Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00281
UV.2008.00281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 8. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1943, war seit 1999 bei der Y.___ AG als ___Beraterin beschäftigt und damit bei der La Suisse (später: Helsana Unfall AG) unfallversichert, als sie am 8. Februar 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/K3).
          Die Helsana Unfall AG stellte die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 per 31. Dezember 2007 ein (Urk. 8/K58).
          Der zuständige Krankenversicherer erhob am 20. Dezember 2007 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/K59), die er am 3. Januar 2008 wieder zurückzog (Urk. 8/K61).
          Die Versicherte erhob am 30. Januar 2008 Einsprache (Urk. 8/K65). Diese wies die Helsana Unfall AG mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2008 ab (Urk. 8/K75 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. September 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Dezember 2007 die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen und die Kosten eines von ihr eingeholten Gutachtens zu ersetzen (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2008 (Urk. 7) beantragte die Helsana Unfall AG die Abweisung der Beschwerde.
          Nach Eingang der Replik vom 24. Oktober 2008 (Urk. 11) und der Duplik vom 6. November 2008 (Urk. 15) wurde am 8. Dezember 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend das Er-fordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 6 ff. Erw. II.3-9). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen noch vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall dahingefallen gewesen (Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 11). Würde ein solcher bejaht, wäre die Adäquanz zu verneinen (Urk. 2 S. 13 Ziff. 12). In Ermangelung des praxisgemäss geforderten typischen Beschwerdebildes wäre die Adäquanz nicht gemäss BGE 117 V 359 (heute auch: 134 V 109) zu prüfen, sondern gemäss BGE 115 V 113, und die entsprechenden Kriterien wären nicht erfüllt (Urk. 2 S. 13 ff. Ziff. 13). In ihrer Replik legte sie sodann dar, inwiefern ihres Erachtens auch bei einer Beurteilung gemäss BGE 134 V 109 die Adäquanz und damit eine fortgesetzte Leistungspflicht zu verneinen seien (Urk. 11).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der natürliche Kausalzusammenhang sei zu bejahen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 13) und die Adäquanz sei gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen, wobei von den einzelnen Kriterien mindestens vier klar und in der Mehrzahl in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 14). Ferner machte sie geltend, da die Beschwerdegegnerin auf der Kausalitätsbeurteilung gemäss dem von ihr bei der Academy Z.___ (Z.___), Universitätsspital A.___, eingeholten Gutachten (vgl. Urk. 9/M17/1) beharre, sei ein von ihr eingeholtes Gutachten (vgl. Urk. 3/2) „zur schlüssigen Abklärung des Beweiswertes der Z.___-Berichte“ notwendig gewesen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 16).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin hielt am 8. Februar 2005 mit ihrem Audi 80 vor einer Ampel, welche von grün auf gelb wechselte; daraufhin wurde ihr Auto vom hinter ihr fahrenden Opel Corsa gerammt (Urk. 8/K1-2).
          Dr. med. B.___ gab im Zeugnis vom 26. Februar 2005 (Urk. 8/M1) an, die Erstbehandlung habe am 9. Februar 2005 stattgefunden (Ziff. 1), diagnostizierte einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS; Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. Februar 2005 (Ziff. 8).
          Gemäss Röntgenbefund vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/M2) zeigten sich eine ausgeprägtere Chondrose C4-7, partiell mit Übergang in Osteochondrose mit deutlicherer begleitender Uncovertebralarthrose, eine leichte uncarthrotische Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens C3/4, keine Zeichen einer knöchernen Verletzung sowie eine wahrscheinlich im Rahmen einer Spondylarthrose zu erklärende, sich funktionell nicht ändernde Anterolisthesis von C4 gegenüber Th1.
          Gemäss dem von Dr. B.___ am 2. März 2005 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 8/M3) gab es keine Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit, Gedächtnislücke oder andere Bewusstseinsstörungen (Ziff. 2), indessen sofort auftretende Nacken- und Kopfschmerzen sowie am 2. Tag auftretende Übelkeit (Ziff. 3).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, der die Beschwerdeführerin seit 22. März 2005 betreute (vgl. Urk. 8/M10 S. 1), berichtete am 26. April 2005 über eine langsame Besserung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Februar bis Ende Mai 2005 (Urk. 8/M4 Ziff. 2 und 4a).
          Am 24. Mai 2005 überwies er die Beschwerdeführerin in die Rehaklink D.___ (Urk. 8/M5), wobei er folgende Diagnosen stellte (S. 1 Mitte):
- therapieresistentes cerviko- und lumbovertebrales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Februar 2005
- ausgeprägte Osteochondrose C4 bis C7
- ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich
- segmentale Dysfunktionen
- anamnestisch Status nach LWK2-Kompressionsfraktur (konservativ behandelt 2001)
          Die Arbeitsfähigkeit als Wohnberaterin sei nach wie vor zu 100 % eingeschränkt (S. 1).
3.3     Vom 28. Juni bis 26. Juli 2005 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik D.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 8. August 2005 (Urk. 8/M9) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Februar 2005 bei
- chronischen zervikozephalen und zervikovertebralen Schmerzen
- Status nach Auffahrunfall zirka 1985 und 1995
- Osteopenie mit/bei
- Status nach LWK2-Fraktur
- unter Fosamax- und Calcimagon D3-Therapie
- Agenesie der rechten Niere, hyperplastische linke Niere
          Insgesamt habe sich beim Austritt eine leicht verbesserte allgemeine körperliche Belastbarkeit gezeigt. Beim Tragen von Gewichten ab 10 kg schätze sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits als sehr eingeschränkt ein. Insgesamt sei es ihr jedoch möglich gewesen, gewisse Coping-Strategien zum Umgang mit den Schmerzen im Alltag zu entwickeln. Bei Austritt bestehe noch eine leicht- bis mässiggradige Schmerzsymptomatik im Schultergürtel- und Nackenbereich (S. 2 unten).
          Medizinisch-theoretisch werde die Beschwerdeführerin als für eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte über 10 kg für 60 % arbeitsfähig betrachtet, dies ab 2. August 2005 (S. 4 oben).
3.4     Am 12. September 2005 berichtete Dr. C.___, wobei er im Wesentlichen die Diagnosen gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ nannte, und führte aus, die vorgesehene Arbeitsfähigkeit von 60 % habe („weil 60 % Arbeitsvertrag“) am 8. September 2005 auf 40 % reduziert werden müssen (Urk. 8/M10 S. 1).
          Am 18. November 2005 berichtete Dr. C.___, leider komme es unter der Arbeit wie auch unter der Therapie zu einem massiven Rückfall, weswegen die medizinische Kräftigungstherapie habe abgebrochen werden müssen und die momentane Arbeitsfähigkeit 0 % betrage. Es persistierten Nackenbeschwerden; dazugekommen sei auch ein erheblicher Schulterschmerz, herrührend von myofaszialen Verspannungen einerseits und andererseits von den degenerativen Veränderungen der HWS, eventuell kombiniert mit degenerativen Veränderungen im rechten Schultergelenk (Urk. 8/M11 S. 1).
3.5     Am 6. Juni 2007 erstattete Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, fallführende Oberärztin, Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M17/1).
          Das Gutachten basierte auf den zur Verfügung gestellten Akten und zusätzlich angeforderten Röntgenbildern (S. 4 ff.), den am 20./21. März 2007 erfolgten Untersuchungen und den entsprechenden internistischen Befunden (S. 9 ff.), einem rheumatologischen (S. 11 ff., Urk. 8/M17/2), einem neurologischen (S. 14 ff., Urk. 8/M17/3) und einem psychiatrischen (S. 16 f., Urk. 8/M17/4) Teilgutachten.
          Als von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerden wurden Kopf- und Nackenschmerzen genannt; auch sei sie seit dem Unfall wetterfühlig. Ferner würden Konzentrationsdefizite (nach etwa einer Stunde Lesen oder Fernsehen sei sie müde) angegeben (S. 10 oben).
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten genannt (S. 17 Ziff. 6.1):
1. chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom und occipitofrontale Kopfschmerzen
- schwere, mehrsegmentale degenerative HWS-Veränderung im mittleren und unteren Segment mit Osteochondrosen, dorsolateralen Spondylosen und beidseitigen neuroforaminalen Einengungen, beginnend dokumentiert bereits 1987
- Status nach HWS-Distorsion am 8. Februar 2005 (Autoauffahrunfall)
- keine Anhaltspunkte für sensibles radikuläres zervikales Reiz- oder Ausfallsyndrom
- ohne Anhaltspunkte für stattgehabte milde traumatische Hirnverletzung (MTBI)
2. leichtes chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- deutliche Osteochondrose L5/S1, geringgradiger L4/5
- Status nach LWK2-Deckplattenimpressionsfraktur nach Bagatelltrau-ma bei Osteoporose des Achsenskelettes
- ohne Anhaltspunkte für sensibles oder motorisches lumboradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
3. Status nach Verkehrsunfällen 1985 und 1995 mit
- stattgehabter HWS-Distorsion
- ohne Anhaltspunkte für stattgehabte milde traumatische Hirnverletzung (MTBI)
          Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (S. 17 Ziff. 6.2).
          Bei der Beschwerdeführerin fänden sich ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom und occipito-frontale Kopfschmerzen bei schwerer, mehrsegmentaler degenerativer HWS-Veränderung sowie ein leichtes chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Autoauffahrunfall am 8. Februar 2005 mit HWS-Distorsion. Seitens der HWS-Veränderungen sei die Explorandin bis zum Auto-Heckauffahrkollisionsunfall vom 8. Februar 2005 asymptomatisch geblieben (S. 18 oben Ziff. 7.1).
          Das distorsive Ereignis im Rahmen des Unfalls vom 8. Februar 2005 sei auf einen krankhaft degenerativ veränderten Vorzustand getroffen; eine entsprechend unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehend asymptomatischen Zustandes sei eindeutig und ein gegenüber Fällen von geringen radiomorphologischen Veränderungen protrahierter Heilungsverlauf sei glaubhaft. Zum Gutachtenszeitpunkt dürfte hinsichtlich der HWS ein Status quo sine anzunehmen sein; für eine richtungsgebende Verschlimmerung durch das Unfallereignis fehlten radiomorphologische Hinweise. Der Zeitpunkt der Annahme des Status quo sine dürfte in etwa mit dem Zeitpunkt des Gutachtens aus muskuloskelettärer Sicht erreicht sein und die aktuellen Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zuzuordnen sein (S. 18 Ziff. 7.1).
          Mit dem leichtgradigen Zervikalsyndrom assoziiert seien im Sinne eines Zer-vikozephalsyndroms Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Aufgrund der Anam-nese und der Echtzeitakten sei davon auszugehen, dass das seit dem Unfall-ereignis persistierende Zervikozephalsyndrom (im Sinne einer richtungsgebenden Veränderung) nur teilweise unfallkausal sei; es bestehe diesbezüglich ein signifikanter Vorzustand. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine die Arbeitsfähigkeit allfällig einschränkende Diagnosen (S. 18 Mitte).
          Für die bisherige Tätigkeit als Möbelverkäuferin mit gemäss Arbeitsplatz-beschreibung repetitiven Schultergürtel-belastenden Tätigkeitsanteilen erscheine ab Gutachtenszeitpunkt 0 % Arbeitsfähigkeit zumutbar; ebenso seien sämtliche mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten bleibend ausgeschlossen. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erscheine zumutbar ab Gutachtenszeitpunkt für - näher umschriebene - körperlich leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeiten (S. 18 unten Ziff. 7.2). Für angepasste Tätigkeiten hielten die Gutachter in etwas höherer Einschätzung als der behandelnde Dr. C.___ eine 70%ige Arbeits-fähigkeit für zumutbar. Ein ganztägiges Pensum erscheine auch aus ihrer Sicht nicht mehr möglich, ein Wechsel der Körperposition sei nötig, die Reduktion gegenüber einem Vollpensum rechtfertige sich aus vermehrten Zeitauf-wendungen für analgetische, ärztliche, physiotherapeutische und Pain-Coping-Massnahmen (S. 19 oben).
          Es könnten aus somatischer Sicht keine medizinischen Massnahmen empfohlen werden, welche die Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts und damit die Arbeitsfähigkeit signifikant verbessern würden. Mit infiltrativen und analgetischen Massnahmen könne der Zustand stabilisiert werden; allenfalls werde die Beschwerdeführerin auch vom Erlernen eines Entspannungsverfahrens profitieren, was auch die Einschlafstörungen verbessern und sich positiv auf das Schmerzsyndrom auswirken könnte (S. 19 Ziff. 7.5).
          Die Fragen der Beschwerdegegnerin (S. 20 ff. Ziff. 7.7) wurden im Gutachten dahingehend beantwortet, dass Art und Intensität der vorgebrachten Beschwerden mit dem Ausmass der radiomorphologisch fassbaren degenerativen Veränderung und mit der klinisch fassbaren schmerzhaften HWS-Beweglichkeitseinschränkung und den periartikulären Weichteildolenzen korrelierten (S. 20 Ziff. 4). Es ergäben sich aktuell keine Anhaltspunkte für relevante neuropsychologische Defizite (S. 20 Ziff. 5).
          Der Frage zum Kausalzusammenhang wurde die Fragestellung der Auftraggeberin vorausgeschickt, in welcher vier Wahrscheinlichkeitsgrade definiert wurden, nämlich sicher (Unfallursache 100 %), überwiegend wahrscheinlich (Unfallursache > 50 %), möglich (Unfallursache 50 %) und eher nicht (Unfallursache < 50 %). In Beantwortung der Frage, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bejahen oder zu verneinen sei, wurde ausgeführt, aus muskuloskelettärer Sicht sei im Lichte von klinischen Untersuchungsbefunden und radiomorphologischen Daten die aktuelle Beschwerdesymptomatik eher nicht (unter 50 %) dem Unfallereignis vom 8. Februar 2005 zuzuordnen. Die feststellbaren radiomorphologischen Veränderungen hätten das Potential, ab Gutachtenszeitpunkt die geschilderte Beschwerdesymptomatik zu erklären; unfallkausale Faktoren dürften am Gesamtbeschwerdebild weniger als 50 % Anteil haben (S. 20 Ziff. 6).
          Als unfallfremde Faktoren wirkten ausgeprägte degenerative HWS-Veränderungen mit. Zudem bestehe ein Status nach zwei Verkehrsunfällen, zirka 1985 und zirka 1995 mit bereits dabei stattgehabten HWS-Distorsionen (S. 21 Ziff. 6.2.1). Ein Erreichen des Status quo sine sei ab Gutachtenszeitpunkt anzunehmen (S. 21 Ziff. 6.2.2). Zur Frage weiterer medizinisch-therapeutischer Vorkehren wurde ausgeführt, Massnahmen, die Aussicht hätten, den Gesundheitszustand signifikant zu verbessern, könnten keine empfohlen werden, sondern nur die bereits erwähnten (S. 19 Ziff. 7.5) symptomatischen Behandlungsmodalitäten. Zum Gutachtenszeitpunkt scheine ein Endzustand eingetreten zu sein (S. 21 f. Ziff. 8).
          Zur Frage, nach der invaliditätsrelevanten, dauernden Einschränkung im Beruf wurde ausgeführt, diese entfalle, da der Status quo sine erreicht sei (S. 22 Ziff. 10), ebenso die Frage nach einem Integritätsschaden (S. 22 Ziff. 11).
3.6     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/M18) präzisierte Dr. F.___ am 19. November 2007, gesamthaft gesehen hätten die Gutachter den Einfluss des Unfalls nicht im Sinne einer richtungsgebenden Verschlechterung angesehen, da der Vorzustand eine wesentliche Rolle spiele (Urk. 8/M19).
3.7     Am 18. Juli 2008 erstatteten PD Dr. iur. G.___ und PD Dr. med. H.___, Institut I.___ (I.___), eine Stellungnahme im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 3/2) zum ihnen unterbreiteten Z.___-Gutachten (Urk. 8/M17/1-4, Urk. 8/M19).
          Nach juristischen Erläuterungen zur natürlichen Kausalität, dem Status quo ante und dem Status quo sine sowie beweisrechtlichen Aspekten (S. 2 ff. Ziff. 1-6), den Begriffen „Vorzustand“ und „richtungsgebende Verschlimmerung“ (S. 4 f. Ziff. 7.1 und 7.2) und dem sogenannt typischen Beschwerdebild nach erlittener HWS-Distorsion (S. 5 f. Ziff. 7.3) wurde ausgeführt, die Feststellung im Z.___-Gutachten, wonach der Status quo sine eingetreten sei, mithin keine Unfallfolgen mehr bestünden, würde sich nur damit begründen lassen, dass das nach erlittener HWS-Distorsion typische Beschwerdebild nicht mehr erkennbar sei (S. 6 oben Ziff. 7.4). Sodann wurde ausgeführt, wenn gemäss der Beurteilung der Z.___-Gutachter der Vorzustand „eine wesentliche Rolle“ spiele, werde damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Unfall weiterhin, wenn auch zu einem unter 50 % liegenden Anteil, zu berücksichtigen sei. Damit sei aber noch nicht erstellt, ob die unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung gänzlich weggefallen sei oder nicht (S. 6).
          Aus medizinischer Sicht wurde festgestellt, die Gutachter erfüllten die fachlichen Mindestanforderungen, Gutachten und Teilgutachten seien übersichtlich gegliedert und sprachlich verständlich abgefasst, jedoch stünden die Beurteilungen mangels Literaturangaben ohne wissenschaftliche Referenzen im Raum (S. 7 Ziff. 1). Materiell wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb persistierende Beschwerden im Sinne eines chronischen cervicovertebralen Schmerzsyndromes und occipito-frontalen Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion am 8. Februar 2005 diagnostiziert würden und gleichzeitig das Bestehen eines Status quo sine im Gutachtenszeitpunkt festgehalten werde; vor dem Unfall hätten die beiden genannten Diagnosen nicht bestanden, womit auch nicht von einem Status quo sine gesprochen werden könne (S. 7 f. Ziff. 2.1). Die Angabe im neurologischen Gutachten, dass kein Nystagmus vorliege, sei unsinnig, da auch normale und gesunde Menschen einen solchen aufwiesen. Immerhin erachteten die neurologischen Teilgutachter die aktuellen Beschwerden als je 50 % unfallkausal beziehungsweise als Folge des ausgeprägten degenerativen Vorzustandes. Die darauf bezogene Arbeitsunfähigkeit von 10 % scheine - aus näher dargelegten Gründen - eher tief eingestuft zu sein (S. 8 Ziff. 2.2). Das Hauptgutachten sei insofern widersprüchlich, als ein Status quo sine postuliert werde, obwohl im neurologischen Teilgutachten festgehalten werde, dass die Beschwerden zu 50 % unfallbedingt seien. Unter der Überschrift „Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf“ würden im Gutachten nicht nachvollziehbarerweise auch Angaben zur Arbeitsfähigkeit in anderen Bereichen gemacht (S. 9 f. Ziff. 2.4).

4.
4.1          Aufgrund der Akten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2005 bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion zugezogen hat.
          Im Juli 2005 fand ein vierwöchiger Rehabilitationsaufenthalt statt und es wurde ab August 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert. In der angestammten Tätigkeit attestierte der behandelnde Rheumatologe ab September 2005 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % und im November 2005 sodann eine solche von 0 %. Er begründete dies mit persistierenden Nackenschmerzen und einem dazugetretenen, von myofaszialen Verspannungen und degenerativen Veränderungen stammenden Schulterschmerz.
          Die im März 2007 erfolgte Z.___-Begutachtung ergab in diagnostischer Hinsicht ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom und occipito-frontale Kopfschmerzen bei schwerer, mehrsegmentaler degenerativer HWS-Veränderung sowie ein leichtes chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die Gutachter kamen zum Schluss, für schwere und mittelschwere Tätigkeiten (einschliesslich die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wohnberaterin) bestehe keine Arbeitsfähigkeit, für - näher umschriebene - körperlich leichte Tätigkeiten eine solche von 70 %. Zur Unfallkausalität führten sie aus, aus muskuloskelettärer Sicht sei die aktuelle Beschwerdesymptomatik eher nicht dem Unfallereignis zuzuordnen; als unfallfremde Faktoren wirkten ausgeprägte degenerative HWS-Veränderungen mit und es sei der Status quo sine erreicht. Auf Nachfrage wurde ausgeführt, der Unfall habe nicht zu einer richtungsgebenden Verschlechterung geführt, da der Vorzustand eine wesentliche Rolle spiele.
4.2     Aus den Berichten des behandelnden Rheumatologen wie auch den diesbezüglichen - nicht in Frage gestellten - Angaben im Z.___-Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an Nacken- und Kopfschmerzen leidet. Ferner ist sie wetterfühlig und ermüdet nach etwa einer Stunde Lesen oder Fernsehen.
          Das nach HWS-Verletzungen typische (oder sogenannt „bunte“) Beschwerdebild, das praxisgemäss zur entsprechenden speziellen Adäquanzbeurteilung von organisch nicht objektivierbaren Beschwerden Anlass gibt, umfasst eine „Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.“ (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
          Dass kurz nach dem Unfall die nach HWS-Distorsionen zu erwartenden Be-schwerden aufgetreten sind, ist belegt und unbestritten.
          Hingegen kann keine Rede davon sein, dass im hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung das typische Beschwerdebild vorgelegen hätte, welches praxisgemäss erlauben würde, das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs zu unterstellen und die Adäquanz gesondert zu prüfen. Dazu kommt, dass es auch an einer weiteren Voraussetzung für die Anwendbarkeit der speziellen HWS-Praxis fehlt, nämlich dem Fehlen von organisch ausgewiesenen Beeinträchtigungen.
          Richtigerweise ist die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges deshalb wie im Normalfall zu beantworten, nämlich im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs, dessen Bestehen oder Dahinfallen als primär von der Medizin zu beantwortende Tatfrage behandelt wird.
4.3     Im Z.___-Gutachten wurde festgehalten, dass aus muskuloskelettärer Sicht die Unfallkausalität eher nicht (mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 50 %; dies im Gegensatz zu einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % und deshalb überwiegenden) bestehe.
          Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer ersten Stellungnahme zum Z.___-Gutachten und in ihrer Einsprache darauf hingewiesen, dass immerhin ein Teil der Beschwerden als unfallkausal erachtet worden sei, weshalb ein Status quo sine (noch) nicht erreicht sein könne. Dem Vorzustand werde (lediglich) eine wesentliche Rolle, nicht aber die alleinige Verursachung zugeschrieben (Urk. 8/K50 S. 2 f. Ziff. 4, Urk. 8/K65 S. 2 ff. Ziff. 5, insbesondere lit. a).
          Diese Lesart des - diesbezüglich nicht mit letzter Klarheit formulierten - Gutachtens erscheint als zutreffend. Allerdings ist dies, entgegen der Beschwerdeführerin, ein Mangel, der keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich macht. Immerhin wäre der Beschwerdegegnerin zu raten, ihre Hinweise an die Gutachter zur Kausalitätsfrage klarer zu formulieren.
          Aus den Darlegungen im Z.___-Gutachten ergibt sich in Verbindung mit den anderen medizinischen Unterlagen mit hinreichender Deutlichkeit und Nachvollziehbarkeit, dass die Beschwerden im strittigen Zeitpunkt weitestgehend durch die degenerativ massiv vorgeschädigte HWS verursacht wurden. In diesem Sinne (weitestgehend) ist der Status quo sine erreicht.
          Aus neurologischer Sicht allerdings wurde festgehalten, der ausgeprägte degenerative Vorzustand sei zu 50 % für die aktuellen Beschwerden verantwortlich, zu 50 % würden diese als unfallkausal gewertet (Urk. 8/M17/1 S. 15 Mitte). Ebenfalls aus neurologischer Sicht wurde für körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % attestiert (Urk. 8/M17/1 S. 15 unten). Daraus folgt, dass gemäss der neurologischen Beurteilungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten im Umfang von 10 % besteht und im Umfang von 5 % (½ von 10 %) als unfallkausal erachtet wurde.
          Soweit im Z.___-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ange-passter Tätigkeit festgehalten wurde, sind somit 5 % noch dem erlittenen Unfall zuzuschreiben; was darüber hinaus geht, ist dem unfallfremden Vorzustand zuzuschreiben.
4.4     Damit die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 5 % dem minimal vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 10 % entspräche, müsste das Valideneinkommen mindestens das Doppelte des Invalideneinkommens betragen.
          Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Unfallmeldung ein Einkommen von Fr. 55'200.-- im Jahr 2005 (Fr. 4'335.-- x 12 + Fr. 3'180.--), was von ihrem Pensum von 60 % auf ein volles Pensum umgerechnet ein Valideneinkommen von Fr. 92'000.-- ergibt (Fr. 55'200.-- : 0.6).
          Das tiefstmöglichste Invalidenkommen ergibt sich aus dem Einkommen, welche gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten (wobei keine Anhaltspunkte bestehen, um vom Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen). Dieses betrug 2004 Fr. 3'893.-- im Monat (LSE 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), was umgerechnet auf das Jahr 2005 und eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2009, S. 98 f., Tab. B 9.2 und B 10.2) rund Fr. 49'022.-- ergibt (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.009). Somit müsste, damit ein Invaliditätsgrad von 10 % erreicht würde, das Valideneinkommen mindestens Fr. 98'044.-- (Fr. 49'022.-- x 2) betragen, was mit Fr. 92'000.-- nicht der Fall ist.
          Damit steht fest, dass kein Rentenanspruch besteht.
4.5          Gemäss diesbezüglich überzeugender Feststellung im Z.___-Gutachten ist der medizinische Endzustand erreicht, womit kein allfälliger Anspruch auf Tag-geldleistungen mehr besteht.
          Für eine unfallbedingte Integritätseinbusse gibt es keine Anhaltspunkte; auch diesbezüglich besteht keine Leistungspflicht.
          Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass über den strittigen Zeitpunkt hinaus keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1          Nachdem die Parteien, wenn auch aus den dargelegten Gründen unrichtigerweise, die Frage des Kausalzusammenhangs in Anwendung von BGE 134 V 109 geprüft und unterschiedlich beantwortet haben, erscheint es angezeigt, diese Prüfung hier ergänzend ebenfalls vorzunehmen.
5.2     Der Auffahrunfall, den die Beschwerdeführerin erlitten hat, ist praxisgemäss als mittlerer im Grenzbereich zu einem leichten Unfall einzustufen (vgl. RKUV 2003 U 489 357 Erw. 4.2, S. 360).
Demnach müssen zur Bejahung der Adäquanz von den massgebenden Kriterien ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffälliger Weise erfüllt sein (BGE 134 V 126 f. Erw. 10.1). Massgebend sind (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
- erhebliche Beschwerden
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
5.3     Es ist auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass die Kriterien be-sonders dramatischer Begleitumstände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls, einer ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte sowie eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen nicht erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Dazu erübrigen sich Weiterungen.
5.4     Die Beschwerdeführerin machte eine besondere Art der erlittenen Verletzungen geltend, da sie schon früher einschlägige Unfälle erlitten habe und im Moment des Aufpralls beim Blick auf die Ampel den Kopf nach links oben gedreht habe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 14.3). Die zweite Behauptung ist aktenwidrig: Im entsprechenden Fragebogen ist eindeutig eine gerade Kopfhaltung festgehalten (Urk. 8/M3 Ziff. 1). Dass die Beschwerdeführerin vor rund 10 und 20 Jahren schon einmal Auffahrunfälle erlitten hat, ist anamnestisch erstellt. Hingegen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass als Folge dieser älteren Unfälle eine erhebliche vorgeschädigte HWS resultiert hätte. Ebendies wäre jedoch vorausgesetzt, um eine besondere Verletzungsart annehmen zu können (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 Erw. 3.4.2). Demnach besteht keine Grundlage, um das entsprechende Kriterium als erfüllt zu betrachten.
5.5     Sodann machte die Beschwerdeführerin eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung geltend, dies mit Hinweis auf wöchentlich stattfindende Therapien, „konstante“ ärztliche Behandlung und Medikamenteneinnahme (Urk. 1 S. 10 Ziff. 14.4). Eine medikamentöse Schmerz- und Physiotherapie bewegt sich ohne weiteres im Rahmen des bei einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung Üblichen und reicht deshalb nicht zur Bejahung dieses Kriteriums aus (vgl. SVR 2009 UV Nr. 22, E. 5.4, mit Hinweis auf RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, Erw. 5.2.4 in fine).
          Demnach ist das Kriterium nicht erfüllt.
5.6     Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, das Kriterium erhebliche Beschwerden sei in ausgeprägter Weise erfüllt (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 14.5).
          Adäquanzrelevant können nur ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Nicht in besonders ausgeprägter Form ist das Kriterium erfüllt, wenn es der betroffenen Person immer noch möglich ist, gewisse Aktivitäten auszuüben wie beispielsweise regelmässige Spaziergänge und einen Teil der Haushaltsführung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.4). Im neurologischen Gutachten ist der Tagesablauf der Beschwerdeführerin festgehalten (Urk. 8/M17/1 S. 6 oben), der dafür, dass die Beschwerdeführerin beschwerdebedingt in dem praxisgemäss geforderten hohen Ausmass eingeschränkt sein sollte, keinerlei Anhaltspunkte gibt.
          Dementsprechend kann das Kriterium zwar als erfüllt gelten, jedoch keinesfalls in besonders ausgeprägter Weise.
5.7          Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sei in ausgeprägter Weise erfüllt (Urk. 1 S. 11 Ziff. 14.6).
          Bei diesem Kriterium ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 129 f. Erw 10.2.7).
          Gemäss ihren eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin bis zum Ende des Rehabilitationsaufenthaltes im Juli 2005, mithin während rund 6 Monaten nach dem Unfall, nicht arbeiten können. Anschliessend hätten zwischendurch Arbeitsfähigkeiten im Rahmen von 30-50 % gemessen am Pensum von 60 % bestanden, doch auch dies sei nicht gegangen. Im Oktober 2005 wurde ihr auf Januar 2006 gekündigt (Urk. 9/M17/1 S. 9 f.).
          Ausser wohl im Herbst 2005 zu verortenden und nicht näher belegten Arbeits-versuchen sind bis zum massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende 2007) keinerlei aktive Bemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert oder auch nur von ihr geltend gemacht.
          Ob vor diesem Hintergrund das entsprechende Kriterium bejaht werden kann, erscheint als äussert fraglich. Wird es bejaht, dann nur ganz knapp und keinesfalls in ausgeprägter Weise.
5.8          Zusammengefasst ergibt sich, dass - wenn überhaupt - nur zwei der massgebenden Kriterien erfüllt sind, und dies nicht in ausgeprägter Weise.
          Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang und die strittige Leistungseinstellung erweist sich auch bei der Anwendung von BGE 134 V 109 als gerechtfertigt.

6.       Die von der Beschwerdeführerin eingeholte I.___-Stellungnahme (Urk. 3/2) enthält rechtliche Erläuterungen, die nicht entscheidwesentlich sind, nämlich einerseits solche allgemeiner Art (S. 2-5) und andererseits Hinweise auf die Ausführungen im Z.___-Gutachten zum Thema Vorzustand/Teilkausalität, wie sie bereits mehrfach im Verwaltungsverfahren angebracht worden waren.
          Bei den medizinischen Äusserungen wird behauptet, das Z.___-Gutachten sei betreffend den Status quo sine widersprüchlich (S. 7 f.). Der dafür angegebenen Begründung ist zu entnehmen, dass sie auf einer Verwechslung der (auf S. 3 f. juristisch erläuterten) Begriffe des Status quo sine und Status quo ante beruht. Welche Auswirkung sodann die erhobene Mängelrüge betreffend Nystagmus (S. 8) haben könnte, bleibt unerläutert. Die Rüge schliesslich, in Abschnitt 7.2 des Z.___-Gutachtens werde die Arbeitsfähigkeit nicht nur im angestammten Beruf, sondern auch in anderen Berufen behandelt (S. 9), lässt unerwähnt, dass im anschliessenden Abschnitt 7.3 des Z.___-Gutachtens betreffend Arbeitsfähig-keit in anderen Berufen auf Abschnitt 7.2 verwiesen wird. Was daran mangel-haft sein sollte, ist nicht ersichtlich.
          Insgesamt erweist sich die I.___-Stellungnahme als nicht entscheidwesentlich. Dafür Kosten zu übernehmen oder aufzuerlegen fällt ausser Betracht.
         
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).