Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 18. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Bahnhofstrasse 110, Postfach 4052, 8021 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ war seit 1. Mai 2002 als Sales Managerin bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 7/J58/2 S. 3) und daher bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 12. Januar 2004 meldete die Y.___ AG der Zürich, die Versicherte habe sich am 11. Januar 2004 eine Zerrung am rechten Knie zugezogen, als ihr dieses beim Treppensteigen weggeknickt sei (Urk. 7/Z1). In der darauffolgenden Woche suchte die Versicherte Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, auf (Urk. 7/J58/1), der eine anteromediale Knieinstabilität rechts bei vorderer Kreuzbandruptur und einen traumatischen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus feststellte und am 20. Januar 2004 eine Knie-Arthroskopie rechts mit Abrasio am medialen Femurkondylus sowie eine vordere Kreuzbandplastik mit Semitendinosussehne vornahm (Urk. 8/ZM1). Am 17. Juni 2004 wurde ein Frozen knee und eine vordere Kreuzbandinsuffizienz bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts diagnostiziert und wiederum - durch Dr. med. A.___, FMH Chirurgie und FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates - eine Knie-Arthroskopie rechts mit Débridement und Kniegelenksmobilisation durchgeführt (Urk. 8/ZM9). Am 24. November 2004 nahm Dr. A.___ bei der Diagnose einer vorderen Kreuzbandinsuffizienz mit rezidivierender Giving-way-Problematik am rechten Kniegelenk bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik mit Semitendinosussehne erneut eine Knie-Arthroskopie rechts mit vorderer Kreuzbandersatzplastik mit Semitendinosussehne der Gegenseite vor (Urk. 8/ZM20a).
Die Zürich anerkannte den Vorfall vom 11. Januar 2004 als versichertes Ereignis (unfallähnliche Körperschädigung), richtete die gesetzlichen Leistungen aus (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 7/J225) und befragte die Versicherte am 22. Februar 2005 zum Unfallhergang (Urk. 7/J58/1 S. 1 - 6). Nachdem die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2005 aufgelöst hatte (Urk. 7/J53/2; Urk. 7/J53/3), begann die Versicherte am 1. März 2005 bei der B.___ Switzerland S.A. mit einem Pensum von 50 % (ab 1. April 2005 von 100 %) als Verkaufsassistentin zu arbeiten (Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2005; Urk. 7/J67), bis sie per 31. August 2006 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (Urk. 7/J200/3). Ab dem 1. Juli 2005 war sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als zu 100 % vermittlungsfähig angemeldet und erhielt dementsprechend Taggelder ausbezahlt (Urk. 7/J207/1-3). Nachdem sie einen Fachausweis als Ausbildnerin erlangt hatte (Urk. 7/J200/2), unterrichtete sie vom 1. März 2007 bis 29. Februar 2008 an der Berufsschule Detailhandel '___' - befristet - mit einem Pensum von 23.08 % und vom 1. März 2008 bis 31. August 2009 mit einem solchen von 46.15 % (Urk. 7/J200/5; Urk. J221/5). Vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 hatte sie zusätzlich mit einem Pensum von 11.54 % an der Berufsschule D.___ einen Lehrauftrag (Urk. 7/J221/2), der bis zum 31. August 2008 verlängert wurde (Urk. 7/J221/3).
Mit Verfügung vom 4. April 2008 sprach die Zürich der Versicherten eine 10%ige Integritätsentschädigung zu, lehnte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung ab (Urk. 7/J225). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 23. April 2008 (Urk. 7/Z233) wurde mit Entscheid vom 4. August 2008 abgewiesen (Urk. 2). Die E.___ Versicherungen AG hatte ihre vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/J231) gegen die Verfügung vom 4. April 2008 bereits am 10. April 2008 zurückgezogen (Urk. 7/Z235).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2008 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen und Folgendes beantragen (Urk. 1 S. 2).
1. Der Einspracheentscheid vom 4. August 2008 sowie die Verfügung vom 4. April 2008 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen von der Beschwerdegegnerin habe.
2. Es sei der Beschwerdeführerin zumindest seit 1. Juni 2006 eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin bis zum Rentenbeginn ein volles Taggeld zuzusprechen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen.
5. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die Heilungskosten zu ersetzen beziehungsweise diese direkt zu begleichen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2008 schloss die Zürich auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Die von der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2008 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme (Urk. 11) wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 aus dem Recht gewiesen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Beschwerdegegnerin während längerer Zeit Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ausgerichtet, in der Verfügung vom 4. April 2008 die Ablehnung von Rentenleistungen dann mit dem Fehlen einer unfallbedingten Erwerbseinbusse begründet und bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung auf das medizinische Gutachten vom 23. April 2007 verwiesen hatte (Urk. 7/ J225, Urk. 8/M55), lehnte sie weitere Leistungen im Einspracheentscheid vom 4. August 2008 in erster Linie mit der Begründung ab, dass das Ereignis vom 11. Januar 2004 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle und somit kein versichertes Ereignis vorliege. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass dieses Vorgehen nicht zulässig sei. Im von der Zürich angerufenen BGE 130 V 380 ff. wurde nämlich höchstrichterlich festgehalten, dass es dem Unfallversicherer freigestellt ist, die durch Ausrichtung von Unfallpflege und Taggeld einmal anerkannte Leistungspflicht ohne die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro mit der Begründung zu negieren, die Leistungszusprechung sei anfänglich unrichtig gewesen, solange keine Rückforderung bisher gewährter Versicherungsleistungen vorgenommen wird.
Strittig und zu prüfen ist somit vorweg, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 11. Januar 2004 grundsätzlich leistungspflichtig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
2.3 Ein Unfall im Rechtssinne liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinneren zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserliche Verletzung der Fall sein. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler, Der Unfallbegriff, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 234, mit Hinweisen).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121 und 2004 Nr. U 515 S. 420).
Praxisgemäss kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst (unterbrochen beziehungsweise gestört) hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit (wie etwa Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes) zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 Erw. 2.1, mit Hinweisen). Bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b, mit Hinweisen).
Damit eine medizinische Massnahme als ungewöhnlich qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Ein Behandlungsfehler kann ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich dann, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 24 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.5 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt - in Fortsetzung der Rechtsprechung - daran fest, dass für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen (vgl. oben Erw. 1.2 ff.). Besondere Bedeutung komme dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil EVG vom 31. Oktober 2003, U 94/03, Erw. 2.1).
2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.7 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.8 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das von der Beschwerdeführerin gemeldete Ereignis vom 11. Januar 2004 sei von der Zürich unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung übernommen worden. Es liege jedoch weder eine solche noch ein Unfall vor. In dem von der Versicherten beschriebenen Vorfall sei mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfallereignis begründet. Der von der Versicherten geschilderte Sachverhalt entspreche einer klassischen giving way Episode, begründet durch eine vorbestehende Instabilität aufgrund eines bereits rupturierten Kreuzbandes (Urk. 2).
3.2 Hiegegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, mit der Auffassung, das Band sei bereits vorbestehend vollständig gerissen gewesen, stehe die Beschwerdegegnerin völlig isoliert da. Soweit sie die Ansicht vertrete, das Band sei vorgeschädigt, aber nicht vollständig gerissen gewesen, sei dies irrelevant. Der ungewöhnliche äussere Faktor liege darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört werde, was beispielsweise dann zutreffe, wenn die versicherte Person stolpere, ausgleite oder an einen Gegenstand anstosse oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführe oder auszuführen versuche. Die Beschwerdeführerin habe selbst nach der vom Inspektor der Zürich vorformulierten und im Einspracheentscheid wiedergegebenen Beschreibung klar ausgeführt, dass sie ausgerutscht sei. Bei der in BGE 129 V 466 formulierten Rechtsprechung gehe es darum, Folgen degenerativer Veränderungen von den Unfallereignissen auszuschliessen. Vorliegend sei die Ruptur klar nicht Folge einer degenerativen Veränderung gewesen, selbst wenn noch eine solche vorbestanden haben sollte (was nicht der Fall sei) - was gemäss Art. 36 UVG irrelevant sei, da sie jedenfalls nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Im Entscheid U 159/03 stehe denn auch klar und deutlich etwas Besonderes wie Ausgleiten oder einen Sturz verneinte er, woraus sich e contrario klar ergebe, dass ein Ausgleiten als äusserer Faktor zu gelten habe. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, zum Unfallereignis befragt, der in Kenntnis der Akten ausgeführt habe, dass der Kreuzbandriss ein Unfallereignis darstelle. Vorliegend komme hinzu, dass anlässlich der Arthroskopie vom 20. Januar 2004 der Kreuzbandersatz falsch eingesetzt worden sei. Diese Fehlbehandlung stelle für sich allein ein weiteres Unfallereignis dar (Urk. 1).
3.3 Hierauf erwidert die Zürich in der Beschwerdeantwort, die Beschwerdeführerin sei am 11. Januar 2004 auf der Treppe nicht ausgerutscht. Vielmehr habe es sich um einen Vorgang im Körperinnern gehandelt. Der beratende Arzt der Zürich, Prof. Dr. F.___, habe von der Art der Verletzung auf einen Unfall geschlossen. Die Frage der Ungewöhnlichkeit beziehe sich jedoch auf den äusseren Faktor an sich und nicht auf dessen Wirkung beziehungsweise die Art der Verletzung. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt entspreche nicht einem Rotationstrauma. Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Darstellung der Anamnese durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie / FA Vertrauensarzt FMH, sowie auf die Darstellung durch Prof. Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu verweisen. Beide würden einen Bewegungsablauf schildern, bei welchem weder ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, noch eine relevante Programmwidrigkeit ersichtlich sei. Mit dem geschilderten Geschehen sei auch keine besondere Sinnfälligkeit, kein gesteigertes Gefährdungspotential, verbunden. Die Arthroskopie sei von Dr. G.___ als de lege artis durchgeführt bezeichnet worden. Wohl habe dieser die Lage des Transplantates als nicht ganz ideal erachtet, er habe jedoch darauf hingewiesen, dass bis im Jahre 2005 die idealen Insertionspunkte für ein Transplantat nicht eindeutig geklärt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Unfallbegriff bezüglich der durchgeführten Arthroskopie klar nicht erfüllt (Urk. 6).
4.
4.1 In der Bagatellunfall-Meldung vom 12. Januar 2004 beschrieb die Y.___ AG den Vorfall, der zur Verletzung der Beschwerdeführerin geführt hat, wie folgt: Beim Treppensteigen ist [...] das rechte Knie weggeknickt (Urk. 7/Z2). Aus dem Operationsbericht von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2004 geht unter dem Titel Indikation hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2004 beim Treppensteigen ein Rotationstrauma mit dem rechten Knie erlebt habe (Urk. 8/ZM1). In der Unfallmeldung vom 12. März 2004 schilderte die Arbeitgeberin den Unfall wiederum in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin beim Treppensteigen das rechte Knie weggeknickt sei (Urk. 7/Z15).
Prof. Dr. F.___ war am 29. Juni 2004 der Meinung, eine unfallähnliche Körperschädigung sei klar gegeben. Bei einer 40-Jährigen reisse ein Kreuzband nicht ohne ein Trauma, die Versicherte müsse beim Treppensteigen eine Rotationsbewegung gemacht haben, wobei das Kreuzband gerissen sei. Wenn vorher etwas gewesen wäre, hätte sie Beschwerden gehabt und sich behandeln lassen. Ein degenerativer Vorzustand könne mit 40 Jahren nicht vorliegen (Urk. 8/ZM11).
Im von der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2005 unterzeichneten Unfallprotokoll beschrieb sie den Unfallhergang folgendermassen: Beim Aufsetzen, ich lief die Treppe runter, mit dem rechten Fuss auf der Treppe rutschte der rechte Unterschenkel weg (Sprunggelenk nicht verdreht). Gestürzt bin ich nicht, konnte mit der rechten Hand an der Wand halten, ich fühlte sofort stechenden Schmerz im rechten Knie [...] (Urk. 7/J58/3).
Dr. G.___ erstellte am 25. November 2005 ein Gutachten bezüglich der Operation am rechten Knie der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2004. Darin hielt er fest, dass diese im Januar 2004 beim Treppabgehen festgestellt habe, dass das rechte Bein nach Aussen ausgewichen sei, und grosse Schmerzen verspürt habe. Es sei nicht zu einem Sturz gekommen (Urk. 8/JM44 S. 3).
Am 23. April 2007 erstatteten Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. H.___ zuhanden der Zürich ein orthopädisches Gutachten, in dem sie festhielten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2004 beim Treppabsteigen ein Einknicken im rechten Kniegelenk erlitten habe, ohne dass sie gestürzt sei, worauf sie plötzlich stärkste Schmerzen und eine Schwellung im Kniegelenk rechts verspürt habe (Urk. 8/JM55 S. 3).
Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, Zentrum '______', hielt am 27. Januar 2006 zuhanden der Zürich fest, es bestehe ein Zustand nach arthroskopischer Kreuzbandplastik am 24. November 2004 nach einer Knie-Distorsion im Januar 2004 [...] (Urk. 8/ JM47).
In der Beschwerde vom 1. September 2008 macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, dass sie beim Treppenlaufen ausgerutscht und dabei das vordere Kreuzband gerissen sei, wobei sie ein Rotationstrauma des Knies erlitten habe (Urk. 1 S. 3).
4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den in den medizinischen Berichten und auch den übrigen Akten enthaltenen Angaben zum Vorfall vom 11. Januar 2004 - die allesamt direkt oder indirekt von der Beschwerdeführerin stammen - nicht hervor, dass sich diese ihre Knieverletzung durch ein Ausrutschen zugezogen hat und auch nicht, dass sie ein Rotationstrauma erlitten hat. Nach der in Erw. 2.7 wiedergegebenen Beweisregel der Aussagen der ersten Stunde ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 11. Januar 2004 so zugetragen hat, wie es aus der Bagatellunfall-Meldung vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/Z2) hervorgeht: Beim Treppensteigen ist das rechte Knie der Beschwerdeführerin weggeknickt. Dass den medizinischen Akten Ausrücke wie Distorsion oder Rotationstrauma zu entnehmen sind, ändert daran nichts. Die betreffenden Ärzte scheinen diese Formulierungen aufgrund der Art der Verletzung gewählt zu haben. Dasselbe gilt für die Formulierung Prof. Dr. F.___s die Versicherte muss beim Treppensteigen eine Rotationsbewegung gemacht haben (Urk. 8/ZM11). Doch sprechen andere sich dazu äussernde Ärzte lediglich von einem Ausweichen respektive Einknicken, was denn auch der Beschreibung des Unfallhergangs durch die Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 7/J58/3; vgl. oben Erw. 4.3.1).
Die von den Ärzten verwendeten Begriffe und die Äusserungen der Beschwerdeführerin selber vermögen demnach den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren schädigenden Faktors nicht zu erbringen. Soweit die Beschwerdeführerin angab, der Unterschenkel sei weggerutscht (Urk. 7/J58/3), so bedeutet dies jedenfalls nicht, dass sie ausgerutscht sei. Wäre dem so gewesen, hätte sich somit bereits im Bewegungsablauf eine Programmwidrigkeit ereignet, so hätte die Beschwerdeführerin bestimmt nicht die umständliche und nicht alltägliche Formulierung des Unterschenkelwegrutschens verwendet, die den Schluss nahe legt, dass die Körperschädigung nicht die Folge des Wegrutschens, sondern dessen Ursache war.
4.3 Die Beschwerdeführerin respektive deren damalige Arbeitgeberin gaben in der Unfallmeldung und im Unfallprotokoll auch keine für eine unfallähnliche Körperschädigung sprechende besondere Belastung oder Ähnliches an (Urk. 7/Z2; Urk. 7/Z15; Urk. 7/J58/3). Auch ist den medizinischen Unterlagen nichts Entsprechendes zu entnehmen (vgl. oben Erw. 4.1). Das Treppensteigen als solches stellt eine alltägliche und gewöhnliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers dar, welche nicht mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden ist (vgl. Urteil EVG vom 11. Dezember 2003, U 159/03). Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einem äusseren Faktor, der nötig wäre, um das Ereignis vom 11. Januar 2004 als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, anlässlich der Arthroskopie vom 20. Januar 2004 sei der Kreuzbandersatz falsch eingesetzt worden, was eine Fehlbehandlung und für sich allein ein Unfallereignis darstelle (Urk. 1 Ziff. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Bezüglich der Ungewöhnlichkeit medizinischer Massnahmen kann auf die Ausführungen der Zürich in der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2008 Ziff. 5a verwiesen werden (Urk. 6; vgl. oben Erw. 2.3). Wie die Zürich bereits richtigerweise ausführte, kam Dr. G.___ in einem ausführlichen Gutachten zum Schluss, dass die besagte Operation lege artis durchgeführt wurde, dass aber die nicht ganz ideale Lage des Transplantates zum Einreissen desselben führte. Es sei aber ebenso festzuhalten, dass bis zur Veröffentlichung einer Arbeit aus dem Jahre 2005 die idealen Insertionspunkte für ein Transplantat nicht eindeutig geklärt gewesen seien (Gutachten vom 25. November 2005; Urk. 8/JM44 S. 9). Der von der Beschwerdeführerin zur Schlüssigkeit dieses Gutachtens befragte PD Dr. med. et Dr. iur. K.___, FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin, vom Spital '____' hielt mit Schreiben vom 8. Januar 2006 fest, dass Dr. G.___ ein korrektes Gutachten in Sachen Knieoperation erstellt habe, in dem er festhalte, dass kein Kunstfehler vorliege (Urk. 8/JM48). Auch führte er aus, dass die durch Dr. Z.___ vorgenommene Operation - trotz dem späteren negativen Ausgang - gesamthaft einer lege artis Operation (Urk. 8/JM48 S. 4) entspreche. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, bei welchem es sich um eine grobe und ausserordentliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit oder gar absichtliche Schädigung handelt (vgl. oben Erw. 2.3). Mangels Ungewöhnlichkeit der medizinischen Massnahme erfüllt die Operation vom 20. Januar 2004 somit den Unfallbegriff nicht.
4.5 Zusammenfassend liegt mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daran vermögen auch die übrigen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
5. Nachdem der Vorfall vom 11. Januar 2004 kein durch die Unfallversicherung versichertes Ereignis darstellt, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere kann die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob das Kreuzband vor dem Ereignis vom 11. Januar 2004 bereits rupturiert gewesen sei, offen gelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hat zurecht ihre weitere Leistungspflicht verneint. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Arthur Schilter
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- E.___ Krankenkasse (Vers.-Nr. 11104537)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).