Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00294[8C_255/2010]
UV.2008.00294

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1968 geborene A.___ war als Personalassistentin der B.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 13. März 2002 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei eine commotio cerebri, ein Monokelhämatom rechts, einen Oberlippendurchbiss, eine Rissquetschwunde an der Augenbraue rechts und Gesichtsprellungen zuzog. Ferner bestand der Verdacht auf eine Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion; Urk. 11/1 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9, Urk. 11/3 Ziff. 5).
         Mit Verfügung vom 19. August 2004 sprach die SUVA der Versicherten basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 11/52). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Im Rahmen der im September 2007 eingeleiteten Revision (Urk. 11/54) überprüfte die SUVA die Arbeits- und Verdienstverhältnisse der Versicherten (Urk. 11/55, Urk. 11/57-58, Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 11. April 2008 hob sie gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 7.1 % die ab 1. Juni 2004 zugesprochene Invalidenrente per 1. Mai 2008 auf (Urk. 11/61). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai und 9. Juni 2008 Einsprache (Urk. 11/62, Urk. 11/65), welche mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008 abgewiesen wurde (Urk. 11/67 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2008 beantrage die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.5     Zur Frage, wie das Valideneinkommen bei veränderten erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln ist, hat sich das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 3.3 des Urteils U 339/03 vom 19. August 2004 (RKUV 2005 U 533 S. 40 ff.) wie folgt geäussert:
Beim Valideneinkommen bleibt (...) als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (...). Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Insoweit greift die Aussage von Vorinstanz und Verwaltung zumindest für das Revisionsverfahren zu kurz, wonach nur bereits zum Zeitpunkt des Unfalls sich manifestierende berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Umgekehrt kann aber auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Ist das bei der neu angetretenen, als besonders stabil zu wertenden Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günstiger Umstände überdurchschnittlich, muss sich der Versicherte den neuen Verdienst im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzulegen ist (...). Verliert in diesen Fällen der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle, kann dies Anlass für eine revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bilden (...).
Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind vielmehr die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der - wie vorliegend - seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, hinsichtlich derer die Rechtsprechung kürzlich bestätigt hat, dass sie parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (...).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, ihre erwerblichen Abklärungen hätten gezeigt, dass vorliegend veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gegeben seien. Seit September 2007 arbeite die Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin  Care Management bei der C.___ AG (nachfolgend: C.___) in einem Arbeitspensum von 80 % und erziele dabei einen Lohn von Fr. 6'800.-- pro Monat. Ohne Gesundheitsschaden würde sie gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberin, B.___ AG, monatlich Fr. 7'320.-- verdienen. Nach einem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 7.1 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente rechtfertige (Urk. 2 Erw. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit der ursprünglichen Rentenzusprache habe sie ihre Arbeitsstelle zweimal gewechselt und arbeite nun bei der C.___ (Urk. 1 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe in der Revisionsverfügung vom 11. April 2008 auf das Valideneinkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG erzielen würde, was realitätsfremd sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3). Vielmehr sei von einem höheren parallel zum Invalideneinkommen entwickelten Valideneinkommen auszugehen, da der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlichen Einschränkungen eine berufliche Karriere gelungen sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dies auch ohne Gesundheitsschaden eingetroffen wäre (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5). Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, sie würde bei der C.___ in einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 110'500.-- erzielen. Die daraus resultierende Erwerbseinbusse entspreche weiterhin einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 1 S. 8 oben Ziff. 2.6). Daher liege kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.8).
2.3     Die Frage, ob eine für die Veränderung des Invaliditätsgrades relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt, in welchem die Rente gewährt worden ist (Verfügung vom 19. August 2004 mit Wirkung ab Juni 2004), mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008).
         Strittig und zu prüfen ist, ob das Valideneinkommen auf der Basis des mutmasslichen Verdienstes bei der B.___ AG zu bestimmen ist, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, oder ob - der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend - der als Gesunde bei der C.___ erzielbare Verdienst Grundlage für den Einkommensvergleich bildet. Damit sind sich die Parteien einzig über die Höhe des ohne Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) uneinig.

3.       Nach der Lage der Akten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen Juni 2004 und Mai 2008 nicht wesentlich geändert hat (Urk. 2, Urk. 11/60 S. 1, Urk. 11/61 S. 1). Im Übrigen wird dies von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Eine Revision aus diesem Grund fällt deshalb ausser Betracht.

4.
4.1     Zu prüfen ist im Weiteren, ob das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Einkommen als „als Folge günstiger Umstände überdurchschnittlich“ zu beurteilen ist und ob daraus zu schliessen ist, sie habe sich „etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert“ und hätte deshalb auch als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen (vorstehend Erw. 1.6).
         Gemäss Lohnbestätigung vom 5. September 2008 hätte die Beschwerdeführerin ab 1. September 2007 bei der C.___ in einem Pensum von 100 % einen Jahreslohn von Fr. 110'500.-- erzielt (Urk. 3/4).
         In der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (LSE 2006 S. 25 Tab. TA1) ist unter Ziff. 66 das Versicherungsgewerbe aufgeführt, in welchem Bereich auch die Beschwerdeführerin tätig ist. Das in der LSE aufgeführte Einkommen eignet sich gut für einen Vergleich mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin. Der mittlere monatliche Lohn für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen betrug 2006 Fr. 5'813.-- (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Ziff. 66, Niveau 3) und für selbständige und qualifizierte beziehungsweise höchst anspruchsvollste und schwierigste Arbeit Fr. 7’716.-- (LSE 2006, a.a.O., Niveau 1+2). Auf das Jahr 2007 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2009, S. 98, Tab. B 9.2; S. 99 Tab. B. 10.2) ergibt dies rund Fr. 73'884.-- (Fr. 5'813.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.016) und rund Fr. 98’072.-- (Fr. 7’716.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.016) im Jahr.
         Der von der Beschwerdeführerin auf ein volles Pensum erzielte Lohn von Fr. 110’500.-- liegt mithin rund 11 % über dem auf den beiden höchsten Qualifikationsstufen und rund 33 % über dem auf der Qualifikationsstufe „Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“ im statistischen Mittel bezahlte. Dies darf ohne weiteres als überdurchschnittlich bezeichnet werden.
4.2     Somit ist zu prüfen, ob dies annehmen lässt, die Beschwerdeführerin hätte auch im Gesundheitsfall eine berufliche Weiterentwicklung durchgemacht, und bejahendenfalls, von welchem dieser Entwicklung Rechnung tragenden Valideneinkommen auszugehen ist.
         Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens (März 2002) bei der B.___ AG als Personalassistentin gearbeitet. Seit 1. Januar 2002 hatte sie das Arbeitspensum auf 90 % reduziert (Urk. 11/49); dies infolge der Ausbildung zur Personalfachfrau. Wegen des Unfalls habe sie ihren im Oktober 2002 geplanten Abschluss erst im Oktober 2003 machen können (Urk. 11/38 S. 1, Urk. 11/65/6). Nach dem Abschluss hat sie weiterhin für die Arbeitgeberin B.___ gearbeitet, jedoch gesundheitsbedingt in einem Pensum von 80 %. Aufgrund dieses Umstandes wurde ihr auch eine Invalidenrente von 20 % zugesprochen. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 92'200.-aus (Urk. 11/52 S. 2). Als festgestanden habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ein Pensum von 100 % ausfüllen könne, habe sie bei der B.___ AG kündigen müssen, da die B.___ AG eine Personalassistentin zu einem Pensum von 100 % gesucht habe (Urk. 11/65 S. 1). Nach der Kündigung bei der B.___ AG hat sie eine Stelle bei der Stadt Z.___ annehmen können, in welcher sie in einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 6’000.-- pro Monat erzielte (Urk. 11/55/2, Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5), was umgerechnet auf ein volles Pensum ein Einkommen von Fr. 97'500.-- ergibt. Ab dem 1. September 2007 hat die Beschwerdeführerin eine 80%ige Stelle bei der C.___ als Abteilungsleiterin Care Management angenommen. Als Abteilungsleiterin Care Management erzielte sie einen Monatslohn von Fr. 6'800.-- (Urk. 11/55/4). In einem Pensum von 100 % würde sie Fr. 110'500.-- verdienen (Urk. 3/4).
4.3     Trotz des Fahrradunfalls vom 13. März 2002, bei welchem sie eine commotio cerebri, ein Monokelhämatom rechts, einen Oberlippendurchbiss, eine Rissquetschwunde an der Augenbraue rechts und Gesichtsprellungen zuzog, hat die Beschwerdeführerin nach der Genesung ihre Ausbildung zur Personalfachfrau im Jahre 2003 abgeschlossen (Urk. 11/65/6). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Personalfachfrau bereits vor dem Unfall vom 13. März 2002, nämlich am 1. Januar 2002 begonnen hatte, zeigt, dass sie die Weiterbildung zur Personalfachfrau auch als Gesunde absolviert und auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesem Beruf gearbeitet hätte. Die heutige Arbeitgeberin C.___ bestätigt sodann auch, dass sie der Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % angeboten hat (Urk. 3/4). Auch das eingereichte Schreiben der erfolgreichen Bewerbung bei D.___ (Urk. 3/3) spricht für einen hohen leistungsmässigen Einsatz der Beschwerdeführerin, welchen sie auch als Gesunde getätigt hätte. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der lange Arbeitsweg, den sie in Kauf nimmt, darauf hinweist, dass sie alles unternimmt, um ihre Restarbeitsfähigkeit zu erhalten und umzusetzen.
         All diese Umstände führen zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin eine vergleichbare, wenn nicht identische berufliche (Lohn-)Entwicklung, wie nun tatsächlich vollzogen, durchschritten hätte.
4.4     Steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden den gleichen oder einen ähnlichen beruflichen Werdegang wie eine Invalide vollzogen hätte, gilt es dementsprechend, den hypothetischen Verdienst ohne Unfallschaden zu ermitteln.
         Nachdem für das Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Verdienst bei der C.___ abzustellen ist, drängt sich auf, auch hier die konkreten Angaben der Arbeitgeberin heranzuziehen und somit von einem Valideneinkommen von Fr. 110'500.-- auszugehen.
         Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 110'500.-- mit dem im Übrigen unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 88'400.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'100.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führt. Damit hat sich der Invaliditätsgrad seit der erstmaligen Rentenfestsetzung mit 20 % nicht verändert, was zur Gutheisung der Beschwerde führt.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Juli 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. Mai 2008 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).