Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 3. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war ab 15. August 1994 bei der Y.___ Ltd. als Designerin tätig und dadurch bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/Z1). Am 29. Oktober 2004 löste die Y.___ Ltd. das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Januar 2005 auf, unter Freistellung ab 1. November 2004 (Urk. 11/Z9). Am 27. Januar 2005 wurde X.___ als Lenkerin ihres Autos in einen Auffahrunfall verwickelt (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Januar 2005, Urk. 11/Z1, und Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2005, Urk. 11/Z7). Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___, wo die Versicherte vom 27. Januar bis 28. Januar 2005 hospitalisiert war, stellten die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas mit Kopfanprall sowie Übelkeit und Erbrechen und empfahlen dem Hausarzt, Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, die Fortführung der von ihnen begonnenen analgetischen Therapie und eine ambulante craniosacrale Therapie (Urk. 11/ZM4). Letztere fand vom 1. Februar bis 4. April 2005 im Rahmen von insgesamt 12 Sitzungen bei N.___, Craniosacraltherapeutin, statt (Urk. 11/ZM13). Danach verschrieb Dr. A.___ der Versicherten wiederholt konventionelle Physiotherapien (Urk. 11/Dossier Zahlungsbelege), zudem unterzog sich die Versicherte auch einer japanischen Akupunkturbehandlung (Urk. 11/ZM37). Ab 27. Januar 2005 bis 31. August 2005 attestierte Dr. A.___ der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/ZM24), ab 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 eine solche von 80 % (Urk. 11/ZM30), ab 1. März 2006 bis 30. April 2007 eine solche von 70 % (Urk. 11/ZM45), ab 1. Mai (Urk. 11/ZM46) bis 30. September 2007 eine solche von 60 % und ab 1. Oktober 2007 eine solche von 50 % (Urk. 11/ZM50). Die Zürich erbrachte für den Unfall vom 27. Januar 2005 die gesetzlichen Leistungen, indem sie für die medizinische Behandlung aufkam und entsprechend den jeweils ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten Taggelder ausrichtete (Urk. 11/Dossier Zahlungsbelege).
Am 18. Oktober 2005 erlitt die Versicherte einen erneuten Verkehrsunfall, indem eine nicht vortrittsberechtigte Autofahrerin vorne links in den von der Versicherten gelenkten Personenwagen fuhr (Beilage 7 zu Urk. 11/Z245).
1.2 Nach verschiedenen fachmedizinischen Abklärungen (Bericht von Frau Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, vom 29. Juni 2005 [Urk. 11/ZM16], Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 15. Dezember 2005 [Urk. 11/ZM23], vom 10. Januar 2006 [Urk. 11/ZM26], vom 17. Januar 2006 [Urk. 11/ZM27] und vom 12. und 13. April 2006 [Urk. 11/ZM32-32/1], Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physik. Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 18. Oktober 2006 [Urk. 11/ZM40] und einer ab Januar 2006 (Urk. 11/Z122) bis 22. Januar 2007 dauernden Betreuung der Versicherten durch die Z.___ AG (Urk. 11/Z182) sowie einem unfalltechnischen Gutachten (Urk. 11/Amtliche Akten), gab die Zürich am 20. April 2007 bei der MEDAS des Spitals B.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 11/Z205), das am 4. September 2007 erstattet wurde (Urk. 11/ZM49). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Zürich mit Verfügung vom 27. November 2007 ihre Leistungen mangels einer natürlichen und adäquaten Kausalität der Beschwerden mit dem Unfall vom 27. Januar 2005 per 30. September 2007 ein (Urk. 11/Z237). Dagegen liess X.___ am 11. Januar 2008 durch Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus Einsprache erheben (Urk. 11/Z245), welche die Zürich mit Entscheid vom 3. Juli 2008 (Urk. 2) abwies.
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus am 4. September 2008 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2008 sei aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2008 sei gutzuheissen;
2. der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang seien zu bejahen und der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen auszuzahlen;
3. eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11). Am 14. November 2008 reichte Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 12. November 2008 (Urk. 13) zu den Akten. Die Stellungnahme dazu der Beschwerdegegnerin erging am 24. November 2008 (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. Januar 2005 zu Recht auf den 30. September 2007 eingestellt hat.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ berichteten am 28. Januar 2005, bei Eintritt der Beschwerdeführerin am Unfalltag, am 27. Januar 2005, hätten starke, kaum beherrschbare Schmerzen vorgelegen. Diese seien vor allem links paravertebral auf Höhe C3 lokalisiert gewesen und hätten sowohl nach cranial als auch nach caudal ausgestrahlt (Urk. 11/ZM4). Beim Unfall sei der Kopf der Beschwerdeführerin an die Kopfstütze geprallt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe beim Unfall kurzzeitig das Bewusstsein verloren (Urk. 1 S. 13 Ziff. 17), ergab die am Unfalltag, eine gute Stunde nach dem Unfall durchgeführte chronologische Befragung zum Unfallablauf keine Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnislücke oder andere Bewusstseinsstörungen (Beilage zu Urk. 11/ZM3). Der anfängliche Verdacht auf eine vordere Atlasbogenfraktur (Beilage zu Urk. 11/ZM3) liess sich nicht verifizieren. Computertomographien (CT) des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) ergaben keine pathologischen Befunde, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom kranio-zervikalen Übergang bis hinunter zu C4 erbrachte keine Anhaltspunkte für ligamentäre Läsionen (Urk. 11/ZM3/1). Unter Analgesie mit Ponstan und Muskelrelaxation mit Sirdalud waren die Schmerzen soweit erträglich, dass die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2005 aus dem Spital entlassen werden konnte (Urk. 11/ZM4).
3.2 Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. A.___ am 29. Juni 2005 neurologisch untersuchte, erhob - abgesehen von einem wegen der Nasenpolypen deutlich verminderten Geruchssinn - einen völlig unauffälligen Neurostatus. Klinisch habe die Beschwerdeführerin eine Streckhaltung der HWS mit verspannter Nacken- und Schultermuskulatur, jedoch völlig frei beweglicher HWS gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe die Angewohnheit, Schuhe mit hohen, dünnen Absätzen zu tragen, so dass sie den ganzen Tag den Zehengang ausführen müsse. Dies trage dann weiter zur Verspannung der Schulter-Nacken-Muskulatur bei. Wichtig sei eine geeignete aktive Physiotherapie zur Stärkung dieser Muskulatur. Allenfalls wäre auch eine intensive stationäre Therapie für 2 - 3 Wochen zu empfehlen (Urk. 11/ZM16).
3.3 Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2005, am 10. und am 17. Januar 2006 (Urk. 11/ZM23, Urk. 11/ZM26 und Urk. 11/ZM27). Zudem liess Dr. E.___ beim Neuroradiologischen und Radiologischen Institut L.___ am 9. Januar 2006 eine native und Kontrastmittel(KM)-verstärkte Magnetresonanz-Untersuchung des Schädels und der HWS durchführen (Urk. 11/ZM25). Diese bildgebenden Untersuchungen zeigten ein unauffälliges Gehirn ohne nachweisbare traumatische Veränderungen und leichte, dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechende cervicale Degenerationen, ohne Diskushernien. Als Nebenbefund fand sich eine chronische Pansinusitis (Schleimhautschwellungen in sämtlichen Nasen-Nebenhöhlen), welche Dr. E.___ am 10. Januar 2006 in Verbindung mit dem in diesem Zeitpunkt schweren Asthma bronchiale als Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Müdigkeit bezeichnete (Urk. 11/ZM26). Nachdem die Asthmaproblematik kompensiert war, ergaben die von Dr. E.___ am 17. Januar 2006 durchgeführten Untersuchungen (click-evozierte gemittelte Hirnstammpotentiale und somato-sensorisch evozierte Potentiale [Nervus ulnaris]) keine organische Abnormität. Zur Behandlung des Cervikalsyndroms empfahl Dr. E.___ nebst der Craniosacral-Therapie, die er als sinnvoll erachtete, eine psychagogische Betreuung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/ZM27). Die Elektroencephalographie (EEG) vom 10. Januar 2006 hatte deutliche irritative Zeichen ergeben, das Kontroll-EEG vom 12. April 2006 zeigte nach wie vor intermittierend irritative Potentiale, welche aber gemäss Dr. E.___ die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (Schwindel, Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen) nicht erklärten (Urk. 11/ZM32-32/1). Dr. E.___ empfahl der Beschwerdeführerin, möglichst aktiv zu sein und zu trainieren (Urk. 11/ZM32).
3.4 Im Auftrag der Z.___ AG untersuchte der Rheumatologe Dr. F.___ die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2006 eingehend. Klinisch fand Dr. F.___ eine diskret eingeschränkte Rotation der HWS nach links, ein rechts betonter paravertebraler-zervikaler Hartspann mit Druckdolenzen der Muskelansätze am Okziput, suprascapulär und vom Rhombiodeus rechts, positive Irritationszonen C3 - C7 rechts und eine Verkürzung der rechtsseitigen zervikalen Muskulatur. Neurologische Störungen lagen keine vor. Eine statische Störung der Wirbelsäule bestand nicht, eine Atrophie resp. Insuffizienz der Rückenmuskulatur liess sich nicht nachweisen. Zusammenfassend beurteilte Dr. F.___ seine Befunde als ein rechts betontes Zervikovertebral-Syndrom sowie aufgrund der subjektiven Beschwerden als ein geringgradiges zervikozephales Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma am 27. Januar 2005. Zur Behandlung des Zervikovertebral-Syndroms empfahl Dr. F.___ die Weiterführung sowohl der passiven als auch der aktiven physikalischen Therapie. Auf eine begleitende Akupunktur-Behandlung sollte seiner Meinung nach wegen mangelnder Wirksamkeit und Überforderung durch zu viele Therapiearten verzichtet werden. Eine stationäre Behandlung sei nicht indiziert. Primär sei der weitere Ausbau der selbstständigen Tätigkeit als Modedesignerin zu forcieren. Dabei seien jedoch wechselbelastende Positionen einzuhalten, ohne stundenlanges Sitzen oder Stehen, ohne dauerndes Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg und ohne stereotype Betätigung in halbgebückter Position. Zusätzlich seien regelmässig Pausen von 15 Minuten nach einer Stunde Tätigkeit einzulegen, und die Arbeit sollte über den ganzen Tag verteilt werden (Urk. 11/ZM40).
3.5 Dr. A.___, der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, erwähnte in seinem Bericht vom 13. April 2005 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) persistierende, aber jetzt wandernde Beschwerden vom Nacken bis lumbal (Urk. 11/ZM7). In seinem Überweisungsschreiben vom 20. Mai 2005 an Dr. D.___ erwähnte Dr. A.___, mittels initial Craniosacraltherapie, jetzt mehr Akupunktur/Homöopathie und Massagen sei der Verlauf sehr wechselnd mit guten Tagen, aber auch immer wieder starken Schmerzen und vegetativen Erscheinungen wie Übelkeit und Brechreiz. Eine Arbeitsfähigkeit als Modedesignerin habe bis dato noch nicht erreicht werden können. Wegen familiären Gründen sei auch eine stationäre Rehabilitation schwierig zu realisieren (Urk. 11/ZM10). Seinem Bericht vom 15. Juni 2005 können als objektive Befunde leichte Verspannungen nuchal entnommen werden, die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen und die Übelkeit bezeichnete er als wahrscheinlich psychovegetative Begleiterscheinungen. Dr. A.___ hoffte, die Arbeitsfähigkeit könne per Anfang Juli 2005 gesteigert werden, die Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung bezeichnete er als eher günstig und betonte, man solle ja nicht krankmachen mit zu grosser und zu langer Entlastung. Das Problem sei aber die schwierige Wirtschaftslage, die hier kaum Hand biete beim Wiedereinstieg (Urk. 11/ZM12-12/1). Am 24. August 2005 berichtete Dr. A.___ über kaum objektivierbare psychovegetative Erscheinungen. Er hoffe, die Arbeitsfähigkeit könne anfangs September 2005 gesteigert werden (Urk. 11/ZM17-17/1). Ab 1. September 2005 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin dann eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 11/ZM18). Zuhanden der Z.___ AG berichtete Dr. A.___ am 5. Mai 2006, der Heilverlauf sei halt wie immer wieder bei solchen Unfällen sehr wechselhaft. Die Patienten machten viele Therapien, vermischten vieles an Therapiemöglichkeiten, so dass man nie richtig herausfinde, was am besten tue. Aktuell erlebe er bei der Beschwerdeführerin eher wieder einen Rückfall seit Beginn der Akupunktur. Die Symptomatik dehne sich aus auf familiäre Belastungen (Partnerschaft). Unterstützung in diesem Rahmen sowie die viel diskutierte stationäre Rehabilitation würden aber nach wie vor abgelehnt. Immerhin sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % realisierbar. Eine Steigerung in den nächsten Monaten bis ca. 60 % sei realistisch, 100 % werde die Beschwerdeführerin kaum erreichen (Urk. 11/ZM33). Ab 1. März 2006 bis 30. April 2007 bescheinigte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 11/ZM45). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2007, weshalb die Arbeitsunfähigkeit unvermindert bei 70 % liege, antwortete Dr. A.___ am 8. Februar 2007, leider gehe das nicht so schnell, die Belastung bis zu 50 % lasse das einfach noch nicht zu. Abgemacht sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im März auf 40 %. Er stelle sich vor, dass eine Arbeitssteigerung um 10 % alle zwei Monate realistisch sei (Urk. 11/ZM43). Ab 1. Mai (Urk. 11/ZM46) bis 30. September bescheinigte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und ab 1. Oktober 2007 eine solche von 50 % (Urk. 11/ZM50).
3.6 Die medizinischen Experten der MEDAS, welche die Beschwerdeführerin im Juni 2007 neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und internistisch untersucht hatten, erhoben im Gutachten vom 4. September 2007 folgende Diagnosen, alle ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "1) Cervikalsyndrom (diskrete cervicale Dysfunktion C1/C2), 2) Zustand nach HWS-Distorsion vom 27.01.2005 und Verkehrsunfall vom 18.10.2005 ohne Nachweis neurologischer Defizite, 3) Anamnestisch mitgeteiltes Asthma bronchiale, 4) Status nach NNH-OP und Polypektomien" (Urk. 11/ZM49). Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, bei welchem die Beschwerdeführerin über ständige rechtsbetonte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Schulter bis in den rechten Arm und über rechtsbetonte Hinterkopfschmerzen klagte (Ur. 11/ZM49 S. 10), fand bei seiner klinischen Untersuchung eine Klopfdolenz der gesamten HWS, mit Punctum maximum im Bereich der Vertebra prominens (C/7), eine Druckdolenz paravertebral rechts mehr als links im kraniozervikalen Übergang sowie im Bereich C7/C8 mit mässig verspannter Nackenmuskulatur (ebenfalls rechtsbetont). Brust- und Lendenwirbelsäule waren frei. Der Fingerbodenabstand (FBA) betrug 15 cm, das Wiederaufrichten gestaltete sich flüssig. Lasègue, Trendelenburg und Bragard beidseits fielen negativ aus. Die zusätzlichen neurologischen Untersuchungen von Dr. G.___ ergaben keine Anhaltspunkte für Hirnwerkzeugstörungen. Kontrastierend zu dem von der Beschwerdeführerin subjektiv angegebenen Konzentrationsmangel fand Dr. G.___ im klinischen Eindruck keinerlei Hinweise auf neuropsychologische Defizite. Selektive und geteilte Aufmerksamkeit seien intakt gewesen, die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin habe auch während des Explorationszeitraumes nicht nachgelassen. Die Konzentrationsfähigkeit sei durchgehend erhalten geblieben. Die Beschwerdeführerin habe aufmerksam und alert die gesamte Exploration und Untersuchung verfolgt (Urk. 11/ZM49, S. 11 - 12). Anlässlich der internistischen Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte die Beschwerdeführerin als Hauptproblem die Schmerzen im Nacken, die in den Kopf sowie in den rechten Arm ausstrahlten. Sie habe zwei Arten von Kopfschmerzen, die eine ausgehend von der Stirne, die andere vom Nacken. Bei seiner klinischen Untersuchung fand Dr. H.___ im Vergleich zu Dr. G.___ zwar bei der Prüfung des Gehörs (Weber-Test) und der Sensibilität leicht abweichende Werte, vermerkte dazu jedoch, dass die Resultate dieser Untersuchungen jeweils stark abhängig von subjektiven Angaben seien. Nennenswerte pathologische Befunde konnte Dr. H.___ aber keine erheben (Internistisches Zusatzgutachten vom 19. Juli 2007, Beilage zu Urk. 11/ZM49). Auch gegenüber Dr. med. I.___, Arzt für Orthopädie, klagte die Beschwerdeführerin über hauptsächlich rechtsseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm und in den Hinterkopf. Bei der klinischen Untersuchung von Kopf und Hals zeigte sich die posteriore und laterale Nackenmuskulatur weitgehend normoton. Über den Hinterhauptansätzen rechts wie links fanden sich mässig intensive druckdolente myofasziale Verquellungen. Bei den Querfortsätzen C2 beidseits zeigte sich ein auffälliger Palpationsschmerz. Ferner fand sich ein mässiger HWS-Kompressions- und Extensionsschmerz, die Beweglichkeit der HWS im oberen cervikalen Drittel war mässig messbar eingeschränkt. Zusammenfassend kam Dr. I.___ zum Schluss, aktuell sei die Beweglichkeit der HWS nur noch geringgradig eingeschränkt. Der Tonus der Nackenmuskulatur sei weitgehend physiologisch auszumachen. Bei der manuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine persistierende cervikale-segmentale Dysfunktion gefunden, welche zwingend dem Ereignis vom 27. Januar 2005, beziehungsweise vom 18. Oktober 2005 anzulasten sei. Es handle sich um einen Verdacht einer blanden Dysfunktion im Bewegungssegment C1/2, welches für ein Beschleunigungstrauma mit überwiegender Schädigung des Bewegungssegmentes C4/5/6 nicht typisch sei (Orthopädisches MEDAS-Zusatzgutachten vom 14. Juni 2007, Beilage zu Urk. 11/ZM49). Die psychiatrische Untersuchung durch Frau Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab aus objektiver Sicht keine pathologischen Funktionsstörungen. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für das von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzsyndrom könne ausgeschlossen werden. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 oder eine krankheitswertige Depression ergeben (Psychiatrisches Zusatzgutachten vom 19. Juni 2007, Beilage zur Urk. 11/ZM49).
Zusammenfassend gelangten die medizinischen Experten der MEDAS zum Schluss, die jetzt noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf den Unfall vom 27. Januar 2005 nicht mehr alleinig oder teilursächlich zurückzuführen. Gleiches gelte für den Unfall vom 18. Oktober 2005. Spätestens ab 18. Oktober 2006 seien nur noch unfallfremde Ursachen für die vorliegenden Gesundheitsstörungen verantwortlich (Urk. 11/ZM49 S. 18 - 21).
4.
4.1 Aus den in Erw. 3.1 - Erw. 3.6 aufgeführten medizinischen Berichten und Gutachten ergeben sich keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen. Die umfassenden medizinischen Untersuchungen verschiedenster Fachrichtungen visualisierten weder ossäre oder ligamentäre Läsionen (Erw. 3.1), noch konnten je neurologische Ausfälle erhoben werden (Erw. 3.2 und Erw. 3.3). Sämtliche ab Januar 2005 erstellten Aufnahmen des Schädels und der HWS zeigten keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen, es fanden sich vielmehr ein unauffälliges Gehirn ohne traumatische Veränderungen und leichte, dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechende cervicale Degenerationen, ohne Diskushernien (Erw. 3.1 und Erw. 3.3). Druckdolenzen im Nacken und Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können denn auch für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat von Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer], I. sozialrechtliche Abteilung, vom 24. April 2009 in Sachen T., 8C_721/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Die objektive medizinische Sachlage ist somit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 20 Ziff. 36). Schon vor der Begutachtung durch die MEDAS hatten sich bei den verschiedensten medizinischen Untersuchungen keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen feststellen lassen, weshalb weitere ärztliche Abklärungen nicht notwendig sind (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des BGer vom 9. November 2009 in Sachen N., 8C_626/2009, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 ausschliesslich über links paravertebral auf Höhe C3 lokalisierte und sowohl nach cranial als auch nach caudal ausstrahlende Schmerzen geklagt hatte (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 27. Januar 2005, Beilage zu Urk. 11/ZM3/1; Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ vom 28. Januar 2005, Urk. 11/ZM4). Später klagte die Beschwerdeführerin jedoch vor allem über rechtsbetonte Schmerzen (siehe Bericht von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2005, Urk. 11/ZM23, sowie Erw. 3.4 und Erw. 3.6). Diese auffallende Verlagerung des Schmerzpunktes im Laufe der Zeit lässt effektiv Zweifel an der natürlichen Kausalität aufkommen. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn bei einem HWS-Beschleunigungstrauma und äquivalenten Unfallmechanismus kann der natürliche Kausalzusammenhang, auch wenn - wie bei der Beschwerdeführerin - keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen (Urk. 2 und Urk. 9), nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. Dabei gelangt die mit BGE 117 V 359 eingeleitete und mit BGE 134 V 109 weiterentwickelte Rechtsprechung zur Anwendung.
5.
5.1
5.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2005 mit ihrem Auto (Fahrzeug 1) auf dem linken Fahrstreifen durch die Bucheggstrasse in Richtung Schaffhauserstrasse fuhr und wegen eines Rückstaus in der Mitte des Bucheggtunnels anhalten musste. Der folgende Autofahrer (Fahrzeug 2) hielt ebenfalls an. Der nachkommende Autolenker (Fahrzeug 3) konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit dem hinter dem Wagen der Beschwerdeführerin stehenden Fahrzeug (Fahrzeug 2), wodurch dieses in jenes der Beschwerdeführerin gestossen wurde. Ein viertes Auto (Fahrzeug 4) konnte ebenfalls nicht rechtzeitig anhalten und kollidierte mit dem Fahrzeug 3 (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. Januar 2005, Amtliche Akten in Urk. 11). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) für das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug lag gemäss technischer Unfallanalyse vom 24. August 2005 zwischen 14,2 und 18,7 km/h (Amtliche Akten in Urk. 11). Im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung ist dieses Ereignis rechtsprechungsgemäss den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen (Urteil des BGer vom 8. April 2009 in Sachen S., 8C_598/2008, Erw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 19 Ziff. 33) handelt es sich beim Unfall vom 27. Januar 2005 eindeutig nicht um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wie ein Blick in die Judikatur des BGer ohne Weiteres zeigt. Zu den schweren Ereignissen im mittleren Bereich hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Unfall gezählt, bei dem ein Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte, mit der Böschung kollidierte und sich überschlug (Urteil des BGer vom 23. Juni 2009 in Sachen H., 8C_138/2009, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Zudem ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bewusstlosigkeit nach dem Unfall nicht erstellt; vielmehr ergibt sich aus dem vom Unfalltag datierenden Bericht der erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ das Gegenteil (Beilage zu Urk. 11/ZM3). Gestützt auf den Grundsatz der Aussagen der ersten Stunde (BGE 121 V 45 Erw. 2a S. 47 mit Hinweisen) ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 nicht bewusstlos war.
5.1.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges müssten somit von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.3 S. 130) entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 Erw. 6 S. 367 f.).
5.1.3 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der zweite Unfall vom 18. Oktober 2005, bei welchem ein Auto mit der vorderen linken Seite des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin kollidierte, lediglich als bagatelläres Ereignis qualifiziert werden kann. Es entstand denn auch bei diesem Ereignis - im Gegensatz zu jenem vom 27. Januar 2005 - kein Personen-, sondern lediglich ein leichter Sachschaden. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wies vorne links eine Delle in der Motorhaube auf, das linke Blinkerlicht war zerborsten, an der Stossstange links fanden sich diverse Kratz- und Abreibspuren, und die Aufhängung des Lichts hinter der Stossstange war gebrochen. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, ihre Fahrt wieder aufzunehmen (Protokoll vom 1. November 2005 über Verkehrsunfall mit Sachschaden der Stadtpolizei Zürich, Beilage 7 zu Urk. 11/Z245). Ein Arztbesuch war deswegen aktenkundig nicht notwendig, an der von Dr. A.___ in diesem Zeitpunkt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % (ab 1. September 2005, siehe Urk. 11/ZM18) änderte sich ebenfalls nichts.
5.2 Von den in die Adäquanzprüfung mit einzubeziehenden Kriterien unbestrittenermassen nicht erfüllt ist "eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.1 S. 127). Auch liegt keine "ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" hätte (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.5 S. 129). Ebenso wenig kann von "besonders dramatischen Begleitumständen" gesprochen werden. Das von der Beschwerdeführerin gelenkte Auto, das sie wegen eines Rückstaus angehalten hatte, wurde von hinten gerammt (siehe Erw. 5.1.1), Schwerverletzte oder gar Tote gab es dabei nicht.
5.3 Nach der Rechtsprechung genügt die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie bei der Beschwerdeführerin von den erstbehandelnden Ärzten der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ gestellt worden war (Urk. 11/ZM4), für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums "Schwere und besondere Art der erlittenen Verletzung" (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2 S. 127 f.). Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, z.B. eine Distorsion einer bereits durch einen früheren Unfall vorgeschädigten Halswirbelsäule. Die Kollision vom 27. Januar 2005 erfolgte in gerader Kopfstellung mit Kopfanprall (Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 27. Januar 2005, Beilage zu Urk. 11/ZM3/1). Weitere unmittelbare Gesundheitsschädigungen hatte der Unfall nicht zur Folge. Somit steht fest, dass das durch die am 27. Januar 2005 erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierte Distorsionstrauma der HWS mit den in der Folge aufgetretenen, zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2 S. 127 mit Hinweisen) das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht erfüllt. Der Bagatellunfall vom 18. Oktober 2005 führte aktenkundig zu keinen Verletzungen der Halswirbelsäule.
5.4 Von einem "schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen" (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.6 S. 129) kann ebenfalls nicht gesprochen werden, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS als durchaus üblich zu betrachten ist (Urteil BGer vom 16. Februar 2009 in Sachen L., 8C_327/2008, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
5.5 Was das Kriterium der "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3 S. 128) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Behandlungen nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 im Wesentlichen aus Craniosacraltherapie (Urk. 11/ZM13), klassischer Physiotherapie/Osteopathie (Urk. 11/ZM20, Urk. 11/ZM33 und Urk. 11/ZM35) und japanischer Akupunktur (Urk. 11/ZM37) sowie aus Verlaufskontrollen beim behandelnden Arzt Dr. A.___ bestanden. Zudem unterzog sich die Beschwerdeführerin einzelnen fachärztlichen Untersuchungen (Erw. 3.2 - 3.4) und nahm je nach Bedarf unregelmässig Schmerzmedikamente und homöopathische Präparate zu sich (Urk. 11/Z56 S. 2 und Urk. 11/Z82 S. 2). Da blossen ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zukommt und manualtherapeutische Vorkehren in Form von Physiotherapie sowie Akupunktur keine spezifische, die Beschwerdeführerin speziell belastende ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums darstellt, kann nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Nicht darunter zu zählen sind etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte (Urteil des BGer vom 9. November 2009 in Sachen N., 8C_626/2009, Erw. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aus den medizinischen Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin der wiederholt geäusserten Empfehlung einer stationären Rehabilitation - welche lediglich von Dr. F.___ als nicht indiziert erachtet wurde (Erw. 3.4) - aus persönlichen Gründen nicht nachgekommen ist (Erw. 3.2 und Erw. 3.5 sowie Bericht Schadeninspektor vom 27. Juni 2005, Urk. 11/Z56 S. 3 ["Haushalt/Soziales"]). Eine rechtzeitig begonnene intensive und gezielte Therapie in stationärem Rahmen hätte wahrscheinlich bessere Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess geboten als das jeweils den Wünschen der Beschwerdeführerin angepasste, im Ergebnis das Schmerzverhalten verstärkende "Therapieshopping" (vergleiche dazu Bericht von Dr. A.___ vom 5. Mai 2006 an die Z.___ AG, Urk. 11/ZM33). Von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichteten ärztlichen Behandlung kann bei diesen Gegebenheiten somit nicht gesprochen werden, weshalb das Kriterium der "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" nicht erfüllt ist.
5.6
5.6.1 Was das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 19. Dezember 2008, 8C_477/2008, Erw. 6.3.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109).
5.6.2 Den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass er sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht so sehr von objektiven medizinischen Überlegungen, sondern vielmehr von den subjektiv geäusserten Einschränkungen der Beschwerdeführerin leiten liess. Ab Juni 2005 gab er in seinen Schreiben immer wieder der Hoffnung Ausdruck, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne nächstens erheblich gesteigert werden, wobei er in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 als Problem für den Wiedereinstieg in den Erwerbsprozess die schwierige Wirtschaftslage, mit anderen Worten keine medizinischen Gründe anführte (Urk. 11/ZM12-12/1). Einleuchtende medizinische Gründe, weshalb die von ihm immer wieder erhoffte Steigerung der Arbeitsfähigkeit letztendlich nicht realisiert werden konnte, finden sich auch in seinen späteren Berichten nicht (siehe Erw. 3.5). Anlässlich einer Besprechung mit dem zuständigen Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2005 (Urk. 11/Z82) berichtete die Beschwerdeführerin, seit Anfang September 2005 leiste sie ein Arbeitspensum von rund 20 % im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit auf Mandatsbasis für verschiedene Auftraggeber in der Modebranche. Durch die Aufträge sei sie unterschiedlich ausgelastet, bisweilen mehr als 20 %, aktuell überhaupt nicht. Im September sei sie auch während zwei Tagen an einer Modemesse in Paris gewesen. Die Beschwerdeführerin hoffe, durch die freiberufliche Tätigkeit am Ball zu bleiben und so in Zukunft eine Möglichkeit für eine Festanstellung im Teilzeitpensum, z.B. maximal 80 % zu erhalten. Eine Steigerung der selbstständigen Tätigkeit durch vermehrte Aufträge sei aus wirtschaftlichen Gründen noch fraglich. Der Schadeninspektor wies im Rahmen dieses Gespräches - wie schon anlässlich der Besprechung vom 27. Juni 2005 (Urk. 11/Z56 S. 4) - auf die Möglichkeit eines aktiven Case-Managements hin und vereinbarte mit der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung bei der Firma Z.___ AG vornehmen und die Beschwerdeführerin für ein erstes Gespräch direkt aufgeboten werde (Urk. 11/Z82 S. 3). Erst nach längerer Bedenkfrist (Urk. 11/Z122) unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2006 die notwendige Vollmacht für die Z.___ AG (Urk. 11/Z119), und Ende Januar 2006 fand das erste Gespräch zwischen dieser Institution und der Beschwerdeführerin statt (Urk. 11/Z122). Bis zur Beendigung der Betreuung durch die Z.___ AG per 22. Januar 2007 (Protokoll Reha-Konferenz vom 22. Januar 2007, Urk. 11/Z182) fanden zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Betreuerin mehrere Gespräche statt, sowie zusammen mit Vertretern der Beschwerdegegnerin und des Haftpflichtversicherers und der Anwältin der Beschwerdeführerin am 29. August 2006 eine erste Reha-Konferenz und am 22. Januar 2007 eine zweite (Urk. 11/Z125, Urk. 11/Z128, Urk. 11/Z131, Urk. 11/Z132, Urk. 11/Z137, Urk. 11/Z152, Urk. 11/Z153, Urk. 11/Z156, Urk. 11/Z157, Urk. 11/Z171, Urk. 11/Z177 und Urk. 11/Z180). Dem Verlaufsbericht vom 21. August 2006 kann u.a. entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum als selbstständige Modedesignerin per 1. März 2006 auf ca. 30 % gesteigert habe. Sie arbeite vorwiegend im Home-Office, ihre tägliche Arbeit teile sich in Design, Werbung und Styling auf. Meist arbeite die Beschwerdeführerin am Vormittag, wobei sie zur Zeit in der Lage sei, ein zweistündiges Pensum ohne grössere Pausen durchzuhalten. Dann erfolge meist am Nachmittag noch eine weitere Arbeitsstunde. Es sei aber auch möglich, dass die Beschwerdeführerin gezwungen sei, mehr zu arbeiten (z.B. bei einem Messebesuch in Paris u.ä.). Die Auftragslage sei gut und die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie praktisch sofort ihr Pensum anheben könnte, wenn es gesundheitlich möglich wäre (Urk. 11/Z153 S. 4). Die am 29. August 2006 durchgeführte Reha-Konferenz ergab, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihre selbstständige Erwerbstätigkeit zu ca. 20 - 30 % durchführte und damit ein Einkommen von ca. Fr. 1'500.-- im Monat erzielte. Bei voller Genesung möchte sie die selbstständigerwerbende Tätigkeit voll ausbauen. Sie sei aber auch nicht abgeneigt, nebst der selbstständigerwerbenden Tätigkeit eine Anstellung von 20 - 40 % anzunehmen (Urk. 11/Z155 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe klar geäussert, dass sie eine weitere Steigerung ihres Pensums vorsehe. Eigentlich habe sie nach den Ferien im August 2006 um weitere 10 % steigern wollen, habe sich dann aber doch noch nicht in der Lage dazu gesehen. Ihre momentane Strategie sei, die selbstständige Erwerbstätigkeit weiter auszubauen, parallel zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation. Falls sich eine externe Möglichkeit biete im Sinne einer Anstellung, schliesse sie aber auch dies nicht aus. Sie möchte das flexibel handhaben, da ihre momentane Situation kein fixes Vorgehen zulasse. Falls sich im Verlaufe zeigen sollte, dass in beruflicher Hinsicht eine weitere Unterstützung (z.B. Stellenvermittlung) notwendig sein sollte, sei die Beschwerdegegnerin auch offen für diese Diskussion (Urk. 11/Z156 S. 3). Am 13. Dezember 2006 berichtete die zuständige Betreuerin der Z.___ AG, zwei Stunden Arbeit am Stück seien der Beschwerdeführerin möglich, anschliessend folge eine Pause und Entspannung. Bisher sei keine Steigerung möglich gewesen, die Grenzen seien weiterhin spürbar (Urk. 11/Z171). Die gleiche Aussage findet sich auch im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 11/Z171). Anlässlich der Reha-Konferenz vom 22. Januar 2007, an welcher auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin teilnahm, wurde beschlossen, den Auftrag mit der Z.___ AG zu beenden. Die Beschwerdeführerin beschrieb ihren Zustand im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Situation vom August 2006. Von einem vom Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Diskussion gebrachten Reha-Aufenthalt sahen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus familiären und hauptsächlich beruflichen Gründen (Unterbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit) eher ab. Im Weiteren wurde auch der aktuelle Status als Selbstständigerwerbende einer Tätigkeit als Angestellte gegenübergestellt, wobei die Beschwerdeführerin ihr jetzige Arbeitssituation bei freier Zeiteinteilung als ideal empfunden habe. Sie empfinde subjektiv mehr Druck in einem Angestelltenverhältnis, wo sie die Leistung innerhalb einer bestimmten Zeit erbringen und zu fixen Zeiten erscheinen müsste. Die bisherigen Massnahmen hätten keinen messbaren Erfolg gezeigt, und auch die Beschwerdeführerin sehe zur Zeit keinen Handlungsbedarf für die Z.___ AG. Sie habe die Gespräche und die administrative Entlastung geschätzt, könne jedoch keine konkreten Ziele für die nächste Zeit formulieren und möchte auch an der momentanen therapeutischen Situation nichts ändern (Urk. 11/Z182 S. 2).
5.6.3 Aus der vorangehenden Erwägung zeigt sich, dass nicht so sehr objektive medizinische Gründe einer erfolgreichen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Wege standen. Vielmehr entsteht - wie erwähnt - der Eindruck, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes primär die Selbstbeurteilungen der Beschwerdeführerin wiedergeben. Den gleichen Eindruck in Bezug auf die mögliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermitteln auch die Berichte der Z.___ AG. Kurz nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 hatte die Beschwerdeführerin entschieden, ihren Beruf als Selbstständigerwerbende auszuüben. Ihre Äusserung im Oktober 2005, sie erhoffe sich durch ihre freiberufliche Tätigkeit am Ball bleiben und so eine Möglichkeit für eine Festanstellung erhalten zu können (Urk. 11/Z82), relativierte sie dann während der Betreuungsphase durch die Z.___ AG insofern, als sie bei voller Genesung die selbstständige Tätigkeit voll ausbauen wolle (Urk. 11/Z155). In Bezug auf ein mögliches Anstellungsverhältnis blieben ihre Aussagen denn auch auffallend vage (Urk. 11/Z155 S. 2 und Urk. 11/Z156 S. 3). Einer stationären Rehabilitation verweigerte sich die Beschwerdeführerin immer wieder aus persönlichen Gründen. Zu einer Zusammenarbeit mit der Z.___ AG konnte sie sich erst nach längerer Bedenkfrist entscheiden (Urk. 11/Z122). Irgendwelche Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer anderen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit, sind nicht ersichtlich. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist somit nicht erfüllt.
5.7 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4 S. 128). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide permanent an Schmerzen, übersteigen diese und die damit verbundenen Einschränkungen doch das nach Schleudertrauma- und ähnlichen Verletzungen Übliche nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte. Anlässlich eines Gesprächs vom 14. Oktober 2005 mit dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin äusserte sich die Beschwerdeführerin dahin gehend, sie übernehme derzeit wieder einen grösseren Teil der Haushaltarbeiten und der Kinderbetreuung selbst. Dies beinhalte auch das Wickeln, beziehungsweise Heben und Tragen des doch ziemlich schweren Sohnes (2-jährig). Die Tagesmutter werde nicht mehr engagiert, dafür würde die Beschwerdeführerin den Sohn regelmässig in die Krippe geben, vor allem wenn sie zum Arzt oder in die Therapie fahre und wenn sie arbeite oder anderweitige Freiräume benötige. Hobbys, d.h. Sport übe sie zur Zeit noch nicht aus, sie halte sich aber mit regelmässigen Spaziergängen in Bewegung. Vor kurzem sei sie auch erstmals wieder abends ausgegangen, was beschwerdemässig doch gut gegangen sei (Urk. 11/Z82 S. 2 f.). Dem Bericht vom 28. Juni 2006 von M.___, welche die Beschwerdeführerin ab 24. April 2006 mit japanischer Akupunktur behandelte, kann unter anderem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Zeiten ohne besondere körperliche Belastungen (Ferien, Wochenende) und teilweise nach der Therapie über längere Zeit beschwerdefrei war. Lange Autofahrten, Heben von Lasten oder vermehrte Arbeitsbelastung (Computer, Zeichentisch) hätten eine Schmerzaggravation mit sich gebracht (Urk. 11/ZM37). Dem Kurz-Bericht des Vertreters der Beschwerdegegnerin über die Reha-Konferenz vom 22. Januar 2007 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Aufenthalt im Tessin (meistens an den Wochenenden) eine richtige Entspannung erfährt (Urk. 11/Z180). Die Beschreibung des Tagesablaufs im MEDAS-Gutachten lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Lebensalltag keine übermässigen Beeinträchtigungen erfährt: ausser in den schweren Haushaltarbeiten ist sie bei dieser Tätigkeit nicht eingeschränkt, der Freundes- und Bekanntenkreis ist intakt, in der Nachbarschaft erlebt sich die Beschwerdeführerin als integriert, und gelegentlich geht sie mit ihrem Ehemann in den Ausgang (Urk. 11/ZM49 S. 10 f.).
Damit steht fest, dass das Kriterium erheblicher Beschwerden als grundsätzlich nur knapp erfüllt angesehen werden kann. Dies aber weder auffallend noch in besonders ausgeprägter Form, da es der Beschwerdeführerin offensichtlich immer noch möglich blieb, gewisse Aktivitäten auszuüben.
6. Zusammenfassend ist höchstens eines der sieben Kriterien teilweise erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. Dies reicht aber zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus und führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).