Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Streiff Pellegrini & von Kaenel
Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, Postfach, 8622 Wetzikon 2
diese substituiert durch Rechtsanwalt Reto T. Annen
Diener Annen & Partner, Advokatur & Notariat
Bärenloch 1, Postfach 201, 7000 Chur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2006 (Urk. 10/69) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) - dem 1946 geborenen Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2006 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, zugesprochen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. August 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer 100%igen Rente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2008 (Urk. 9), in die Replik des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2010 (Urk. 15) und die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2010 (Urk. 20),
unter Hinweis,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2004 bei der Arbeit als Gipser von einer Leiter aus 2,8 m Höhe auf die linke Hand stürzte (Urk. 10/1 und 10/3) und dabei eine Fraktur der Metacarpalebasis II sowie ein Handgelenkstrauma mit scapholunärer Dissoziation erlitt, wobei im Laufe der Heilbehandlung am 6. Juni 2005 links ein Karpaltunnelsyndrom komplikationslos operiert wurde,
dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gipser als zu 100 % arbeitsunfähig erachten (Urk. 1 S. 8 und Urk. 9 S. 3),
dass der Beschwerdeführer geltend machen lässt, seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 11),
dass die Beschwerdegegnerin dem entgegenhält, in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) seien für die Bestimmung des Invaliditätsgrades diejenigen Erwerbseinkommen beizuziehen seien, welche ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, woraus sich beim Beschwerdeführer ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44'397.-- ergebe (Urk. 9 S. 4-5),
in Erwägung,
dass zur Festlegung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung von Dr. med. Y.___, SUVA-Kreisarzt, vom 7. Februar 2006 abgestellt werden kann (Urk. 10/41-43),
dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. Y.___ nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, wobei für beidhändiges Heben eine obere Limite von zehn Kilogramm anzusetzen ist, der Kraftaufwand für die linke Hand bei repetitiver Belastung fünf Kilogramm nicht überschreiten darf, keine Tätigkeiten mit Impulsbelastungen der Hände wie stossende und reissende Bewegungen mehr möglich sind, mit der rechten Hand auch nur noch leichte Arbeiten möglich sind, mit der rechten Hand - Zweifingerhand bei Zustand nach Amputation des Mittel-, des Ring- sowie des Kleinfingers und distalen Metacarpale V im Alter von 9 Jahren - zudem lediglich Arbeiten verrichtet werden können, die mit einem Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger möglich sind, Tätigkeiten, die andere Greiffunktionen erfordern, nicht mehr denkbar sind und Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand stellen, ebenfalls nicht mehr verrichtet werden können (Urk. 10/41),
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5) leichte Hebearbeiten weiterhin zumutbar sind, da Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Chirurgie/Handchirurgie, in ihrem Bericht vom 3. März 2006 an die IV-Stelle nicht näher begründet, weshalb leichte Hebearbeiten nicht mehr zumutbar sind (Urk. 3/5),
dass Dr. Z.___ auch nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll, auf der anderen Seite jedoch darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer dank überdurchschnittlichem Leistungswillen seine bisherige Tätigkeit im Moment noch zu 50 % ausübt (Urk. 3/5 S. 2 Ziff. 7),
dass der Bericht von Dr. Z.___ somit die Einschätzung von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen vermag, weshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem von Dr. Y.___ erstellten Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen ist,
dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf, insbesondere von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden kann, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint,
dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 3/8), da er aufgrund der Kombination seiner Behinderungen (rechte vorgeschädigte Hand sowie gebrochene linke Hand mit erheblichen Restfolgen), seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in der Baubranche, der fehlenden intellektuellen Bildung und des Umstandes, dass wegen seines Alters auch eine Umschulung nicht mehr in Frage kommt, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden werde (Urk. 3/8 Erw. 4.3.4),
dass die Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung und eine solche der Unfallversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden sind (BGE 133 V 549 Erw. 6.2), weshalb keine Bindung für die Unfallversicherung an die Beurteilung der Invalidenversicherung besteht,
dass gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einem Versicherten, der nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder bei dem sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte,
dass mit Art. 28 Abs. 4 UVV zweierlei verhindert werden soll, nämlich dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 Erw. 3b),
dass unabhängig vom Alter des Beschwerdeführers aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen eine Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit besteht, da er körperlich schwere Arbeiten nicht mehr verrichten kann und auch bei leichten Arbeiten, die etwas erhöhte Anforderungen an die Fingerfertigkeit und an die Greiffunktion der Hand stellen, beeinträchtigt ist (Urk. 10/41),
dass der Beschwerdeführer selber vorbringen liess, er sei zeitlebens im handwerklichen Bereich als Hilfsarbeiter tätig gewesen, verfüge weder über eine Schulbildung entsprechend der Mindestschulzeit in der Schweiz noch über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und sei im Zeitpunkt des Rentenbeginns 60 Jahre alt gewesen, weshalb eine Umschulung keine erfolgversprechende Lösung gewesen wäre und ihm auch die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unter dem Aspekt der Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zuzumuten sei (Beschwerde, Urk. 1, S. 10-11).
dass der Beschwerdeführer, wäre er im Alter von 40 bis 45 Jahren, trotz der körperlichen Einschränkungen und der beschränkten intellektuellen Bildung in eine leidensangepasste Tätigkeit hätte eingearbeitet werden können und ihm auch die Selbsteingliederung zuzumuten gewesen wäre,
dass daher vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV Anwendung findet, weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte,
dass der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden ist (Urk. 9 S. 5-6), wobei insbesondere die Reduktion des Einkommens des Beschwerdeführers von zuletzt Fr. 112'000.-- auf ein hypothetisches Valideneinkommen als 40-45Jähriger von Fr. 92'000.-- angemessen erscheint, die Beschwerdegegnerin damit jedenfalls das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat,
dass auch das anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte hypothetische Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 44'397.-- (Tabellenlohn TA1 Anforderungsniveau 4 und durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt Fr. 59'197.-- jährlich abzüglich 25 % [maximaler Leidensabzug]) nicht beanstandet werden kann,
dass somit der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Invaliditätsgrad von 52 % nicht zu beanstanden ist,
dass sich demzufolge die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto T. Annen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).