UV.2008.00283
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
weitere Verfahrensbeteiligte:
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2001 bei der Y.___ als Chauffeur angestellt und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (National) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch versichert (Urk. 9/1).
Mit Unfallmeldung UVG vom 10. Juli 2001 (Urk. 9/1) liess er der National mitteilen, er habe sich, als er am 1. Juli 2001 beim Fussballspielen gestürzt sei, einen Bänderriss am linken Knie zugezogen. Die notfallmässig konsultierten Ärzte des Regionalspitals Z.___ diagnostizierten eine - beim Volleyballspielen zugezogene - Zerrung des medialen Seitenbandes und des vorderen Kreuzbandes (VKB) des linken Knies, verordneten eine Stockentlastung sowie eine Analgesie und attestierten dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 26. Juli 2001, Urk. 8/3). Am 22. Februar 2002 berichteten die genannten Ärzte, die Behandlung sei, nachdem ab dem 1. Oktober 2001 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, am 10. Dezember 2001 abgeschlossen worden (Urk. 8/6). Zwischenzeitlich war dem Versicherten per 30. November 2001 die Stelle gekündigt worden (Urk. 12/7 S. 4).
Nachdem Ende 2001 beziehungsweise anfangs 2002 ein Status nach beidseitiger Kniedistorsion diagnostiziert worden war (Urk. 8/4), erfolgte am 7. März 2002 - wegen einer im September 2001 erlittenen Distorsion am rechten Knie - eine Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie (Urk. 8/7). Gegenüber der National gab der Versicherte auf entsprechende Nachfrage hin am 20. Juni 2002 telefonisch an, sich beim nämlichen Ereignis [vom 1. Juli 2001] sowohl am linken als auch am rechten Knie verletzt zu haben; letzteres sei zwar ursprünglich nicht behandelt worden, habe aber schon damals Schmerzen verursacht (Urk. 8/10).
Am 18. Februar 2003 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG) sowie einen partiellen Wadenmuskelriss links und gab an, der Patient sei vor sechs Wochen beim Fussballspielen mit dem linken Fuss über dem Ball abgeknickt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 8/11). Am 6. März 2003 wurde wegen einer medialen Meniskushinterhorn-Basisläsion mit subtotaler Ruptur des VKB links arthroskopisch eine mediale Meniskusnaht outside-/in nach Lenny Johnson durchgeführt (Urk. 8/13). Im Rahmen eines weiteren operativen Eingriffs erfolgten am 24. März 2003 eine arthroskopische VKB-Plastik links mit distaler Qadrizepssehne sowie eine Teilresektion am medialen Meniskus (Urk. 8/14).
Am 19. September 2003 berichtete Dr. A.___, der Versicherte habe sich, als er sich am 2. September 2003 den linken Fuss gestossen und übertreten habe, eine Fusskontusion beziehungsweise -distorsion zugezogen (Urk. 8/17 S. 2).
Nachdem die im Zusammenhang mit der VKB-Plastik angebrachte - störende - Schraube am proximalen distalen Tibiakopf links am 6. November 2003 wieder entfernt worden und dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/20 S. 2), erfolgte am 16. September 2004 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit dorso-medialer Meniskusresektion (Urk. 8/26 S. 2). Am 7. Juli 2005 wurde - wegen persistierender Beschwerden am linken Knie - eine Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Gelenkdébridement durchgeführt (Urk. 8/28 S. 2).
Nachdem die National den Versicherten am 1. Dezember 2006 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hatte begutachten lassen (Urk. 8/53), sprach sie ihm für die Folgen des Unfalls vom 1. Juli 2001 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zu und verneinte - unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - den Anspruch auf eine Rente (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2008 [Urk. 7/19]). Daran hielt sie - auf gegen die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen sowie die Verweigerung einer Invalidenrente gerichtete Einsprache des Versicherten (Urk. 7/20) hin - am 11. August 2008 fest (Urk. 2).
Betreffend den für August 2008 geplanten (und in der Folge am 8. September 2008 durchgeführten [Urk. 8/60]) erneuten operativen Eingriff am rechten Knie hatte die National zwischenzeitlich mit Schreiben vom 23. Juli 2008 (Urk. 7/25) ihre Leistungspflicht unter Hinweis darauf, dass die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem im Jahr 2008 erlittenen und folglich nicht bei ihr versicherten Unfall stehe, abgelehnt.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der National vom 11. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 1 f.):
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. August 2008 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente auszurichten.
3. Eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch abzuklären.
4. Es seien die Behandlungskosten bis auf Weiteres zu erbringen.
5. Es seien die Taggelder bis auf Weiteres zu erbringen.
6. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die National schloss am 2. Oktober 2008 auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 9) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen worden waren (Urk. 12/1-75), die National sich am 16. Oktober 2008 dazu geäussert (Urk. 15) und der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 13, Urk. 14/2), wurde am 12. November 2008 die Beiladung der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung zum Prozess verfügt (Urk. 16). Diese verzichtete am 24. November 2008 auf eine Stellungnahme (Urk. 19); in der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. November 2008 (Urk. 20) geschlossen.
2.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 12. Juni 1994 erlittenen Unfall (Sturz in eine Glastür) beziehungsweise dabei zugezogenen Schnittverletzungen an beiden Unterarmen Heilbehandlungs- und (bis zum Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit am 13. Juli 1994) Taggeldleistungen erbracht hatte, verneinte mit Verfügung vom 16. Juni 2008 respektive Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 ihre Leistungspflicht für die ihr am 28. März 2008 als Rückfall gemeldeten Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der aktuellen Symptomatik und dem fraglichen Sturz. Betreffend die am 18. Februar 2009 dagegen im Prozess Nr. UV.2009.00054 am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
2.3 Mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 12/22) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Rentenanspruch von X.___ - unter Hinweis auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 18 % - verneint. Auf dessen erneute Anmeldung am 28. April 2005 (Urk. 12/27) hin verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 12/62) wiederum. Die dagegen im Prozess Nr. IV.2006.00948 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels einer zwischen dem Erlass der beiden Verfügungen der IV-Stelle eingetretenen anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Urteil vom 28. Februar 2008 (Urk. 12/75) ab.
Am 10. Juni 2009 stellte der Versicherte abermals ein Rentengesuch bei der IV-Stelle. Mir Vorbescheid vom 24. August 2009 respektive - auf dagegen erhobene Einsprache hin - mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Auch in Bezug auf die am 13. November 2009 hiegegen im Prozess Nr. IV.2009.01100 erhobene Beschwerde ergeht mit heutigem Datum das Urteil.
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2008 (Urk. 7/19) zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und vorliegend zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Kniebeschwerden gegenüber der National noch Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen und Taggelder beziehungsweise eine Invalidenrente hat.
1.2 Gemäss dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenem Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Laut dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) besteht die schädigende Einwirkung auf den Körper in einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder im Tod.
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.
2.1 Die National begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, als er am 1. Juli 2001 Volleyball gespielt habe, wohl keinen Unfall erlitten, sich aber eine unfallähnliche Körperschädigung in Form einer Bandläsion des - ausschliesslich - linken Knies zugezogen habe (Urk. 2 S. 12). Für die (auch) im Zusammenhang mit den Beschwerden am rechten Knie erbrachten Leistungen habe wohl richtigerweise gar keine Anspruchsgrundlage bestanden (Urk. 2 S. 12 f.). Insofern sei möglicherweise auch die - auf einem beidseitigen Knieschaden basierende, vorliegend indes nicht mehr zur Diskussion stehende - Zusprechung der Integritätsentschädigung zu Unrecht erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden - ab dem 1. September 2005 in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, habe er ab diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch mehr auf Taggelder gehabt (Urk. 2 S. 14, Urk. 6 S. 4, Urk. 15 S. 2 f.). Da der Endzustand im Bereich der Kniegelenke wieder erreicht sei und die Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen durchführe, seien keine Heilbehandlungsleistungen mehr geschuldet. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit fielen selbstredend auch Rentenleistungen ausser Betracht (Urk. 2 S. 15).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die National habe den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und insbesondere seinen Rentenanspruch verneint, ohne über genaue Kenntnis einerseits seiner sozialen Situation und andererseits des Ausmasses, in dem er in den letzten Jahren effektiv einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, verfügt zu haben. Tatsächlich werde er seit Jahren vom Sozialamt unterstützt (Urk. 1 S. 2). Aufgrund des am 8. September 2008 erfolgten operativen Eingriffs sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig; von der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Pensum könne demnach keine Rede sein. Seine Beschwerden beruhten nicht auf einem neuen Ereignis, sondern seien auf den im Jahr 2001 erlittenen Unfall zurückzuführen (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Die am 1. Juli 2001 notfallmässig konsultierten erstbehandelnden Ärzte des Regionalspitals Z.___ diagnostizierten am 26. Juli 2001 eine Zerrung des medialen Seitenbandes und des VKB des linken Knies. Der Patient, der aktuell über Schmerzen am medialen Kniegelenksspalt klage, habe angegeben, beim nachmittäglichen Volleyballspiel nach einem Sprung eine - nur kurzzeitige - plötzliche Instabilität im linken Knie festgestellt zu haben. Während frische ossäre Läsionen radiologisch hätten ausgeschlossen werden können, habe das MRI vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/1) eine Zerrung des medialen Seitenbandes und des vorderen Kreuzbandes (VKB) im linken Knie gezeigt. Es seien eine Stockentlastung sowie eine Analgesie verordnet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Abschlussuntersuchung sei auf die erste Augustwoche terminiert worden (Urk. 8/3).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte, nachdem er den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2001 sowie 16. und am 25. Januar 2002 untersucht hatte, in seinem Bericht vom 6. Februar 2002 (Urk. 8/4) einen Status nach beidseitiger Kniedistorsion. Der Patient habe angegeben, nach einer therapeutisch erreichten Besserung der Beschwerden im Zusammenhang mit der linksseitigen Kniedistorsion derzeit wieder vermehrt unter Schmerzen zu leiden (Urk. 8/4 S. 1). Das aufgrund der deutlichen Meniskussymptomatik veranlasste MRI des rechten Knies vom 21. Januar 2002 (Urk. 8/5) habe keinen eindeutig pathologischen Befund ergeben (Urk. 8/4 S. 2).
3.3 Die Ärzte des Regionalspitals Z.___ stellten am 22. Februar 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/6):
- Zerrung des medialen Seitenbandes links
- Zerrung des vorderen Kreuzbandes links
- Kontusion des lateralen Femurkondylus links
Anlässlich der klinischen Abschlusskontrolle am 10. Dezember 2001 habe der Patient noch über Schmerzen im lateralen Kompartiment des rechten Kniegelenks geklagt. Objektiv hätten linksseitig stabile und intakte Kniegelenksverhältnisse bestanden. Am 1. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen. Ein bleibender Nachteil sei kaum zu erwarten.
3.4 Zum Zweck einer von Dr. A.___ veranlassten Zweitbeurteilung liess sich der Beschwerdeführer am 27. März 2006 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 28. März 2006 (Urk. 8/38 S. 2 f.) fest, der Patient, der derzeit wegen costoclaviculärer Beschwerden keiner Arbeitstätigkeit nachgehe (Urk. 8/38 S. 2), weise keine mechanisch relevante Störung auf. Für eine lokale Ursache der geklagten Schmerzen hätten sich keine Hinweise ergeben. Angesichts der generellen Arthralgie und anscheinend auch sonstiger multipler Probleme betreffend den Bewegungsapparat falle nur eine unspezifische Behandlung in Betracht. Der Beschwerdeführer, der eine gewisse Anspruchshaltung hinsichtlich irgendwelcher Massnahmen, die ihn gesund machten, zeige, sei darauf hingewiesen worden, dass bei fehlender lokalisierter mechanischer Störung im Gelenk keine Möglichkeit bestehe, die Gelenkmechanik in sinnvoller Weise gezielt zu behandeln (Urk. 8/38 S. 3).
3.5 Die Ärzte der Klinik W.___, Gelenkzentrum, stellten am 21. Juni 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/39 S. 1):
- Persistierende Knieschmerzen links nach Meniskusnaht und VKB-Plastik 2003 und arthroskopischem Gelenkdébridement im Juli 2005
- Status nach Schraubenentfernung am proximalen Tibiakopf links im November 2003
- Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial rechts 2002
- Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial rechts 2004
Die sehr lange Vorgeschichte des Patienten, der aktuell über massive linksseitige Knieschmerzen klage, habe im September 2001 mit einer beidseitigen, zu verschiedenen intraartikulären Läsionen führenden Kniedistorsion begonnen. Die bis anhin durchgeführten bildgebenden Untersuchungen und die Rheumaserologie hätten unauffällige Befunde gezeitigt. Aufgrund der Symptomatik sei der - an sich als Lagerist tätige - Beschwerdeführer anamnestisch derzeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/39 S. 1). Aufgrund der klinischen und der radiologischen Befunde lasse sich kein sicheres Korrelat für die rezidivierenden Gelenksergüsse und die anterolateralen Knieschmerzen links eruieren. Die Schmerzen am linken Fibulaköpfchen seien möglicherweise mit einer Reizung des Nervus peronaeus zu erklären; eine entsprechende Abklärung sei in die Wege geleitet worden (Urk. 8/39 S. 2).
3.6 Die Ärzte der Klinik W.___, Sportmedizin, denen gegenüber der Beschwerdeführer angegeben hatte, im September 2001 beim Fussballspielen gefoult worden zu sein und sich dabei ein Kniedistorsionstrauma mit einer Ruptur des VKB und einer medialen Meniskusverletzung zugezogen zu haben (Urk. 8/40 S. 1), hielten in ihrem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 8/40) fest, betreffend die geklagten Restbeschwerden über dem lateralen Femurcondylus des linken Kniegelenks habe mittels Behandlung mit Akupunkturnadeln eine gewisse Besserung erzielt werden können. Um eine femoropatelläre Symptomatik ausschliessen zu können, sei noch eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie veranlasst worden. Am 28. September 2006 berichteten die genannten Ärzte über einen - mittels Akupunktur und Infiltration - erreichten 80%igen Rückgang der Symptomatik am linken Kniegelenk; die Flexion sei nun beschwerdefrei durchführbar (Urk. 8/41).
3.7 Die Ärzte der Klinik W.___, Neurologie, diagnostizierten am 25. September 2006 einen nozizeptiven Knieschmerz parapatellär links und schlossen eine Mitbeteiligung des Nervus peronaeus aus (Urk. 8/42).
3.8 Die - bei Status nach Unfall mit Glas-Splitterverletzung beider Ellenbogen und bei Status nach Kniedistorsion links 2001 mit VKB-Ruptur 2003 - am 20. Oktober 2006 durchgeführte 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie ergab betreffend die unteren Extremitäten eine minim vermehrte Aktivität in Projektion auf den Trochanter minor links, beidseits unauffällige femoropatelläre Befunde und einen leicht erhöhten Knochenstoffwechsel entlang der medialen tibialen Gelenksfläche am linken Kniegelenk (Urk. 8/50).
3.9 Am 6. November 2006 diagnostizierten die Ärzte der Klinik W.___, Sportmedizin, Restbeschwerden über dem lateralen Femurcondylus des linken Kniegelenks und hielten fest, die Beschwerden an beiden Kniegelenken hätten sich um 80 % gebessert. Der klinische Befund sei unauffällig. Das Kniegelenk werde noch zweimal mittels Akupunktur behandelt, dann werde zu einer - der Verbesserung der Zirkulation an beiden Armen dienenden - Kombination gewechselt (Urk. 8/45).
Betreffend die Knie hielten die Ärzte der Klinik W.___, Sportmedizin, am 20. November 2006 fest, die linksseitig proximal und lateral der Patella bestandenen Beschwerden seien vollständig abgeklungen. Ein - zuvor nie geklagter - kleiner Schmerz persistiere nun noch im Bereich der lateralen Fibula. Hinsichtlich der am rechten Kniegelenk medialseitig geklagten Schmerzen habe aufgrund des am 17. November 2006 durchgeführten MRI (Urk. 8/49) eine mediale Meniskusläsion ausgeschlossen werden können. Die Untersuchung der beiden Kniegelenke habe einen beidseits reizlosen Zustand ohne intraartikulären Erguss ergeben (Urk. 8/48).
3.10 Angesichts des mittels einer lokalen Infiltration und der Akupunkturbehandlungen erzielten Rückgangs der Schmerzintensität am linken Knie erachteten die Ärzte der Klinik W.___, Sportmedizin, die Fortführung dieser Therapie am 4. Januar 2007 nicht mehr als indiziert. Zur Erhaltung des guten Ergebnisses sei das Auftrainieren der Oberschenkelmuskulatur dringend angezeigt; es sei daher eine Physiotherapie mit medizinischer Trainingstherapie verordnet worden (Urk. 8/51).
3.11 Gestützt einerseits auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 1. Dezember 2006 und andererseits auf die medizinischen Akten stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Gutachten vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/53) nachstehende Diagnosen (Urk. 8/53 S. 12):
- Status nach Kniedistorsion beidseits am 1. Juli 2001
- Quetschverletzung des medialen Meniskus rechts
- Partielle VKB-Läsion rechts
- Schlagschaden retropatellärer Knorpel rechts
- Mediale Meniskusläsion links
- Subtotale VKB-Ruptur links - VKB-Plastik links
- OSG-/Fussdistorsion links
- Thoracic outlet-Syndrom beidseits
Der Explorand habe, als er am 1. Juli 2001 beim Fussballspielen gefoult worden sei, eine linksseitige Kniedistorsion erlitten; offenbar sei auch das rechte Knie lädiert worden. Nach einem protrahierten Verlauf habe schliesslich unter Akupunkturbehandlung ein ordentliches Ergebnis erzielt werden können. Der Beschwerdeführer zeige noch gewisse belastungsabhängige Beschwerden in beiden Kniegelenken und berichte über plötzlich auftretende und wieder verschwindende Ergüsse in den Kniegelenken sowie gelegentliche Instabilitätsgefühle. In Bezug auf die Kniegelenksymptomatik erachte sich der Explorand als in einer sitzenden Tätigkeit und derjenigen als Chauffeur als arbeitsfähig. Betreffend das - Jahre nach einem 1994 erlittenen Unfall mit Schnittverletzungen an beiden Vorderarmen - aufgetretene Schultergürtel-Arm-Syndrom bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden einerseits und der Schilderung der Symptome sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers andererseits (Urk. 8/53 S. 9 f.). Aus dem Status nach Knieverletzungen beidseits (links mehr als rechts) mit gewissen - vor allem unter Belastung auftretenden - Restsymptomen resultiere hinsichtlich der vor dem Unfallereignis ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur keine wesentliche Beeinträchtigung. Das - bis anhin nicht behandlungsbedürftige - Thoracic outlet-Syndrom schränke die Belastbarkeit der oberen Extremitäten ein (Urk. 8/53 S. 10). Während die derzeit noch vorhandenen Beeinträchtigungen im Bereich der Kniegelenke - ausschliesslich - auf den Unfall vom 1. Juli 2001 zurückzuführen seien, stünden weder das Thoracic outlet-Syndrom noch die Distorsionen des OSG in einem ursächlichen Zusammenhang zum fraglichen Ereignis. Betreffend die Kniegelenke sei der Endzustand erreicht (Urk. 8/53 S. 13, S. 14); eine Prognose hinsichtlich einer allfälligen späteren Arthrose sei derzeit nicht möglich. Als Chauffeur und in jeder anderen leichteren, die Kniegelenke nicht zu sehr belastenden Tätigkeit, sei der Beschwerdeführer unfallbedingt uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/53 S. 13 f.). Die Verletzung beider Kniegelenke mit VKB links, diversen Meniskusschäden und einem Knorpelschaden sowie - symptomatisch - einer Restinstabilität mit gelegentlichen Schmerzen und Gelenkergüssen bedeute einen Integritätsschaden von 5 % (Urk. 8/53 S. 15).
3.12 Die Ärzte der Klinik W.___, Sportmedizin, diagnostizierten am 30. April 2007 Restbeschwerden im linken Kniegelenk. Daneben leide der Beschwerdeführer unter einem zervikovertebragenen Schmerzsyndrom. Während der ursprünglich behandelte Schmerz nicht mehr vorhanden sei, dominiere nun neu ein schwer lokalisierbarer Schmerz, der abwechselnd im medialen, lateralen und dorsalen Bereich des linken Kniegelenks auftrete. Der Beschwerdeführer bekunde insbesondere Mühe bei längerem Stehen und längerem Beugen. Die klinische Untersuchung habe als einzigen Befund eine anhaltende Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur beidseits ergeben, die wohl ursächlich für die geklagten Beschwerden sei (Urk. 8/54 S. 1). Die National werde daher ersucht, Kostengutsprache für eine medizinische Trainingstherapie zu leisten. Der Patient wolle erst mit dem Trainingsprogramm beginnen, wenn er die entsprechende Zusage seitens des Versicherers erhalten habe (Urk. 8/54 S. 2).
3.13 In seinem Schreiben vom 3. September 2007 an die IV-Stelle (Urk. 11/72 im Prozess Nr. IV.2009.01100) wies der den Beschwerdeführer seit September 2006 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), darauf hin, dass die aktuellen Befunde es keineswegs rechtfertigten, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Sowohl er (Dr. D.___) als auch die behandelnde Psychologin Frau Pedroli seien der Ansicht, dass der Patient baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess integriert werden sollte. Zumutbar seien dabei sämtliche Tätigkeiten, die nicht über Kopfhöhe verrichtet werden müssten. Es erscheine als sinnvoll und dringend, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer bei der Stellensuche unterstütze.
3.14 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Orthopädische Chirurgie, der dem Beschwerdeführer auf dem Unfallschein betreffend das Ereignis vom 1. Juli 2001 ab dem 27. Februar 2008 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/55), stellte in seinem Bericht vom 10. März 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/56 S. 2):
- Ruptur des Ligamentum luno-triquetrale rechte Handwurzel
- Defekt TFCC-Komplex rechts
- Ulna-Minusvariante rechtes Handgelenk
- Status nach Schnittverletzungen beider Unterarme 1994
- Status nach Kniedistorsion beidseits 2001 mit VKB-Ruptur links mit Ersatz-OP 2001
- Fragliches Thoracic outlet-Syndrom, in der MR-Angio 2008 nicht verifizierbar
Die Handgelenks- beziehungsweise Arm- und Schulterbeschwerden, deretwegen die aktuelle Behandlung erfolge, seien wesentlich schlimmer als die Symptomatik im Bereich der Kniegelenke. Der Beschwerdeführer sehe sich derzeit ausserstande, irgendeiner Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/56 S. 2).
3.15 Die - im Zusammenhang mit Belastungsbeschwerden bei rezidivierender Blockade-Symptomatik und einem Druckschmerz im Bereich des medialen Kniegelenkspalts durchgeführte - MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 3. Juli 2008 ergab - abgesehen von einem diskreten Erguss intraartikulär (ventral des vorderen VKB) und retropatellär sowie einer diskrete Flüssigkeitsansammlung in der tiefen Bursa infrapatellaris - einen normalen Befund. Hinweise auf eine Binnenläsion zeigten sich keine, insbesondere konnten pathologische Veränderungen im Bereich des schmerzhaften medialen Kniegelenkspalts ausgeschlossen werden (Urk. 8/57).
3.16 Am 23. Juli 2008 hielt Dr. E.___ anlässlich eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der National fest, der Beschwerdeführer habe ihn - wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden - erstmals am 1. Juli 2008 konsultiert und damals angegeben, sich bei einem vor einer Woche erlittenen Treppensturz das rechte Knie verdreht zu haben (Urk. 7/23).
3.17 In seinem Operationsbericht vom 8. September 2008 (Urk. 8/60) stellte Dr. E.___ nachstehende klinische Diagnosen:
- Innenmeniskus-Vorderhornriss
- Freier Gelenkkörper im medialen Kompartiment
- Hoffaitis
- Medial betonte Synovitis
Der Eingriff habe folgende Massnahmen umfasst:
- Diagnostische Arthroskopie rechts
- Innenmeniskus-Vorderhorn-Teilresektion
- Entfernung eines freien Gelenkkörpers aus dem medialen Kompartiment
- Mediale Teilsynovektomie
- Hoffa-Teilresektion
- Retropatelläre Knorpelglättung
3.18 In seinem Bericht vom 28. August 2008 (Urk. 3/11) gab Dr. E.___ an, der Patient habe sich im Juni 2008 auf der Treppe das rechte Kniegelenk verdreht und ventromediale Belastungsbeschwerden bei rezidivierender Blockadesymptomatik festgestellt. Ursächlich für den aktuellen Unfall seien - seit einer unfallbedingten linksseitigen Knieverletzung im Jahr 2001 andauernde - Schmerzen und ein Instabilitätsgefühl im rechten Kniegelenk. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerden seit Jahren persistierten und durch das aktuelle Trauma noch erheblich verstärkt worden seien, sei eine diagnostische Arthroskopie am rechten Kniegelenk indiziert; diese werde am 8. September 2008 erfolgen.
3.19 Am 5. September 2008 hielt Dr. E.___ fest, er sei vom Beschwerdeführer, der seit Juni 2008 wegen Beschwerden am rechten Kniegelenk bei ihm in Behandlung stehe, gebeten worden, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bereits seit dem Jahr 2001 Schmerzen sowie eine Gangunsicherheit des rechten Kniegelenks bestünden und die aktuellen Beschwerden nicht auf einen neuen Unfall zurückzuführen seien (Urk. 3/10).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 1. Juli 2001 am linken Knie verletzte. Betreffend das der fraglichen Läsion zugrunde liegende Ereignis machte der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit widersprüchliche Angaben (nach Sprung beim Volleyballspiel aufgetretene Instabilität [Urk. 8/1], Sturz während des Fussballspielens [Urk. 9/1], Foul beim Fussballspielen [Urk. 8/40 S. 1, Urk. 8/53 S. 9]), wobei es die National unterliess, den Beschwerdeführer mit seinen sich nicht vereinbaren lassenden Hergangsschilderungen zu konfrontieren und ihn nach dem korrekten Sachverhalt zu fragen. Da sich der Beschwerdeführer mit der Zerrung des medialen Seitenbandes und des VKB im linken Knie (Urk. 8/3) indes - wie die National zu Recht anerkannte (Urk. 2 S. 12) - jedenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV zuzog, steht die diesbezügliche (grundsätzliche) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Frage, was diese denn auch nicht bestritt (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 15).
Was den Schaden am rechten Knie anbelangt, gibt der Umstand, dass ursprünglich ausschliesslich eine linksseitige Knieverletzung diagnostiziert (Urk. 8/3) und der National gemeldet (Urk. 9/1) wurde, zumindest Anlass zu Zweifel an der nachträglichen (und nicht völlig konsequenten [vgl. etwa Urk. 3/11]) Darstellung des Beschwerdeführers, gemäss der dieser am 1. Juli 2001 nicht nur links-, sondern zugleich auch rechtsseitig eine (von Anfang an symptomatische) Kniedistorsion erlitt (vgl. hiezu insbesondere telefonische Auskunft des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2002 [Urk. 8/10]). Dr. A.___ datierte im Operationsbericht vom 28. März 2002 (Urk. 8/7 S. 1) die Distorsion des rechten Knies jedenfalls erst auf September 2001. Zwar dauerte das Versicherungsverhältnis mit der National damals noch an, mangels Kenntnis der zur von Dr. A.___ erwähnten Verletzung vom September 2001 führenden konkreten Umstände lässt sich indes nach Lage der Akten nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für entsprechende Leistungen der Beschwerdegegnerin überhaupt je erfüllt gewesen wären. Da vorliegend nicht der grundsätzliche, sondern lediglich der über den 1. September 2005 hinaus bestehende Anspruch auf Versicherungsleistungen strittig ist, erübrigen sich indes - wie sich nachfolgend ergibt - weitere Abklärungen betreffend die zeitlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der rechtsseitigen Kniedistorsion.
Sofern und soweit der Beschwerdeführer schliesslich noch unter mit der Distorsion des linken OSG in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen leidet, fällt ein diesbezüglicher Leistungsanspruch gegenüber der National angesichts des Umstands, dass er sich diese Verletzung erst anfangs 2003 (mithin geraume Zeit nach Ablauf des Versicherungsschutzes [Urk. 12/7 S. 1 und S. 4]), als er beim Fussballspielen mit dem linken Fuss abknickte, zuzog (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 18. Februar 2003 [Urk. 8/11]), ohne Weiteres ausser Betracht. Nämliches gilt für allfällige Beschwerden, die auf den - ebenfalls anfangs 2003 beim Fussballspielen erlittenen - massiven Tritt gegen die linke Wade (Urk. 8/11) und das Anstossen und Übertreten des linken Fusses anfangs September 2003 (Urk. 8/17 S. 2) zurückzuführen sind.
4.2 Nachdem dem Beschwerdeführer in Bezug auf das rechte Knie schon ab Mitte Oktober 2004 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 22. September 2004 [Urk. 8/23 S. 3]), bestand nach der am 7. Juli 2005 durchgeführten Arthroskopie mit Gelenkdébridement ab dem 1. September 2005, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung der National (Urk. 2), auch betreffend das linke Kniegelenk wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29 S. 3, Urk. 3/9). Zwar war dem Beschwerdeführer noch nahegelegt worden, regelmässige Dehnübungen zu machen (Urk. 8/30), weitere Behandlungen waren indes nicht als indiziert erachtet worden. Der Beschwerdeführer war denn - trotz gewisser Restbeschwerden beim Hüpfen, die sich in der Folge mit den (abgesehen von einer leichten Reizreaktion im linken Kniegelenk) unauffälligen Befunden der in diesem Zusammenhang veranlassten umfassenden Untersuchungen nicht erklären liessen und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten (Urk. 8/31 S. 4, Urk. 8/33, Urk. 8/34, Urk. 8/38 S. 3, Urk. 8/42) - auch wieder in der Lage, das Fussballtraining aufzunehmen (Urk. 8/31 S. 2 f.). Zwar attestierte Dr. E.___ ab dem 27. Februar 2008 auf dem Unfallschein wieder eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/55 = Urk. 3/9 S. 1), diese ist jedoch vor dem Hintergrund der (unbestrittenermassen keinen Zusammenhang zum Ereignis vom 1. Juli 2001 aufweisenden) Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten zu sehen, geht doch aus den Berichten sowohl Dr. E.___s als auch der weiteren behandelnden und begutachtenden Ärzte klar hervor, dass seit dem 1. September 2005 und jedenfalls bis Juni 2008 betreffend die Kniegelenke - zumindest in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur - ununterbrochen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (vgl. insbesondere Urk. 8/30, Urk. 8/31, Urk. 8/38, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/46, Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/53, Urk. 8/56, Urk. 3/9 S. 1 f.).
Was die Mitte 2008 von Dr. E.___ (auch operativ) behandelten rechtsseitigen Kniebeschwerden anbelangt, geht aus den Berichten des genannten Arztes klar hervor, dass diese Folge eines vom Beschwerdeführer im Juni 2008, mithin lange nach dem Enden des Versicherungsschutzes der National am 30. November 2001 (Urk. 12/7 S. 1 und S. 4), erlittenen Treppensturzes sind (Urk. 7/23, Urk. 3/11). Auf etwas Gegenteiliges lässt auch das Schreiben von Dr. E.___ vom 5. September 2008 (Urk. 3/10) nicht schliessen. Darin bestätigte der genannte Arzt nämlich nicht etwa die Ursächlichkeit des Ereignisses vom 1. Juli 2001 für die aktuelle Kniesymptomatik, sondern er brachte lediglich (kommentarlos) zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer selbst einen derartigen Konnex herstelle und wünsche, dass er - Dr. E.___ - dies dem Unfallversicherer zur Kenntnis bringe. Hinsichtlich der Äusserung Dr. E.___s, der Treppensturz Mitte 2008 sei Folge der Instabilität der Kniegelenke und damit indirekt auch des Ereignisses vom 1. Juli 2001 (Urk. 3/11), ist festzuhalten, dass es angesichts der objektivierbaren Befunde und der seitens der verschiedenen behandelnden und begutachtenden Ärzte konstatierten geringfügigen Restsymptomatik als wenig wahrscheinlich erscheint, dass der fragliche Treppensturz auf eine Knieinstabilität zurückzuführen ist. Gegebenenfall fehlte es für die Bejahung einer entsprechenden Leistungspflicht der National im Übrigen, wenn nicht schon an einem natürlichen, so jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Juli 2001 beziehungsweise vom September des genannten Jahres und der - unmittelbar durch den Sturz im Juni 2008 verursachten - rechtsseitigen Knieschädigung.
Nicht nur bestand - wie dargelegt - ab dem 1. September 2005 keine auf einen bei der National versicherten Unfall beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit mehr, auch wies der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine Kniebeschwerden mehr auf, deren Behandlung noch eine wesentliche Besserung hätte erwarten lassen. Zwar wurden, nachdem der Beschwerdeführer trotz fehlender erheblicher Befunde weiterhin beidseitig über - in ihrer Lokalisation wie auch Intensität in den Ärzten kaum nachvollziehbarer Weise wechselnde - Schmerzen geklagt hatte, noch physikalische Massnahmen beziehungsweise eine medizinische Trainingstherapie verordnet (Urk. 8/37 S. 2, Urk. 8/51, Urk. 8/54 S. 2), diese bezweckten indes einzig noch das Auftrainieren der Muskulatur respektive die Erhaltung des guten Ergebnisses (Urk. 8/51). Auch die schliesslich noch durchgeführte und subjektiv zu einer erheblichen Beschwerdelinderung führende Akupunktur liess angesichts der schon bei Beginn der entsprechenden Behandlung bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit, der (objektiv) guten Stabilität der Kniegelenke und des Fehlens einer Funktionseinschränkung keinen als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierenden Erfolg mehr erwarten. Dass weitere medizinische Abklärung zu einem anderen Ergebnis führten (Urk. 1), ist angesichts der erfolgten fundierten Untersuchungen und der im Wesentlichen übereinstimmenden Arztberichte nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).
4.3 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2005 keine (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) behandlungsbedürftigen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zeitigenden Folgen eines bei der National versicherten Unfalls oder einer unter deren Versicherungsschutz fallenden unfallähnlichen Körperschädigung mehr aufwies, ist weder zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. August 2005 einstellte, noch dass sie den Rentenanspruch verneinte. Betreffend letzteren bleibt einerseits darauf hinzuweisen, dass eine Einkommenseinbusse nur dann zur Invalidität führen kann, wenn sie auf einer medizinisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht (Urk. 1 S. 2). Andererseits ist anzumerken, dass der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 18 % nicht etwa auf einer durch die Kniesymptomatik bedingten, sondern ausschliesslich auf einer aus den (vorliegend unbestrittenermassen irrelevanten) Beschwerden im Bereich der Arme resultierenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gründet (Urk. 11/21 und Urk. 11/22 im Prozess Nr. IV.2009.01100) und insofern die Rechtmässigkeit der Rentenverweigerung der National nicht in Frage stellt, sondern gar noch bestätigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).