Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00284
UV.2008.00284

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 13. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene X.___ war seit 1992 als Sekretärin (Urk. 9/1 S. 2) in der Praxis Dr. med. W.___ angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/2).
         Am 7. April 2007 fuhr ein Personenwagen auf das Heck des stehenden Fahrzeugs, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, auf (Urk. 8/1, Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/10). Die Ärzte diagnostizierten in der Folge einen Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierten X.___ ab dem Unfalltag eine vollständige und ab dem 2. Juli 2007 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1, Urk. 9/2, Urk. 9/3, Beilage 1 zu Urk. 8/18). Nachdem die Helsana die Versicherte am 22. Mai 2007 hatte vertrauensärztlich untersuchen lassen (Urk. 9/4) und am 7. August 2007 eine technische Unfallanalyse eingeholt hatte (Urk. 8/10), stellte sie ihre Leistungen - unter Hinweis darauf, dass die fragliche Auffahrkollision in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den persistierenden Beschwerden beziehungsweise der daraus resultierenden anhaltenden (Teil-)Arbeitsunfähigkeit stehe (Urk. 8/15 S. 2) - mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 8/15) per 1. November 2007 ein. Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/18) wies sie am 23. Juli 2008 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 11. September 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2007 und des Einspracheentscheids vom 23. Juli 2008 Taggelder und Heilungskosten, bis zum Eintritt des medizinischen Endzustands zu erbringen, ferner sei bei Erreichung des Endzustands eine unabhängige medizinische Begutachtung vorzunehmen (Urk.1).
         Die Helsana schloss am 3. Oktober 2008 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nachdem die Parteien replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (Urk. 17) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.1.2   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.
2.1     Die Helsana begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass die am 7. April 2007 erlittene Auffahrkollision nicht adäquat kausal für die anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 7 S. 3 f., Urk. 15 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, da durch die weiteren Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Überdies sei die Helsana zu Unrecht vom Fehlen eines (unfallbedingten) organischen Substrats der geklagten Beeinträchtigungen ausgegangen, hätten die bildgebenden Untersuchungen doch beidseitige Strukturveränderungen der Ligamenta alaria ergeben (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 12 S. 3). Die persistierenden, mittlerweile indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zeitigenden (Urk. 1 S. 5) Beschwerden stünden nicht nur in einem natürlichen (Urk. 1 S. 8 f.), sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. April 2007 (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 12 S. 3 f.).

3.
3.1     Der Hausarzt und Ehemann, Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 21. April 2007 einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 7. April 2007 (Urk. 9/2). Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur gezeigt (Urk. 9/2). Nach dem fraglichen Unfall seien gemäss der Patientin mit einer Latenzzeit von zwei respektive drei Stunden Kopf- und Nackenschmerzen beziehungsweise Übelkeit und am folgenden Tag zudem noch Schwindelbeschwerden aufgetreten (Urk. 9/1 S. 1). Zwar habe die Beschwerdeführerin vor dem fraglichen Ereignis bereits dreimal ein HWS-Trauma erlitten und sich bei Stürzen zweimal im Bereich des Kopfs verletzt (Urk. 9/1 S. 1), die Folgen dieser Unfälle seien indes jeweils wieder gänzlich abgeheilt (Urk. 9/2). In therapeutischer Hinsicht seien Schonung empfohlen und Analgetika verordnet worden. Seit dem Unfalltag bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/2, Urk. 9/1 S. 2).
Am 16. Mai 2007 berichtete Dr. W.___, die zervikozephalen Schmerzen, der Schwindel und die Konzentrationsstörungen hätten sich zwar etwas gebessert, nach einer versuchsweisen Arbeitsaufnahme seien indes wieder starke Schmerzen sowie Schwindel aufgetreten, weshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nach einem - nochmaligen - Aufenthalt im Tessin sei im Juni 2007 eine zweiwöchige Behandlung auf Ischia geplant (Urk. 9/3).
3.2     Nachdem Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Manuelle Medizin, die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2007 im Auftrag der Helsana vertrauensärztlich untersucht hatte, hielt er, in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/4) fest, die Patientin leide - nach früheren rezidivierenden HWS-Distorsionen - seit dem Auffahrunfall vom 7. April 2007 unter einem deutlichen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndroms beidseits. Überdies bestünden Anhaltspunkte für eine depressive Verstimmung und eine neurovegetative Dysregulation. Derzeit bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien eine medikamentöse Behandlung und eine Therapie im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts indiziert. Angesichts des Umstands, dass ein Aufenthalt auf Ischia, wo die Beschwerdeführerin schon im Zusammenhang mit den früher erlittenen HWS-Distorsionen gute Heilerfahrungen gemacht habe, anstehe, könne eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 9/4 S. 2). Es sei gut vorstellbar, dass es der Patientin nach der Rückkehr in die Schweiz wieder zumutbar sein werde, zumindest teilzeitlich ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/4 S. 3). Was sich gestützt auf das Schreiben des Dr. W.___ vom 25. Juni 2007 bestätigte, da die Beschwerdeführerin ab 2. Juli 2007 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 9/7).
3.3     Gestützt auf die Ergebnisse der funktionellen Magnetresonanztomographie (fMRT) des kraniozervikalen Übergangs vom 30. Mai 2007 gelangte Dr. med. Z.___, Facharzt für Medizinische Radiologie, in seinem Bericht vom 5. Juni 2007 (Urk. 9/5) zum Schluss, dass bei der Patientin beidseitige Strukturveränderungen der Ligamenta alaria im Sinne einer Läsion Grad III nach Krakenes bestünden. Augrund entsprechender Erfahrungen in vergleichbaren Fällen erscheine es als wahrscheinlich, dass sich die beschriebenen Veränderungen zumindest teilweise wieder zurückbilden würden. Eine Instabilität lasse sich derzeit nicht nachweisen (Urk. 9/5 S. 2).
3.4     Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hielt am 9. Juli 2007 fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, noch unter nächtlichen Schmerzen im Bereich von Nacken und Kopf mit einschiessenden, sich bis in den kleinen Finger erstreckenden Schmerzen und Konzentrationsstörungen zu leiden, sich generell reduziert zu fühlen und den Kopf beim Autofahren schlecht drehen zu können (Urk. 9/9 S. 1). Sie leide unter einem zervikovertebralen und zervikozephalen Syndrom bei Status nach Unfall am 7. April 2007. Inwieweit die früheren Unfälle noch Einfluss auf das derzeitige Krankheitsbild hätten, könne nicht beurteilt werden. In therapeutischer Hinsicht seien eine medikamentöse sowie eine Lymphdrainage-Behandlung indiziert. Angesichts der Konzentrationsstörungen sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt. Je nach Verlauf könne die aktuell 50%ige Arbeitsfähigkeit dann gesteigert werden (vgl. Urk. 9/9 S. 2).
3.5     Die Neuropsychologin Dr. phil. B.___ gelangte gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchungen vom 20. August und 3. September 2007 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. April 2007 zurückzuführenden - leichten neuropsychologischen Funktionsstörung leide. Wenn die visuelle Störbarkeit und die zu schnelle kognitive Ermüdung, die derzeit oft nur zweistündige Arbeitseinsätze zuliessen, nicht spontan remittierten, sei eine neuropsychologische Therapie indiziert (Urk. 9/13 S. 4).
3.6     Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 3/6) fest, als die Beschwerdeführerin sich am 27. September 2007 erstmals zu ihm in Behandlung begeben habe, hätten noch deutliche Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie - schmerzbedingt - eine Schlafstörung bestanden. Zudem habe die Patientin über erhebliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten geklagt. Die damalige Untersuchung habe eine um zirka 50 % eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine deutlich druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur ergeben. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 2. Juli 2007 wieder zu 50 % aufgenommen habe, habe sie dieses Pensum in der Folgezeit mehr oder weniger erfüllen können (vgl. Urk. 3/6 S. 1). Im weiteren Verlauf seien die Beschwerden trotz regelmässiger Therapien (Lymphdrainagen, Osteopathie, Physiotherapie, warme Bäder, leichte körperliche Aktivierung) nur zögerlich zurückgegangen, wobei stärkere Belastungen meist zu einer akuten Verschlechterung geführt hätten (vgl. Urk. 3/6 S. 1). Da die Beschwerden persistiert hätten, habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin Behandlungen (insbesondere Physiotherapie, Lymphdrainage, warme Bäder) unterzogen. Ein im Januar 2008 unternommener Arbeitsversuch mit einem 100%-Pensum habe dann einen Rückfall mit erneuter Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen sowie des Schwindels ausgelöst; die Behandlungen seien daraufhin intensiviert worden. Ein zweiter Kuraufenthalt auf Ischia vom 7. bis 21. Juni 2008 habe wiederum eine Besserung gebracht, weshalb die Patientin ihr Arbeitspensum am 14. Juli 2008 wieder auf 100 % erhöht und seither auf diesem Niveau gehalten habe. Eine Beschwerdefreiheit habe indes noch nicht erreicht werden können. So träten - insbesondere nach stärkerer körperlicher Belastung - nach wie vor Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel auf. Weiterhin seien daher - etwa zweimal monatlich - physiotherapeutische Behandlungen erforderlich. Die Prognose sei günstig; zwar liessen die Beschwerden allmählich nach, der Heilverlauf werde aber noch mehrere Monate in Anspruch nehmen, und mit einer vollständigen Ausheilung sei kaum zu rechnen. Unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine ärztliche und physiotherapeutische Behandlung im bereits genannten Umfang erhalte, könne nun der Fallabschluss erfolgen (vgl. Urk. 3/6 S. 2).

4.
4.1     Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom 7. April 2007 eine HWS-Distorsion zuzog und in der Folge - in Form von Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Sehstörungen sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS - unter für eine derartige Verletzung typischen Beschwerden litt.
4.2 Im Rahmen der verschiedenen Untersuchungen liessen sich - entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin - keine organisch (hinreichend) nachweisbaren unfallbedingten Gesundheitsstörungen objektivieren. Was die gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 30. Mai 2007 festgestellten beidseitigen Strukturveränderungen der Ligamenta alaria [vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 5. Juni 2007, Urk. 9/5 S. 2) anbelangt, kommt fMRT-Befunden rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS und äquivalenten Verletzungen kein Beweiswert zu; insbesondere lässt sich gestützt auf die Ergebnisse einer derartigen Untersuchung nicht schliessen, dass bestehende Schmerzen auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen zurückzuführen seien (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.4 sowie etwa Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 2009, 8C_875/2008 Erw. 4.2, und vom 23. März 2009, 8C_986/2008 Erw. 3.3).
4.3 Mangels objektivierbarer Unfallfolgen wäre eine über den Fallabschluss hinaus bestehende Leistungspflicht der Helsana im Zusammenhang mit der Auffahrkollision vom 7. April 2007 nur dann zu bejahen, wenn sich gestützt auf die Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 ergäbe, dass zwischen den über den 31. Oktober 2007 (vgl. Urk. 8/15, Urk. 2) hinaus geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die entsprechende Beurteilung hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn der Zeitpunkt des Fallabschlusses gekommen ist. Dabei beurteilt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, wenn - wie vorliegend - keine Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Diskussion stehen, danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4.1).
         Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2009, 8C_747/2009 Erw. 5.2).
         Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin noch über den 31. Oktober 2007 hinaus unter behandlungsbedürftigen Beschwerden litt, die auf die Auffahrkollision vom 7. April 2007 und teilweise wohl auch auf früher erlittene, ebenfalls bei der Helsana versicherte (Urk. 8/1) Unfallereignisse zurückzuführen waren und - noch bis 13. Juli 2008 - eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit zeitigten. Die Helsana ging - zumindest implizite - zu Unrecht davon aus, dass die Fortführung der Heilbehandlung spätestens ab dem 1. November 2007 - mithin knapp sieben Monate nach dem erlittenen Unfall - keine nennenswerte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwarten liess. Weder stellte einer der behandelnden beziehungsweise untersuchenden Ärzte ausdrücklich eine derartige Prognose, noch lässt sich aus den medizinischen Berichten schliessen, dass der Endzustand per 1. November 2007 erreicht gewesen wäre.
         Nach Lage der echtzeitlichen Akten bestand demnach Ende Oktober 2007 aufgrund des medizinischen Verlaufs kein Anlass dazu, den Fallabschluss vorzunehmen. Hingegen besteht ab 14. Juli 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, weshalb mangels Invalidität ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Leistungen mehr geschuldet sind. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 132 V 162) abgesehen werden.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung die Verfügung vom 24. Oktober 2007 und der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2008 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch bis 14. August 2008 auf die gesetzlichen Leistungen hat.

5.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis 14. Juli 2008 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Helsana Unfall AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).