UV.2008.00282
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ ist Geschäftsführer und Hauptgesellschafter des Taxiunternehmens Y.___ und als solcher obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Nach einem Auffahrunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule am 1. Juni 1999 sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2007 eine Integritätsentschädigung von 20 % sowie auf der Grundlage eines Vergleichs vom 5. Juni 2007 eine 30%ige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2006 zu (Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/3, Urk. 8/II/128, Urk. 8/II/136). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 9. Januar 2006 hatte der Versicherte beim Fussballspielen einen Schlag ans linke Knie erlitten (Unfallmeldung vom 7. Februar 2006, Urk. 8/I/1). Am 23. Juni 2006 wurden im Z.___ die Diagnosen einer medialen Meniskushinterhornläsion links, einer Chondropathie III-IV des Trochleaeingangs 20 x 30 und einer Chondropathie II beim medialen Femurkondylus gestellt sowie eine arthroskopische Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns bis zum Corpus links durchgeführt (Urk. 8/I/4). Gemäss Austrittsbericht vom 27. Juli 2006 der chirurgischen Klinik des Z.___, wo der Versicherte vom 23. bis 24. Juni 2006 hospitalisiert war, wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2006 attestiert (Urk. 8/I/3). Trotz konservativen Behandlungen mit Physiotherapie (Urk. 8/I/7) und Injektionen persistierten die Kniebeschwerden (vgl. Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. November 2007, Urk. 8/I/23). Am 19. Dezember 2007 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, statt, der die kniebedingte Einschränkung als durch die Arbeitsunfähigkeit von 30 % abgegolten beurteilte, welche bereits der mit Verfügung vom 7. August 2007 zugesprochenen Invalidenrente zugrunde gelegt worden war (Bericht vom 20. Dezember 2007; Urk. 8/I/25 S. 4). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 27. März 2008 einen Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern. Die Vergütung von Heilkosten wurde anerkannt (Urk. 8/I/31 S. 1). Mit Schreiben vom 29. April 2008 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 8/I/33-32), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 sei aufzuheben und es seien ihm über den 20. Dezember 2007 hinaus Taggelder nach Massgabe der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit für das Unfallereignis vom 9. Januar 2006 auszurichten; eventualiter sei zur Abklärung und Festlegung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine knieorthopädische Begutachtung unter Einschluss der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur Prüfung der zumutbaren Tätigkeit betreffend den Unfall vom 9. Januar 2006 durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen. Zudem sei der aus dem Ereignis vom 9. Januar 2006 resultierende Integritätsschaden nach Art. 24 UVG durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 414 Erw. 1a).
Weder der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) noch die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8/I/31) befassen sich mit der Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung aus dem Unfallereignis vom 9. Januar 2006. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) ist daher nicht einzutreten.
1.2 Die Suva hat in der Verfügung vom 27. März 2008 und im angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch auf Taggelder aufgrund des Unfalls vom 9. Januar 2006 grundsätzlich verneint. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass sie bis zum 20. Dezember 2007 Taggelder erbracht hat (Urk. 8/I/18, Urk. 1 S. 2), und eine Rückforderung macht sie nicht geltend. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach dem 20. Dezember 2007 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen hat.
2.
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei ohne Weiteres auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2007 abzustellen und es sei demgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der neuen Beeinträchtigung am linken Kniegelenk weiterhin in der Lage sei, seine angestammte Tätigkeit als Taxiunternehmer im Rahmen der bisher geltenden Zumutbarkeitseinschätzung von 70 % auszuüben. Die 30%ige Einschränkung werde durch die geleistete Invalidenrente bereits ausgeglichen (Urk. 2 S. 5 f.).
3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, er sei aufgrund seiner Knieverletzung bis heute in seiner Arbeitsfähigkeit in wechselndem Umfang eingeschränkt. Auf die summarische Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Die kreisärztliche Untersuchung habe vorwiegend aus einem Gespräch bestanden und der Kreisarzt habe ihm schon vor der Untersuchung zu verstehen gegeben, dass er eigentlich gar nichts habe. Ausserdem mache das bereits vorgeschädigte Kniegelenk eine eingehende fachärztliche Befunderhebung unter Einschluss der entsprechenden Methodik der Magnetresonanztomographie (MRT, englisch: Magnetic Resonance Imaging, MRI) und der Computertomographie (CT) erforderlich. Auch sei die Einschätzung von Dr. B.___, nämlich dass die Restbelastungsintoleranz im linken Knie durch die bisherige Erwerbseinschränkung von 30 % ausgeglichen sei und somit dasselbe Tätigkeitsprofil weiter bestehe, nicht möglich, nachdem durch den neuen Unfall ein gänzlich anderer und bereits massiv vorgeschädigter Körperteil betroffen worden sei. Dieser Mangel sei mittels eines knieorthopädischen Gutachtens gegebenenfalls verbunden mit einer EFL-Beurteilung zu beheben (Urk. 1 S. 3 f.).
4.
4.1 Der kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/I/25) ist in Bezug auf die zwischen den Parteien strittige Arbeitsunfähigkeit, welche durch den an sich unstrittig unfallbedingt vorhandenen Gesundheitsschaden am linken Knie bewirkt wurde und wird, umfassend und auch vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage einleuchtend. Dr. B.___ stufte die vom Beschwerdeführer nach wie vor mehrere Stunden am Tag ausgeübte Tätigkeit als Taxiunternehmer als (körperlich) eher leichte Tätigkeit ein. Die Einsatzfähigkeit habe sich durch die verständliche Restbelastungsintoleranz am linken Knie im Vergleich zu den bisher berenteten Einschränkungen, wie sie im rheumatologischen Gutachten vom 1. März 2005 beschrieben und der Berentung zugrundegelegt worden seien (Urk. 8/II/104 S. 16, Urk. 8/II/125 S. 2), hinsichtlich des Anforderungsprofils einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, welche in der angestammten Tätigkeit erfüllt sei, nicht weiter reduziert. Dr. B.___ kam somit zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten und gleichsam in der angestammten Tätigkeit durch die von ihm erhobenen Restbefunde am linken Knie (leichte Reizsituation und Schwellung, erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, minimale Belastungsintoleranz, leichte endständige Bewegungseinschränkung, indolenter Gelenksspalt, stabile Bandverhältnisse, bildgebend und arthroskopisch nachgewiesene Teilmeniskektomie medial und chondropathische Veränderungen am Femurcondyl; Urk. 8/I/25 S. 4) gemessen an der bisherigen Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht zusätzlich eingeschränkt und das bisher geltende Anforderungsprofil davon nicht berührt wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ist dies nicht unmöglich, sondern im Gegenteil hier nachvollziehbar. Denn das Anforderungsprofil einer wechselbelastenden, rückenschonenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ist sehr allgemein gehalten und sowohl für die Rücken- als auch die Kniebeschwerden geeignet. Da die Einschätzung derzeit ausschliesslich im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit relevant ist, ist eine nähere Spezifizierung des Anforderungsprofils denn auch nicht nötig. Als Geschäftsführer seines Taxiunternehmens kann sich der Beschwerdeführer die administrativen Arbeiten und allfällige Einsätze als Taxichauffeur mit Rücksicht auf die Beschwerden einteilen. Das linke Knie muss er nicht ständig bewegen, kann dies aber nach Bedarf, und es sind keine grösseren Lasten zu tragen. Es ist mit der Beschwerdegegnerin daher nicht einzusehen, weshalb die Kniebeschwerden den Umfang der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, nachvollziehbar als leidensangepasst bezeichneten Tätigkeit zusätzlich einschränken sollten.
Aus dem Bericht von Dr. B.___ geht sodann hervor, dass er die medizinischen Vorakten, das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung und die geklagten Beschwerden berücksichtigte. Dr. B.___ setzte sich damit auseinander und grenzte die unfallbedingten Kniebeschwerden richtigerweise von den vorbestehenden Beschwerden am oberen Rücken (verursacht durch den Heckauffahrunfall vom 1. Juni 1999, Urk. 8/I/25 S. 3) und am linken Unterschenkel (herrührend von einer Fraktur am linken Unterschenkel im Jahr 1979 mit Nekrose und langwieriger Narbenheilung, Urk. 8/I/25 S. 4) ab. Auch geht aus dem Bericht hervor, dass die Untersuchung zur nachvollziehbaren Befunderhebung und überzeugenden Beurteilung des Gesundheitszustandes am linken Knie (Urk. 8/I/25 S. 3 f.) entgegen der andeutungsweise widersprechenden Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ausreichend war. Der Bericht leuchtet des Weiteren in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Damit sind alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht ist abzustellen.
4.2 Dies gilt umso mehr als auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, im Bericht vom 13. November 2007 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Schadens am linken Knie seit mindestens einem Jahr auf unter 30 %, nämlich auf 25 % schätzte. Zwar bemerkte Dr. A.___, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei daneben wegen der Nackenbeschwerden zu etwa 50 % eingeschränkt. Jedoch relativierte er dies, indem er ausführte, es sei schwierig, jeder Beschwerde die entsprechende Arbeitsunfähigkeit zuzuordnen, da sich die Behinderungen überlagern und addieren würden (Urk. 8/I/23). Der Bericht von Dr. A.___ vermag damit den Bericht von Dr. B.___ jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3 Bei der gegebenen Sach- und Beweislage sind von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (Urk. 1 S. 2), keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 1627 Erw. 1d). Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/I/25) ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 20. Dezember 2007 im Rahmen der mit der 30%igen Invalidenrente ausgeglichenen Arbeitsfähigkeit von 70 % wieder voll arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Taggeldleistungen nach der kreisärztlichen Untersuchung ab dem 21. Dezember 2007 (Urk. 8/I/25 S. 1) daher zu Recht verneint (Urk. 2). Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. Dezember 2007 keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen hat, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).