UV.2008.00288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 15. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach,


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1983, arbeitete als Verkäufer in per 31. Januar 2007 gekündigtem Arbeitsverhältnis und war damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 25. Januar 2007 auf einem Parkplatz auf Eis ausrutschte und auf den Rücken fiel (Urk. 10/4). Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. A.___, Stadtspital Z.___, diagnostizierte Kontusionen am Rücken, an Rippen 10/11 rechts dorsal und am Kopf sowie ein kraniozervikales Dezelerationstrauma bei unauffälligen Röntgenbefunden, verschrieb Schmerzmedikamente sowie Physiotherapie und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich einer Woche (Bericht vom 16. März 2007 [Urk. 10/8]; vgl. auch "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [Urk. 10/7]). Die Weiterbehandlung erfolgte durch den Hausarzt, Dr. med. B.___, der ab dem Unfalldatum durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Unfallschein [Urk. 10/12] und Bericht vom 19. April 2007 [Urk. 10/9]). Durch den Unfall verlängerte sich das Anstellungsverhältnis entsprechend, und die Allianz übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus (Urk. 10/5).
         Am 29. April 2007 erlitt der Versicherte bei einem Motorrad-Selbstunfall erneut Prellungen an Schulter und Rippen linksseitig sowie eine Nackenzerrung rechts (Bericht von Dr. B.___ vom 16. Mai 2007, Urk. 11/3). Radiologisch fanden sich weder ossäre Läsionen noch Frakturen (Urk. 11/1).
         Am 9. Mai 2007 teilte die Allianz dem Versicherten, gestützt auf die Beurteilung der beratenden Ärztin, Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie (vom 7. Mai 2007, Urk. 10/13) mit, sie gedenke ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 25. Januar 2007 mangels natürlichen Kausalzusammenhanges per 30. April 2007 einzustellen, wozu er sich äussern könne (Urk. 10/14). Nachdem der Versicherte gegen die vorgesehene Erledigung Einwendungen erhoben hatte (Urk. 10/17), gab die Allianz bei Dr.  med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 10/20-21). Da der Versicherte den Begutachtungstermin vom 2. Juli 2007 nicht wahrnahm (vgl. Schreiben von Dr. D.___ vom 2. Juli 2007, Urk. 10/22), stellte die Allianz mit Verfügung vom 3. Juli 2007 ihre Leistungen für den Unfall vom 25. Januar 2007 per 30. April 2007 ein (Urk. 10/23). Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, sie beabsichtige ihre Leistungen auch für den Unfall vom 29. April 2007 per Ende Mai 2007 einzustellen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 (Urk. 10/28 bzw. 11/14) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 betreffend den Unfall vom 25. Januar 2007 (Leistungseinstellung) und gleichzeitig Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung der Leistungen aus dem Unfall vom 29. April 2007. Mit Verfügung vom 2. August 2007 (Urk. 11/15) stellte die Allianz ihre Leistungen für den Unfall vom 29. April 2007 per 31. Mai 2007 ein.
         Die Begutachtung bei Dr. D.___ wurde schliesslich am 15. August 2007 nachgeholt mit dem Ergebnis, dass der Gutachter den status quo sine nach einer ca. zweimonatigen Physiotherapie mit Kraft- und Haltungstraining per Ende Oktober 2007 als erreicht erachtete (Gutachten vom 15. August 2007, Urk. 10/30). Hierauf zog die Allianz ihre Verfügung vom 3. August 2007 betreffend den Motorradunfall vom 29. April 2007 in Wiedererwägung und stellte ihre Leistungen per 31. Oktober 2007 ein (Verfügung vom 31. August 2007, Urk. 11/21).
         Da die Verfügung vom 31. August 2007 unangefochten geblieben war, fragte die Allianz den Versicherten am 29. November 2007 an, ob er die noch hängige Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 betreffend den Unfall vom 25. Januar 2007 zurückziehe oder an ihr festhalten wolle (Urk. 10/31). Dem nunmehr durch Rechtsanwalt Thomas Laube vertretenen Versicherten gewährte die Allianz nochmals eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache vom 25. Juli 2007 bis Ende Februar 2008 (Schreiben vom 25. Januar 2008, Urk. 10/39).
         Am 6. Februar 2008 liess X.___ durch seinen Rechtsvertreter eine ergänzende Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 (betreffend den Unfall vom 25. Januar 2007) und gleichzeitig auch Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2007 (betreffend den Unfall vom 29. April 2007) erheben (Urk. 10/40). Die Allianz trat mit zwei Entscheiden vom 7. August 2008 auf Letztere wegen Verspätung nicht ein (Urk. 2/2); die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 wies sie ab (Urk. 2/1).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube mit Eingabe vom 11. September 2008 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1.         Es seien dem Versicherten auch nach dem 31.10.2007 die gesetzlichen Leistungen des UVG, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, zu erbringen.
2.         Es sei eine gründliche polydisziplinäre Begutachtung durch eine unabhängige Gutachterstelle durchzuführen.
3.         Es seien die von der Sachbearbeiterin E.___ verfassten und/oder unterzeichneten Verfügungen sowie die darauf basierenden Einsprache-Entscheide aufzuheben.
4.         Unter Entschädigungsfolge zulasten der Einsprachegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 9. Januar 2009 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und legte einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, über eine konsiliarische Untersuchung vom 23. Juni 2008 ins Recht (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 19. März 2009 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20). Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23). Die nachträglich von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Nachweise über die Taggeldzahlungen für die Monate August bis Oktober 2007 (Urk. 21-22) wurden dem Beschwerdeführer am 8. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Vorab zu prüfen ist die Befangenheitsrüge gegen die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, E.___ (Rechtsbegehren Ziffer 3).
1.1     Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Praktisch gleichlautend bestimmt Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) insbesondere, dass Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d).
1.2     Nach den materiell unverändert von Art. 58 der alten Bundesverfassung (aBV) in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Garantien des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Richter durch Äusserungen vor oder während des Prozesses erkennen lässt, dass er sich schon eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken.
         Nach der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG können sich bei Beamten und Mitgliedern von nicht politischen Verwaltungsbehörden neben dem Fall des persönlichen Interesses jedoch auch aus weiteren Umständen Ablehnungsgründe ergeben. Allerdings darf bei verwaltungsinternen Verfahren bezüglich der Unbefangenheit des instruierenden Beamten nicht der gleiche strenge Massstab wie gemäss Art. 58 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, sodass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit jedenfalls zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] in Sachen B. vom 5. Dezember 2006, I 478/04, Erw. 2.2.1-2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
1.3     Laut dem vorerwähnten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann diese Rechtsprechung ohne Weiteres auf Art. 36 Abs. 1 ATSG übertragen werden. Denn Art. 36 Abs. 1 ATSG nennt in erster Linie ebenfalls das persönliche Interesse als Ausstandsgrund und enthält dann eine Generalklausel ("aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten"), die mit Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG übereinstimmt, weshalb die bisherige, u.a. zum VwVG ergangene Judikatur massgebend ist (Erw. 2.2.3).
1.4     Der Beschwerdeführer listet in der Beschwerdeschrift eine Reihe von Vorwürfen an die Adresse von E.___ auf (Urk. 1 S. 13-14). So macht er u.a. geltend, E.___ habe sich zur voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit geäussert, ohne anderslautende Beurteilungen des Hausarztes zu beachten (Urk. 1 S. 13 erster und zweiter Absatz). Weshalb die Sachbearbeiterin befangen sein soll, wenn sie die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Hausarztes hinterfragt und von diesem genauere Auskunft verlangt (vgl. Urk. 11/4), ist nicht nachvollziehbar. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist es Aufgabe der Sachbearbeiterin zu klären, ob einem Versicherten Ansprüche zustehen (Urk. 20 S. 8).
         Im Weiteren soll E.___ in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 Verfügungen erlassen haben (Urk. 1 S. 13 dritter Absatz). Zum Kontext, auf dessen Hintergrund diese beanstandete Handlung ausstandsrechtlich zu würdigen ist, zählt auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser meldete sich am Tag der Begutachtung durch Dr. D.___ ab mit der Begründung, er müsse einen dringenden Arzttermin wahrnehmen, was indessen vom Hausarzt nicht bestätigt wurde und Dr. D.___ zur Bemerkung veranlasste, der Beschwerdeführer habe eine "Lügengeschichte" aufgetischt, und es sei "vermutlich eine etwas härtere Gangart gefragt" (Urk. 10/22). Daraufhin erliess E.___ die Leistungseinstellung per 30. April 2007 für den Unfall vom 25. Januar 2007 aufgrund der vorliegenden Akten (Urk. 10/23). Es ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen, ob die Sachbearbeiterin bei Erlass dieser Verfügung formell korrekt vorgegangen ist oder nicht. Materiell hat sie sich - wie bereits vor Anordnung des Gutachtens angekündigt (vgl. Urk. 10/14) - auf den Bericht der beratenden Ärztin Dr. C.___ abgestützt. Die Äusserungen von Dr. D.___ spielten dabei keine Rolle. Eine Befangenheit kann in diesem Zusammenhang nicht erblickt werden, zumal dem Beschwerdeführer im gleichen Zeitpunkt zur beabsichtigten Erledigung des Unfalles vom 29. April 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wozu die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 42 ATSG (Die Parteien ... müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind) nicht verpflichtet gewesen wäre.
         Auch die weiteren Vorwürfe gegen E.___ (vgl. Urk. 1 S. 34/14 Absätze 4-7) erweisen sich bei näherer Betrachtung als haltlos. Der Beschwerdeführer bemängelt hier sinngemäss, es seien verschiedene Verfügungen zur Unzeit erlassen worden, weil Gutachten noch ausstehend waren oder der Behandlungserfolg noch nicht feststand. Dies sind alles Anordnungen im Rahmen der Verfahrensleitung, wogegen Einwendungen im dafür vorgesehenen gesetzlichen Rahmen vorgebracht werden können. Inwiefern die Sachbearbeiterin dabei befangen oder voreingenommen gehandelt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Im Übrigen mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer lediglich die Sachbearbeiterin E.___ als befangen erklären möchte, nicht aber die jeweils mitunterzeichnende Kaderperson. Bei dieser Sach- und Rechtslage dringt der Beschwerdeführer mit seiner Befangenheitsrüge nicht durch.

2.       Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 6. Februar 2008 (Urk. 10/40) gegen die Verfügung vom 31. August 2007, womit die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen aus dem Unfall vom 29. April 2007 per 31. Oktober 2007 einstellte (Urk. 11/21), nicht eingetreten ist (Urk. 2/2).
2.1     Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 110 V 37). Eine Wiederherstellung der Frist ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 41 ATSG möglich.
2.2     Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2007 verpasst hat und keine gesetzlichen Wiederherstellungsgründe bestehen oder geltend gemacht werden.
         Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, die Verfügung vom 31. August 2007 habe einen unmöglichen Inhalt, weshalb sie auch ohne formelle Einsprache als unwirksam zu betrachten sei (Urk. 1 S. 14 unten). Dieses Argument beschlägt den materiellen Gehalt der Verfügung, womit sich das Gericht im vorliegenden Verfahren, in welchem es um den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die Beschwerdegegnerin geht, nicht zu befassen hat (BGE 121 V 159 Erw. 2b).
         Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich mit dem Schreiben vom 25. Juli 2007 gegen die vorgesehenen Leistungseinstellungen gewehrt (Urk. 1 S. 15). Richtig ist, dass er damals in ein und demselben Schreiben sowohl Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 in Bezug auf das Ereignis vom 25. Januar 2007 erhob wie auch das rechtliche Gehör in Bezug auf die Regelung des zweiten Unfalles vom 29. April 2007 wahrnahm, wobei er diese beiden Tatbestände klar unterschied (Urk. 11/14). Seine weitere Argumentation, die Tatsache dass er sich schon zum Voraus mit einer Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärt habe (die im Übrigen gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2007 rückwirkend auf den 31. Mai 2007 vorgesehen war, vgl. Urk. 11/8), sei als Einsprache gegen die noch nicht erlassene Verfügung zu betrachten, findet weder im Gesetz noch der Rechtsprechung eine Stütze. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Es fehlt damit an einem Anfechtungsgegenstand und deshalb an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Daraus geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass eine im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Ansicht der versicherten Person die formelle Einsprache gegen die danach erlassene Verfügung des Versicherungsträgers nicht ersetzen kann. Die durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter ins Spiel gebrachte kreative Gesetzesauslegung (Einsprache soll auch gegen "nicht erlassene Verfügungen" möglich sein, vgl. Urk. 1 S. 16) hätte zur Folge, dass das Einspracheverfahren gänzlich überflüssig wäre und die Versicherten die Verfahrensführung selber übernehmen könnten.
2.3     Es bleibt somit dabei, dass die Verfügung vom 31. August 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, womit die Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin, soweit sie die Folgen des Unfalles vom 29. April 2007 betrafen, per 31. Oktober 2007 eingestellt wurden.

3.       Es verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des ersten Unfalle vom 25. Januar 2007 ebenfalls auf den 31. Oktober 2007 hin einstellen durfte.
         Die Beschwerdegegnerin argumentiert primär, der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er die Verfügung vom 31. August 2007 in Rechtskraft erwachsen lasse, sich implizit mit der Leistungseinstellung per Ende Oktober 2007 einverstanden erkläre, dann aber Monate später wiederum gesundheitliche Beschwerden geltend mache und weitere Leistungen verlange (Urk. 2/1 S. 5). Im Kontext der medizinischen Situation nach dem ersten Unfall und dem Verhalten des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erlitt bei seinem Sturz am 25. Januar 2007 im Wesentlichen verschiedene Prellungen. Dr. B.___ hielt am 19. April 2007 noch Nacken- und BWS-Schmerzen sowie Kopfschmerzen fest (Urk. 10/9). Am 25. April 2007 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Sachbearbeiterin, er sei noch zu 100 % arbeitsunfähig, gehe in die Physiotherapie und benötige starke Schmerzmittel (Urk. 10/10). Weder Schmerzen noch die Einnahme starker Medikamente hinderten ihn aber daran, nur vier Tage später mit dem Motorrad seines Bruders auszufahren, wobei er den bekannten Selbstunfall produzierte. Wenn Dr. C.___ aufgrund der medizinischen Aktenlage und des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Schluss kam, dass Ende April 2007 keine Unfallfolgen mehr bestanden, ist dies unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Selbst der Hausarzt wollte die Behandlung in jenem Zeitpunkt voraussichtlich per Ende Mai 2007 abschliessen, was wohl auch das Ende der hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit bedeutet hätte (Urk. 10/9). Weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits Ende April 2007 keine Unfallfolgen mehr nachweisbar waren, ist die Leistungseinstellung per Ende Oktober 2007, die im Übrigen als äusserst kulant zu beurteilen ist, erst recht nicht zu beanstanden.

4.         Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Befangenheitsrüge gegen die Sachbearbeiterin E.___ nicht durch. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2007 eingetreten. Nicht beanstanden lässt sich auch die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2007 in Bezug auf die Folgen des Ereignisses vom 25. Januar 2007. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).