Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00280
UV.2008.00280

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 11. Mai 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1982, war bei der B.___ AG als Lagermitarbeiterin tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)  gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 15. Mai 2006 als Fahrzeuglenkerin einen Heckauffahrunfall erlitt (Urk. 8/1). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 8/183) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 15. Mai 2006 mit der Begründung, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den gegenwärtig noch geklagten Beschwerden, und stellte die Versicherungsleistungen per 30. April 2008 ein. Dagegen erhoben der Krankenversicherer der Versicherten, die Progrès Versicherungen AG, am 21. April 2008 (Urk. 8/186) und die Versicherte am 19. Mai 2008 (Urk. 8/190) Einsprache. Am 11. Juni 2008 zog die Progrès Versicherungen AG ihre Einsprache zurück (Urk. 8/194). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/197 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache der Versicherten vom 19. Mai 2008 ab.

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2008 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr die versicherten Leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2008 weiterhin auszurichten. Eventualiter sei auf Kosten der SUVA bei einem unabhängigen Neurologen ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), worauf der Schriftenwechsel am 1. Dezember 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
Sie finden nach Art. 1 Abs. 2 UVG keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Auch bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand und Ähnliches die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). An dieser Rechtsprechung hat sich mit BGE 134 V 109, worin die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädelhirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden in mehrfacher Hinsicht präzisiert worden ist (vgl. Erw. 1.8 nachstehend), nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 1. September 2009, 8C_355/2009, Erw. 2.1.2).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.6     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.7     Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b).
1.8     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.9     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.
2.1     Im Folgenden ist der für die Kausalitätsbeurteilung massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.
2.2     Die Ärzte des Spitals C.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 15. Mai 2006 erstmals behandelten, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. Mai 2006 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach der Heckkollision vom 15. Mai 2006 vorerst zur Arbeit gefahren sei. Danach habe sie unter muskelkaterartigen Schmerzen im rechten Hals sowie unter Übelkeit und einer Präsynkope gelitten. Bei der Beschwerdeführerin seien Blutdruckschwankungen bekannt, die des öfteren eine ähnliche Symptomatik verursacht hätten. Die Röntgenaufnahmen der HWS hätten keine Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion gezeigt (Urk. 8/4). Gleichentags führten die Ärzte des Spitals C.___ im „Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma“ aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie anlässlich des Unfalls ihren Kopf an die Kopfstütze angeprallt habe, dass sie nicht auf die Kollision gefasst gewesen sei und dass sie weder bewusstlos gewesen noch unter Gedächtnislücken gelitten habe. Nach ungefähr einer halben Stunde seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit, ohne Erbrechen, sowie ein Kribbeln in beiden Händen aufgetreten (Urk. 8/5/2).
2.3     Die Ärzte des Röntgeninstituts D.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 8. Juni 2006, dass gleichentags aufgrund persistierender zervikaler Schmerzen sowie Parästhesien im rechten Arm eine Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der HWS und der Halsweichteile mit Plexus cervicalis durchgeführt worden sei, welche bis auf eine leichtgradige Streckfehlhaltung eine unauffällige HWS und einen unauffälligen Plexus cervicalis ohne Nachweis einer Diskushernie ergeben habe (Urk. 8/37).
2.4     Im Austrittsbericht vom 12. September 2006 stellten die Ärzte der Rehaklinik E.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/59/1):
- zevikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont
- Somatisierungstendenz mit/bei
- dissoziativ mitbedingten Synkopen
- dysfunktionales Bewältigungsmuster (Schonverhalten, expressives Schmerzverhalten) bei ängstlicher Persönlichkeit mit multiplen Phobien im Rahmen einer Anpassungsstörung
         Im Vordergrund stehe ein zervikobrachiales und myofasziales, rechtsbetontes Schmerzsyndrom. Bis auf eine unauffällige Streckhaltung der HWS habe sich weder in den konventionell radiologischen Aufnahmen der HWS noch im MRI posttraumatische Veränderungen feststellen lassen. Auch das durchgeführte Ruhe-EKG sei unauffällig gewesen. Aufgrund des auffälligen Verhaltens mit Weinausbrüchen in der Physiotherapie sei die Beschwerdeführerin psychosomatisch abgeklärt worden (Urk. 8/59/2).
         Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. G.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, erwähnten im konsiliarischen psychosomatischen Bericht der Rehaklinik E.___ vom 17. August 2006, dass die Beschwerdeführerin ein ausschliesslich somatogenes Beschwerdekonzept vertrete und gegenüber psychischen Komponenten ein rigides Abwehrmuster zeige. Die expressive und wenig differenzierte Beschreibung der Schmerzen spreche für eine somatoforme Komponente am Beschwerdebild. Aufgrund mehrerer Phobien seit Kindheit (erhebliche Dunkel- und Höhenängste, multiple Tierphobien) seien ängstlich neurotische Persönlichkeitszüge wahrscheinlich, welche eine Unfallverarbeitung erschweren würden. Auf der Verhaltensebene finde sich ein dysfunktionales Bewältigungsmuster mit starker Schontendenz und expressivem Schmerzverhalten, hinzu komme eine deutlich ablehnende Haltung dem Rehaklinikaufenthalt gegenüber mit Enttäuschung, Ärger, dysphorischer Ausblendung und Vorwurfshaltung (Urk. 8/59/10-11). Das aktuelle Erscheinungsbild sei als Anpassungsstörung mit verschiedenen Symptomen bei ängstlicher Persönlichkeit und mit Neigung zu Phobien zu klassifizieren (Urk. 8/59/11).
2.5     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Oktober 2006 einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS (Urk. 8/68/1) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ein insgesamt als mässig einzustufendes zervikozephales Beschwerdebild mit einer ungefähr um 30 % eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur aufweise. Eine Verletzung des Nervensystems sei nicht nachweisbar. Der Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien vollständig normal, mit insbesondere normalen Neurographien des Nervus medianus (Urk. 8/68/3).
2.6     Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 13. November 2006 unter anderem eine Somatisierungstendenz mit dysfunktionalem Bewältigungsmuster fest und erwähnte, dass eine medizinische Trainingstherapie mit Aufbautraining und Kräftigung der paravertebralen Muskulatur durchgeführt werde, und dass die Beschwerdeführerin unter vermehrten Schwindelanfällen, Dysästhesien zervikal und paraaurikulär beidseits, rechtsbetont mit wiederholten Ohnmachtsanfällen unter vermehrter Belastung, leide. Bezüglich der Depression stehe die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/80).
2.7     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt am 29. November 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin den am 28. November 2006 festgesetzten Untersuchungstermin abgesagt habe (Urk. 8/83).
2.8     Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2006, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2006 ambulant behandle und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 8/85/2):
- posttraumatische Anpassungsstörung
- Somatisierungsschmerzstörung
- ängstliche Persönlichkeitsstörung
         Während der Behandlung habe sich der psychische Zustand gebessert. Die Synkopen seien nicht mehr aufgetreten. Die Schmerzen sowie die Tendenz zur Somatisierung seien milder geworden. Die depressive Symptomatik habe sich während der letzten Wochen etwas zurückgebildet (Urk. 8/85/1). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Dezember 2006 und eine solche von 50 % bis Ende Januar 2007 zu empfehlen. Die psychiatrische Behandlung könne voraussichtlich Ende Januar 2007 abgeschlossen werden (Urk. 8/85 S. 2).
2.9     SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2006 aus, dass es der Beschwerdeführerin etwas besser gehe. Die Schmerzen seien nicht mehr konstant vorhanden, aber phasenweise doch in störendem Ausmass. Sie klage über Schmerzen im Nacken, im Kopf bis in die Stirne, in den Schultern, mit Ausstrahlung bis in die Oberarme und hinunter am Rücken bis in den unteren Bereich der Brustwirbelsäule (Urk. 8/87/2). Die Einschränkung der Beweglichkeit der HWS sei durch pathologisch-anatomische Veränderungen nicht zu erklären und sei auf eine Ängstlichkeit zurückzuführen. Ab dem 8. Januar 2007 sei in leichten Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % zu erwarten, wobei die zu hebenden Gewichte fünf bis zehn Kilogramm nicht übersteigen sollten. Eine stereotype Körperhaltung während einer 15 Minuten übersteigenden Zeit sei zu vermeiden. Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit in einem Lager oder auch in einem Fabrikationsbetrieb zuzumuten. Eine Steigerung des Einsatzes auf den ganzen Tag sei spätestens ab März 2007 zu erwarten. Nach dieser Aufbauphase sei der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von 10 bis 15 Kilogramm schweren Geweichten zuzumuten. Bis spätestens Mitte 2007 seien der Beschwerdeführerin wieder alle Belastungen, die mit ihrer Konstitution kompatibel seien, zuzumuten. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 8/87/5).
2.10   Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. März 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit dem 1. März 2007 und erwähnte, dass die Behandlung bald abgeschlossen werden könne (Urk. 8/100).
2.11   Die Ärzte des Spitals C.___ stellten mit Bericht vom 23. Juni 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin gleichentags wegen rezidivierender Schwächeanfällen notfallmässig ambulant behandelt worden sei. Eine Ursache für die Schwächeanfälle habe nicht eruiert werden können. Klinisch zeige sich ein Normalbefund. Eventuell würden die Episoden im Rahmen der Schmerzen auftreten oder sie seien psychogen (Urk. 8/159/1).
2.12   Die Ärzte des Spitals M.___ diagnostizierten mit Bericht vom 3. Juli 2007 rezidivierende Schwächeanfälle unklarer Ätiologie. Die Beschwerdeführerin sei an ihrem neuen Arbeitsplatz kollabiert, ohne bewusstlos geworden zu sein auf Grund einer akuten Schwäche im ganzen Körper. Die klinische und laborchemische Untersuchung auf der Notfallstation des Spitals M.___ sei unauffällig gewesen. Die Ursache des Schwächeanfalles habe nicht geklärt werden können (Urk. 8/119).
2.13   Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2007 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/137/1):
- zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS
- Status nach rezidivierenden Schwächeanfällen unklarer Ätiologie
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung
- depressive Entwicklung
         Die Beschwerdeführerin weise klinisch das typische Beschwerdebild mit somatischen Kopf- und Nackenschmerzen sowie neuropsychologischen Beschwerden (erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit) auf.  Unklar würden die rezidivierenden Schwächeanfälle bleiben. Deshalb sei eine neurologische Untersuchung angezeigt (Urk. 8/137/1). 
2.14   Die Ärzte des Spitals C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 8. September 2007, dass sie die Beschwerdeführerin gleichentags wegen eines Schwächeanfalls notfallmässig ambulant behandelt hätten. Sie habe über Schwindel geklagt. Der Schwindel komme immer, wenn sie Schmerzen im Nacken habe. Weil sie zur Hochzeit einer Cousine hätte gehen sollen, habe ihr die Mutter ein anderes, stärkeres Schmerzmittel gegeben (Urk. 8/146/1). Bei einem normalen somatisch klinischen Untersuchungsbefund sei von einer psychosomatischen Genese auszugehen (Urk. 8/146/2).
2.15   Der untersuchende Arzt der Klinik O.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, stellte im MRI-Bericht vom 4. Oktober 2007 fest, dass eine am 3. Oktober 2007 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des Gehirns der Beschwerdeführerin einen normalen Befund ergeben habe (Urk. 8/161).
2.16   Dr. N.___ erwähnte am 13. Oktober 2007, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig konservativ mit Kraniosakraltherapie und Physiotherapie behandelt werde. Es bestehe ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung und depressiver Entwicklung (Urk. 8/147/2).
2.17   Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 7. November 2007 einen Verdacht auf epileptisch bedingte Ausnahmezustände mit Kollaps fest (Urk. 8/155/1) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie sich etwas besser fühle, dass sie aber oft kollabieren würde. Sie verspüre einen Druck im Nacken- und Schulterbereich. Sie leide sodann unter Kopfschmerzen im Nackenbereich sowie frontal, häufig mit Kältegefühl im Kopf und Stechen in den Augen. Diese Schmerzen würden fast täglich auftreten. Die Dauer sei unterschiedlich von einer Stunde bis zu einem Tag. Oft habe sie eine Sprechstörung mit blockiertem Gefühl. Es bestehe nur noch ein ganz leichtes Zervikalsyndrom mit recht gut erhaltener Beweglichkeit der HWS. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter zervikogenen Kopfschmerzen. Im EEG würden sich eine Allgemeinveränderung sowie irritative epilepsieverdächtige Abläufe finden, vor allem über der linken Hemisphäre. Es bestehe der Verdacht, dass die anfallsartigen Ausnahmezustände Epilepsieäquivalenten entsprechen könnten. Die magnetresonanztomographische Untersuchung des Gehirns sei normal ausgefallen (Urk. 8/155/1), weshalb ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Anfällen eher unwahrscheinlich sei (Urk. 8/155/2).
2.18   Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. U.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum R.___, stellten in ihrem Bericht vom 16. November 2007 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/166/2):
- mittelgradige depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Status nach HWS-Distorsion
- Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung
         Aufgrund der immer wieder auftretenden Synkopen und dem Vorhandensein einer mittelgradigen Depression sei die Beschwerdeführerin im Moment im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Ziel der Behandlung sei die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/166/2).
2.19   Die Ärzte des Spitals S.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (nachfolgend: S.___), stellten am 12. Februar 2008 die folgende Diagnose (Urk. 8/174/1):
- unklare Schwindelsymptomatik mit/bei
- fehlendem Hinweis auf eine neuro-otologische Ursache bei grenzwertiger vestibulärer Unterfunktion rechts
- Verdacht auf epileptisch bedingte Ausnahmezustände mit Kollaps
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsionstrauma
         Die Video-Okulographie habe eine grenzwertige vestibuläre Unterfunktion auf der linken Seite ergeben. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden passten nicht zu einem periphervestibulären Schwindel. Die festgestellte grenzwertige vestibuläre Unterfunktion auf der linken Seite habe wahrscheinlich mit den beschriebenen Schwindelbeschwerden keinen Zusammenhang, weshalb keine Behandlung angezeigt sei (Urk. 8/174/3).
2.20   SUVA-Kreisarzt Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 26. März 2008, dass die Beschwerdeführerin oft an in die Schultern ausstrahlenden Nackenbeschwerden leide. Diese Nackenbeschwerden seien wechselnd vorhanden. Der Schwindel sei unter der anti-epileptischen Behandlung mit Lamictal weitgehend verschwunden. Die Nackenbeschwerden würden nicht mehr täglich die Einnahme eines Schmerzmittels erfordern. Die klinische Untersuchung habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS ergeben, wobei das Ausmass dieser Einschränkung nicht kongruent erscheine mit den Normalbewegungen des Kopfs während des Gesprächs und auch nicht mit der gezeigten Rotation der HWS beim Ablegen des Kopfs in Bauchlage auf der Wange. Eine weitere Diskrepanz ergebe sich auch bezüglich der Inklination der Wirbelsäule. Eine strukturelle Läsion sei nicht nachgewiesen worden (Urk. 8/178/6). Ein Zusammenhang zwischen der vermutungsweise diagnostizierten Epilepsie mit dem Unfallereignis werde aus neurologischer Sicht als unwahrscheinlich betrachtet. Ein Schädel-Hirn-Trauma oder eine strukturelle Schädigung des Hirns, welche die Entstehung einer posttraumatischen Epilepsie verständlich gemacht hätte, sei nicht dokumentiert. Eine erste neurologische Untersuchung durch Dr. H.___ habe diesbezüglich vielmehr unauffällige Verhältnisse gezeigt. Insbesondere sei das EEG auch nach Stimulation unauffällig gewesen. Das späte und prominente Auftreten des Schwindels im Laufe des Jahres 2007 spreche gegen eine Unfallkausalität. Nachdem seit dem Unfallereignis eine andauernde physiotherapeutische Behandlung nicht zur Beschwerdefreiheit bezüglich Nackenbeschwerden rechts geführt habe und nachdem auch eine stationäre Rehabilitation mit einem unbefriedigenden Resultat geendet habe, sei von einer Weiterführung der Physiotherapie keine weitere Verbesserung der rechtsseitigen Nackenbeschwerden zu erwarten. Das gleiche gelte auch für die durchgeführte psychiatrische Behandlung, welche die Beschwerdeführerin selbst abgebrochen habe (Urk. 8/178/7).
2.21   Dr. N.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. Mai 2008, dass auf Grund  belastungsabhängiger Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lageristin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, welche wahlweise im Stehen oder Sitzen ausgeführt werden können, welche kein Heben von schweren Lasten von mehr als zehn Kilogramm während einer kurzen Zeit und von mehr als zwei Kilogramm während einer längeren Zeit, welche keine Überkopfarbeit und welche keine Arbeit in vornübergeneigter Haltung erfordern, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/190/14). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Epilepsie leide, müsse von Dr. P.___ beurteilt werden (Urk. 8/187/2, Urk. 8/190/14).

3.
3.1     Vorerst zu prüfen ist anhand der medizinischen Akten, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen, bei denen sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 112 Erw. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9 Ingress S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 Erw. 5.4 mit Hinweisen, U 479/05; Urteile des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, Erw. 8.2, vom 10. Juli 2008, 8C_614/2007, Erw. 4.3, vom 10. Juni 2008, 8C_452/2007, Erw. 2.2.2, vom 15. Mai 2008, 8C_37/2008, Erw. 3.2, vom 6. Dezember 2007, U 455/06, Erw. 4.1). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2008, 8C_152/2007, Erw. 5.1 mit Hinweisen).
3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___ eine Distorsion der HWS diagnostizierten und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben nach dem Unfall weder bewusstlos gewesen noch unter Gedächtnislücken gelitten habe. Nach ungefähr einer halben Stunde seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit, ohne Erbrechen, sowie ein Kribbeln in beiden Händen aufgetreten (Urk. 8/5/2). Eine Diskushernie im Bereich der HWS wurde mittels MRI ausgeschlossen (Urk. 8/37). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ stellten am 12. September 2006 in somatischer Hinsicht ein im Vordergrund stehendes, rechtsbetontes zervikobrachiales und myofasziales Schmerzsyndrom fest (Urk. 8/59/2) und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin während des Klinikaufenthalts vom 2. bis 25. August 2006 ohne auslösende Faktoren zweimal kollabiert sei (Urk. 8/59/2). Dr. H.___ erwähnte am 2. Oktober 2006, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben immer wieder unter Schwindel und Augenflimmern leide und verschiedene Male bewusstlos geworden sei (Urk. 8/68/2) und stellte ein insgesamt als mässig einzustufendes zervikozephales Beschwerdebild mit einer ungefähr um 30 % eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur fest. Eine Verletzung des Nervensystems sei nicht nachweisbar und der neurologische Status sei normal (Urk. 8/68/3).
3.3     Dr. I.___ beschrieb am 13. November 2006 Schwindel- und Ohnmachtsanfälle (Urk. 8/80). Gemäss der Beurteilung durch Dr. K.___ vom 11. Dezember 2006 seien die Synkopen (kurz andauernde Bewusstlosigkeit) nach Aufnahme der Behandlung am 23. Oktober 2006 nicht mehr aufgetreten (Urk. 8/85/1). Die Ärzte des Spitals C.___ erwähnten am 23. Juni 2007 rezidivierende Schwächeanfälle, deren Ursache nicht habe eruiert werden können (Urk. 8/159/1) und gingen in ihrem Bericht vom 8. September 2007 davon aus, dass bei einem normalen somatisch klinischen Untersuchungsbefund von einer psychosomatischen Genese der Schwindelanfälle auszugehen sei (Urk. 8/146/2). Die Ärzte des Spitals M.___ stellten am 3. Juli 2007 rezidivierende Schwächeanfälle unklarer Ätiologie fest, deren Ursache nicht habe geklärt werden können (Urk. 8/119). Dr. N.___ ging am 31. August 2007 (Urk. 8/137/1) und am 2. Mai 2008 (Urk. 8/187/2, Urk. 8/190/14) davon aus, dass zur Abklärung der unklaren Schwächeanfälle und zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Epilepsie leide, eine neurologische Untersuchung angezeigt sei. Dr. P.___ stellte in seinem Bericht vom 7. November 2007 einen Verdacht auf epileptisch bedingte Ausnahmezustände mit Kollaps fest (Urk. 8/155/1) und ging davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Anfällen eher unwahrscheinlich sei (Urk. 8/155/2). Die Ärzte des Spitals S.___ stellten am 12. Februar 2008 fest, dass Hinweise auf eine neuro-otologische Ursache der unklaren Schwindelsymptomatik fehlten (Urk. 8/174/3). Dr. T.___ erwähnte am 26. März 2008, dass die Schwindelbeschwerden nach Angaben der Beschwerdeführerin seit Aufnahme einer anti-epileptischen medikamentösen Behandlung weitgehend verschwunden seien (Urk. 8/178/6), und dass ein Zusammenhang zwischen der vermutungsweise diagnostizierten Epilepsie und dem Unfallereignis vom 15. Mai 2006 unwahrscheinlich sei. Eine erste neurologische Untersuchung durch Dr. H.___ habe diesbezüglich vielmehr unauffällige Verhältnisse gezeigt. Das späte und prominente Auftreten des Schwindels spreche gegen eine Unfallkausalität (Urk. 8/178/7).
3.4     Gemäss der medizinischen Aktenlage steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem versicherten Unfall vom 15. Mai 2006 verschiedene Male unter Schwindel- und Ohnmachtsepisoden litt. Dieser Umstand war Dr. H.___ bekannt, als er die Beschwerdeführerin am 27. und 28. September 2006 neurologisch untersuchte (Urk. 8/68/1). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Bericht von Dr. H.___ vom 2. Oktober 2006 (Urk. 8/68) die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Denn einerseits verfügte Dr. H.___, welcher Facharzt für Neurologie ist, über die erforderliche fachärztliche Spezialisierung zur Beurteilung der Genese der Schwindel- und Ohnmachtsvorfälle sowie zur Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Epilepsie. Andererseits erhob Dr. H.___, welchem die medizinischen Vorakten bekannt waren, eine ausführliche Anamnese und setzte sich eingehend mit den geklagten Beschwerden auseinander. Die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 2. Oktober 2006, welcher seine Schlussfolgerungen darin in nachvollziehbarerer Weise mit den Ergebnissen eigener umfangreicher neurologischer und neurographischer Untersuchungen begründete, vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass Dr. H.___ ein insgesamt als mässig einzustufendes zervikozephales Beschwerdebild feststellte, einen normalen neurologischen Befund sowie einen normalen EEG-Befund erhob und eine Verletzung des Nervensystems ausschloss (Urk. 8/68/3). Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ ist vorliegend daher abzustellen.
3.5     Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 2. Oktober 2006 hat demnach als erstellt zu gelten, dass zum Untersuchungszeitpunkt vom 27. und 28. September 2006 eine Verletzung des Nervensystems nicht ausgewiesen war, und dass keine Hinweise auf eine posttraumatische Epilepsie festzustellen waren.
3.6     Demgegenüber stellte Dr. P.___ am 7. November 2007 einen Verdacht auf epileptisch bedingte Ausnahmezustände mit Kollaps fest (Urk. 8/155/1) und erwähnte, dass sich im EEG irritative epilepsieverdächtige Abläufe finden liessen, vor allem über der linken Hemisphäre. Da die magnetresonanztomographische Untersuchung des Gehirns normal verlief, erachtete Dr. P.___ einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Anfällen als eher unwahrscheinlich (Urk. 8/155/2). Für eine fehlende Kausalität zwischen den von Dr. P.___ beschriebenen epilepsieverdächtigen Abläufen spricht sodann der Umstand, dass Dr. H.___ vorgängig einen normalen neurologischen und EEG-Befund erhob. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 15. Mai 2006 und den von Dr. P.___ beschriebenen irritativen epilepsieverdächtigen Abläufen kann jedenfalls nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Eine posttraumatische Epilepsie ist vorliegend daher nicht nachgewiesen. Gestützt auf die nachvollziehbare neuro-otologische Beurteilung durch die Ärzte des S.___ vom 12. Februar 2008 ist sodann auch ein peripher-vestibulärer Schwindel auszuschliessen (Urk. 8/174/3).
3.7     Auf Grund der medizinische Aktenlage ist das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen vorliegend daher zu verneinen. Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass Dr. H.___ (Urk. 8/68/3) und weitere behandelnde Ärzte eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur feststellten. Vielmehr gelten als objektivierbar rechtsprechungsgemäss Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (vgl. Erw. 3.1). Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS können nach der Rechtsprechung für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 20. Januar 2010, 8C_736/2009, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
3.8     Nach dem Gesagten hat vorliegend, anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. Erw. 1.7). Ergibt sich hiebei, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. September 2009, 8C_396/2009, Erw. 4.2 und vom 14. April 2008, 8C_42/2007, Erw. 2 mit Hinweisen).

4.
4.1     In psychischer Hinsicht ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass die Ärzte der Rehaklinik E.___ eine Anpassungsstörung mit verschiedenen Symptomen bei ängstlicher Persönlichkeit mit Neigung zu Phobien (Urk. 8/59/11) feststellten. Dr. K.___ ging von einer posttraumatischen Anpassungsstörung, einer Somatisierungsschmerzstörung und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung aus (Urk. 8/85 S. 1). Während Dr. N.___ den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung und depressiver Entwicklung feststellte (Urk. 8/137/1, Urk. 8/147/2), ging Dr. Q.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide und äusserte zudem den Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/166/2).
4.2     Auf Grund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Gesundheitsschädigung von Krankheitswert leidet. Die Frage, ob die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen gegenüber einer bereits kurze Zeit nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Störung eindeutig in den Hintergrund getreten sind und im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, kann vorliegend indes offen gelassen werden, wenn die Adäquanzbeurteilung selbst nach den für Schleudertraumen, schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS oder Schädel-Hirntraumen (BGE 134 V 109) geltenden Regeln zu verneinen wäre (vgl. BGE 123 V 98 Erw. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). Denn im Gegensatz zu den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet.

5.
5.1     Die Adäquanzprüfung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) haben die psychischen Unfallfolgen auf den Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung keine Auswirkung, weshalb die Adäquanzprüfung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 116 Erw. 6.1; SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99, Erw. 3.1, U 98/06). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der namhaften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, auszulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss, und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 115 Erw. 4.3; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 20. Mai 2005, U 244/04, Erw. 2 und vom 5. Juli 2001, U 412/00, Erw. 2a).
5.2     Wie vorstehend (Erw. 3.7) erwähnt ist auf Grund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen und insbesondere eine durch das versicherte Unfallereignis verursachte posttraumatische Epilepsie zu verneinen. Sodann ist gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. T.___ vom 26. März 2008 von einer Weiterführung der Physiotherapie keine weitere Verbesserung der Nackenbeschwerden zu erwarten (Urk. 8/178/7). Es ist demnach davon auszugehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. T.___ vom 25. März 2008 (vgl. Urk. 8/178/1) von einer weiteren Behandlung von organischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 8/183) vornahm. 

6.
6.1     Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 15. Mai 2006.
6.2     Am 15. Mai 2006 lenkte die Beschwerdeführerin ein Motorfahrzeug und musste dieses verkehrsbedingt anhalten. Die nachfolgende Fahrzeuglenkerin fuhr alsdann mit ihrem Fahrzeug auf das Heck des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin auf (Urk. 8/1, Urk. 8/3/2, Urk. 8/43/2). Die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene biomechanische Kurzbeurteilung vom 28. Juli 2006 (Urk. 8/43) ergab eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 10-15 Kilometer pro Stunde (Urk. 8/43/3).
6.3     Im Urteil in Sachen Z. vom 19. November 2007, U 2/07, Erw. 5.3.1, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Unfallschwere konkretisiert. Danach bestimmt sich die Schwere des Unfalles nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden, Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- oder Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts bzw. des EVG in Sachen Z. vom 19. November 2007, U 2/07, Erw. 5.3.1; in Sachen K. vom 17. August 2006, U 503/05, Erw. 3.1 und 3.2).
         Kein Anlass zu einer Qualifikation eines Ereignisses als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar als schwerer Unfall ergibt  sich nach der Rechtsprechung bei einer im Rahmen einer biomechanischen Beurteilung festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 10-15 Kilometern in der Stunde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 12. Februar 2008, 8C_579/2007, Erw. 3.2; Urteil des EVG vom 12. Januar 2004, U 441/03, Erw. 4.1).
6.4     Aufgrund des Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 15. Mai 2006 zuzog, handelt es sich hierbei unbestrittenermassen um ein mittelschweres Ereignis im unteren mittleren Bereich. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müssten somit entweder mehrere der massgeblichen Kriterien erfüllt sein oder hätte eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorzuliegen (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 384 Erw. 4c, 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).

7.
7.1     Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, beim Betroffenen während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Vorliegend sind besonders dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen. Denn beim Unfall vom 15. Mai 2006 handelte es sich um eine Auffahrkollision (Urk. 8/1, Urk. 8/3/2, Urk. 8/43/2), welche sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignete und - objektiv betrachtet - nicht von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung war.
7.2     Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Denn die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder eines Schädelhirntraumas oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.2; SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, Erw. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, Erw. 5.2.3, U 380/04 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädelhirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.2 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdeführerin zog sich anlässlich des versicherten Unfallereignisses neben der Distorsion der HWS lediglich Verletzungen von vergleichsweise geringem Grad zu, wie Druckdolenzen über dem Musculus Trapezius (vgl. Urk. 8/4), weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt ist.
7.3     Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung. Denn die organischen Unfallfolgen heilten ohne besondere Behandlung vergleichsweise schnell aus. Sodann gilt es zu beachten. dass eine Physiotherapie sowie eine medikamentöse Schmerztherapie das Kriterium für sich allein nicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 8C_52/2008, Erw. 8.2). Was die Behandlung der psychisch bedingten Leiden betrifft, so geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung durch die von ihr konsultierten Psychiater jeweils nach einer relativ kurzen Behandlungsdauer wieder abbrach. So wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. K.___ während der Zeit vom 23. Oktober bis 20. Dezember 2006 (Urk. 8/85/1, Urk. 8/98) und durch die Dres. Q.___ und U.___ lediglich während zwei Konsultationen (vgl. Urk. 8/157) behandelt. Dies genügt indes nicht für die Erfüllung des Kriteriums.
7.4     Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der erheblichen Dauerbeschwerden. Denn die geklagten Dauerschmerzen im Bereich des Kopfes und Nackens lassen sich nicht auf eine nachweisbare organische Ursache zurückführen.
7.5     Nicht erfüllt sind auch die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen. Denn aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche eigene Kriterien darstellen - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden; vielmehr bedarf es dazu besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.6.1).
7.6     Schliesslich ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Bemühungen zu verneinen. Gemäss der Beurteilung durch Dr. L.___ (Urk. 8/87/5) und Dr. K.___ (Urk. 8/85/2) ist eine körperlich und/oder psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin für die Zeit vom 15. Mai 2006 bis 7. Januar 2007 und eine solche von 50 % für die Zeit vom 8. Januar 2007 bis Ende Februar 2007 ausgewiesen. Ab 1. März 2007 bestand daher in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen kann nicht von einer in Bezug auf Dauer und Grad erheblichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden (vgl. zum diesbezüglichen Massstab RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f., Urteil des EVG in Sachen L. vom 30. August 2001, U 56/00, Erw. 3d/aa).
         Massgebend ist zudem nicht alleine die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Konkret muss der Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen (BGE 134 V 129 f. Erw. 10.2.7 mit Hinweisen).
         Vorliegend kann die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in genügender Weise bemühte, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, indes offen gelassen werden, da es bereits an einer Arbeitsunfähigkeit von genügender Erheblichkeit fehlt. 

8.      
8.1     Nach dem Gesagten ist kein einziges Kriterium erfüllt, weshalb die Adäquanz zu verneinen ist. Da die Adäquanz selbst bei Anwendung der Rechtsprechung zur Beurteilung der Adäquanz von nicht organischen Folgen von Schleudertraumen, schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS oder Schädel-Hirntraumen (BGE 134 V 109) zu verneinen ist, kann die Frage, ob die zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen gegenüber einer bereits kurze Zeit nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Störung eindeutig in den Hintergrund getreten sind und im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, offen gelassen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.2).
8.2     Entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen (Urk. 1 S. 2) der Beschwerdeführerin ist daher von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere von der Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin oder der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer solchen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

9.       Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2008 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 15. Mai 2006 und den organisch nicht objektivierbaren Folgen dieses Ereignisses (unter Einschluss allfälliger psychischer Unfallfolgen) verneinte (Urk. 2 S. 9 f.) und die Versicherungsleistungen per 30. April 2008 einstellte (vgl. Urk. 8/183).
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).