UV.2008.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 23. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war zufolge seiner Arbeitslosigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. August 1999 beim Rollerbladen stürzte, mit der rechten Hand aufprallte und sich eine Handgelenksdistorsion rechts mit ossärer Fissur zuzog (Urk. 7/III/1-2).
Als sich der Versicherte am 16. September 2002 beim Bauen eines Gerüsts erneut am rechten Handgelenk verletzte, war er infolge seiner Tätigkeit bei der Y.___ wiederum bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Es kam anlässlich dieses Ereignisses zu einer Überdrehung im rechten Handgelenk, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis zum 29. September 2002 führte (Urk. 7/II/1-6).
Am 6. März 2003 erlitt der Versicherte bei einem Autoauffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 7/I/1-2). Zu diesem Zeitpunkt war er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ebenfalls bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Nach der kreisärztlichen Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, anlässlich welcher der Versicherte über Beschwerden im linken Handgelenk geklagt und welche er auf den Unfall vom 5. August 1999 zurückgeführt hatte (Urk. 7/I/15), teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2003 mit, er sei ab dem 25. August 2003 wegen des Unfalls vom 6. März 2003 wieder voll arbeitsfähig. Die Taggeldleistungen würden daher ab dem 25. August 2003 eingestellt. Für die Beschwerden in der linken Hand würden sodann keine Versicherungsleistungen übernommen, da der Unfall vom 5. August 1999 die rechte Hand betroffen habe (Urk. 7/I/16). Im September 2003 erfolgte eine Operation am linken Handgelenk, welche nicht zulasten der SUVA ging (Urk. 7/I/17, Urk. 7/I/22; vgl. auch Urk. 7/I/29 S. 2). Aufgrund weiter bestehender Beschwerden im Rücken, im Nacken und in der linken Hand (vgl. Urk. 7/I/17-19, Urk. 7/I/22) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 10. beziehungsweise am 15. März 2006 eine kreisärztliche Untersuchung durch (Berichte vom 10. und vom 15. März 2006, Urk. 7/I/29-30, und vom 22. Mai 2006, Urk. 7/I/34). Die von Dr. A.___ empfohlene neurologische Untersuchung zur Klärung von intermittierenden kollapsartigen Zuständen und Sensibilitätsstörungen (Urk. 7/I/35) konnte in der Folge nicht durchgeführt werden, da der Versicherte weder schriftlich noch telefonisch erreichbar war und keinen Termin mit der Neurologin vereinbarte (Urk. 7/I/38). Mit Schreiben vom 19. September 2006 teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit, sie gehe davon aus, dass die Unfallfolgen mittlerweile geheilt seien, da er sich nicht für die geplante neurologische Untersuchung gemeldet habe. Ab dem 18. September 2006 werde die SUVA daher keine weiteren Heilkosten erbringen (Urk. 7/I/39).
1.2 Am 29. Januar 2008 wurde der SUVA von der B.___, bei welcher der Versicherte seit dem 1. September 2007 als Transportarbeiter tätig war, ein Rückfall zum Auffahrunfall vom 6. März 2003 gemeldet. Es sei am 1. Dezember 2007 zu einem Bänderriss im linken Handgelenk gekommen (Urk. 7/I/40). Die Behandlung sowie der operative Eingriff vom 7. Februar 2008 erfolgten an der Klinik C.___ (Urk. 7/I/42-43; vgl. auch Urk. 7/I/44-45). Nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ am 11. März 2008 eine Kausalitätseinschätzung vorgenommen hatte (Urk. 7/I/47), teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 15. April 2008 mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. März 2003 und den gemeldeten Beschwerden im linken Handgelenk. Die SUVA werde daher keine Versicherungsleistungen erbringen (Urk. 7/I/51). Daran hielt sie auch in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2008 fest (Urk. 7/I/56). Der obligatorische Krankenpflegeversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, zog in der Folge ihre "vorsorgliche Einsprache" gegen das Schreiben vom 15. April 2008 (Urk. 7/I/53) mit Schreiben vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/I/57) zurück. Gegen die Verfügung der SUVA vom 7. Mai 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2008 Einsprache und legte den Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt an der Klinik C.___, vom 21. Mai 2008 bei (Urk. 7/I/58). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2008 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. September 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien weitere Abklärungen zur Klärung der Unfallkausalität vorzunehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 118 V 296 Erw. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
2.
2.1 Die SUVA hielt fest, aufgrund der medizinischen Berichte und des Befragungsberichts des Versicherten ergebe sich für die Beschwerden im linken Handgelenk eine Rückfallkausalität weder zur Auffahrkollision vom 6. März 2003 noch zu den Unfällen im Jahr 2002 und 1999, welche die rechte Hand betroffen hätten. Auch die Auffassung von Dr. D.___ vermöge daran nichts zu ändern. Die SUVA habe daher dafür keine Leistungen zu übernehmen (Urk. 2, Urk. 6).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, nach der Auffassung von Dr. D.___ sei der festgestellte Sehnenanriss beziehungsweise -abriss unfallkausal, da anlässlich des Unfalls vom 6. Februar (richtig wohl: März) 2003 eine massive Aufprallkraft auf beide Handgelenke eingewirkt habe. Nur weil sich die Beschwerden zu Beginn nicht gravierend dargestellt hätten, könne nicht einfach von einer fehlenden Unfallkausalität ausgegangen werden. Es sei zu untersuchen, ob eine bestehende Krankheit einen Anriss beziehungsweise Abriss der Sehnen bewirken könne. Falls dies zu verneinen sei, sei zu prüfen, ob die Aufprallkraft auf die Hände und Unterarme zu einem Abriss der Sehnen führen könne (Urk. 1).
2.2 Es ergibt sich aus den Akten und kann - angesichts der Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) - als unbestritten gelten, dass die Unfälle vom 5. August 1999 und 16. September 2002 ausschliesslich die rechte Hand betrafen. Damit ist ein kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden im linken Handgelenk und besagten Unfällen ausgeschlossen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/III/1-2, Urk. 7/II/1-6). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist hingegen die Leistungspflicht der SUVA für die Beschwerden im linken Handgelenk, welche im Rahmen des Rückfalls geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 7/I/40). Diese Leistungspflicht hängt davon ab, ob die gemeldeten Beschwerden im linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Auffahrunfall vom 6. März 2003 zurückzuführen sind.
3.
3.1 Es kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2003 ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/I/2, Urk. 7/I/5, Urk. 7/I/9, Urk. 7/I/12). Unbestrittenermassen ergeben sich sodann aus den medizinischen Berichten bis Juli 2003 und aus der Zusammenfassung des Gesprächs mit der SUVA vom 3. Juli 2003 keine Hinweise auf Beschwerden im linken Handgelenk (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/I/2, Urk. 7/I/5, Urk. 7/I/9, Urk. 7/I/11 S. 1, Urk. 7/I/12).
Vielmehr klagte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. August 2003 über Handgelenksbeschwerden links, welche er auf den Rollerbladeunfall im Jahr 1999 zurückführte (Urk. 7/I/15 S. 1 und S. 3). Am 2. September 2003 erfolgte daraufhin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Operation des linken Handgelenks, da die SUVA eine Leistungspflicht verneint hatte (vgl. Urk. 7/I/16-17, Urk. 7/I/19, Urk. 7/I/44-45, Urk. 7/I/49 S. 1).
3.2 Aus den im Rahmen des Rückfalls zur Klärung der Beschwerden im linken Handgelenk (Urk. 7/I/40) eingeholten medizinischen Berichten von Dr. D.___ vom 11. und 12. Februar 2008 (Urk. 7/I/42-43) und vom 21. Mai 2008 (Urk. 7/I/58 S. 2 f.) gehen die Diagnosen einer peripheren TFCC-Ruptur und eines ulnakarpalen Impaktionssyndroms links bei einem Status nach einer Handgelenksarthroskopie, TFC-Refixation und Rekonstruktion mit palmaris longus Sehne sowie einer Ulnaverkürzungsosteotomie links am 7. Februar 2008 und eines styloideus ulnae Impaktionssyndroms im linken Handgelenk bei einem Status nach einer Handgelenksarthroskopie und Abtragung der Spitze des Processus styloideus ulnae links am 2. September 2003 hervor. In Bezug auf einen allfälligen Kausalzusammenhang zu einem früheren Unfall führte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 12. Februar 2008 aus, es liege eine traumatische Ruptur von Bändern des Handgelenks und der Handwurzel vor (Urk. 7/I/43 S. 1). In seinem Bericht vom 21. Mai 2008 hielt Dr. D.___ sodann fest, der Beschwerdeführer habe am ulnarseitigen Handgelenk links seit mehreren Jahren Beschwerden gehabt, so dass im Jahr 2003 eine Operation habe durchgeführt werden müssen. Im Verlauf habe sich eine deutliche Verbesserung eingestellt. Nach einem Verkehrsunfall mit Hyperextensionstrauma seien erneut Beschwerden aufgetreten (Urk. 7/I/58 S. 2).
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) kann ohne Vornahme weiterer Abklärungen auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ (Urk. 7/I/47) abgestellt werden, wonach keine zumindest wahrscheinliche Kausalität zwischen dem Auffahrunfall vom 6. März 2003 und den Beschwerden im linken Handgelenk besteht. Denn es ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise dafür, dass ein Kausalzusammenhang mehr als bloss möglich sein könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass weitere Abklärungen zu einer davon abweichenden Einschätzung führen würden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162). So geht aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 21. Mai 2008 hervor, dass der Beschwerdeführer vor der Operation vom 2. September 2003 bereits seit mehreren Jahren an Beschwerden am linken Handgelenk gelitten hatte (Urk. 7/I/58 S. 2). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerden im linken Handgelenk schon vor dem Auffahrunfall vom 6. März 2003 bestanden haben müssen und nicht ursächlich auf dieses Unfallereignis zurückgeführt werden können. Weiter hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerden seien nach dem Verkehrsunfall mit Hyperextensionstrauma erneut aufgetreten (Urk. 7/I/58 S. 2). Wie oben dargelegt, klagte der Beschwerdeführer erstmals circa fünf Monate nach dem Unfallereignis anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. August 2003 über Beschwerden im linken Handgelenk (Urk. 7/I/15 S. 1). Dabei legte er während der Besprechung mit der SUVA am 3. Juli 2003 noch ausdrücklich dar, im Rahmen des Auffahrunfalls vom 6. März 2003 seien ausser dem Nacken und dem Kopfbereich keine anderen Körperstellen betroffen worden. Er habe weder Beine noch Arme angeschlagen, auch leide er nicht an Beschwerden in den Extremitäten (Urk. 7/I/11 S. 1). Angesichts dieser Aussage sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Untersuchungen (Urk. 7/I/2, Urk. 7/I/5, Urk. 7/I/9, Urk. 7/I/12) während fünf Monaten keine Beschwerden im linken Handgelenk erwähnte, erscheint eine Verschlimmerung allfälliger vorbestehender Handgelenksbeschwerden oder die Entstehung neuer Handgelenksbeschwerden durch den Auffahrunfall vom 6. März 2003 als unwahrscheinlich. Auf jeden Fall ergibt sich eine Kausalität nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Es besteht somit für die geltend gemachten Beschwerden im linken Handgelenk mangels natürlicher Kausalität keine Leistungspflicht der SUVA. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).