Hilf- oder Stützfunktionen verwendet werden kann, repetitive Tätigkeiten sowie feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand nicht mehr möglich sind und das Gewicht von zu hebenden Lasten auf maximal 5 Kilogramm limitiert ist (Urk. 2 S. 4). Die Einschätzung von Dr. C.___ stimmt mit derjenigen der Klinik B.___ weitgehend überein. Diese attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 19. Mai 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als zumutbar erachtete die Klinik B.___ jedoch nicht nur eine leichte, sondern eine leichte bis mittelschwere manuelle Arbeit ohne Zwangshaltung und repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien ebenso wenig zumutbar wie Vibrationsbelastungen und Schläge in Bezug auf die betroffene Hand (Erw. 2.1). Die Einschätzungen von Dr. C.___ und der Klinik B.___ basieren auf umfassenden Abklärungen. Beide untersuchten den Beschwerdeführer selber und gaben ihre Einschätzung in Kenntnis der medizinischen Akten ab. Sie bilden daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Im Hinblick darauf, dass sich bis zur kreisärztlichen Untersuchung Faustschlusskraft und Schulterfunktion verschlechtert hatten (Erw. 2.2), ist auf das Zumutbarkeitsprofil, wie es Kreisarzt Dr. C.___ beschrieben hat, abzustellen.
3.3.2   Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer sinngemäss eine weitergehende Einschränkung als Dr. C.___ und die Klinik B.___, hielt sie doch fest, langfristig werde eine 30 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt (Erw. 2.3). Dr. Z.___ führt jedoch nicht aus, inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret eingeschränkt sei. Hierbei fällt auf, dass sie in ihrem Bericht auch eine antidepressive Therapie erwähnt. Es ist daher nicht klar, ob sie auch psychische Beschwerden bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Wie oben dargelegt, stehen allfällige psychische Beschwerden jedoch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. Mai 2003 und sind daher für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Bei der Beurteilung der Einschätzung von Dr. Z.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ihre Einschätzung vermag daher diejenige von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen.
3.3.3   Die Psychiaterin Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.4). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiert im Wesentlichen auf vorliegend nicht relevanten psychischen Beschwerden. Zur massgebenden rein somatischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. D.___ hingegen nicht.
3.3.4   Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit Kreisarzt Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

4.       Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einkommensvergleich, bei dem sie das Invalideneinkommen anhand des Tabellenlohns für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 festlegte, einen Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % vornahm und einen Invaliditätsgrad von 35 % errechnete, ist nicht zu beanstanden. Da der Rentenbeginn am 1. Dezember 2006 ebenfalls nicht zu beanstanden ist, erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des geltend gemachten höheren Invaliditätsgrades als unbegründet und ist abzuweisen.

5.      
5.1         Umstritten ist weiter die Bemessung der Integritätsentschädigung. Diesbezüglich legte Kreisarzt Dr. C.___ am 24. November 2006 dar, dreieinhalb Jahre nach dem Unfall klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen an der ganzen rechten oberen Extremität. Er benötige diverse Schmerzmittel sowie Antidepressiva zur Schmerzmodulation. Nach wie vor seien objektivierbar sichtbare Zeichen eines CRPS Stadium I vorhanden. Es bestehe ein unvollkommener Faustschluss. Die rohe Faustschlusskraft, gemessen mit dem Jamar-Gerät betrage rechts noch 2 Kilopond, an der linken adominanten gesunden Seite 36 Kilopond. Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 1.2 Integritätsentschädigung gemäss UVG. Bei einem vollkommenen Funktionsverlust einer oberen Extremität betrage der Referenzwert 50 %. Er schätze den Funktionsverlust etwa auf 50 % ein, dies entspreche einem Integritätsschaden von 25 %. Mit einem Integritätsschaden von 25 % sei auch die Relation zu einer oberen Plexuslähmung (Referenzwert 30 %) und zu einer unteren Plexuslähmung (Referenzwert 35 %) gewahrt (Urk. 8/112).
5.2     Die vom Kreisarzt auf 25 % festgesetzte Integritätseinbusse trägt den Restfolgen der Schädigung der rechten oberen Extremität rechtsgenüglich Rechnung. Wie ausgeführt, steht eine allfällige psychische Beeinträchtigung nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. Mai 2003 und ist daher bei der Berechnung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % ist daher nicht zu beanstanden.

6.         Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2008 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

7.       Mit der Beschwerde vom 27. August 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 17. September 2008 (Urk. 7) reichte er das Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' und verschiedene Belege dazu ein (Urk. 8 und Urk. 9/2-8). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden in den Jahren 1995 und 1998 geborenen Kindern zusammen. Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'670.--, und seine Ehefrau erhält gemäss Angaben des Beschwerdeführers Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'300.--. Diesen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'970.-- stehen Ausgaben in der Höhe von rund Fr. 5'140.-- gegenüber (Grundbetrag Ehepaar: Fr. 1'700.--, Grundbetrag Kinder: 2 x Fr. 600.--, Miete: Fr. 1’447.--, Heizung: Fr. 120.--, Sozialbeiträge: Fr. 40.--, Post/Telefon/Radio/TV: Fr. 100.--, Krankenkasse nach KVG: ca. Fr. 400.-- [Prämie des Jahres 2008 gerichtsnotorisch erhöht und inklusive Selbstbehalt, jedoch unter Abzug der individuellen Prämienverbilligung, auf die ein Anspruch von jährlich je Fr. 2'532.-- für den Beschwerdeführer uns seine Ehefrau und von Fr. 1'020.-- für jedes Kind besteht, vgl. Merkblatt IPV: Individuelle Prämienverbilligung 2010], Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 22.50, Mitgliedschaftsbeiträge für Berufsverbände: Fr. 50.--, Kantons- und Gemeindesteuern: Fr. 60.-- [geschätzt]). Der Beschwerdeführer weist zudem private Schulden von Fr. 17’000.-- auf (Urk. 8 S. 2). Da der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie über einen monatlichen Freibetrag von rund Fr. 830.-- verfügt, fehlt es selbst unter Berücksichtigung von Freibeträgen in Höhe von insgesamt Fr. 700.-- an der Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Claude Schnüriger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).