UV.2008.00278

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher
Sacher Rechtsanwälte
Breiternstrasse 32, Postfach, 5107 Schinznach Dorf

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, war ab 1. April 1990 als Polizeibeamter bei der Y.___ angestellt und bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. April 1996 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 8/G1).
         Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine mögliche HWK 6-Läsion (Urk. 9/M1-M2). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht (vgl. Urk. 9/M5, Urk. 9/M5b und Urk. 9/M7a). Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am 26. August 1997 seinen Bericht (Urk. 9/M9; vgl. auch Urk. 9/M11). Der Vertrauensarzt der Unfallversicherung Stadt Zürich, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, nahm am 10. September 1998 Stellung (Urk. 9/M13). Dr. med. D.___ berichtete am 23. Februar 2000 und am 23. Januar 2001 über die von ihm durchgeführte Kräftigungstherapie (Urk. 9/M15-M16). Dr. A.___ reichte am 22. März 2002 (Urk. 9/M17), Dr. C.___ am 30. November 2004 je einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 9/M20). Dr. A.___ erstattete in der Folge weitere Berichte (Urk. 9/M21-M22 und Urk. 9/M24). Am 30. Januar 2008 nahm der beratende Arzt der Unfallversicherung Stadt Zürich, Dr. med. E.___, Stellung (Urk. 9/M23).
1.2     Mit Verfügung vom 18. April 2008 (Urk. 8/G19) stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen per 7. September 2006 ein, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Status quo sine bereits Ende 2004 erreicht worden sei. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2008 (Urk. 8/G23) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2008 (Urk. 2) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab. Die Krankenversicherung des Versicherten, die SWICA Gesundheitsorganisation, zog die von ihr vorsorglich erhobene Einsprache (vgl. Urk. 8/G30) am 21. August 2008 zurück (Urk. 8/G32).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2008 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Die Verfügung der Vorinstanz vom 18.4.2008 und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7.7.2008 seien aufzuheben. Die Sache sei zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter zur vorgängigen Vornahme weiterer Abklärungen.
2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.   Beweisantrag: Es sei insbesondere in neurologischer und orthopädischer Hinsicht ein spezialärztliches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers einzuholen und Dr. med. A.___ als sachverständiger Zeuge zu befragen.“
         Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2008 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 16). Mit Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3.3   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid die Einstellung der Versicherungsleistungen per 7. September 2006 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. April 1996 und den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen spätestens per Ende 2004 nicht mehr vorhanden gewesen sei, mithin der Status quo sine eingetreten sei. Das ergebe sich schlüssig aus der Beurteilung von Dr. E.___. Die Leistungseinstellung sei per 7. September 2006 erfolgt, zum Zeitpunkt des zweiten Therapieunterbruchs. Selbst in der Annahme, die Kausalitätskette sei durch den ersten Therapieunterbruch 2004 nicht unterbrochen worden, sei angesichts des zweiten Therapieunterbruchs 2006 die Leistungseinstellung ganz sicher nicht zu beanstanden (Urk. 2). Im vorliegenden Prozess führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass aufgrund der aktenkundigen bildgebenden Verfahren grundsätzlich keine Pathologie an der Wirbelsäule habe festgestellt werden können. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei angesichts der Vollständigkeit der medizinischen Aktenlage Abstand zu nehmen (Urk. 7 und 16).
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass entgegen den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid kein Rückfall vorliege. Bei einem Rückfall handle es sich nämlich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit. Der Beschwerdeführer sei aber gar nie (vermeintlich) geheilt gewesen; er sei nie beschwerdefrei gewesen. Er habe seit dem Unfallereignis andauernd unter Beschwerden gelitten, diese seien aber nicht permanent behandlungsbedürftig gewesen. Sie hätten sich vielmehr dank der periodisch durchgeführten Therapiesitzungen in erträglichem Rahmen halten lassen. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin den Fall auch nie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG abgeschlossen. Unzweifelhaft sei beim Beschwerdeführer nach wie vor das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule vorhanden. Die Beschwerdegegnerin und Dr. E.___ verneinten den natürlichen Kausalzusammenhang mit der Begründung angeblich fehlender organisch nachweisbarer Funktionsausfälle, obwohl solche für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule eben gerade nicht notwendig seien. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid ohnehin nicht einzig auf die Einschätzung von Dr. E.___ abstützen dürfen. Abgesehen davon, dass die Einschätzung von Dr. E.___ auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge, weil er fälschlicherweise von Rückfällen ausgegangen sei, sei er auch kein Neurologe, sondern Rheumatologe, weshalb ihm im vorliegenden Fall das spezifische Fachwissen zur Kausalitätseinschätzung von Schleudertraumata der Halswirbelsäule fehle. Schliesslich sei es falsch, aus den erfolgten Therapieunterbrüchen irgendetwas zur Unfallkausalität abzuleiten (Urk. 1 und 12).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 7. September 2006 einstellte, weil der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. April 1996 und den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen spätestens per Ende 2004 nicht mehr vorhanden gewesen sei.
3.2     Dr. A.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 11. Februar 1997 (Urk. 9/M5b) dahingehend, dass die neurologische Untersuchung unauffällig verlaufen sei. Die Koordination, Sensibilität und Motorik seien intakt. Es liege ein Status nach Auffahrkollision vor mit Cervicocephalsyndrom und starker Hypermobilität von C1 nach rechts im Funktions-CT, was für eine Instabilität von C0/1 und C1/2 spreche.
         In seinem Bericht vom 21. Februar 1997 (Urk. 9/M5) erklärte Dr. A.___, dass die Hypermobilität von C1 nach rechts und die Instabilität von C0/1 und C1/2 durch eine erneute funktionelle Untersuchung der Halswirbelsäule bestätigt worden sei. Er empfehle eine konservative Therapie.
         Im Anschluss an die computertomographische Untersuchung vom 3. Juli 1997 gab Dr. A.___ folgende Beurteilung ab (Urk. 9/M7c): „Wahrscheinlich Läsion des linken Ligamentum alare, geringfügige, stiftförmige Erweiterung des Zentralkanals im Rückenmark zwischen C5 und Th1 (Syrinx) bis jetzt ohne klinische Korrelate. Keine Hinweise auf Arnold Chiari Missbildung. Leichte Osteochondrose/Spondylose C3/4.“
         In seinem Zeugnis vom 23. Juni 1997 (Urk. 9/M7a) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer die begonnene Ausbildung an der Bezirksanwaltschaft habe abbrechen müsse, und zwar wegen seiner Minderbelastbarkeit. Er habe ständig Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen gehabt. Deshalb habe er nach eineinhalb Monaten die Ausbildung abbrechen müssen. Der Beschwerdeführer habe wieder seine ursprüngliche Tätigkeit aufgenommen; dadurch habe er jedoch eine weitere Aufstiegsmöglichkeit verloren.
         Am 31. Juli 1997 bestätigte Dr. A.___ auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien (Urk. 9/M8).
         Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 26. August 1997 (Urk. 9/M9) folgende Diagnosen:
„Chronisches cervico-cervicobrachiales Syndrom links bei
- Status nach HWS-Trauma am 26.4.96
- Instabilität C0/1 und C1/C2 bei Verdacht auf Läsion des Ligamentum alare
- Osteochondrose C3/4
- Muskuläre Dysbalance
Sekundäre Dekonditionierung LWS“
         Seit eineinhalb Jahren leide der Beschwerdeführer an den Folgen eines unverschuldeten Halswirbelsäulentraumas. Er klage vor allem an belastungsabhängigen Kopfschmerzen, die ihn auch an der beruflichen Weiterbildung gehindert hätten. Es fänden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen. Jedoch bestehe eine eindeutig Rotationseinschränkung nach rechts, insbesondere auch bei maximaler Flexion der Halswirbelsäule. An den occipitalen Muskelansatzstellen zeige sich eine deutliche Druckdolenz. Auffallend sei auch die muskuläre Dekonditionierung im Bereich der Halswirbelsäule, des Schultergürtels und der lumbalen Wirbelsäule. Durch eine gezielte Kräftigung der autochthonen Wirbelsäulenmuskulatur könnten das Beschwerdebild und die Funktionalität verbessert werden.
         Am 2. und 11 Dezember 1997 konnte Dr. B.___ über einen grundsätzlich erfolgreichen Therapieverlauf berichten (Urk. 9/M10-M11).
         Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 10. September 1998 (Urk. 9/M13) fest, dass die mehrere Etagen betreffenden degenerativen Veränderung der oberen Halswirbelsäule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Die vermutete Zerrung, allenfalls Läsion, des Ligamentum alare links sowie die sich erst später darstellende leichte Osteochondrose C3/C4 seien möglicherweise unfallbedingt, wobei ebenso die Hypermobilität der Segmente C0/C1 und C1/C2 mit grosser Wahrscheinlichkeit dem Unfall anzulasten seien. Entsprechend seien die mit typischer kurzer Karenz nach dem Unfall aufgetretenen, anhaltenden, im Verlauf doch regredienten Beschwerden glaubhaft mit dem Unfallereignis in Verbindung zu bringen. Entsprechend erschienen die Unfallschädigungen für den weiteren Verlauf immer noch massgebend. Eine muskuläre Kräftigungstherapie im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels zur Stabilisierung der cervikalen Instabilität sei die einzige erfolgsversprechende therapeutische Massnahme.
         Dr. D.___ berichtete am 23. Januar 2001, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an chronisch rezidivierenden Nacken- und Kopfschmerzen leide. Seit Anfang November 2000 hätten sich die Nackenschmerzen wieder verstärkt. Das Schmerzmaximum liege suboccipital mit Ausstrahlung in den Hinterkopf sowie in den cervikothorakalen Übergang mit schmerzverspannter Nackenmuskulatur. Klinisch bestehe eine muskuläre Dysbalance im Bereich der gesamten HWS- und Schulterrumpfmuskulatur mit sekundärer Dekonditionierung. Aufgrund der erneuten Beschwerdeexazerbation sei wieder eine kräftigende Therapie im Bereich der Nackenmuskulatur indiziert (Urk. 9/M16).
         Dr. med. G.___ vom U.___ führte in seinem Bericht vom 27. August 2004 (Urk. 9/M19) aus, dass der Beschwerdeführer über Nacken- und Schulterverspannungen sowie Kopfschmerzen klage. Diese Beschwerden nähmen unter Belastung zu. Die Kopfschmerzen würden etwa zwei bis drei Mal pro Woche auftreten, die Nacken- und Schulterverspannungen fast täglich. Durch die Schmerzen werde seine Konzentration öfters gestört. Zur Zeit fänden keine Behandlungen mehr statt. Bei Zunahme der Beschwerden sei einer erneute Behandlung im U.___ empfehlenswert.
         Dr. C.___ empfahl der Beschwerdegegnerin am 30. November 2004, zwecks Klärung der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden eine unabhängige Beurteilung durch eine auf HWS-Traumata spezialisierte Stelle einzuholen. Aufgrund der vorliegenden Akten könne nämlich die Frage der Unfallkausalität nicht beantwortet werden. Insbesondere könne nicht entschieden werden, inwieweit die vorhandenen Beschwerden allenfalls auf zusätzliche degenerative Veränderungen zurückzuführen seien (Urk. 9/M20).
         Am 15. August 2006 berichtete Dr. A.___, dass der Verlauf unter medizinischer Trainingstherapie mehrheitlich stabil sei, nachdem es Anfang des Jahres zu einer Exacerbation gekommen sei (Urk. 9/M21).
         In seinem Bericht vom 21. Januar 2008 (Urk. 9/M22) hielt Dr. A.___ fest, dass es zu einer Exacerbation des chronifizierten Cervicalsyndroms gekommen sei. Deshalb seien erneut Physiotherapien zu verordnen (Urk. 9/M22).
         Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 9/M23) dahingehend, dass die aktuellen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers nur noch möglicherweise unfallbedingt seien. Nach so langer Zeit könnten die Nackenbeschwerden, die immer wieder einmal auftreten würden, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt qualifiziert werden. Der Status quo sine vel ante sei am Ende der unfallbedingten Therapieausschöpfung, nach der Behandlung im U.___, spätestens Ende 2004 erreicht worden.
         Darauf entgegnete Dr. A.___ in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 9/M24), dass die Stellungnahme von Dr. E.___ nicht präzis sei und verallgemeinernd lediglich den Zeitfaktor berücksichtige. Der Status quo sine vel ante sei nicht erreicht. Vorliegend spielten unfallfremde Faktoren keine Rolle. Es liege ein posttraumatischer Zustand vor bei HWS-Distorsion mit Schaffung eines Locus minoris resistentiae am cervico-cranialen Übergang mit mehrmals nachgewiesener Segmentstörung C0/1. Die Situation habe sich dank der Therapien zwar gebessert, jedoch seien gelegentliche Exacerbationen gleicher Lokalisation nicht ungewöhnlich. Diese erforderten jeweils eine oder zwei Serien von Physiotherapie. Für einen Unterbruch der Kausalitätskette genüge die subjektiv gefärbte Aussage von Dr. E.___ („...nach so langer Zeit...“) nicht.
         Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/M25) an der von ihm vertretenen Auffassung fest, dass die geklagten Beschwerden nur noch möglicherweise unfallbedingt seien. Er verstehe nicht, was mit einem Locus minoris resistentiae gemeint sei.
3.3     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die ihn zwar grundsätzlich nicht daran hindern, seinen Dienst als Polizeibeamter zu erfüllen, die aber von Zeit zu Zeit physiotherapeutische Behandlungen notwendig machen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine interne Ausbildung auf der Bezirksanwaltschaft (heute: Staatsanwaltschaft) abbrechen musste. Nach Lage der Akten erfolgte dieser Abbruch unfallbedingt, weshalb sich selbst dann, wenn von den Therapien schon seit längerer Zeit keine namhafte Besserung, mehr zu erwarten wäre, allenfalls die Rentenfrage stellen könnte.
         Die für weitere Leistungen streitentscheidende Frage, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigungen immer noch auf den Verkehrsunfall vom 26. April 1996 zurückzuführen seien, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beantworten. Während der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. E.___, die Auffassung vertrat, die geklagten Beschwerden seien nach so langer Zeit nach dem Unfall bloss noch möglicherweise unfallkausal, war Dr. A.___ dezidiert anderer Ansicht. Dabei fällt ins Gewicht, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer niemals untersucht hat; er hat eine blosse Aktenbeurteilung vorgenommen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer bereits seit Jahren behandelt. Im Übrigen überzeugt die Auffassung von Dr. E.___, dass die unfallbedingte Behandlung spätestens nach der Behandlung des Beschwerdeführers im U.___ im Jahre 2004 abgeschlossen gewesen sei (Urk. 9/M23), nicht, denn Dr. I.___ (vom genannten Zentrum) hielt am 27. August 2004 fest, dass die Behandlung zwar (vorerst) abgeschlossen worden sei, dass aber die Beschwerden immer noch vorhanden seien (Urk. 9/M19). Schliesslich war auch Dr. C.___ der Ansicht, dass aufgrund der vorliegenden Akten die Frage der Unfallkausalität nicht beantwortet werden könne (Urk. 9/M20). Angesichts dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegegnerin zur Klärung der zwischen den beiden genannten Ärzten ausgefochtenen Kontroverse betreffend Unfallbedingtheit der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ein unabhängiges Gutachten in Auftrag geben müssen (was bereits früher vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. C.___ empfohlen worden war [Urk. 9/M20]).
         Davon kann im vorliegenden Fall auch deshalb nicht ohne Weiteres abgesehen werden, weil das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht von vornherein zu verneinen ist. Abgesehen davon, dass die Frage der Adäquanz weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in den Parteivorträgen dieses Prozesses thematisiert worden ist, sprechen verschiedene Umstände, wie etwa die lange Dauer der ärztlichen Behandlung und die nicht unerheblichen Dauerbeschwerden, die den Beschwerdeführer an seinem beruflichen Fortkommen gehindert haben, dagegen, die Adäquanzfrage einfach zu verneinen.
         Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess, dass durch die bildgebenden Verfahren kein Pathologie an der Wirbelsäule habe festgestellt werden können (was der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die medizinischen Akten bestreiten liess), erweist sich angesichts des Umstandes, dass ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zur Diskussion steht, von vornherein als nicht stichhaltig, weil solche Verletzungen radiologisch oft nicht nachweisbar sind.
         Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2008 (Urk. 2) aufzuheben und Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein versicherungsunabhängiges Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht ab 7. September 2006 neu verfüge. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Zeugeneinvernahme von Dr. A.___) nicht befunden werden.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Er. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über ihre Leistungspflicht ab 7. September 2006 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Sacher
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).