UV.2008.00274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Alba Versicherung
St. Albananlage 56, 4006 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene X.___, ausgebildete Psychologin, arbeitete zuletzt als Personalverantwortliche für den Geschäftsbereich Information Technology der Y.___. Aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen kündigte ihr die Arbeitgeberin am 20. September 2005 auf den 30. September 2006, mit sofortiger Freistellung von allen Verpflichtungen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/23). Daraufhin verfiel die Versicherte in eine Depression und wurde ärztlicherseits ab dem 21. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 9/IVM1-2). Aufgrund ihrer Erkrankung erhielt X.___, welche über die Arbeitgeberin bei der Alba Versicherung einer Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung angeschlossen war, Krankentaggelder (vgl. Urk. 9/16). Am 29. September 2006 erlitt sie ein HWS-Schleudertrauma sowie eine BWS-Distorsion, als ein Jeep bei einer Ampel von hinten in ihr Auto stiess (vgl. Urk. 9/M1-2).
Die Alba Versicherung, bei welcher die Versicherte über die Arbeitgeberin auch gegen Unfälle versichert war, übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Im Rahmen einer stationären Rehabilitation vom 2. bis zum 28. Januar 2007 in der Z.___ konnte keine vollständige Besserung der Beschwerdesituation erzielt werden (vgl. Urk. 9/M27). Weil die Versicherte wegen ihrer bereits vor dem Unfallereignis vorhandenen psychischen Erkrankung Krankentaggelder der Alba Versicherung basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezog, richtete diese keine Unfalltaggelder aus. Infolge Erschöpfung der Leistungsdauer der Krankentaggelder per 22. September 2007 prüfte die Alba Versicherung, ob zufolge der fortbestehenden Beschwerden ein Anspruch auf Taggelder aus der Unfallversicherung bestehe (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/M39, Urk. 9/16). Da die getroffenen Abklärungen die Alba Versicherung zum Schluss führten, dass das Unfallereignis vom 29. September 2006 nicht ursächlich für die fortbestehenden Beschwerden und die anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei, verneinte sie mit Verfügung vom 22. November 2007 einen Anspruch auf Unfalltaggelder und eine Invalidenrente, bejahte aber einen Anspruch auf Übernahme der weiteren unfallbedingten Heilungskosten gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; vgl. Urk. 9/16). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/29) wies die Alba Versicherung mit Entscheid vom 3. Juli 2008 ab (Urk. 9/41).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, mit Eingabe vom 2. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Alba Versicherung zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 29. September 2006 auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2008 beantragte die Alba Versicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 18. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau-salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä-digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 134 V 122 Erw. 9.1 ff., 119 V 340 Erw. 2b/aa).
Dabei geht die Praxis davon aus, dass bei Diagnosestellung eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist. Es ist zu betonen, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 122 Erw. 6.2.1, 117 V 360 Erw. 4b).
1.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl-entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4
1.4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.5
1.5.1 Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt. Die Kausalität darf hingegen nicht auf einen einzigen Zeitpunkt, sei es denjenigen des Unfalls oder einen späteren Zeitpunkt, beschränkt werden. Soweit es sich um ein veränderliches Geschehen, wie eine krankheitsbedingte volle Arbeitsunfähigkeit handelt, kann diese je nach Verlauf dieser Krankheit mit der Zeit durch eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst werden. Lediglich wenn eine dauernde unfallfremde Ursache vorliegt, entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 20. Januar 2006, U 318/05, Erw. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 130 V 35).
1.5.2 Gemäss Art. 36 UVG werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Abs. 1). Die Invalidenrenten und die Integritätsentschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Alba Versicherung stellte sich zuerst mit Verfügung vom 22. November 2007 und dann - in Bestätigung der Verfügung - mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass keine somatischen Befunde, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten, vorlägen und dass die in unveränderter Stärke fortbestehende depressive Störung weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehe, weshalb nach der Erschöpfung der Leistungsdauer der Krankentaggelder per 22. September 2007 keine Unfalltaggelder geschuldet seien und kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 sowie Urk. 9/16). In der Beschwerdeantwort weist sie zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Unfall aufgrund ihrer unverändert anhaltenden psychischen Erkrankung vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb für die Zeit bis zur Einstellung der Krankentaggelder kein Anspruch auf Unfalltaggelder bestehe (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Alba Versicherung habe den medizinischen Sachverhalt bisher unzureichend abgeklärt. Es sei aufgrund der Akten nicht ausgewiesen, dass der "Status quo ante" beziehungsweise der medizinische Endzustand bei Einstellung der Versicherungsleistungen erreicht gewesen sei. Weiter sei nicht erstellt, dass ihre krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit der Zeit nicht durch eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst worden sei. Die Sache sei daher zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zu erneutem Entscheid über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen an die Alba Versicherung zurückzuweisen (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und vorab zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Unfallversicherung. Dieser setzt nebst einer unfallbedingten vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit voraus, dass die Beschwerdeführerin eine durch den Unfall bedingte Erwerbseinbusse erlitt, was nach der in Erw. 1.5.1 zitierten Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem Unfall vom 29. September 2006 und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juli 2008 durch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit abgelöst wurde. Mit anderen Worten muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich die krankheitsbedingte psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gebessert hatte und nach dem Unfall ein dadurch bedingter psychischer oder somatischer Gesundheitsschaden eintrat, der die Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise einschränkte.
3.2 Am 29. September 2006 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 9/M1). Dem Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 9/M2) über die gleichentags erfolgte Notfallbehandlung in der A.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto vor einer Ampel stand, als ihr ein anderer Wagen von hinten links auffuhr. Die Beschwerdeführerin erlitt einen Kopfanprall an der Kopfstütze. Es bestand keine Bewusstlosigkeit und kein Thoraxkompressionsschmerz. Die Beschwerdeführerin verspürte sofort Kopfschmerzen sowie Beschwerden in der Brustwirbelsäule, später kamen Nackenbeschwerden hinzu. Die Ärzte der A.___ fanden keine äusseren Verletzungen, erhoben aber Kribbelparästhesien im Bereich der Finger IV und V sowie des lateralen rechten Unterarms, ohne sensible Defizite. Die Beschwerdeführerin gab Druckdolenzen im Nacken-Schulterübergang rechts sowie im Bereich der Brustwirbelsäule an, die Halswirbelsäulenbeweglichkeit war schmerzhaft eingeschränkt. Auch im Rahmen einer neurologischen Untersuchung konnten keine sensiblen Defizite objektiviert werden. Röntgenbilder der Hals- und Brustwirbelsäule vom 2. Oktober 2006 ergaben eine Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Spondylose sowie eine leichte Skoliose und Spondylose im Bereich der Brustwirbelsäule, aber keine frische ossäre Läsion (Urk. 9/M5). Die Ärzte der A.___ diagnostizierten ein HWS-Schleudertrauma sowie eine BWS-Distorsion und attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. September bis zum 15. Oktober 2006. Die Beschwerdeführerin wurde medikamentös sowie mit Physiotherapie behandelt (Urk. 9/M8).
Die weitere Behandlung der von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden wurde von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, koordiniert. In seinem Zwischenbericht vom 30. Oktober 2006 führte er bei den Diagnosen ein Zervikozephal- und Zervikobrachialsyndrom bei Status nach Unfall auf. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor deutliche Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsprobleme sowie Probleme mit Licht und Lärm. Unfallfremde Faktoren hätten keinen Einfluss auf die Beschwerdesituation (Urk. 9/M15). In einem Arztbrief vom 13. November 2006 wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiter unter den üblichen Problemen nach einem Auffahrunfall mit Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Lichtempfindlichkeit leide. Die Muskulatur rechts paravertebral im zervikalen sowie im oberen thorakalen Bereich sei verspannt und druckdolent. Bei Druck auf Th5 bestehe ein Kribbeln in der rechten Hand (Urk. 9/M19).
Vom 2. bis 28. Januar 2007 war die Beschwerdeführerin in der Z.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Als Rehabilitationsziele wurden das Erlernen von Entspannungstechniken, das Erarbeiten mentaler Disziplin, das Erlernen eines Übungsprogramms für zu Hause sowie die selbständige Stabilisierung der Halswirbelsäule im Alltag und die Nutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen festgelegt. Die Beschwerdeführerin absolvierte ein interdisziplinäres Therapieprogramm, wobei in psychologischen Einzelgesprächen die Verarbeitung der Entlassung und der seitherigen Arbeitslosigkeit im Vordergrund stand. Bei Austritt bestanden weiterhin Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, und die gesetzten Therapieziele hatten nicht vollständig erreicht werden können. Die Ärzte der Z.___ hielten eine Weiterführung der Physiotherapie sowie die weitere ambulante Betreuung zur Verbesserung der Wirbelsäulenbeweglichkeit und zum Erlernen von Schmerzcopingstrategien für nötig (Bericht vom 2. Februar 2007; Urk. 9/M27).
In einem Zwischenbericht vom 2. Mai 2007 über die letzte Konsultation vom 19. April 2007 wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktuell an zervikalen Schmerzen, einem toten Gefühl in den Fingerkuppen sowie an Schmerzen bei Bewegung der Halswirbelsäule leide. Seit November 2006 sei insgesamt keine Veränderung eingetreten (Urk. 9/M13). Einem weiteren Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 6. August 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch bei einzelnen Bewegungen Nacken- und Kopfschmerzen verspüre, Probleme mit der Koordination und Konzentration habe und unter Vergesslichkeit und Schwindel leide. Dr. B.___ empfahl eine neuropsychologische Beurteilung und allenfalls ein Neurotraining zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben. Aktuell bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M30).
Die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. phil. C.___ ergab eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung, vor allem in den Bereichen Erfassung, Konzentration und Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitung sowie Dauerbelastbarkeit. Dr. C.___ wies darauf hin, dass ein auf eigene Initiative hin vorgenommener Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin wegen der neuropsychologischen Störungen misslungen sei. Um eine mentale Stimulation zu gewährleisten und die Funktionsstörungen abzubauen sei es sinnvoll, eine Arbeitstätigkeit zu suchen und aufzunehmen, eventuell mit therapeutischer Unterstützung (Bericht vom 21. September 2007, Urk. 9/M32). Dr. B.___ schloss sich im Zwischenbericht vom 1. Oktober 2007 der Ansicht von Dr. C.___ an und empfahl die Einleitung einer neuropsychologischen Trainingstherapie (Urk. 9/M35).
Die Alba Versicherung ersuchte daraufhin ihren Vertrauensarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, um ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und Beantwortung eines Fragenkatalogs mit Fragen vorwiegend zur Unfallkausalität, Arbeitsfähigkeit und zu noch möglichen Heilbehandlungsmassnahmen (Urk. 9/M38-39). Dr. D.___ nahm in der Folge nur eine Aktenbeurteilung vor. Mit Schreiben vom 1. November 2007 wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in nächster Zeit auf Veranlassung der Invalidenversicherung interdisziplinär begutachtet werde, und schlug vor, dass die Alba Versicherung die ihm geschickten Fragen der Begutachtungsstelle als Ergänzungsfragen unterbreite. Im Übrigen empfahl er der Alba Versicherung die Einstellung der Unfalltaggelder, da nicht mehr mit genügender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Rückenbeschwerden auf den nunmehr bereits ein Jahr zurückliegenden Unfall zurückzuführen seien, zumal das Schmerzbild auch durch die bildgebend sichtbar gewordenen vorbestehenden krankhaften Veränderungen ausgelöst worden sein könne. Eine mündliche Besprechung mit Dr. B.___ habe sodann ergeben, dass dieser über die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin nicht orientiert gewesen sei, wobei die psychiatrisch diagnostizierte mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom unfallfremd sei (Urk. 9/M40).
Im Rahmen der von der Invalidenversicherung veranlassten interdisziplinären Begutachtung im E.___ erfolgte am 22. Januar 2008 während der internistischen Untersuchung auch eine kurze neurologische Untersuchung, welche keine Auffälligkeiten ergab (Urk. 9/IVM3 S. 15 f.). Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, orthopädisch-rheumatologisch begutachtet. Dr. F.___ erhob eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule für alle Ebenen um rund einen Viertel sowie eine ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit Fehlhaltung und Fehlstatik. Ausserdem beobachtete sie eine erhebliche Selbstlimitation der Beschwerdeführerin. Die neurologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine floride neuroradikuläre Symptomatik, und die von der Beschwerdeführerin geklagten Hypästhesien beziehungsweise Dysästhesien liessen sich nicht objektivieren. Die von Dr. F.___ angefertigten konventionellen Röntgenbilder der Brustwirbelsäule legten den Verdacht auf eine Osteoporose nahe. Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigten eine Fehlhaltung beziehungsweise Fehlstatik sowie eine Osteochondrose und Spondylose der Segmente C5/6 und C6/7. Dr. F.___ wies dabei darauf hin, dass diese Befunde keine Folgen des Auffahrunfalls seien, da sie bereits auf den unmittelbar nach dem Unfall angefertigten Röntgenaufnahmen sichtbar geworden seien. Das Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sei auf eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen und habe den Vorzustand verschlimmert. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule schränkten die Arbeitsfähigkeit bei mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten ein. Trotz dieser Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Personalverantwortliche zu 100 % arbeitsfähig. Von therapeutischen Massnahmen sei keine Verbesserung der ohnehin 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu erwarten (Urk. 9/IVM3 S. 20 ff. sowie S. 32 ff.).
3.3 Bereits vor dem Unfall vom 29. September 2006 hatte sich die Beschwerde-führerin wegen ihres psychischen Gesundheitszustands bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet.
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, bescheinigte ihr in seinem Bericht vom 29. September 2006 zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 9/IVM1) aufgrund der depressiven Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. September bis zum 31. Dezember 2005 und verwies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach diesem Zeitraum auf den behandelnden Psychiater Dr. med. H.___ (vgl. Urk. 9/IVM1). Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit 1988 unter mittelschweren depressiven Episoden mit somatischem Syndrom (Migräne, chronische Dyssomnie) mit häufigen Exazerbationen. Im Zusammenhang mit der Kündigung im September 2005 sei die letzte Exazerbation erfolgt. Ebenfalls seit 1988 bestehe eine Migräne sowie eine chronische Dyssomnie.
Dr. H.___ hielt im Bericht vom 21. November 2006 fest, die Beschwerdeführerin habe ihm angegeben, in den letzten Jahren enorm unter Druck gestanden und bezüglich Arbeit sehr hohe Ansprüche an sich gestellt zu haben. Durch die überraschende Kündigung der Anstellung sei eine mit enormem Aufwand aufrechterhaltene Welt zusammengebrochen, und die Beschwerdeführerin habe rasch mit einer ausgeprägten depressiven Symptomatik reagiert. Seit Behandlungsbeginn bei ihm am 9. Januar 2006 bestehe aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien das Schleudertrauma nach der Heckkollision vom 29. September 2006 sowie die Migräne. Die Prognose sei aufgrund der langen Dauer der psychischen Störung - die Beschwerdeführerin habe bereits 1982 eine depressive Episode gehabt - und des fehlenden Ansprechens auf diverse pharmakologische und psychotherapeutische Behandlungsmassnahmen ungünstig, so dass von einer auf Jahre hinaus massiv beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 9/IVM2). Im Verlaufsbericht vom 19. Juni 2007 diagnostizierte er - bei weiterhin bescheinigter 100%iger Arbeitsunfähigkeit - neu eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (vgl. Urk. 9/IVM3 S. 6).
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom J.___, hielt in einem Bericht vom 3. Juli 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Heckauffahrunfall vom 29. September 2006 unter einem persistierenden Schmerzsyndrom sowie neuropsychologischen Beschwerden im Gedächtnis- und Konzentrationsbereich leide, welche nicht primär psychogen zu erklären seien. Sodann bestünden psychoreaktive Beschwerden im Sinne einer depressiven Episode. Die Reaktion beziehe sich vor allem auf die Unfallfolgen (vgl. Urk. 9/IVM3 S. 6).
Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung im E.___ wurde die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2008 auch psychiatrisch begutachtet. Die H.___achterin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Teil des E.___-Gutachtens vom 22. April 2008 eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11). Die Beschwerdeführerin habe ihr berichtet, mit wenigen Ausnahmen bis 2005 stets eine antidepressive Medikation eingenommen zu haben, um sich zu stabilisieren und aufzufangen, wenn es in ihrem Leben schwierig geworden sei. Dr. K.___ kam aufgrund der Anamnese weiter zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit stets durch ihre Arbeitsplätze psychisch stabilisiert habe. Der Verlust des Arbeitsplatzes im September 2005 habe dann eine erneute depressive Entwicklung ausgelöst, aus welcher sich die Beschwerdeführerin nicht mehr selbst habe herausarbeiten können. Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig berichtet, sich im Laufe des Jahres 2006 wieder zunehmend stabilisiert zu haben. Dann sei es aber im September 2006 zur Auffahrkollision gekommen mit erneuter Verstärkung der depressiven Symptome und zusätzlichen Schmerzen im Nacken-Schulter-Bereich. Die von Dr. C.___ festgestellten neuropsychologischen Probleme seien auch gut durch das depressive Zustandsbild erklärbar. Trotz einer hochdosierten medikamentösen Therapie hätten die depressiven Symptome mit mittelgradiger Ausprägung angehalten. Aufgrund dieser Symptome mit den Konzentrationsstörungen und der Tagesmüdigkeit bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wobei sich die Arbeitsfähigkeit durch eine psychotherapeutische Bearbeitung der inneren Konflikte verbessern lassen sollte. Dr. K.___ schloss aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der ihr zur Verfügung gestandenen medizinischen Akten, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch rückwirkend für den Zeitraum ab Anfang 2006 gelte (Urk. 9/IVM3 S. 25 ff. und S. 33 ff. und insbesondere nicht akturierter Anhang zu Urk. 9/IVM3).
In einem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2008 zu Handen der Alba Versicherung führte Dr. I.___ aus, dass vor allem die neuropsychologischen Defizite und die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit als Folge des Schleudertraumas von der vor dem Unfall sehr leistungsorientierten Beschwerdeführerin nicht akzeptiert werden könnten. Darauf habe sie mit einer depressiven Episode schwankender Intensität reagiert. Die zusätzliche depressive Reaktion auf die Kündigung im Herbst 2005 bilde einen unfallfremden Faktor. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund der chronischen Schmerzen und der neuropsychologischen Defizite, wobei mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen sei (Urk. 9/M42).
4.
4.1 Durch die wiedergegebenen medizinischen Berichte ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2006 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organische Läsion und eine Distorsion der Brustwirbelsäule erlitten hat. Auch geht aus den Berichten der behandelnden Ärzte hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall an den typischen Beschwerden nach Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule, nämlich an Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Lichtempfindlichkeit sowie neuropsychologischen Beeinträchtigungen, litt (Urk. 9/M13, Urk. 9/M15, Urk. 9/M19, Urk. 9/M27, Urk. 9/M32). Die Alba Versicherung hat zufolge Bejahung der natürlichen Unfallkausalität dieser Beschwerden denn auch zu Recht ihre grundsätzliche Leistungspflicht als Unfallversicherer anerkannt und die Kosten der Heilbehandlung übernommen (vgl. Urk. 9/16).
4.2
4.2.1 Was die krankheitsbedingte psychische Situation und die Frage betrifft, ob die Beschwerdeführerin durch den Unfall überhaupt eine Erwerbseinbusse erlitt oder in jenem Zeitpunkt zu 100 % krank war, ist vorab auf den Bericht von Dr. H.___ vom 21. November 2006 (Urk. 9/IVM2) zu verweisen. Darin attestierte er der Beschwerdeführerin jedenfalls seit Behandlungsbeginn im Januar 2006, wahrscheinlich aber seit Oktober 2005 wegen mittelgradig depressiver Episoden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dabei machte er keine Unterscheidung zwischen der Zeit vor dem Unfall und jener nach dem Unfall und erwähnte das Unfallereignis lediglich bei der Diagnose. Auch von einer Besserung des psychischen Zustandes unmittelbar vor dem Unfall, wie sie die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. K.___ schilderte (Anhang zu Urk. 9/IVM3 S. 3), berichtete Dr. H.___ nicht, gegenteils führte er aus, aufgrund der langen Dauer der psychischen Störung sei auf Jahre hinaus mit einer massiven Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Dr. I.___ stellte sich hingegen sowohl im nicht bei den Akten liegenden, im Gutachten des E.___ zusammengefassten Bericht vom 3. Juli 2007 (vgl. Urk. 9/IVM3 S. 6) als auch im Zwischenbericht an die Alba Versicherungen vom 9. Februar 2008 (Urk. 9/M42) auf den Standpunkt, die depressive Reaktion der Beschwerdeführerin sei vor allem auf das Unfallereignis zurückzuführen, weil sie als leistungsorientierte Person die unfallbedingten neuropsychologischen Einschränkungen und die Einschränkung in der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht akzeptieren könne. Auch er bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M42).
Demgegenüber schloss Dr. K.___ nach eingehender Anamneseerhebung und Exploration der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ auf eine seit Januar 2006 bestehende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/IVM3 S. 38 und Anhang zu Urk. 9/IVM3 S. 8). Sie erachtete die Schilderung der Beschwerdeführerin, vor dem Unfall habe sich ihr psychischer Zustand gebessert und sie habe einen Wiedereinstieg an ihrem alten Arbeitsplatz erwogen, habe dann durch den Unfall aber wieder "den Boden verloren", als glaubhaft und berichtete, die Beschwerdeführerin führe ihre Symptome vor allem auf den Unfall zurück. Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Unfallzeitpunkt zwar in einer vulnerablen Situation befunden, es sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sie durch die Zuwendung ihres Ehemannes einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn erziele und möglicherweise unbewusst in ihrem krankhaften Zustand verharren müsse, um die Beziehung nicht zu gefährden (Anhang zu Urk. 9/IVM3 S. 6 f.).
Auf die Aussage der Beschwerdeführerin, bis zum September 2006 habe sich ihr psychischer Zustand gebessert und durch den Unfall habe sie erneut den Boden unter den Füssen verloren, kann, da es sich um eine subjektive Einschätzung handelt, nicht abgestellt werden. Vielmehr ist der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 21. November 2006, der die Beschwerdeführerin damals behandelte und ihren Gesundheitszustand somit am besten einschätzen konnte, zu folgen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem Unfall am 29. September 2006 mindestens bis zum 21. November 2006 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war. Für diese Zeit besteht somit kein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung.
4.2.2 Für die Zeit ab dem 22. November 2006 geben die Akten nicht genügend Aufschluss über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Zwar lässt sich dem Austrittsbericht der Z.___ vom 2. Februar 2007 (Urk. 9/M27) entnehmen, dass während der Dauer der stationären Rehabilitation in der - offenbar zum Programm gehörenden - psychologischen Einzeltherapie nicht die Verarbeitung der Unfallfolgen, sondern vor allem die "Verarbeitung der Entlassung und Arbeitslosigkeit seit einem Jahr" im Vordergrund stand, was auf eine krankheitsbedingte Ursache der psychischen Beschwerden schliessen lässt. Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. H.___ vom 19. Juni 2007 (zitiert in Urk. 9/IVM3 S. 6), in dem nicht mehr nur von einer mittelgradigen, sondern von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Dezember 2006 die Rede ist. Nachdem Dr. H.___ der Beschwerdeführerin im November 2006 (Urk. 9/IVM2) aufgrund der - krankheitsbedingten - mittelgradigen depressiven Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, wäre selbst bei einer durch den Unfall bedingten Zunahme der depressiven Störung weiterhin von einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da das Original dieses Berichts indes nicht in den Akten liegt, kommt diese Schlussfolgerung einer Spekulation gleich und ist nicht zulässig.
Hinzu kommt, dass Dr. I.___, der die Beschwerdeführerin ab Sommer 2007 ebenfalls psychiatrisch behandelte (vgl. Anhang zu Urk. 9/IVM3 S. 4), im Bericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 9/IVM3 S. 6) festhielt, die depressive Episode sei eine Reaktion auf den Unfall, da die Beschwerdeführerin wegen der Unfallfolgen ihre langjährige Copingstrategie nicht mehr habe anwenden können. Im Bericht vom 9. Februar 2008 (Urk. 9/M42) unterschied er sogar ausdrücklich zwischen der depressiven Reaktion auf die Entlassung im September 2005 und den depressiven Episoden nach dem Unfall im Sinne einer Reaktion auf die chronischen Schmerzen und die neuropsychologischen Defizite.
Damit steht weder fest, ob sich die depressiven Episoden im Laufe der Zeit von einer Reaktion auf die Entlassung und die daraufhin folgende Arbeitslosigkeit in eine solche auf den Unfall und die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen wandelten, noch kann das Ausmass der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit beurteilt werden. Denn einerseits bescheinigte Dr. I.___ der Beschwerdeführerin noch im Bericht vom 9. Februar 2008 (Urk. 9/M42) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne genau anzugeben, ob die Einschränkung auf die Psyche oder auf die beschriebenen chronischen Schmerzen und die neuropsychologischen Funktionsstörungen zurückzuführen sei, anderseits erachtete Dr. K.___ im Gutachten des E.___ vom 22. April 2008 (Urk. 9/IVM3) eine 50%ige Tätigkeit trotz der depressiven Störung als möglich und zumutbar.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher abzuklären haben, in welchem Umfang die depressiven Episoden in der Zeit ab dem 22. November 2006 krankheitsbedingt und in welchem Umfang sie Folge des Unfalls vom 29. September 2006 waren und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dafür drängt sich in erster Linie eine präzise Rückfrage bei den Ärzten Dr. H.___ und Dr. I.___ auf, die die Beschwerdeführerin ab Januar 2006 beziehungsweise ab Sommer 2007 behandelten, und allenfalls eine psychiatrische Begutachtung. Erst wenn feststeht, dass, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass die krankheitsbedingte psychische Beeinträchtigung durch eine unfallbedingte depressive Reaktion abgelöst wurde, kann - unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen, die nachfolgend abgehandelt werden - über die Adäquanz der psychischen Störung und damit über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer entschieden werden, was sich gegebenenfalls auch auf die bereits erbrachten Krankentaggelder auswirken wird.
4.3
4.3.1 Weder die Ärzte der A.___ noch jene der Z.___ noch Dr. B.___ oder Dr. C.___ erwähnten in ihren Berichten das Vorliegen einer psychischen Problematik und gaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihnen durchgeführten Behandlungen auch keine Psychopharmaka ab (Urk. 9/M2, Urk. 9/M8, Urk. 9/M13, Urk. 9/M19, Urk. 9/M27, Urk. 9/M32, Urk. 9/M35). Dr. B.___, der der Beschwerdeführerin den Psychiater Dr. I.___ als "absoluten Spezialisten" empfohlen hatte (vgl. Anhang zu Urk. 9/IVM3 S. 4) und im Bericht vom 2. Mai 2007 (Urk. 9/M13) auf die Behandlung durch Dr. I.___ hinwies, verneinte die Einwirkung unfallfremder Faktoren auf den Heilungsverlauf sogar ausdrücklich (Urk. 9/M13, Urk. 9/M15, Urk. 9/M30 und Urk. 9/M35) und attestierte der Beschwerdeführerin allein wegen der Unfallfolgen bis mindestens zum 6. August 2007 (Urk. 9/M30) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Diese medizinischen Unterlagen lassen auf eine durch den Unfall ausgelöste mindestens vorübergehende physische Beeinträchtigung schliessen, die sich insbesondere in Nacken- und Rückenschmerzen (Urk. 9/M2, Urk. 9/M15, Urk. 9/M27 und Urk. 9/M13) mit zeitweiser Ausstrahlung bis in die rechte Hand (Urk. 9/M27) und Kopfschmerzen (Urk. 9/M2, Urk. 9/M15 und Urk. 9/M27) äusserten. Ferner wies die Beschwerdeführerin die nach einem Schleudertrauma üblichen Beschwerden, wie Konzentrationsprobleme (Urk. 9/M15 und Urk. 9/M27), Schwindel und Übelkeit (Urk. 9/M2 und Urk. 9/M19) auf, die sich bekanntermassen ebenfalls vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können.
4.3.2 Gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 22. April 2008 (Urk. 9/IVM3) steht allerdings fest, dass im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2008 keine unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen mehr bestanden. Die noch vorhandenen Nacken- und Rückenschmerzen wurden auf die bereits in der A.___ röntgenologisch festgestellten degenerativen Veränderungen der Halswirbelkörper C5/6 und C6/7 und auf die ausgeprägte Fehlhaltung und Fehlstatik zurückgeführt (Urk. 9/IVM3 S. 29) und die angegebenen Hypästhesien und Dysästhesien konnten nicht objektiviert werden. Trotz der geklagten Beschwerden, deren Unfallkausalität im Rahmen der Begutachtung zu Handen der Invalidenversicherung keine Rolle spielten, wurde der Beschwerdeführerin aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Auf diese, auf eingehender Untersuchung beruhende und überzeugende Beurteilung ist abzustellen.
4.3.3 Hingegen kann nicht beurteilt werden, bis zu welchem Zeitpunkt der Unfall eine Zustandsverschlechterung der bereits vorgeschädigten Halswirbelsäule bewirkt hatte, mit anderen Worten, in welchem Zeitpunkt der so genannte status quo sine oder status quo ante, dessen Vorliegen die Beschwerdegegnerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen hat (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76), erreicht war. Dies hat die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Rückfragen beim E.___ - welche Gelegenheit sie trotz des Hinweises ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ (Urk. 9/M40) versäumt hatte - oder durch eine neue Begutachtung abzuklären.
Ebenfalls abzuklären ist die Frage, ob die durch Dr. phil. C.___ im September 2007 festgestellte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (Urk. 9/M32) auf neurologisch fassbare Ausfälle (vgl. dazu das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 30. August 2010, 9C_510/2009, Erw. 4.1) zurückzuführen sind oder nicht. Die Zusammenfassung der neurologischen Untersuchung im Gutachten des E.___ (Urk. 9/IVM3 S. 15 und S. 21) gibt darüber keinen Aufschluss.
Je nach Ergebnis dieser Abklärungen und je nach Ergebnis der psychiatrischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin sodann über ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 29. September 2006 ab dem 22. November 2006 (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1) neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Alba Versicherung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht ab dem 22. November 2006 neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).