Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 25. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, arbeitete ab dem 14. Juni 2004 vollzeitlich als Kleiderzuschneiderin bei der Q.___ AG Damenkonfektion. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 8/1). Am 9. Mai 2006 wurde der Wagen der Versicherten, vor einem Rotlicht stehend, von hinten angefahren und in das vordere Auto gestossen (Urk. 8/1, Urk. 8/4/7). Wegen Nacken- und Schulterbeschwerden suchte die Versicherte am nächsten Tag Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, auf, der ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und ihr Schmerzmittel verordnete (Urk. 8/2-3). Sodann wurden Röntgenaufnahmen angefertigt. Am 27. September 2006 (Urk. 8/12) fand in der SUVA Kreisagentur Zürich eine Unterredung mit der Versicherten statt. Da nach anfänglicher Besserung der Symptomatik verschiedene neurologische Beschwerden aufgetreten waren (Urk. 8/13, Urk. 8/17), wurde auf Veranlassung von Dr. A.___ am 2. Oktober 2006 im Medizinisch Radiodiagnostischen Institut (MRI) ein MR des Schädels und der HWS durchgeführt (Urk. 8/16). Die Versicherte war zunächst vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/2). Ab dem 22. Mai 2006 bestand eine 50%ige und ab dem 10. Juni 2006 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/2, Urk. 8/17). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
Da die bisherige Behandlung keine nachhaltige Besserung der Beschwerden gebracht hatte, meldete Dr. A.___ die Versicherte am 11. Dezember 2006 (Urk. 8/21) zu einer intensiven Schmerztherapie im Spital B.___ an. In der Folge liess die SUVA am 5. März 2007 durch Dipl. Ing. C.___ von der Zürich, der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, eine biomechanische Analyse des Unfalls vom 9. Mai 2006 vornehmen (Urk. 8/26). Sodann erfolgte eine neurologische Abklärung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie (Urk. 8/27). Am 11. Oktober 2007 (Urk. 8/34) wurde die Versicherte durch den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht, der zum Schluss kam, dass sie an vorbestehenden, leichten degenerativen Veränderungen der HWS mit Diskusprotrusionen leide. Auch war die Versicherte weiterhin in hausärztlicher Behandlung (Urk. 8/28, Urk. 8/33, Urk. 8/37, Urk. 8/41).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/43) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2008 ein, da die geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und die Adäquanz zu verneinen sei. Auch bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Die dagegen am 11. Juli 2008 erhobene Einsprache (Urk. 8/46/1-4) wurde mit Entscheid vom 13. August 2008 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli (Urk. 3), mit Eingabe vom 12. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Antrag:
"Der Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch nach dem 30. Juni 2008 die Leistungen aus UVG auszurichten (Erstattung der Heilbehandlungskosten, Taggeldzahlung bis zur Festlegung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung);
unter Zusprechung einer Prozessentschädigung."
In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und reichte insbesondere die Beurteilungen des Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 4. November 2008 (Urk. 9/1), und des Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2008 (Urk. 9/2), ein. In der Replik vom 12. März 2009 (Urk. 14) hielt die Versicherte unter Beilage der Berichte des Dr. med. H.___, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin Spital B.___, vom 5. Februar 2007 (Urk. 15/1) und des Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. Juli 2007 (Urk. 15/2) an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 14. April 2009 (Urk. 20) bei ihrer bisherigen Beurteilung geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. April 2009 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 Erw. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 Erw. 2 S. 111; 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Untersuchungsmethoden bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 Erw. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa S. 140), anzuwenden (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. August 2009, 8C_349/2009, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Mit Urteil vom19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, Erw. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, Erw. 9.4 und 9.5). Schliesslich wurden in Erw. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrechtlichen Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 Erw. 6b S. 367; zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. August 2009, 8C_349/2009, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des Einspracheentscheides vom 13. August 2008 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, es bestünden keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen. Auch seien die geklagten Beschwerden nicht als adäquat kausal zum Unfall vom 9. Mai 2006 zu beurteilen. Daher seien die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 30. Juni 2008 einzustellen und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung zu verneinen.
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst einwenden, sie habe beim Unfall vom 9. Mai 2006 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit dem typischen Beschwerdebild und mit posttraumatischen Diskuspathologien sowie einer neurologisch festgestellten Wurzelreizung erlitten. Da somit ein morphologisches Substrat gegeben sei, erübrige sich die Adäquanzprüfung. Selbst wenn diese vorgenommen würde, wären mehrere Adäquanz-Kriterien erfüllt. Daher bestehe auch nach dem 30. Juni 2008 Anspruch auf Heilbehandlung, und es sei bis zur Festlegung der Rente und Integritätsentschädigung weiterhin das Taggeld auszurichten (Urk. 1, Urk. 14).
3.
3.1 Gestützt auf die medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass die Versicherte beim Unfall vom 9. Mai 2006 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. Juni 2008 zusätzlich objektiv (hinreichend) nachweisbare organische Unfallfolgen bestanden, bei denen sich die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 S. 112).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 9. Mai 2006 eine Auffahrkollision, bei der ihr Fahrzeug von hinten angefahren und gegen den Vorderwagen gestossen wurde (Urk. 8/4/7). Die Versicherte klagte über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter und suchte deswegen am nächsten Tag Dr. A.___ auf, der ein Beschleunigungstrauma der HWS diagnostizierte und eine Schmerzmedikation verordnete (Urk. 8/2). Eine Bewusstlosigkeit war nicht eingetreten (Urk. 8/3, Urk. 12/3). Die angefertigten Röntgenaufnahmen ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen oder Fehlstellungen (Urk. 8/2).
Nach anfänglicher Besserung der Beschwerden traten in der Folge progrediente Muskelschmerzen, Triggerpunkte links am Trapezius, eine kurzfristige Schwäche der linken Hand, Einschlafstörungen und ein Horizontalnystagmus auf (Urk. 8/13, Urk. 8/17), weshalb auf Veranlassung des Dr. A.___ am 3. Oktober 2006 ein MR des Schädels und der HWS angefertigt wurde. Diese bildgebende Untersuchung zeigte im Wesentlichen Diskusprotrusionen auf der Höhe der Halswirbelkörper (HWK) 4 und 5 sowie bei den HWK 5 und 6 mit diskreter Einengung des linken Foramen intervertebrale im Bereich der HWK 5 und 6 (Urk. 8/16). Da in der Folge trotz Schmerzmedikation, Physiotherapie und Infiltration keine nachhaltige Besserung der Beschwerden eintrat und Dr. A.___ die von der Versicherten zu 80 % ausgeübte Tätigkeit als Schneiderin als ungeeignet beurteilte, meldete er sie bei Dr. H.___ zur Durchführung einer intensiven Schmerztherapie an (Urk. 8/21).
3.2.2 Dr. H.___ stellte im Bericht vom 5. Februar 2007 (Urk. 15/1) die Diagnose eines Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 9. Mai 2006. Anlässlich der Untersuchung vom 29. Januar 2007 hätten sich vor allem druckdolente Facettengelenke auf der Höhe C4/C5 und C5/C6 links mehr als rechts gezeigt. Seines Erachtens sei die im MRI vom 2. Oktober 2006 festgestellte diskrete Einengung des linken Foramen intervertebrale aufgrund der fehlenden neurologischen Symptomatik nicht für die geklagten Schmerzen verantwortlich. Angesichts der Facettengelenksproblematik bei C5/C6 links würde er im Falle des Nichtansprechens auf konservative Therapie im weiteren Verlauf eine Facettengelenksinfiltration empfehlen.
3.2.3 Gemäss der von Dipl. Ing. C.___ erstellten biomechanischen Beurteilung vom 5. März 2007 (Urk. 8/26) lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Fahrzeug der Versicherten beim Heckanstoss durch das Fahrzeug des Unfallverursachers bei 9,3 bis 12,9 Kilometer/Stunde, beim Frontanstoss bei 8,1 bis 11,4 Kilometer/Stunde. Aus den durchgeführten Berechnungen ergebe sich, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin entweder vor der Kollision mit dem Fahrzeug des Unfallverursachers auf das Heck des vor ihr stehenden Fahrzeugs aufgefahren sein müsse oder aber - entgegen den Angaben im Polizeirapport, wo von einem Stillstand ausgegangen worden sei - während der Fahrt durch das unfallverursachende Fahrzeug angestossen worden sei (Urk. 8/26/14).
3.2.4 Dr. D.___, der die Versicherte neurologisch untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 8/27) einen Status nach HWS-Distorsionstrauma mit in Chronifizierung begriffenem Zervikalsyndrom der unteren HWS und Diskusprotrusionen bei den HWK 4 und 5 sowie 5 und 6 mit diskreter Einengung des linken Foramen intervertebrale bei den HWK 5 und 6. Der Neurologe stellte eine ausgeprägt schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der unteren HWS mit deutlichem Muskelhartspann fest. Wahrscheinlich seien die Diskuspathologien posttraumatisch zu interpretieren. Der neurographische Befund sei normal. Im Kennmuskel C6 links seien keine akuten Denervationszeichen zu finden, jedoch vereinzelte chronisch neurogen veränderte Potentiale, die für eine durchgemachte Wurzelreizung sprächen. Aktuell seien klinisch keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom vorhanden.
3.2.5 Im Bericht vom 14. September 2007 (Urk. 8/33) diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach HWS-Distorsionstrauma mit chronifiziertem Zervikalsyndrom der unteren HWS sowie Diskusprotrusionen im Bereich der HWK 4 und 5 sowie 5 und 6 mit diskreter Einengung des linken Foramen intervertebrale bei den HWK 5 und 6. Die Versicherte leide weiterhin an Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen auf der linken Seite. Zudem bestünden Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Wahrscheinlich wirke sich die stehende berufliche Tätigkeit ungünstig auf den Heilungsverlauf aus.
3.2.6 Anlässlich der Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. E.___ vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/34) klagte die Versicherte im Wesentlichen über Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Dr. E.___ stellte muskuläre Verspannungen und einen Muskelhartspann in der Nacken-/Schultermuskulatur links fest. Zudem bestünden eine mässige Bewegungseinschränkung sowie bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen. Die HWS zeige leichte degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusionen im Bereich von C4/C5 und C5/C6. Strukturelle traumatische Läsionen seien hingegen nicht vorhanden. Die Versicherte sei wieder zu 80 % arbeitsfähig, allerdings mit einer täglichen Reduktion der Arbeitszeit.
3.2.7 Gemäss der Beurteilung des Dr. F.___ vom 4. November 2008 (Urk. 9/1) müssen für die Frage, ob ein Unfall eine Diskushernie verursacht oder zumindest verschlimmert hat, folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: ein adäquates Trauma, sofortiges Einsetzen der typischen Beschwerden und Beschwerdefreiheit der Patientin oder des Patienten unmittelbar vor dem Unfallereignis. Bei der Beschwerdeführerin sei das erste Kriterium nur möglicherweise erfüllt, da die biomechanischen Einwirkungen aufgrund der bei der Unfallanalyse festgestellten Geschwindigkeitsänderung bei der Heckkollision mit einem Wert zwischen 9,3 und 12,4 Kilometer/Stunde als geringfügig zu betrachten sei. Da bei der Versicherten nie ein zervikoradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom diagnostiziert worden sei, sei das zweite Kriterium nicht erfüllt. Unter diesen Umständen müsse das dritte Kriterium gar nicht mehr geprüft werden. Insgesamt seien die bei der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Diskopathien - im Gegensatz zur Auffassung von Dr. D.___, der sie als unfallkausal bezeichnet habe - als altersentsprechender degenerativer Befund einzustufen. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass die Beschwerden zu Beginn rasch abgenommen hätten und sich in der Folge sekundär verstärkten. Demnach seien aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine objektivierbaren Restfolgen des Unfalls vom 9. Mai 2006 vorhanden.
3.2.8 Dr. G.___ kam im Bericht vom 11. November 2008 (Urk. 9/2) im Wesentlichen zum Schluss, dass weder gemäss den echtzeitlichen noch gemäss den nach dem Unfall im weiteren Verlauf verfassten medizinischen Berichten bei der Versicherten neurologische Ausfälle vorhanden gewesen seien, die überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Auch das MRI vom 2. Oktober 2006 habe keine Befunde ergeben, die für eine unfallbedingte Schädigung neuronaler Strukturen sprächen, insbesondere sei keine nachweisbare Schädigung der Nervenwurzel C6 beschrieben worden. Sodann stehe auch aufgrund des elektromyographischen Befundes nicht überwiegend wahrscheinlich eine unfallbedingte Schädigung der Nervenwurzel C6 links fest, vielmehr weise der von Dr. D.___ erhobene Befund lediglich möglicherweise auf eine Schädigung der besagten Nervenwurzel hin, über den Zeitpunkt und/oder die Ursache sei indessen keine Aussage möglich. Auch sei ungewiss, ob nicht auch in Kennmuskeln anderer Nervenwurzeln oder in anderen Muskeln gleichartige Befunde bestünden. Insgesamt seien keine Hinweise auf eine wahrscheinlich unfallbedingte organische oder strukturelle Schädigung im Bereich des peripheren oder zentralen Nervensystems gegeben, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht auf unfallbedingte organische Schädigungen im Bereich des Nervensystems zurückzuführen seien.
3.3
3.3.1 Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, ist gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/34), davon auszugehen, dass der Unfall vom 9. Mai 2006 zu keinen anhaltenden organisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat (Urk. 1, Urk. 7). So zeigte die im Rahmen der Erstkonsultation bei Dr. A.___ durchgeführte Röntgenaufnahme (Urk. 8/2) keine Hinweise für ossäre Läsionen oder Fehlstellungen. Im Weiteren ergab das am 2. Oktober 2006 angefertigte MR des Schädels und der HWS Diskusprotrusionen im Bereich der HWK 4 und 5 sowie 5 und 6 mit einer diskreten Einengung des linken Foramen intervertebrale bei den HWK 5 und 6. In axialer Darstellung sei keine Rotationsfehlstellung vorhanden, und im Übrigen bestehe ein normaler Befund der HWS und der intracraniellen Strukturen. Dr. E.___ ging diesbezüglich im kreisärztlichen Bericht vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/34) von leichten degenerativen Veränderungen der HWS aus. In diese Richtung geht auch die Beurteilung des Dr. F.___ vom 4. November 2008 (Urk. 9/1). Wenn Dr. D.___ im Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 8/27) zum Schluss gelangte, die Diskusprotrusionen seien wahrscheinlich als posttraumatisch zu beurteilen und die Versicherte habe eine Wurzelreizung durchgemacht, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Bezeichnung "posttraumatisch" bedeutet lediglich, dass die Diskusprotrusionen nach dem Unfall aufgetreten sind. Die erforderliche Kausalität ist damit jedoch nicht dargetan. Demnach können die Diskusprotrusionen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht als klar ausgewiesene Unfallfolge qualifiziert werden, denn Protrusionen bilden nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. März 2009, 8C_217/2008, Erw. 6.5 mit Hinweisen). Auch kann die Versicherte aus dem Umstand, dass Dr. D.___ eine durchgemachte Wurzelreizung festgestellt hat, nicht ableiten, diese sei durch den Unfall verursacht worden (Urk. 1 S. 7), zumal der Neurologe anlässlich der Untersuchung vom 28. März 2007 keine neurologischen Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems feststellen konnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 12. August 2009 Erw. 4, 8C_608/2009). Nach dem Gesagten fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für organische Unfallfolgen ausser Betracht.
3.3.2 Fehlt es nach dem Gesagten an einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfalls vom 9. Mai 2006, ist der adäquate Kausalzusammenhang speziell zu prüfen. Da aktenkundig ist, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zumindest teilweise vorhanden waren, hat die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 Erw. 10.3 S. 130) zu erfolgen. Ergibt sich hierbei, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Ausführungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 31. Juli 2009, 8C_70/2009 Erw. 3 Ingress mit Hinweis).
Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelten Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 9. Mai 2006 zu Recht als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert (Urk. 2 S. 8).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 9) war der Unfall nicht besonders eindrücklich. Auch ereignete er sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass sich der Schock, den die Versicherte erlitten hat, im Rahmen des bei Unfällen Üblichen gehalten hat. Zudem waren keine relevanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten würde. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Zweiphasigkeit des Unfallereignisses.
Die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein genügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.2.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne aggravierende Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar, zumal die Versicherte gemäss eigenen Angaben über eine korrekt eingestellte Kopfstütze verfügte und im Moment des Aufpralls angegurtet war (Urk. 8/3, Urk. 8/12/2). Sodann führt der Umstand der Doppelkollision nicht zur Bejahung des Kriteriums.
Was das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung anbelangt, ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 9. Mai 2006 mehr oder weniger in konstanter ärztlicher Behandlung befand. Dabei ging es jedoch vor allem um medikamentöse Schmerzbehandlung sowie um hausärztliche Verlaufskontrollen. Diese stellen keine spezifischen und die Versicherte speziell belastenden ärztliche Behandlungen im Sinne dieses Kriteriums dar. Soweit sich die Versicherte anderer Behandlungsmassnahmen wie Physiotherapie, Craniosacraltherapie, Akupunktur, Esalen Massagen und Infiltrationen unterzogen hat, handelte es sich dabei teilweise lediglich um Behandlungsversuche, welche das Kriterium der fortgesetzt spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllen. Dass diese Therapien die Lebensqualität beeinträchtigten und mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden waren (Urk. 1 S. 10), ist nachvollziehbar, zumal sie nicht den erhofften Erfolg brachten, führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 16. Mai 2008, 8C_500/2007, Erw. 5.4).
Die Erheblichkeit von ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die Versicherte bis zum Fallabschluss auf den 30. Juni 2008 durch die unfallbedingten Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4 S. 128). Anlässlich der Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. E.___ vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/34) führte die Versicherte aus, hauptsächlich an Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden. Die Beschwerden seien einmal besser, einmal schlechter. Ihre Leistungsfähigkeit falle im Laufe des Tages ab, weshalb sie die tägliche Arbeitszeit reduziert habe. Die berufliche Tätigkeit sei eher als leicht zu qualifizieren. Im Haushalt sei sie hinsichtlich schwerer Arbeiten eingeschränkt. Dr. E.___ ging gestützt auf diese Angaben und die erhobenen Befunde von bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen aus. Im Weiteren lässt sich dem Bericht des Dr. D.___ vom 30. März 2007 (Urk. 8/27) entnehmen, dass die Versicherte nach durchgeführter Therapie zumindest einen Tag schmerzfrei sei. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht erfüllt.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, wie auch ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sind nicht gegeben, braucht es doch hiezu besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche Gründe liegen gestützt auf die Akten nicht vor und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Zu prüfen ist schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Nach dem Unfall vom 9. Mai 2006 war die Versicherte zunächst vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/2). Bereits ab dem 22. Mai 2006 attestierte ihr der Hausarzt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/2) und seit dem 10. Juni 2006 (Urk. 8/17) arbeitet sie zu 80 %, wobei sie das Arbeitspensum auf fünf Tage verteilt (Urk. 8/12/4, Urk. 8/34/2). Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage war, ein Vollzeitpensum wie vor dem Unfall zu erbringen, ist nach dem Gesagten das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
Da nach dem Gesagten keines der massgeblichen Kriterien erfüllt ist, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 9. Mai 2006 und den über den 1. Juli 2008 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu verneinen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit Juli 2008 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, welche die Beschwerden zu erklären vermögen. Zudem besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfall vom 9. Mai 2006. Somit hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. August 2008 (Urk. 2) die Versicherungsleistungen zu Recht per 30. Juni 2008 eingestellt und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).