UV.2008.00293
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
Schulhausstrasse 8, Postfach 2070, 2
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
weitere Verfahrensbeteiligte:
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Beigeladene
Zustelladresse: Assura Kranken- und Unfallversicherung
Rechtsabteilung
Freiburgstrasse 370, Postfach, 3018 Bern
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene X.___ arbeitete bei der Firma Y.___ AG als Bodenleger und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 5. November 2007 meldete die Arbeitgeberin der SUVA eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wegen Knieschmerzen ab 8. Oktober 2007 (Urk. 9/1). Auf Anfrage der SUVA schilderte der Versicherte im Schreiben vom 29. November 2007 zwei Unfallereignisse: Kurz vor seinen Ferien sei er bei der Arbeit eine Treppe hinuntergestiegen. Dabei sei die Schleifmaschine an seinen rechten Oberschenkel und an das Knie gestossen. Nach den Ferien sei er die Treppe hinunter gestürzt und auf das rechte Knie und den Oberschenkel gefallen, nachdem er einen Teppich alleine die Treppe hoch transportiert habe und dabei mit dem Teppich an die Decke gestossen sei (Urk. 9/3).
Die medizinische Erstversorgung fand beim Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, statt. Dieser stellte einen massiven Kniegelenkserguss im rechten Knie fest, welcher sich im Verlauf als absolut therapieresistent erwies (Urk. 9/2). Eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 30. Oktober 2007 liess das Bestehen einer Bursitis präpatellaris vermuten (Urk. 9/2 S. 2), worauf am 4. Dezember 2007 ein operativer Eingriff im rechten Knie (Bursektomie präpatellar rechts) erfolgte (Urk. 9/8).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ untersuchte den Versicherten am 6. März 2008, nachdem dieser die Arbeit bis dahin nicht wieder aufgenommen hatte (Urk. 9/16). Am 10. März 2008 teilte die SUVA dem Versicherten schriftlich mit, dass sie ihn gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung ab 7. März 2008 als 50%ig arbeitsfähig und ab 17. März 2008 als 100%ig arbeitsfähig betrachte und deshalb die Taggeldleistungen per 16. März 2008 einstelle (Urk. 9/19).
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 bestätigte die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 16. März 2008 (Urk. 9/24). Am 6. sowie am 24. Juni 2008 fanden auf Veranlassung des Hausarztes weitere Abklärungen in der B.___ statt (Berichte vom 12. [Urk. 9/26] sowie vom 24. Juni 2008 [Urk. 9/35]). Die gegen die Verfügung vom 9. Juni 2008 erhobene Einsprache (Urk. 9/30) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 17. Juli 2008 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, mit Eingabe vom 12. September 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 17. März 2008 weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung und reichte gleichzeitig die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirugie von der Abteilung Versicherungsmedizin, vom 15. Oktober 2008 ein (Urk. 8 und 10).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 lud das Sozialversicherungsgericht die ASSURA Kranken- und Unfallversicherung zum Prozess bei, bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen als unentgeltlichen Rechtsvertreter und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 12).
Die ASSURA Kranken- und Unfallversicherung verzichtete mit Schreiben vom 12. Januar 2009 auf eine Stellungnahme (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 20, Urk. 25), wobei der Beschwerdeführer zusammen mit der Replik den Austrittsbericht des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 11. März 2009 zu den Akten reichen liess (Urk. 21/1).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Un-fallfolgen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
1.2
1.2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
1.2.2 Weiter ist erforderlich, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al-leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör-perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.2.4 Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
1.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die SUVA lehnte die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen über den 16. März 2008 hinaus mit folgender Begründung ab: Es sei keine organisch-strukturelle Läsion festgestellt worden, welche die Knieschmerzen erklären könnte. Dasselbe gelte für die geklagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hüfte. Im Bericht der B.___ vom 24. Juni 2008 werde festgehalten, dass das rechte Kniegelenk in Ordnung und nicht verantwortlich für die Schmerzhaftigkeit sei. Da die beiden Unfälle als leicht zu taxieren seien, bestehe zudem kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesen und einer allfälligen psychischen Problematik (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er auch nach dem 16. März 2008 Anspruch auf Versicherungsleistungen der SUVA habe. Bei Einstellung der Versicherungsleistungen sei er sowohl von seinem Hausarzt als auch von den Ärzten der B.___ nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Er sei aufgrund seiner Schmerzen nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit als Bodenleger auszuüben. Insbesondere sei es ihm unmöglich, zu knien. Die SUVA habe die Ursachen seiner Beschwerden nicht genügend abgeklärt. Zum einen sei nämlich nicht auszuschliessen, dass durch die Knieoperation der Nervus infrapatellaris lädiert worden sei. So hätten etwa die Ärzte der B.___ eine ausgeprägte Druckdolenz entlang der Narbe am Knie festgestellt. Eine fachärztlich-neurologische Abklärung, welche diesbezüglich Aufschluss geben könnte, sei nicht erfolgt. Die Erfahrungstatsache, dass es sehr schwer sei, eine Läsion eines oberflächlichen sensiblen Hautnervenastes anhand einer elektrophysiologischen Untersuchung zu objektivieren, entbinde die SUVA nicht von einer entsprechenden Abklärung, da im konkreten Fall eine Objektivierung nicht unmöglich erscheine. Zum andern habe eine Abklärung bei Prof. Dr. med. E.___ zur Festlegung eines Schmerzbehandlungskonzeptes Anzeichen einer depressiven Störung ergeben, weshalb Prof. E.___ der SUVA zur Finanzierung eines stationären Rehabilitationsaufenthalts geraten habe. Auch diesem Ratschlag sei die SUVA nicht gefolgt. Überhaupt sei ihm SUVA-Kreisarzt Dr. A.___, welcher das Weiterbestehen von wesentlichen Unfallfolgen negiert habe, in unhaltbar voreingenommener Weise entgegengetreten und habe versucht, ihn als Simulanten darzustellen. Die Feststellung des Kreisarztes, dass er zufällig ein unauffälliges und hinkfreies Gangbild ausserhalb der Untersuchungssituation habe beobachten können, werde bestritten. Aus den genannten Gründen sei ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten zu den Ursachen der aktuellen Schmerzsymptomatik und den Therapiemöglichkeiten einzuholen. Bevor der Sachverhalt umfassend abgeklärt sei, könne nicht von einem medizinischen Endzustand beziehungsweise von einem fehlenden Kausalzusammenhang der Unfälle mit den fortbestehenden Beschwerden gesprochen werden. Da er vor den beiden Unfällen und der Operation nie derartige gesundheitliche Störungen gehabt habe, sei bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass die anhaltenden Schmerzen immer noch unfallbedingt seien (Urk. 1, Urk. 20).
2.3 Vor dem Sozialversicherungsgericht bestreitet die SUVA den vom Beschwerde-führer gegen Kreisarzt Dr. A.___ erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit und die ihm unterstellten Aussagen. Sodann macht sie geltend, der Sachverhalt sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügend abgeklärt worden; insbesondere könne eine neurologische Abklärung keine neuen Erkenntnisse bringen (Urk. 8, Urk. 25).
3.
3.1 Die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 29. Oktober 2007 ergab ein stark verdicktes mediales Kollateralband vor allem dorsal mit Zeichen einer medialen Bursitis sowie Zeichen einer Bursitis präpatellaris (Urk. 9/2 S. 2).
Der Hausarzt Dr. Z.___ berichtete am 15. November 2007, er habe beim Beschwerdeführer einen massiven Kniegelenkserguss festgestellt, worauf er diesen arbeitsunfähig geschrieben und mit allen konservativen Massnahmen versucht habe, eine Abschwellung des Knies zu erreichen. Verlauf und Ansprechen auf die Therapie seien aber derart ungenügend gewesen, dass er eine fachärztliche Beurteilung in der F.___ veranlasst habe und die SUVA darum bitte, eine versicherungsärztliche Untersuchung durchzuführen, da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer nie mehr arbeitsfähig werde (Urk. 9/2 S. 1).
Vom 3. bis 5. Dezember 2007 war der Beschwerdeführer im G.___ hospitalisiert. Bei Eintritt fanden die Ärzte im rechten Knie eine leicht vergrösserte Bursa präpatellaris ohne Erguss vor, es bestand keine Druckdolenz. Dagegen war der Bereich paravertebral rechts L4/5 druckdolent mit Schmerzausstrahlung in den rechten lateralen Oberschenkel und Dysästhesie. Röntgenbilder vom 3. Dezember 2007 der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs zeigten eine diskrete Osteochondrose bei L3/4 und L4/5 mit ventraler Spondylose, eine Spondylarthrose in den Segmenten L4/5 und L5/S1. Es fand sich kein Hinweis auf eine Fraktur, dagegen wiesen unregelmässige Wirbelkörperabschlussplatten auf einen durchgemachten Morbus Scheuermann im thorakolumbalen Übergang hin. Am 4. Dezember 2007 erfolgte die Operation (Bursektomie präpatellar rechts). Nach problemlosem postoperativem Verlauf wurde der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2007 mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen (Urk. 9/8-9).
Die Ärzte der H.___, Orthopädie, erhoben am 27. Februar 2008 in der Kniesprechstunde eine Hyposensibilität im Bereich des lateralen rechten Oberschenkels im distalen Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis sowie eine ruhige Narbe präpatellaris. Klinisch scheine eine Meralgia paraesthetica vorzuliegen. Im Bericht vom 28. Februar 2008 an die SUVA empfahlen die Ärzte, die Arbeitsfähigkeit so bald wie möglich zu steigern (Urk. 9/18).
Anlässlich der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. A.___ vom 6. März 2008 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im rechten Bein, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Vergesslichkeit. Dr. A.___ beobachtete eine depressive Grundstimmung, konnte jedoch im Rahmen der kurzen Untersuchung keine Hinweise auf eine grobe Störung des Gedächtnisses feststellen. In Bauchlage fand sich eine weiche paravertebrale Rückenmuskulatur ohne umschriebene Druckdolenzen, da der Beschwerdeführer in jedem Bereich Schmerzen angab. Das rechte Kniegelenk war aspektmässig unauffällig und funktionell uneingeschränkt. Hinsichtlich der Operationsnarbe bestanden keine Besonderheiten. Der Beschwerdeführer gab keine Sensibilitätsstörungen an. In den Tests fiel ein unsicheres, unbeholfenes Gehen auf. Im Untersuchungsbericht vom 6. März 2008 erwähnte Dr. A.___ auch Röntgenbilder der Knie seitlich beidseits, welche eine beginnende Altersgonarthrose zeigten, und Röntgenbilder der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche keine Anhaltspunkte für eine traumatische Läsion des Achsenskelettes enthielten. In seiner abschliessenden Beurteilung äusserte Dr. A.___ die Einschätzung, dass deutliche Diskrepanzen zwischen dem klinischen Befund und den geklagten Beschwerden bestünden. Insbesondere die angegebenen starken Kopf- und Rückenschmerzen seien weder durch das geschilderte Unfallereignis noch durch die Untersuchungsbefunde erklärbar. Prinzipiell könnte der Beschwerdeführer die Arbeit zu 100 % wieder aufnehmen, im Sinne einer Brücke sei die Arbeitsfähigkeit aber zunächst vom 7. bis 16. März 2008 auf 50 % festzusetzen. Wesentliche Therapien würden aktuell nicht mehr durchgeführt, der Beschwerdeführer benötige noch ein Schmerzmittel. Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung hielt Dr. A.___ fest, er habe den Beschwerdeführer zufällig ausserhalb der SUVA gesehen, wobei dieser flüssig, hinkfrei und sicher gegangen sei und sich dabei sehr aufgeregt mit seiner Begleiterin unterhalten habe. Diese Beobachtung stehe zum Verhalten während der Untersuchung in einem derart starken Wiederspruch, dass er davon ausgehen müsse, dass das in der Untersuchungssituation gezeigte Verhalten bewusstseinsnah gesteuert gewesen sei (Urk. 9/16).
Am 19. Mai 2008 berichtete der Hausarzt Dr. Z.___ über eine weiterhin anhaltende Beschwerdesymptomatik mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Neuerdings leide der Beschwerdeführer unter rezidivierendem Erbrechen unklarer Ursache. Seiner Meinung nach entwickle sich die Situation in Richtung eines akuten exogenen Reaktionstypus mit totaler Dekompensation in jeder Beziehung (Urk. 9/21).
In einer internen Stellungnahme vom 21. Mai 2008 hielt Kreisarzt Dr. A.___ unter Bezugnahme auf seine Untersuchung vom 6. März 2008 an seiner Auffassung fest, dass unter alleiniger Berücksichtigung der Unfallfolgen einer Wiederaufnahme der Arbeit im Vollzeitpensum nichts im Wege stehe (Urk. 9/23).
Am 6. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde der B.___ von Dr. med. I.___ untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 12. Juni 2008 wies Dr. I.___ unter anderem darauf hin, dass das spontane Gehen ordentlich gewesen sei. In der Untersuchungssituation sei das Gangbild jedoch kleinschrittig und extrem vorsichtig gewesen, wobei sowohl Zehenspitzen- als auch Fersengang problemlos durchführbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sehr leidend und schmerzgeplagt gewirkt. Wegen fehlenden neurologischen Ausfällen und aufgrund der unauffälligen Röntgenbildgebung mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen schlug Dr. I.___ keine weiteren Abklärungen und keine wirbelsäulenchirurgischen Massnahmen vor (Urk. 9/26).
Im Rahmen der Konsultation vom 24. Juni 2008 bei Dr. med. J.___ von der Kniesprechstunde der B.___ fiel eine ausgeprägte Druckdolenz entlang der Operationsnarbe im rechten Knie mit einer akzentuierten Schmerzreaktion aus. Da das Kniegelenk aus radiologischer Sicht für die akute Schmerzhaftigkeit nicht verantwortlich zu sein schien, stellte Dr. J.___ die Verdachtsdiagnose eines postoperativen Neuroms und überwies den Beschwerdeführer zur Festlegung eines Schmerzbehandlungskonzepts und allfälligen Einleitung weiterer fachärztlich-neurologischer Abklärungen zu Prof. E.___. Gleichzeitig bescheinigte Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis 27. Juli 2008 (Urk. 9/30 S. 5, Urk. 9/35).
In einer weiteren internen Stellungnahme vom 25. Juni 2008 hielt Kreisarzt Dr. A.___ fest, die Abklärungen in der H.___ und in der B.___ hätten keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Beide Kliniken hätten effektiv keine Erklärung für die geklagten Beschwerden angeben können. Zudem habe sowohl aus knie- als auch aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Therapie vorgeschlagen werden können. Aus diesen Gründen sei am Fallabschluss festzuhalten (Urk. 9/29).
Am 15. Juli 2008 untersuchte Prof. E.___, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der B.___, den Beschwerdeführer konsiliarisch unter besonderer Berücksichtigung seiner subjektiven Beschwerden. Der Beschwerdeführer gab ihm an, nach der Knieoperation sei es zu einer Schmerzzunahme im rechten Knie sowie im Bereich des Oberschenkels gekommen. Mit der Zeit hätten sich die Schmerzen auf den Rücken, den Nacken und schliesslich auch den Kopf ausgeweitet, mit zusätzlich auftretender zunehmender Vergesslichkeit. Die Schmerzen würden andauernd bestehen, im Bein seien diese einerseits kalt, andererseits auch brennend. Er habe sich vom SUVA-Kreisarzt unter Druck gesetzt gefühlt, möglichst bald zu arbeiten. Zudem habe er grosse Sorgen bezüglich seiner Zukunft. Unter Hinweis auf die ungenügende Erklärbarkeit der subjektiven Beschwerden durch somatische Befunde hielt Dr. E.___ in seiner abschliessenden Beurteilung fest, er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass beim Beschwerdeführer trotz anderslautenden Äusserungen eine depressive Entwicklung vorliege. Diese werde wohl durch die soziale Belastungssituation mitgeprägt (Urk. 9/39).
Nach einer Konsultation vom 19. August 2008, welche ein unverändertes Hypersensibilitätsphänomen im Bereich der praepatellaren Narbe bei unauffälligem Kniegelenk ergeben hatte, empfahl Dr. J.___ von der Kniesprechstunde der B.___ eine psychiatrische und neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Im Moment bestehe keine Indikation für eine Operation. Der Beschwerdeführer sei vom 24. Juni bis 14. September 2008 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 9/45).
Am 15. Oktober 2008 studierte der Chirurg Dr. C.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA die medizinischen Akten. Dabei fielen ihm Inkonsistenzen auf, insbesondere auch in Bezug auf die klinischen Befunde im rechten Knie. In seiner Beurteilung vom 15. Oktober 2008 hielt er fest, die präpatellare Narbe sei anlässlich der Untersuchungen in der H.___ sowie beim Kreisarzt Ende Februar/Anfang März 2008 ruhig beziehungsweise problemlos gewesen. Erst im Rahmen von Untersuchungen im Juni und August 2008 in der B.___ habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Hyperpathie im Bereich der präpatellaren Operationsnarbe angegeben, was Dr. J.___ zur Verdachtsdiagnose eines postoperativen Neuroms des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus geführt habe. Der Beschwerdeverlauf spreche gegen eine mögliche Verletzung des Ramus infrapatellaris anlässlich der Bursektomie vom 4. Dezember 2007. Andernfalls hätten die neuropathischen Beschwerden nämlich viel früher auftreten müssen und nicht erst nach rund sechs Monaten. Eine fachärztlich-neurologische Abklärung werde diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse bringen, da ein Neurologe klinisch ebenfalls nicht mehr als eine Hyperpathie feststellen könne und es erfahrungsgemäss sehr schwer sei, eine Läsion eines oberflächlichen sensiblen Hautnervenastes anhand einer elektrophysiologischen Untersuchung zu objektivieren. Da in den neusten Berichten der B.___ vom 15. Juli und 19. August 2008 keine neuen organisch-pathologischen Befunde dokumentiert worden seien, könne an der bereits erfolgten Leistungseinstellung festgehalten werden (Urk. 10).
Vom 18. Februar bis 7. März 2009 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks stationärer Rehabilitation im K.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, auf. Im Austrittsbericht vom 11. März 2009 werden bei den Diagnosen ein lokalisiertes myofasziales Syndrom Schulter/Nacken rechts, eine Periarthropathia genu rechts sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungssituation und auf eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgeführt. Laut dem Bericht standen bei Eintritt die durch Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance bedingten Nackenschmerzen im Vordergrund. Durch physiotherapeutische Massnahmen habe hier eine deutliche Besserung erreicht werden können. Schwer zu beeinflussen sei die Knieproblematik gewesen, wobei hier hauptsächlich ein schmerzhafter Tractus iliotibialis (sehniger Verstärkungszug der Fascia lata an der Aussenseite des Oberschenkels vom Darmbeinkamm bis zum Condylus lateralis des Schienbeins, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1676) rechts bei deutlicher Verkürzung und Verspannung im Vordergrund gestanden habe. Gleichzeitig habe sich eine muskuläre Insuffizienz der periarthropathischen Muskulatur am Knie gezeigt. Aus psychologischer Sicht hätten sich Zeichen einer deutlichen psychosozialen Belastungssituation gezeigt, welche mindestens einen Teil der Schmerzen negativ beeinflusse. Die interdisziplinäre Therapie inklusive psychiatrische Begleitung sei weiterzuführen, der Beschwerdeführer sei ab 29. März 2009 weiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21/1).
4. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, Kreisarzt Dr. A.___ sei ihm gegenüber in unhaltbarer Weise voreingenommen gewesen, zu behandeln.
Im Bericht vom 6. März 2008 erwähnte Dr. A.___ deutliche Diskrepanzen zwischen dem klinischen Befund und den geklagten Beschwerden und hielt sodann abschliessend fest, er habe den Beschwerdeführer zufällig ausserhalb der SUVA gesehen, wobei dieser flüssig, hinkfrei und sicher gegangen sei. Auch habe er sich mit seiner Begleiterin sehr aufgeregt unterhalten. Dr. A.___ vermerkte dazu, ein derart starker Unterschied zwischen dem Verhalten in der Untersuchungssituation und demjenigen ausserhalb der SUVA müsse als sehr bewusstseinsnah ausgestaltet interpretiert werden (Urk. 9/16). Allein aufgrund des Umstandes, dass Dr. A.___ eine für die Beurteilung des Gesundheitsschadens wesentliche Beobachtung in seinem Bericht festgehalten hat, welche zu einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Beurteilung seiner Leistungsansprüche führen könnte, eine Voreingenommenheit des Arztes anzunehmen, geht nicht an. Auch finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchung als "fuule Siech" bezeichnet und ihm zu Beginn der Untersuchung mitgeteilt hatte, er sei bei ihm bei der falschen Person, wenn er sich nur vor der Arbeit drücken wolle (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Von der SUVA wird dies bestritten (Urk. 8 S. 3). Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers L.___ (vgl. dazu Urk. 9/39 S. 1), die dem Sozialversicherungsgericht die Richtigkeit der beschwerdeführerischen Aussagen bezeugen möchte (vgl. Urk. 20 S. 3), ist dazu gar nicht in der Lage, ergibt sich doch aus den Akten, dass sie der SUVA am 6. März 2008 telefonisch angegeben hatte, nicht bei der Untersuchung dabei gewesen zu sein und die Dr. A.___ angelasteten Aussagen nicht persönlich gehört zu haben (Urk. 9/17). Die spätere Behauptung in der Replik, L.___ sei bei der Untersuchung dabei gewesen und habe die angeblichen problematischen Äusserungen des Kreisarztes teilweise direkt mitbekommen (Urk. 20 S. 3), ist unter diesen Umständen nicht glaubwürdig. Eine Voreingenommenheit des Kreisarztes ist somit nicht ausgewiesen.
Auch erschüttert die blosse Bestreitung der vom Kreisarzt ausserhalb der SUVA gemachten Beobachtungen durch den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 20 S. 4) nicht deren Glaubwürdigkeit. Es kann ohne weiteres auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. März 2008 und die darin festgehaltenen Befunde und Beobachtungen abgestellt werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab der SUVA am 29. November 2007 an, seit dem zweiten Unfall (Treppensturz auf Knie und Oberschenkel) habe er auch starke Kopf- und Rückenschmerzen. Aufgrund seiner Angaben zum Unfallhergang ist aber nicht nachvollziehbar, ob der zweite Unfall überhaupt geeignet war, solche Beschwerden hervorzurufen (vgl. Urk. 9/3; vgl. auch die diesbezüglichen Bemerkungen von Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 15. Oktober 2008 [Urk. 10 S. 4]). Da in seinen Schilderungen lediglich von einem Treppensturz mit Aufschlagen auf das Knie und den Oberschenkel die Rede ist, nicht aber von einer Kontusion oder ähnlichen Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels (vgl. Urk. 9/3 S. 2), ist dies eher nicht anzunehmen. Aufgrund der allgemeinen Erfahrung, dass spätere Sachverhaltsdarstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), können weitere Erkundigungen beim Beschwerdeführer unterbleiben. Weiter fällt auf, dass in den ersten medizinischen Berichten vom 30. Oktober sowie vom 15. November 2007 noch nicht die Rede von Beschwerden im Kopf- und Rückenbereich ist (vgl. Urk. 9/2). Da die bildgebenden Abklärungen nach ärztlicher Einschätzung keine Hinweise für traumatische Läsionen im Bereich der Wirbelsäule, dafür aber degenerative Wirbelsäulenveränderungen gezeigt haben (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/16, Urk. 9/26), ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem zweiten Unfall und den fortbestehenden Beeinträchtigungen im Bereich des Rückens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, wie auch Kreisarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 6. März 2008 (Urk. 9/16) festgestellt hat. Dasselbe gilt für die Kopfschmerzen und damit zusammenhängenden Symptome.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Knie- und Oberschenkelbeschwerden rechts ergibt sich Folgendes:
5.2.2 Nachdem klinisch und bildgebend sichtbar gewordene Zeichen einer Bursitis im rechten Knie mit Kniegelenkserguss am 4. Dezember 2007 operativ angegangen worden waren (Urk. 9/2, Urk. 9/8-9), war das rechte Knie inspektorisch und hinsichtlich der Bildgebung unauffällig, wie sowohl die Ärzte der H.___ (Urk. 9/18), Kreisarzt Dr. A.___ (Urk. 9/16) als auch Dr. J.___ im Rahmen der Kniesprechstunde der B.___ (Urk. 9/35) feststellten. Ausser auf Röntgenbildern sichtbar gewordenen unfallfremden degenerativen Veränderungen (Urk. 9/35 S. 2) konnten keine organisch-pathologischen Befunde im rechten Knie festgestellt werden. Im rechten Oberschenkel konnten ebenfalls keine pathologischen Befunde objektiviert werden (vgl. etwa Urk. 9/16 S. 3).
5.2.3 Mit den unauffälligen Knie- und Oberschenkelbefunden stand zunächst die unsichere Gangart des Beschwerdeführers im Widerspruch. Diesbezüglich ist jedoch die Beobachtung von Kreisarzt Dr. A.___ zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Untersuchungssituation einen unauffälligen Gang aufgewiesen habe. Dass dem Beschwerdeführer das Gehen trotz der angegebenen Beschwerden keine besonderen Schwierigkeiten bereitete, wurde auch von Dr. I.___ von der B.___ im Rahmen seiner Untersuchung vom 6. Juni 2008 beobachtet. Dr. I.___ stellte ebenfalls ein unterschiedliches Verhalten des Beschwerdeführers fest je nach dem, ob dessen Gehfähigkeit gerade untersucht wurde oder ob er spontan ging. Im Rahmen seiner Untersuchung konnte der Beschwerdeführer auch problemlos die erschwerten Gangarten durchführen (Urk. 9/26), wohingegen er Dr. A.___ noch angegeben hatte, diese speziellen Gangarten nicht durchführen zu können (Urk. 9/16 S. 3). Diese Inkonsistenzen lassen Zweifel an der vom Beschwerdeführer gezeigten Gehunsichterheit wegen Beschwerden im rechten Knie als angebracht erscheinen, wie auch Dr. C.___ festgestellt hat (Urk. 10 S. 4). Zumindest ist von einer deutlichen Besserung im zeitlichen Verlauf hin zu einem weitgehend uneingeschränkten Gehvermögen anlässlich der Leistungseinstellung durch die SUVA auszugehen.
5.2.4 Auch hinsichtlich der angegebenen Oberschenkelbeschwerden ergeben sich aus den Akten Inkonsistenzen. Während die Ärzte der H.___ eine Hyposensibilität im Bereich des lateralen rechten Oberschenkels im distalen Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis erhoben und deshalb die klinische Verdachtsdiagnose einer Meralgia paraesthetica gestellt hatten (Urk. 9/18), gab der Beschwerdeführer dem Kreisarzt Dr. A.___ keine Sensibilitätsstörungen mehr an, wobei Dr. A.___ einen in jeder Hinsicht unauffälligen rechten Oberschenkel vorfand (Urk. 9/16 S. 3). Die Ärzte des D.___, wo der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis 7. März 2009 stationär hospitalisiert war, fanden schliesslich einen schmerzhaften Tractus iliotibialis vor bei deutlicher Verkürzung und Verspannung (Urk. 21/1). Bei fehlenden strukturellen, unfallbedingten organischen Läsionen im rechten Bein lässt dieser wechselhafte Verlauf einen Zusammenhang dieser Beschwerden mit den beiden Unfällen höchstens als möglich erscheinen, zumal beim Beschwerdeführer auch degenerative Wirbelsäulenveränderungen ausgewiesen sind, welche bekanntermassen ebenfalls zu Schmerzausstrahlungen in die Beine führen können.
5.2.5 Nach der Operation vom 4. Dezember 2007 war die Operationsnarbe am rechten Knie zunächst nicht druckdolent, wie die Ärzte der H.___ am 27. Februar 2008 (Urk. 9/18), Kreisarzt Dr. A.___ am 6. März 2008 (Urk. 9/16) und wohl auch Dr. I.___ am 6. Juni 2008 (Urk. 9/26) festgestellt hatten. Erst Dr. M.___ fiel im Rahmen der Konsultation vom 24. Juni 2008 in der Kniesprechstunde eine ausgeprägte Druckdolenz entlang der Operationsnarbe im rechten Knie mit einer ausgeprägten Schmerzreaktion auf, welche im Vordergrund stehe, und stellte deshalb - mangels als Schmerzursache in Frage kommender radiologischer Befunde - die Verdachtsdiagnose eines postoperativen Neuroms des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus (Urk. 9/35). Im Verlaufsbericht vom 29. August 2008 hielt Dr. M.___ seine Vermutung aufrecht. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sah er keine Indikation für eine Operation, empfahl jedoch eine weitere neurologische Abklärung (Urk. 9/45).
Wie Dr. C.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Oktober 2008 nachvollziehbar dargetan hat, vermögen die Schlussfolgerungen des Dr. M.___ nicht zu überzeugen. Bei einer Nervenverletzung anlässlich der Operation wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass die neuropathischen Beschwerden bereits viel früher aufgetreten wären, wie er in einleuchtender Begründung aufgezeigt hat (Urk. 10 S. 4 f.). Auch lieferte der durch die Ärzte der H.___, Dr. A.___ sowie Dr. I.___ klinisch erhobene Neurostatus keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Narbenneuroms (vgl. Urk. 9/16, Urk. 9/18, Urk. 9/26). Die Argumentation von Dr. C.___, dass ein Facharzt für Neurologie im Rahmen einer allfälligen weiteren Untersuchung ebenfalls nicht mehr als die von den behandelnden Ärzten bereits festgestellte Hyperpathie erheben könne, leuchtet ein, zumal es erfahrungsgemäss sehr schwierig ist, mittels apparativer Abklärungen eine Läsion eines oberflächlichen sensiblen Hautnervenastes zu objektivieren (Urk. 10 S. 4 f.). Die Ärzte des D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis 7. März 2009 zur Rehabilitation aufhielt, erwähnten in ihrem Bericht vom 11. März 2009 sodann neu im Vordergrund stehende Nackenbeschwerden - und nicht mehr Kniebeschwerden - und Beschwerden im Bereich des Tractus iliotibialis rechts. Von einer besonderen Druckschmerzhaftigkeit der Operationsnarbe und der Notwendigkeit weiterer neurologischer Abklärungen ist in ihrem Bericht aber keine Rede (Urk. 21/1). Insgesamt sprechen Verlauf und klinische Befunde sowie die Inkonsistenz des vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesamthaften Beschwerdebilds - welche auf eine psychische (Mit-)Ursache der Beschwerden und/oder auf Aggravation/Simulation hinweisen kann - gegen das Vorliegen eines postoperativen Neuroms des Ramus infrapatellaris, das die Ursache der rechtsseitigen Kniebeschwerden bildet.
5.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass anlässlich der Leistungseinstellung durch die SUVA keine organisch-pathologische, durch die beiden Unfälle verursachte Läsion im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels mehr bestanden hat. Zudem sind auch keine genügenden Hinweise für das Bestehen eines Narbenneuroms vorhanden, weshalb die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen unterbleiben können.
5.3 Hinsichtlich der sowohl vom Kreisarzt als auch von Prof. E.___ und den Ärzten des D.___ beobachteten psychischen Auffälligkeiten (vgl. Urk. 9/16, Urk. 9/39, Urk. 21/1) kann der SUVA, welche das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs dieser Symptome mit den Unfällen verneint hat, ohne Weiteres gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallereignisse (vgl. Urk. 9/3) sind nämlich bei den leichten Unfällen einzuordnen. Die höchstricherliche Rechtsprechung geht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon aus, dass solche Unfälle nicht geeignet sind, einen erheblichen (psychischen) Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Ein zum Anspruch auf Versicherungsleistungen führender adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den psychischen Beschwerden ist damit nicht erstellt.
5.4 Es ergibt sich, dass bei Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per 16. März 2008 keine natürlich und adäquat unfallkausalen Beschwerden mehr fortbestanden, weshalb die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 8 Abs. 1).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Zwahlen, macht in seiner Kostennote vom 28. September 2010 einen Zeitaufwand von 30,2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 219.90 geltend (Urk. 38). Der Zeitaufwand gemäss Honorarnote ist ungewöhnlich hoch. Bei Durchsicht der Honorarnote fällt auf, dass der Rechtsvertreter viel Zeit für die Instruktion des Beschwerdeführers und dessen Lebenspartnerin Frau L.___ in Rechnung stellt; dass er für die Durchsicht sehr kurzer Schreiben und von Verfügungen (was einem geringfügigen Aufwand gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung entspricht), etwa des hiesigen Gerichts (vgl. etwa die nicht an ihn gerichtete, sondern vorab zu Kenntnis zugestellte Aufforderung an die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Beschwerdeantwort, Urk. 4), wiederholt mindestens 0,1 Stunden Zeitaufwand geltend macht; dass er dem Gericht mit Schreiben vom 24. November 2009 sowie vom 12. Februar 2010 aktualisierte Krankenkarten einreichte (Urk. 28 und 32), welche den relevanten Entscheidungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids längst nicht mehr betrafen (unnötiger Aufwand); dass er für Telefonate mit diversen Ärzten relativ viel Zeitaufwand beanspruchte; dass er für Fristerstreckungsgesuche (ebenfalls ein geringfügiger Aufwand gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung) mindestens 0,1 Stunden Zeitaufwand geltend macht; dass er für ein kurzes, höchstens einige Minuten langes Telefonat mit dem zuständigen Gerichtssekretär vom 15. September 2010 betreffend Fristansetzung zur Einreichung der Kostennote (vgl. Urk. 37) sowie eine Schlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer mit Mandatsabschluss einen Zeitaufwand von 1,8 Stunden aufführt. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist insgesamt angemessen zu kürzen, wobei aufgrund des Gesagten eine Kürzung einzelner Positionen aus der Kostennote zu kurz greifen würde. Für die Instruktion des Klienten ist ein (grosszügiger) Aufwand von drei Stunden zu anerkennen (inklusive Besprechung dieses Urteils). Weiter ist von folgendem zeitlichem Aufwand auszugehen: Für das Aktenstudium vier Stunden, für das Abfassen der ersten Rechtsschrift drei, der zweiten 2,5 Stunden und für den Beizug der Berichte der B.___ (vgl. Urk. 21/1-4) mit entsprechendem organisatorischem Aufwand zwei Stunden. Erhöht man den so kumulierten Zeitaufwand wegen der mittelgradigen Schwierigkeit und erheblichen Bedeutung der Streitsache entsprechend der allgemeinen Praxis des Sozialversicherungsgerichts bei ermessensweiser Festsetzung der Parteientschädigung angemessen ergibt sich ein gerechtfertigter Aufwand von 20 Stunden. Beim gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 200.-- ergibt dies einen Honoraraufwand Fr. 4'000.--. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Barauslagen gemäss Kostennote von Fr. 219.90 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer angemessenen Entschädigung von Fr. 4'540.60.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Dübendorf 2, wird mit Fr. 4'540.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Assura Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).