UV.2008.00299
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 12. Februar 2001 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Zürich und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie 15. Mai 2001 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 18/1/Z1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Stadtspital Z.___ statt, wo ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine Thoraxkontusion links lateral, diverse Rissquetschwunden im Gesicht und am linken Ellbogen, Oberbauchschmerzen links sowie eine initiale Mikrohämaturie diagnostiziert wurden (Urk. 18/2/ZM3). Am 11. Juli 2001 wurde die Versicherte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht (Urk. 18/2/ZM4). Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, berichtete am 24. August 2001 über die durchgeführten Konsultationen (Urk. 18/2/ZM6). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete am 5. Oktober 2001 seinen Bericht (Urk. 18/2/ZM7). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Medizinische Radiologie, führte am 3. September 2001 eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule durch (Urk. 18/2/ZM9). Vom 12. Februar bis 12. März 2002 war die Versicherte in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ hospitalisiert (Urk. 18/2/ZM13). Am 30. April 2002, 15. Oktober 2002 und 11. März 2003 berichtete Dr. F.___ vom weiteren Heilverlauf (Urk. 18/2/ZM14, Urk. 18/2/ZM17 und Urk. 18/2/ZM19). Lic. phil. G.___, Psychologin FSP, reichte am 7. Juli 2003 ihren Bericht über die von ihr durchgeführte neuropsychologische Testuntersuchung zu den Akten (Urk. 18/2/ZM20). Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete am 7. Juli 2003 sein Gutachten (Urk. 18/2/ZM21). Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, Psychotherapeutin SPV, reichte am 4. Juni 2004 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 18/2/ZM23; vgl. auch Urk. 18/2/ZM24). Am 16. November 2006 reichte Dr. F.___ einen weiteren Verlaufsbericht ein (Urk. 18/2/ZM30). Dr. med. J.___ und Chefarzt Dr. med. K.___ von der MEDAS L.___ erstellten am 26. April 2007 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 18/2/ZM31). Dr. med. M.___, Facharzt für Rechtsmedizin, und Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für Rechtsmedizin, gaben am 6. Februar 2008 eine biomechanische Beurteilung ab (Urk. 18/2/ZM32). Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 26. Februar 2008 ein Aktengutachten (Urk. 18/2/ZM33).
1.2 Die Zürich hatte bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 18/1/Z234) die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungsleistungen) per 30. Juni 2007 eingestellt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen den noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 15. Mai 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2007 (Urk. 18/2/Z244) Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 18/2/Z266) stellte die Zürich eine Überentschädigung von Fr. 73'179.-- fest und forderte diesen Betrag zurück; die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich solle diesen Betrag von einer Rentennachzahlung in Abzug bringen und an die Zürich überweisen. Auch dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 18/2/Z270).
Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 (Urk. 2) wies die Zürich die Einsprache betreffend Einstellung der Leistungen ab (Dispositiv Ziffer 2), hiess hingegen die Einsprache betreffend Überentschädigung gut (Dispositiv Ziffer 3).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (soweit er die Leistungseinstellung betrifft) liess die Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 11.7.2008 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 20 % ab 1.7.2007 auszurichten.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2009 (Urk. 16) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 24 und 29).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende Juni 2007 im angefochtenen Einsprachentscheid im Wesentlichen damit, dass zwischen den noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 15. Mai 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestehe. Zwar könne dem Unfallereignis, das der Kategorie der mittelschweren Unfälle zuzuordnen sei, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, aber es sei nicht besonders dramatisch oder besonders eindrücklich gewesen. Auch das Kriterium der „Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen“ sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe nämlich beim Unfall keine besondere Körperhaltung eingenommen. Die erlittenen organischen Verletzungen seien nach kurzer Zeit problemlos abgeheilt. Es habe auch keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin fahre nach wie vor Auto (auch weitere Strecken) und könne auch zweistündige Spaziergänge mit ihrem Hund unternehmen, so dass das Kriterium der „erheblichen Beschwerden“ nicht erfüllt sei. Es liege keine ärztliche Fehlbehandlung vor. Aus der blossen Dauer der Therapien, die zudem nur in Alternativtherapien bestünden, dürfe nicht auf einen schwierigen Heilverlauf geschlossen werden. Unabhängig davon, ob diejenigen Adäquanzkriterien, welche die Praxis zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule aufgestellt habe, oder ob diejenigen Kriterien, die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen gälten, zur Anwendung kämen, sei der adäquate Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu verneinen. Es sei in jedem Fall kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt (Urk. 2).
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass es sich beim Unfall vom 15. Mai 2001 um einen mittelschweren Unfall gehandelt habe. Die Adäquanzprüfung sei aufgrund der Feststellungen von Dr. N.___ nach der sogenannten „Psycho-Praxis“ vorzunehmen. Es liege eine psychische Überlagerung vor. Aber die Adäquanz sei selbst dann zu verneinen, wenn die Adäquanzkriterien, die bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule vorgesehen seien, angewandt würden (Urk. 16 und 29).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass es sich beim Unfallereignis vom 15. Mai 2001 um einen schweren Unfall gehandelt habe. Sie sei mit ihrem kleinen Auto mit etwa 70 bis 80 km/h bei grün über eine Kreuzung gefahren. Der von links kommende Kollisionsgegner habe mit seinem grossen und schweren Offroader-Fahrzeug das Rotlicht missachtet und die Beschwerdeführerin mit etwa 30 bis 40 km/h gerammt. Das Auto der Beschwerdeführerin sei durch die Kollision weggeschleudert worden, habe sich zweimal um die eigene Achse gedreht und sei schliesslich mit dem Heck heftig in einen Kandelaber geprallt. Da es sich um einen schweren Unfall gehandelt habe, sei die Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen. Aber selbst wenn das Unfallereignis als mittelschwer zu qualifizieren wäre, sei die Adäquanz zu bejahen. Das Unfallereignis sei nämlich besonders dramatisch und eindrücklich gewesen. Es habe sich um zwei unmittelbar aufeinander folgende, sehr heftige Kollisionen gehandelt mit dazwischen liegendem Schleudern und Rotieren des Fahrzeugs. Das Fahrzeug sei dabei erheblich beschädigt worden. Auch das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen sei erfüllt. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Kollisionen gehandelt habe. In ausgeprägter Weise sei das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall ununterbrochen in ärztlicher, therapeutischer und medikamentöser Behandlung gestanden. Auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei erfüllt, leide die Beschwerdeführerin doch an täglichen Schmerzen. Dies sei die Hauptproblematik. Trotz intensiver ärztlicher und therapeutischer Behandlung habe keine Heilung erreicht werden können. Somit sei auch das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs zu bejahen. Schliesslich sei auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei während über sechs Jahren praktisch immer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Folgerichtig seien ihr von der Beschwerdegegnerin auch die entsprechenden Taggeldzahlungen ausgerichtet worden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Aktengutachten von Dr. N.___ stütze, um die Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis zu rechtfertigen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine Beurteilung von unvollständigen Akten durch einen "parteiischen Psychiater" handle, welche die Anforderungen des Bundesgerichts an eine Begutachtung bei weitem nicht erfülle (Urk. 1 und 24).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende Juni 2007 einstellte, weil ab diesem Zeitpunkt kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 15. Mai 2001 mehr bestand.
Demgegenüber ist die ebenfalls im genannten Einspracheentscheid entschiedene Überentschädigungsfrage von der Beschwerdeführerin nicht weiter angefochten worden. Dispositiv Ziffer 3 des Einspracheentscheids (die Überentschädigung betreffend) wurde von der Beschwerdeführerin somit zu Recht als rechtskräftig bezeichnet (Urk. 1 S. 5 Ziffer 2.1). Darauf ist folglich nicht mehr einzugehen.
3.2 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2001 (Urk. 18/2/ZM4) aus, dass die Beschwerdeführerin ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten habe. Es bestünden Cervicocephalgien, die erfreulicherweise regredient seien. Sie sei noch nicht ganz beschwerdefrei; es bestehe ein Hartspann und demzufolge eine Gestreckthaltung der Halswirbelsäule. Neurologisch bestünden keine Abnormitäten. Auch die Zusatzuntersuchungen wie Hirnstromkurve und akustisch evozierte Potentiale hätten unauffällige Befunde ergeben.
Dr. B.___ berichtete am 24. August 2001, dass es nach Absetzen der Physiotherapie und trotz der initialisierten Craniosacraltherapie zu einer erneuten Exacerbation der Symptome mit Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Schwindel und rascher Ermüdbarkeit gekommen sei. Obwohl die Halswirbelsäule eine geringe Fehlstellung im Abschnitt C4/C5 mit minimaler Anterolisthesis und kleiner vertikaler Abkippung aufweise, zeige das Computertomogramm keine krankheitsrelevanten Befunde.
Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2001 (Urk. 18/2/ZM7) ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach seitlichem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule am 15. Mai 2001. Die Beschwerdeführerin leide an den typischen Folgen des genannten Traumas. Weiter bestünden eine ständige Müdigkeit mit rascher Erschöpfung und einem Schwank-Schwindel. Es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen neuropsychologischer Defizite aufgrund der Angabe von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.
Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2001 mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr behandle. Sie habe ihm telefonisch mitgeteilt, sie sei bei einem anderen Neurologen. Er wundere sich über dieses Verhalten und empfehle, falls Probleme entstünden, eine psychiatrische und biomechanische Beurteilung (Urk. 18/2/ZM8).
Dr. D.___ führte am 3. September 2001 aus, dass mit Ausnahme einer minimen und wahrscheinlich klinisch nicht relevanten Bandscheibenprotrusion auf Höhe C5/C6 eine unauffällige Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vorliege. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine traumatisch bedingte Wirbel- oder Bandscheibenläsion vorhanden. Eine Myelon- oder eine ligamentäre Verletzung liege ebenfalls nicht vor (Urk. 18/2/ZM9).
Assistenzarzt Dr. med. O.___, die Physiotherapeutin P.___, die Psychologin lic. phil. Q.___, Chefarzt Dr. med. R.___ und die Leitende Neuropsychologin Dr. phil. S.___ von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. April 2002 (Urk. 18/2/ZM13) ein Zervikobrachial-Syndrom mit/bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma, zervikobrachialbetonten Myogelosen, chronischem Spannungskopfschmerz und nackenbetonter Allodynie sowie eine schwere psychosoziale Belastungssituation. Die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei aktuell noch reduziert. Zur Beschwerdechronifizierung trage in erheblichem Masse die starke Belastung durch die schwere Erkrankung ihrer Mutter bei. Es werde empfohlen, die Beschwerdeführerin versuchsweise wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren (am Anfang im Umfang von zwei Stunden pro Tag).
Dr. F.___ berichtete am 30. April 2002, dass die Arbeitsunfähigkeit immer noch 100 % betrage. Die gegenwärtige Wiedereingliederungsmassnahme gelte als Arbeitsversuch; die definitive Bestimmung einer Teilarbeitsfähigkeit werde erst in einigen Wochen möglich sein (Urk. 18/2/ZM14). Am 15. Oktober 2002 erklärte er, dass der Heilverlauf unverändert schlecht geblieben sei. Sie klage über ein häufiges Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in die Schultern sowie in den Unterkieferbereich. Da er den Eindruck einer gewissen depressiven Entwicklung habe, würde er die Vorstellung bei einem Psychiater befürworten (Urk. 18/2/ZM17). Am 11. März 2003 berichtete Dr. F.___ über ein unverändertes Beschwerdebild. Die Frage, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes noch herbeigeführt werden könne, müsse aufgrund der bisherigen Erfahrungen verneint werden. Der Endzustand dürfte weitgehend erreicht worden sein (Urk. 18/2/ZM19).
Lic. phil. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Juli 2003 (Urk. 18/2/ZM20) fest, dass die erhobenen Befunde auf leicht bis mittelstark ausgeprägte Hirnfunktionsstörungen hinwiesen und sich folgendermassen interpretieren liessen: Die neuropsychologischen Defizite objektivierten die seit dem Unfall vom 15. Mai 2001 subjektiv gemachten Beobachtungen der Beschwerdeführerin bezüglich Ermüdbarkeit, Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit, was wiederum auch direkten Einfluss auf ihre gesamte Leistungsfähigkeit habe. Die eingeschränkten Leistungen in der sprachlichen Merkfähigkeit und in den Aufnahme-, Verarbeitungs- und Gedächtnisprozessen erklärten weiter die von der Beschwerdeführerin geschilderte erschwerte Lebensorganisation. Sie könne die ständige Reizflut eines üblichen Berufs- und Lebensalltags nicht mehr wie vor dem Unfall verarbeiten. Sie brauche regelmässige Ruhe-, Entspannungs- und insbesondere auch körperliche Erholungspausen. Zudem seien unbedingt auch die deutlichen schmerzbedingten Überlagerungen und deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die Interpretation der neuropsychologischen Befunde einzubeziehen.
Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Juli 2003 (Urk. 18/2/ZM21) ein „chronisches cervicocephales, cervicovertebrales und cervicobrachiales Schmerzbild bei Irritationen der kopfnahen Facettengelenken, reaktiven Muskelverspannungen im Nacken-Schulterbereich und sekundären Triggerpunkten mit Fernwirkungen, ferner auch zum Teil unter Narben abgeheilten Schnittverletzungen im Gesicht und am linken Arm, sowie ausgebreiteten und inzwischen geheilten Prellungsverletzungen der linken Körperseite, zwar ohne pathologische neurologische Befunde, aber mit leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Hirnfunktionsstörungen, nach HWS-Distorsion infolge primärer Seitwärtskollision mit möglicher Abknickverletzung der oberen HWS und eventuell vorübergehender minimaler traumatischer Hirnverletzung, schliesslich nach sekundärer Heckkollision bei Verkehrsunfall am 15.5.01.“ Der Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 15. Mai 2001 sei überwiegend wahrscheinlich vorhanden. Es wirkten keine unfallfremden Ursachen mit. Durch weitere Physiotherapien, allenfalls auch rheumatologische Behandlungen und eventuell eine weitere stationäre Rehabilitation könne der Gesundheitszustand noch verbessert werden. Der Endzustand sei noch nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine milde traumatische Hirnverletzung könne er nicht ganz sicher ausschliessen. Da aber weder eine Bewusstlosigkeit bestanden habe, noch über anschliessende Übelkeit, Schwindel und Erbrechen referiert worden sei, sei ein Gehirnschaden im Sinne einer Commotio cerebri mit psychovegetativen Durchgangssyndrom weniger wahrscheinlich.
Dr. I.___ schlug in ihrem Bericht vom 4. Juni 2004 (Urk. 18/2/ZM23) folgendes weiteres Vorgehen im Hinblick auf eine berufliches Case-Management vor: Es sei eine verhaltensmedizinisch orientierte Psychotherapie indiziert, einerseits zur Auseinandersetzung mit aktuellen Konflikten und Fragen der Zukunftsgestaltung, andererseits auch zum Abbau eines bedeutenden Schon- und Vermeidungsverhaltens. Weiter sei eine Steigerung der kognitiven Belastbarkeit (Ausdauer, Durchhalten, Konzentration) im Rahmen einer berufsorientierten Ergotherapie sinnvoll. Ausgehend von einer Belastbarkeit von zwei Stunden pro Woche sollte eine Steigerung auf bis zu dreimal zwei Stunden pro Woche angestrebt werden. Dabei seien Aufgaben am Computer weniger geeignet als handwerklich kreative Tätigkeiten. Parallel zu berufsvorbereitenden ergotherapeutischen Massnahmen sei eine realitätsangepasste Auseinandersetzung mit beruflichen Möglichkeiten (Berufsabklärung, Berufswahl) anzustreben. Berufliche Massnahmen seien erst sinnvoll und durchführbar, wenn die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit von mindestens dreimal zwei Stunden pro Woche im Schonrahmen einer berufsvorbereitenden Therapie toleriere. Berufliche Massnahmen müssten danach an einem geschützten Arbeitsplatz im Umfang von 50 % geplant werden. Sobald die Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining von etwa 50 % toleriere, könne ein Wiedereinstieg in den freien Arbeitsmarkt geplant werden. Nur wenn die vorbereitenden Massnahmen erfolgreich verliefen, könnten weitere Schritte im Rahmen der beruflichen Reintegration in Angriff genommen werden.
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 16. November 2006 (Urk. 18/2/ZM30) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf schlechtem Niveau stabilisiert habe. Sie klage über ständige Nacken- und Kopfschmerzen. Stimmungsmässig wirke sie depressiv. Sie klage auch über Schwindel. Insgesamt handle es sich einen weitgehend chronifizierten und therapieresistenten Verlauf mit nur geringfügigen Veränderungen. Eine wesentliche Verbesserung sei nie eingetreten.
Dr. J.___ und Dr. K.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 26. April 2007 (Urk. 18/2/ZM31), das unter anderem auch auf den konsiliarischen Untersuchungen von Dr. med. T.___, Spezialärztin für Neurologie, von Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Neuropsychologinnen lic. phil. V.___ und lic. phil. W.___ basiert, einen Status nach Seit- und Heckkollision mit zweifacher HWS-Distorsion durch Beschleunigungsmechanismus am 15. Mai 2001 mit chronifiziertem myofaszialem Reizzustand zervikothorakal und im Schultergürtelbereich mit latentem Thoracic-outlet-Syndrom und dem Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Im erlernten Beruf als Zahnarztgehilfin betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dabei gehe es bei voller Präsenz um eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der Notwendigkeit vermehrter Pausen. Die Einschränkungen würden sich vorwiegend aufgrund der rheumatologischen Befunde ergeben und weniger aufgrund der psychiatrischen und neurologischen. Auch für andere körperlich leichte Tätigkeiten schätze man die Arbeitsfähigkeit auf 80 %. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wesentlich verbessert werden. „Die von uns geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit datieren wir auf die Schlussbesprechung vom 27.03.2007. Ab dem Unfall vom 15.05.2001 bis hin zu diesem Zeitpunkt gehen wir von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus.“ Die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Unfall zurückzuführen. Der konsiliarisch beigezogene Psychiater sei der Auffassung, dass im aktuellen Beschwerdebild weder die belastende Lebensphase aufgrund der krebskranken Mutter in den Jahren 2001 bis 2001 noch die kürzlich erfolgte Trennung von ihrem Ehemann eine wesentliche Rolle spielten. Die Frage, ob von einer weiteren Behandlung noch eine namhafte Besserung der Beschwerden erwartet werden könne, beantworteten die Gutachter folgendermassen: „In Anbetracht dessen, dass die posttraumatische Belastungsstörung noch nicht abgeheilt ist, kann von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Da wir die genaue Bedeutung von ‚namhaft’ nicht genau kennen, möchten wir diesen Ausdruck vermeiden. Unser Rheumatologe ist der Ansicht, dass physiotherapeutische Massnahmen sowie Manualtherapie situative Verschlechterungen behandeln können, den Spontanverlauf aber nicht wesentlich beeinflussen. Insgesamt gehen wir somit davon aus, dass der Endzustand noch nicht erreicht ist.“
Dr. M.___ und Prof. Dr. Q.___ kamen in ihrer biomechanischen Beurteilung vom 6. Februar 2008 (Urk. 18/2/ZM32) zu folgenden Schlüssen: Vorliegend sei von einem schräg-frontalen oder von einem seitlichen Stoss auszugehen. Eine definitive Unterscheidung müsse nicht vorgenommen werden, weil der „Seitenanteil“ der Kollision in einem Bereich zwischen 12 und 21 km/h liege, bei einem Wertbereich des gesamten delta-v von 20 bis 30 km/h. Bezüglich des Kandelaberanpralls liege der Wert der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung mit 17 bis 24 km/h klar über dem Bereich der Werte, die für Heckkollisionen im Normalfall noch als ohne Weiteres tolerabel bezeichnet würden (10 bis 15 km/h). Weil das Fahrzeug nach hinten gestossen worden sei und so am Kandelaber zum Stillstand gekommen sei, könne die Richtung der Krafteinwirkung einer Heckkollision gleichgesetzt werden. Beide Anpralle seien geeignet, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu erklären. Das Schädigungspotential der Heckkollision sei einfacher zu fassen, da die Belastung auf eine Richtung reduziert werden könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Belastung beim Kandelaberanprall sogar noch höher gelegen habe, als dies mit dem Delta-v-Wert ausgedrückt werde, weil unter Umständen die Stosszeit unterdurchschnittlich kurz gewesen sei. Unter Umgehung der Begriffe „schwer/mittelschwer/leicht“ sei das Unfallereignis als mit einem Schädigungspotential behaftet zu bezeichnen, das die Beschwerden erkläre. Zeitlich sei allerdings die Erklärbarkeit der Beschwerden einzuschränken. Weil nachgewiesen sei, dass keine organischen respektive strukturellen Schäden (wie Fraktur, Bänderzerreissung oder ähnliches) vorhanden sei, könnten sie die Beschwerdepersistenz und die Chronifizierung über eine Phase von einigen Monaten (etwa ein halbes Jahr) aus biomechanischer Sich nicht mehr mit den Kollisionseinwirkungen erklären. Die Entwicklungen seien aber im individuellen Fall von vielen Einflüssen abhängig, die nicht im Bereich der Biomechanik lägen.
Dr. N.___ führte in seinem Aktengutachten vom 26. Februar 2008 (Urk. 18/2/ZM33) aus, dass sich die psychiatrische Beurteilung von Dr. U.___ im MEDAS-Gutachten weit überwiegend auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin stütze. Vieles sei zudem vage. Bezüglich Schmerzproblematik verweise Dr. U.___ auf andere Fachspezialisten. Das sei problematisch, denn gerade bei Symptomausweitungen und Schmerzverarbeitungsstörungen könnten psychiatrische Gutachter wesentliche Faktoren zur Gesamtbeurteilung beitragen. Die Diagnose von leichtgradigen Restbeschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Niemand habe zuvor je an eine solche Diagnose gedacht oder sie auch nur differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen. Betreffend Unfallkausalität vertrat Dr. N.___ die Auffassung, dass die organische Verletzung (= Verstauchung) der Halswirbelsäule wenige Monate nach dem Unfall ausgeheilt gewesen sei. Im Nachhinein Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zu postulieren, sei spekulativ. Nach dem Unfall sei es insbesondere durch eigenständige psychische Folgen zu einem protrahierten Verlauf gekommen. Die ab dem siebten Monat nach dem Unfall vom Neurologen Dr. F.___ jeweils attestierte völlige Arbeitsunfähigkeit erscheine im Nachhinein sehr problematisch. Auch der Neurologe Dr. H.___ stütze sich zu sehr auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin, sonst hätte er nicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, obwohl er neurologisch keinen wesentlichen Befund habe erheben können.
3.3
3.3.1 Soweit Dr. N.___ die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Frage stellen wollte, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Einschätzungen überzeugen angesichts der übrigen medizinischen Aktenlage nicht. Hinzu kommt, dass Dr. N.___ die Beschwerdeführerin nie gesehen, geschweige denn persönlich untersucht hat. Auch soweit Dr. N.___ die übrigen medizinischen Experten kritisiert, weil sie sich angeblich zu sehr auf die anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin gestützt hätten, verkennt er die Sach- und Rechtslage. Den übrigen medizinischen Experten ist nicht anzulasten, dass sie mit der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen ausführlich gesprochen haben. Es stellt vielmehr einen erheblichen Mangel seines Gutachtens dar, dass er nie mit der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Der Beweiswert eines derartigen psychiatrischen Aktengutachtens ist praxisgemäss erheblich relativiert, wenn nicht ganz aufgehoben (vgl. dazu etwa RKUV 2001 Nr. N 438 S. 345 f.).
Die Ausführungen von Dr. N.___ können zudem auch in inhaltlicher Hinsicht die Schlüsse des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel ziehen. Das MEDAS-Gutachten der Dres. J.___ und K.___, an dem konsiliarisch auch die Dres. T.___ und U.___ sowie die Neuropsychologinnen lic. phil. V.___ und lic. phil. W.___ mitarbeiteten, erweist sich nämlich als ausgesprochen differenziert. An diesem Gutachten arbeitete eine beeindruckende Zahl von medizinischen Expertinnen und Experten mit, die sämtliche in Frage kommenden medizinischen Fachgebiete abdecken (und den vorliegenden Fall nicht nur aus psychiatrischer Sicht beurteilten). Die Einschätzungen der Gutachter und der konsiliarisch beigezogenen Experten beruhen auf eigenen Untersuchungen, erfolgten in Kenntnis der Vorakten und erweisen sich als nachvollziehbar. Sie sind in sich stimmig und ergeben zusammen mit der übrigen medizinischen Aktenlage ein widerspruchsfreies Bild. Letzteres gilt gerade auch für die Frage der natürlichen Kausalität. Soweit sich die involvierten medizinischen Experten zu dieser Frage äusserten, wurde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Gesundheitsstörungen stets bejaht und niemals in Zweifel gezogen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Bericht von Dr. H.___ vom 7. Juli 2003 (Urk. 18/2/ZM21) hinzuweisen, der die Unfallkausalität ausdrücklich als überwiegend wahrscheinlich bezeichnete. Aber auch aus den übrigen Akten geht nicht der geringste Zweifel an der Unfallkausalität hervor. Schliesslich wird die Unfallkausalität - wie bereits ausgeführt - im MEDAS-Gutachten ausdrücklich bejaht. Auch wenn man die biomechanische Beurteilung von Dr. M.___ und Prof. Dr. Q.___ berücksichtigt, erscheint es angezeigt, von der Unfallkausalität der Beschwerden auszugehen. Zwar wurde von Dr. M.___ und Prof. Dr. Q.___ zu Recht darauf hingewiesen, dass aus biomechanischer Sicht grundsätzlich nur Aussagen, die den Zeitraum bis sechs Monate nach dem Unfall betreffen, gemacht werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch diese beiden Experten wenigstens von der ursprünglichen beziehungsweise anfänglichen Unfallbedingtheit der Beschwerden ausgingen (wie alle übrigen Experten). Deshalb wurde auch stets ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Angesichts dessen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin an typischen Beschwerden nach erlittenem Schleudertrauma der Halswirbelsäule leidet, ist in Nachachtung der in Erw. 1.2.2 wiedergegebenen Rechtsprechung erstellt, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 15. Mai 2001 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.3.2 Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist weiter erstellt, dass der sogenannte medizinische Endzustand erreicht ist. Von einer weiteren Behandlung ist keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Zu Recht wird das von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die MEDAS-Gutachter vertraten zwar die Auffassung, dass sich die von ihnen diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung noch verbessern liesse, sie wollten sich aber nicht festlegen, ob es sich dabei eine „namhafte“ Verbesserung handelt. Auf S. 32 des MEDAS-Gutachtens erklärten die Gutachter, dass für sie „jede, auch noch so kleine Verbesserung“ namhaft wäre, was aus therapeutischer Sicht zwar nachvollziehbar ist, allerdings nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmt. Die gesamten medizinischen Akten ergeben allerdings ein deutliches (anderes) Bild. So ist denn mit Blick auf die Akten Dr. F.___ zuzustimmen, der in seinem Bericht vom 16. November 2006 (Urk. 18/2/ZM30) zum Schluss kam, dass ein weitgehend chronifizierter und therapieresistenter Verlauf vorliege, mit nur geringfügigen Veränderungen. Eine wesentliche Verbesserung sei nie eingetreten.
Demzufolge ist nunmehr - wie dies auch die Parteien taten - die Adäquanzfrage zu prüfen. Da - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 3.3.3) - weder ein leichter noch ein schwerer Unfall im Rechtssinn vorliegt, ist zunächst zu klären, ob diese Prüfung nach denjenigen Kriterien, die nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule und äquivalenten Verletzungen zur Anwendung kommen (vgl. Erw. 1.3.4), zu erfolgen hat oder ob (was die Beschwerdegegnerin vertritt) eine sogenannte psychische Überlagerung vorliegt (vgl. Erw. 1.3.6). Letzteres hätte zur Folge das die Adäquanzprüfung - trotz Vorliegen eines Schleudertraumas - nach den Kriterien, die zur Beurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen aufgestellt wurden (vgl. Erw. 1.3.3), zu erfolgen hätte.
Von den MEDAS-Gutachtern wurde unter anderem auch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin einen depressiv wirkenden Eindruck hinterlassen habe (vgl. etwa Urk. 18/2/ZM30). Dies wurde auch von den MEDAS-Gutachtern berücksichtigt. Von einer psychischen Überlagerung des Beschwerdebildes gingen sie jedoch nicht aus (vgl. Urk. 18/2/ZM31 S. 32). Angesichts der Akten ist dies nachvollziehbar und einleuchtend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine gewisse depressive Entwicklung nach der höchstrichterlichen Praxis (vgl. Erw. 1.2.2) ja gerade zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule gehört. Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt, die das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ganz in den Hintergrund treten lässt (vgl. Erw. 1.3.6). Die Adäquanz ist somit nach den in Erw. 1.3.4 wiedergegebenen Kriterien, die nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule Anwendung finden, zu prüfen.
3.3.3 Der biomechanischen Beurteilung von Dr. M.___ und Prof. Dr. Q.___ vom 6. Februar 2008 (Urk. 18/2/ZM32) kann folgende Unfallbeschreibung entnommen werden (vgl. dazu auch die kantonspolizeilichen Akten [Urk. 18/6]):
„Aufgrund der Unfallschilderung erlitt der Lancia [der Beschwerdeführerin] primär 2 Anpralle. Dem Lancia prallte gemäss Polizeirapport ein Rover gegen die linke Fahrzeugseite, woraufhin der Lancia in eine Rotation versetzt wurde und mit dem Heckbereich gegen einen Kandelaber prallte.
[Der unfalltechnische Gutachter] kam bei seinen Berechnungen zum Schluss, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Geschwindigkeitszunahme in Querrichtung nach rechts) des Lancia durch einen Anprall des Rover in einem Bereich von ca. 20 - 30 km/h (Seitenkomponente ca. 12 - 21 km/h) lag und [die Beschwerdeführerin] initial eine Bewegungsrichtung in einem Winkel von etwa 45° nach vorne links erfuhr.
Beim Anprall mit dem Heck gegen den Lampenkandelaber gibt der Gutachter eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 17 - 24 km/h und eine Bewegungsrichtung nach hinten an.“
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift den Unfall vom 15. Mai 2001 folgendermassen schildern (Urk. 1 S. 3):
„[Die Beschwerdeführerin] fuhr am Steuer ihres kleinen PW Lancia Y 1.2 angegurtet mit ca. 70 bis 80 km/h auf der ___strasse in ___ bei grün zeigendem Lichtsignal über die Kreuzung mit der Fallwiesenstrasse. In diesem Moment missachtete ein von links kommender Automobilist mit seinem Offroader-Fahrzeug Rover Defender das Rotlicht und rammte mit ca. 30 bis 40 km/h den PW der Beschwerdeführerin. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde durch die Kollision weggeschleudert, drehte sich zweimal im Uhrzeigersinn um die eigene Achse und prallte schliesslich mit dem Heck heftig in einen Kandelaber an der rechten Strassenseite.“
Die Unfallschilderung der Beschwerdeführerin stimmt im Wesentlichen mit den kantonspolizeilichen Akten und den Erhebungen in der biomechanischen Beurteilung überein. Der Umstand, dass die Wortwahl in der Beschwerdeschrift etwas dramatischer scheint als im biomechanischen Bericht, ist nicht weiter von Belang. Im Wesentlichen wird derselbe Sachverhalt beschrieben. Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ist das Unfallereignis vom 15. Mai 2001 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin vortragen liess, dass ein schwerer Unfall vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Zweifelsfrei handelte es sich nicht um einen leichten oder gar banalen Unfall, aber das Ereignis vom 15. Mai 2001 kann auch nicht als schwer bezeichnet werden. Der Unfall hatte keine katastrophenhafte Züge. Es handelte sich vielmehr um eine ziemlich alltägliche Kollision zwischen zwei Automobilen. Die Geschwindigkeiten waren zwar nicht mehr tief, aber die Kollision fand auch nicht im Hochgeschwindigkeitsbereich statt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei Aufprälle erleiden musste, nämlich die primäre Kollision mit dem Unfallgegner und die sekundäre mit dem Kandelaber, ändert nichts an dieser Einschätzung. Ohne das Unfallereignis zu bagatellisieren, erscheint es somit angezeigt, den Unfall den mittelschweren Unfällen im engeren Bereich zuzuordnen.
Dem Unfall vom 15. Mai 2001 kann eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Auch ist davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen die Beschwerdeführerin erheblich erschreckt hat. Insgesamt lässt sich aber bei objektiver Betrachtung nicht sagen, dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen wäre oder dass besonders dramatische Begleitumstände vorgelegen hätten. Umstände, wie sie das Bundesgericht zur Bejahung dieses Kriteriums führten (zur Kasuistik vgl. etwa Urteil vom 4. Januar 2010, 8C 786/2009, Erw. 5.2 mit diversen Hinweisen), liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall keine schweren Verletzungen. Die erlittenen Verletzungen waren auch nicht von besonderer Art. Neben dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule wurden eine Thoraxkontusion, diverse Rissquetschwunden, Oberbauchschmerzen und eine initiale Mikrohämaturie diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin konnte das Stadtspital Z.___ bereits nach einer Nacht wieder verlassen (Urk. 18/2/ZM3). Auch das Kriterium „fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung“ ist nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin musste sich weder belastenden Operationen noch besonderen Therapien aussetzen. Die durchgeführten Physiotherapien und alternativmedizinischen Massnahmen können wie auch die Arztkonsultationen, die einen für derartige Verletzungen üblichen Rahmen nicht überstiegen, nicht in diesem Sinne als belastend qualifiziert werden. Anzeichen für ärztliche Fehlbehandlungen sind nicht auszumachen. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig oder kompliziert, sondern verlief ebenfalls im Rahmen des in solchen Fällen Üblichen. Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfall unter Beschwerden (etwa Schmerzen, Müdigkeit, neuropsychologischen Beeinträchtigungen) leidet, ist das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ erfüllt. Das gilt auch für das Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“, da der Beschwerdeführerin, deren aktuelle Arbeitsunfähigkeit von den MEDAS-Gutachtern zwar nur noch mit 20 % beziffert wurde (Urk. 18/2/ZM31 S. 27), während Jahren praktisch durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war. Diese beiden letztgenannten Kriterien sind aber vorliegend nicht in einem derart hohen Masse erfüllt, dass dadurch die Adäquanz begründet werden könnte.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende Juni 2007 eingestellt hat, weil (spätestens) ab diesem Datum die noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Mai 2001 gestanden haben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).