Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1971, war seit dem 1. März 2004 als Magaziner bei der B.___ AG, "___", fest angestellt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 15/1 und 15/50; vgl. Urk. 3/4-8).
Am 23. August 2004 stürzte der Versicherte bei der Arbeit von einer Leiter (Urk. 15/1 und 15/3), wobei er sich Verletzungen an Hand (distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur links [Melone Typ II B]), Kopf (Zahnkontusionen und -frakturen 11 und 12; Oberlippen-Riss-Quetsch-Wunde [enoral]; Jochbeinkontusion [rechts] und -schürfung) und Brustkorb (oberflächliche Schürfung thorakal rechts) zuzog (Urk. 15/2 und 15/6-9). Infolgedessen erbrachte ihm die SUVA die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen.
1.2 Vom Unfallort war der Versicherte ins Spital C.___ überführt worden, wo eine operative Versorgung der Handverletzung (offene Reposition, Plattenosteosynthese von dorsal und Spongiosaplastik vom Beckenkamm links nach Ruhigstellung und Abschwellung am 27. August 2004), eine provisorische Versorgung der Zahnschäden (Nerv-Entfernung, provisorische Einlage und Dycalverschluss 11; Dycalverschluss 12) sowie eine konservative Therapie hinsichtlich der übrigen Blessuren erfolgte (bei unauffälligem Thorax-Röntgenbild und Abdomen-Ultraschall); am 31. August 2004 wurde der Versicherte nach Hause entlassen (Zusammenfassung der Krankengeschichte von Prof. Dr. med. D.___ sowie der Dres. med. S. E.___ und F.___, Departement Chirurgie/Klinik für Unfallchirurgie, vom 9. September 2004 [Urk. 15/2], samt Operationsbericht von Dr. S. E.___ vom 27. August 2004 [Urk. 15/2 Beilage]). Es folgte eine zahnärztliche Versorgung (Sanierung Wurzelfraktur 11 und Kronenfraktur 12 mit entsprechender Nachbehandlung; Urk. 15/6-10 und 15/41). Am 6. Dezember 2004 nahm der Versicherte seine angestammte Lageristen-Tätigkeit teilweise wieder auf (25 %), wobei ihm von der Arbeitgeberin allerdings per 31. Januar 2005 gekündigt wurde (Urk. 15/11).
Im Rahmen der ambulanten klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle der Handverletzung in der C.___-Klinik für Unfallchirurgie wurde ein Morbus Sudeck mit Belastungs- und Bewegungsdefiziten diagnostiziert und infolgedessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2005 attestiert (Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. med. G.___ vom 24. Januar 2005 [Urk. 15/15], samt Bericht der Dres. S. E.___ und G.___ vom 11. Januar 2005 [Urk. 15/15 Beilage]; vgl. Ärztlicher Zwischenbericht von Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 12. Februar 2005 [Urk. 15/16] und Befundbericht der Dres. med. I.___ und J.___, C.___, Departement für Medizinische Radiologie/Institut für Diagnostische Radiologie, vom 7. Januar 2005 [Urk. 15/29]). Mitte April 2005 wurde die postoperative Behandlung seitens der Verantwortlichen der C.___-Unfallchirurgie für abgeschlossen erklärt (Bericht der Dres. med. K.___ und L.___ vom 13. April 2005 [Urk. 15/21]; vgl. Befundbericht von Dr. med. M.___, C.___, Departement für Medizinische Radiologie/Institut für Diagnostische Radiologie, vom 13. April 2005 [Urk. 15/28]).
Nach Durchführung eines Versichertengesprächs (Rapport vom 23. Mai 2005 [Urk. 15/23]; vgl. auch diesbezügliche Stellungnahme von Dr. H.___ vom 1. Juni 2005 [Urk. 15/32.1]) und einer kreisärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med. N.___ vom 17. Juni 2005 [Urk. 15/33], samt Beurteilung des Integritätsschadens vom 17. Juni 2005 [Urk. 15/34]) teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Juli 2005 (Urk. 15/37) mit, der Schadenfall werde unter Übernahme der bis dahin aufgelaufenen Heilkosten sowie Taggeldausrichtung noch bis 30. September 2005 abgeschlossen; betreffend Integritätsentschädigung und Invalidenrente (ab 1. Oktober 2005) werde eine rechtsmittelfähige Verfügung ergehen.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2005 (Urk. 15/38) liess Hausarzt Dr. H.___ der SUVA im Spital Z.___ angefertigte Röntgenunterlagen zukommen (das Sternum betreffend), deren Befund von Kreisarzt Dr. med. O.___ am 21. Juli 2005 als absolut normal beurteilt wurde (Urk. 15/43). Am 8. Juli 2005 erstattete Dr. med. P.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, der SUVA Bericht über eine auf Wunsch des Versicherten erfolgte Untersuchung mit Integritätsschadensbeurteilung (Urk. 15/39; vgl. Überweisungsschreiben von Dr. H.___ vom 6. Juli 2005 [Urk. 15/39 Beilage]). Am 15. August 2005 erfolgte auf hausärztliche Veranlassung eine nochmalige Konsultation in der C.___-Klinik für Unfallchirurgie (Bericht der Dres. K.___ und L.___ vom 16. August 2005 [Urk. 15/48]). Derweil wurden von der SUVA Verdienstabklärungen getätigt (Lohnbuchauszug und Auskunft der B.___ AG vom 2. Juni 2005 [Urk. 15/50] bzw. 20. August 2005 [Urk. 15/54]; vgl. Telefonnotizen vom 28. Juli 2005 [Urk. 15/51], 15. August 2005 [Urk. 15/52] und 16. August 2005 [Urk. 15/53]; vgl. auch schriftliche Anfrage der SUVA vom 27. Mai 2005 [Urk. 15/25]).
Mit Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 15/60) sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 12 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 10 % zu (s. Aktennotiz vom 30. August 2005 [Urk. 15/55] und Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 6. September 2005 [Urk. 15/56], samt Dokumentationen über Arbeitsplätze [DAP; Urk. 15/57]; vgl. auch Verfügungsauszug vom 20. September 2005 [Urk. 15/59]).
1.3 Dagegen liess der - mittlerweile durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Winterthur, vertretene (Urk. 15/44; vgl. zur ursprünglichen Rechtsvertretung: Urk. 15/12.1) - Versicherte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 (Urk. 15/66) Einsprache erheben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Durchführung ergänzender medizinischer wie beruflicher Abklärungen zur Invaliditätsbemessung sowie die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von mindestens 25 %, eventuell nach Vornahme ergänzender diesbezüglicher Abklärungen, beantragen (S. 2). Am 11. Januar 2006 liess der Versicherte sodann die Festsetzung des der Taggeld- und Rentenberechnung zugrunde liegenden versicherten Verdienstes beanstanden (Urk. 15/72) und am 27. Januar 2006 seine Einsprachebegründung ergänzen sowie gleichzeitig um Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Abschluss von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, angeordneter beruflicher Abklärungsmassnahmen in Form eines von 24. Oktober 2005 bis 5. Februar 2006 dauernden Arbeitstrainings bei der Institution Q.___ (Kostengutspracheverfügung vom 23. September 2005 [Urk. 15/61] und Taggeldverfügung vom 12. Oktober 2005 [Urk. 15/63]) nachsuchen (Urk. 15/74). Nachdem die Verantwortlichen der Q.___ am 6. Februar 2006 ihren Abschlussbericht erstattet (Urk. 15/79), die SVA, IV-Stelle, die berufliche Abklärung mit Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 15/76) für beendet erklärt und der Versicherte dazu Stellung genommen hatte (Schreiben vom 6. März 2006 [Urk. 15/80]), korrigierte die SUVA mit Mitteilung vom 8. Mai 2006 (Urk. 15/81) ihre Taggeld- und Rentenberechnung. Ebenso korrigierte die SVA, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 15/85) ihre Taggeldberechnung gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 15/63).
Am 1. Mai 2006 nahm der Versicherte eine auf Stundenlohnbasis entschädigte und von den Organen der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienst abgerechnete Teilzeitarbeit bei der im Sicherheitsbereich tätigen R.___ GmbH, "___", auf (Arbeitsvertrag vom 25. April 2006 [Urk. 15/93 Beilage]; vgl. Urk. 15/82-84 und 15/93-95), worauf die SVA, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen erklärte (Urk. 15/87-89) und mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 15/108 Beilage) einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 10. Oktober 2006 [Urk. 3/9 = 15/123.1]).
1.4 Nach einem weiteren Gespräch mit dem Versicherten (Rapport vom 2. Februar 2007 [Urk. 15/96]) sowie nach erfolgter Einholung ergänzender medizinischer Unterlagen (Befundbericht von Dr. med. R. E.___, Spital Z.___, Abteilung für Radiologie, vom 16. März 2007 [Urk. 15/105]; vgl. Ärztliche Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie, vom 7. Februar 2007 [Urk. 15/97] und 22. März 2007 [Urk. 15/107] sowie Schreiben von Kreisarzt Dr. med. T.___, Facharzt für Chirurgie, vom 9. März 2007 [Urk. 15/100]; vgl. auch Urk. 15/99 und 15/106) und Aktualisierung der erwerblichen Abklärungen (Auskunft der B.___ AG vom 12. November 2007 [Urk. 15/116]; DAP-Unterlagen [Urk. 15/115]) veranschlagte die SUVA mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (Urk. 15/119) den rentenbegründenden Invaliditätsgrad auf 10 % (statt 12 %; mit Wirkung ab 1. Mai 2006 statt 1. Oktober 2005) und bestätigte gleichzeitig die anspruchsbegründende Integritätseinbusse von 10 % (s. Leistungsabrechnung vom 14. Dezember 2007 [Urk. 15/118] und Verfügungsauszug vom 14. Dezember 2007 [Urk. 15/117]).
Hiergegen liess der Versicherte am 18. Dezember 2007 Einsprache erheben und dabei die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 28 % sowie einer auf einer Einbusse von 40 %, mindestens aber 25 % basierenden Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 15/122, insbes. S. 2; vgl. Urk. 15/120-121). Mit Einspracheergänzung vom 18. Februar 2008 (Urk. 15/123) liess er seinen Antrag betreffend Invalidenrente dahingehend modifizieren, dass der massgebende Invaliditätsgrad mindestens 29 % zu betragen habe (S. 2).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer von der SUVA neu zu verwenden beabsichtigten DAP-Unterlage (Urk. 15/127; vgl. Urk. 15/126) und Kenntnisnahme der diesbezüglichen Stellungnahme des Versicherten vom 9. Juli 2008 (Urk. 15/128) wurde die Einsprache mit Entscheid vom 7. August 2008 (Urk. 2 = 15/129) abgewiesen.
2.
2.1 Hiergegen liess der - weiterhin durch Rechtsanwalt Wiegand vertretene (Urk. 4) - Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-9]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Abänderung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 29 % und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 40 %, eventuell mindestens 25 % (S. 2).
Mit Zuschrift vom 21. Oktober 2008 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. P.___ vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/10) nachreichen.
2.2 Die - durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, Luzern, vertretene (Urk. 12) - SUVA liess mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 (Urk. 14; samt Aktenbeilage [Urk. 15/1-129]) die Abweisung der Beschwerde beantragen (S. 2), worauf mit Gerichtsverfügung vom 23. Januar 2009 (Urk. 16) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Das vom Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 21. Oktober 2008 (Urk. 7) nachgereichte Gutachten von Dr. P.___ vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/10) wurde der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2008 (Urk. 9) zugestellt und war ihr folglich bei Erstattung ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 (Urk. 14) bekannt (vgl. Urk. 14 S. 7 lit. D/4). Weiter ist davon auszugehen, dass die in den aufgelegten Verwaltungsakten (Urk. 15/1-129) als fehlend bezeichneten Urk. 15/14 und 15/24 für den Verfahrensausgang keine entscheidende Rolle spielen, zumal sich der bereits im Einspracheverfahren rechtskundig vertreten gewesene Beschwerdeführer nie auf die entsprechenden Unterlagen berufen hat.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 14; vgl. Urk. 7) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3-9, 8/10 und 15/1-129) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Kontrovers und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 29 % (statt der von der Beschwerdegegnerin zugestandenen 10 %) und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 40 % beziehungsweise mindestens 25 % (statt der von der Beschwerdegegnerin zugestandenen 10 %) beanspruchen kann.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, laut Beurteilung von Dr. N.___ im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2005 könnten dem in seiner Gehfunktion nicht tangierten und somit voll mobilen Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Funktion der linken Hand keine das beidhändige Anheben von Lasten über 10 kg erfordernden Tätigkeiten mehr zugemutet werden; die Faustschlusskraft sei stark vermindert, so dass die linke Hand nur für leichtere Zudientätigkeiten oder feinmotorische Aktivitäten eingesetzt werden könne, wobei mit einer vermehrten Ermüdbarkeit bei ganztägigem Einsatz zu rechnen sei und Arbeiten, welche einen kräftigen Faustschluss der Hilfshand (links) erfordern würden, ebenso unzumutbar seien wie das beidhändige Betätigen von Hebeln, Werkzeugen und so weiter. Mit Beurteilung vom 7. Februar 2007 habe Kreisarzt Dr. S.___ die fragliche Einschätzung bestätigt und festgehalten, dass sich inzwischen keine Änderung ergeben habe; insbesondere habe er darauf hingewiesen, dass keine Handgelenk-Arthrodese vorzunehmen sei. Die nach eingehenden Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Vorakten und insbesondere der bildgebenden Unterlagen abgegebenen und inhaltlich übereinstimmenden Kreisarztbeurteilungen seien nachvollziehbar und mangels anderslautender Einschätzungen beweiskräftig. Die verfügungsweise unter zulässiger Heranziehung von DAP-Blättern (Nrn. 2496 [Verpackungsmitarbeiter Industrie], 3510 [Betriebsmitarbeiter Industrie], 5388 [Betriebsmitarbeiter Industrie], 5483 [Betriebsmitarbeiter Industrie] und 6809 [Betriebsmitarbeiter Industrie]) bezeichneten Verweisungstätigkeiten würden dem medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, wobei irrelevant sei, dass nicht alle fraglichen Arbeitsplätze in den jeweiligen Betrieben mehrfach vorhanden seien. Weil es sich beim Arbeitsplatz gemäss DAP-Nr. 5483 allerdings um einen reinen Frauenarbeitsplatz handle, sei stattdessen DAP-Nr. 5489 (Betriebsmitarbeiter Industrie) heranzuziehen, womit das anrechenbare (Invaliden-)Einkommen (Durchschnitt der DAP-mässigen Durchschnittslöhne) Fr. 50'267.-- betrage. Das ohne Unfall erzielte (Validen-)Einkommen würde sich demgegenüber auf Fr. 54'600.-- belaufen, da gemäss Auskunft der B.___ AG vom 12. November 2007 im Jahr 2006 ein Monatslohn von mutmasslich Fr. 4'200.-- erzielt worden wäre. Da seitens der B.___ AG am 15./20. August 2005 zudem angegeben worden sei, dass üblicherweise keine Überstunden ausbezahlt, sondern vielmehr im Rahmen saisonaler Arbeitszeitschwankungen im Sommer geleistete Überzeit im Winter kompensiert werde, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer 2006 Überstunden weiterhin ausbezahlt worden wären. Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 54'600.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 50'267.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von 7.9 %, so dass sich der verfügungsweise auf rund 10 % festgelegte Invaliditätsgrad als grosszügig erweise. Laut kreisärztlicher Integritätsschadensschätzung von Dr. N.___ vom 17. Juni 2005 seien die Residuen nach Gesichts- und Thoraxverletzung unerheblich. Die Residuen an der linken Hand würden einer relevanten, schmerzhaften Bewegungseinschränkung und Kraftminderung im Handgelenk bei erhaltener Fingerfunktion entsprechen, wobei die schmerzhafte und hochgradige Beweglichkeitseinschränkung im Handgelenk mit ausgeprägten radiologischen Gelenksalterationen und Inkongruenzen einerseits mit einer mittelschweren bis schweren Handgelenksarthrose und anderseits mit einem einer Radiokarpalarthrodese analogen Zustand vergleichbar sei; allerdings sei die Einschränkung etwas günstiger als bei einer mit 15 % bewerteten vollständigen Einsteifung, so dass sich im Vergleich zum Referenzwert eine Veranschlagung mit 10 % als adäquat erweise, was wiederum einem Viertel der Einbusse bei vollständigem Handverlust entspreche. Bei zusätzlicher Entwicklung einer im Zeitverlauf möglicherweise zu erwartenden hinderlichen Inkongruenzarthrose wäre die Integritätsentschädigung gegebenenfalls auf 15 % anzuheben. Während Kreisarzt Dr. O.___ die Integritätsschadensschätzung von Dr. N.___ mit Stellungnahme vom 19. Juli 2005 als weiterhin massgebend erachtet habe, habe der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. P.___ die aus einer schweren Arthrose des Handgelenks mit zusätzlicher Beeinträchtigung in der Umwendung resultierende Einschränkung mit Beurteilung vom 8. Juli 2005 auf 20-25 % quantifiziert. Nach Veranlassung einer im Spital Z.___ am 16. März 2007 durchgeführten ergänzenden Röntgenuntersuchung sei Kreisarzt Dr. S.___ am 22. März 2007 zum Schluss gelangt, dass sich im Vergleich zu den Voraufnahmen aus dem Jahr 2005 keine weiteren Veränderungen zeigen würden, insbesondere keine Arthrose-Zunahme im Radiokarpalgelenk oder Zunahme der palmaren Abkippung, womit an der anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2005 erfolgten Integritätsschadensbeurteilung festgehalten werden könne. Die in korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und unter Berücksichtigung der relevanten gesundheitlichen Restfolgen gemäss klinischen und radiologischen Erhebungen vom 16. Juni 2005 beziehungsweise 16. März 2007 abgegebene Schätzung von Dr. S.___ sei nicht zu beanstanden. Die nicht mit Wahrscheinlichkeit prognostizierte Verschlimmerung falle zur Zeit nicht ins Gewicht, sondern wäre erst zu berücksichtigen, falls künftig tatsächlich eine erhebliche und dauerhafte unfallbedingte Verschlimmerung eintrete (Urk. 2 = 15/129).
Hieran lässt sie in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich festhalten, wobei sie bezüglich der Höhe des Valideneinkommens bekräftigen lässt, dass aufgrund der Arbeitgeberangaben der B.___ AG vom 15. und 20. August 2005 sowie 12. November 2007 kein Raum für eine Teuerungsanpassung oder Mitberücksichtigung ausbezahlter Überstunden bestehe. Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens lässt sie ergänzend ausführen, die Einwände des Beschwerdeführers betreffend fehlender Repräsentativität oder profilmässiger Unvereinbarkeit aufgezeigter DAP-Arbeitsplätze seien unbehelflich, zumal der betriebsübliche Durchschnittslohn bei der R.___ GmbH mit Fr. 52'000.-- (im 1. Dienstjahr) sogar über den angenommenen Fr. 50'267.-- liege. In Bezug auf die Frage der Integritätsentschädigung würden die Meinungsäusserungen von Dr. P.___ vom 8. Juli 2005 und 8. Oktober 2008 sowohl konkrete Hinweise auf die als massgeblich erachteten Rechtsgrundlagen als auch eine Auseinandersetzung mit der kreisärztlichen Integritätsschadensschätzung von Dr. N.___ vermissen lassen (Urk. 14).
1.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, unter notwendiger Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung von 0.9 % (2004/05), 1.1 % (2005/06) beziehungsweise 1.6 % (2006/07) betrage das anrechenbare Grundeinkommen im Gesundheitsfall Fr. 55'692.-- (= 13 x Fr. 4'284.--; per 2006) respektive Fr. 56'589.-- (= 13 x Fr. 4'353.--; per 2007). Hinzuzurechnen sei die seit Überführung ins Festanstellungs- beziehungsweise Monatslohnverhältnis von der B.___ AG tatsächlich und vorbehaltlos ausbezahlte Überstundenentschädigung, zumal diese bei der Taggeldbemessung ebenfalls berücksichtigt worden sei und der deutlich unter dem statistischen Durchschnittsverdienst (von Fr. 57'258.--) liegende Grundlohn (Fr. 54'600.-- = 13 x Fr. 4'200.--) nur durch Leistung entschädigungsfälliger Überstunden habe aufgebessert werden können. Umgerechnet auf ein Jahr und nominallohnentwicklungsbereinigt betrage der anrechenbare Überstundenverdienst Fr. 3'992.-- (per 2006) beziehungsweise Fr. 4'056.-- (per 2007), was zu einem Valideneinkommen von Fr. 59'684.-- (= Fr. 55'692.-- + Fr. 3'992.--; per 2006) respektive Fr. 60'645.-- (= Fr. 56'589.-- + Fr. 4'056.--; per 2007) führe. Die von der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP-Blätter seien entweder marktmässig nicht repräsentativ (Nrn. 2496, 5388 und 5489) oder aber mit dem medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar (Nrn. 3510 und 6809), weshalb stattdessen auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen sei. Solchermassen resultiere unter Berücksichtigung des bereits unterdurchschnittlichen Valideneinkommens und nach Vornahme eines Abzugs von 20 % zufolge behinderungsbedingter lohnmässiger Benachteiligung ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 42'100.--. Damit ergebe sich ein leistungsbegründender Invaliditätsgrad von 29 % (= 100 % : Fr. 59'684.-- x Fr. 17'584.-- [= Fr. 59'684.-- - Fr. 42'100.--]; per 2006) beziehungsweise 31 % (= 100 % : Fr. 60'645.-- x Fr. 18'545.-- [= Fr. 60'645.-- - Fr. 42'100.--]; ab 2007). Der Integritätsschaden werde von dem auf Handchirurgie spezialisierten Dr. P.___ nachvollziehbar auf 20-25 % quantifiziert, zumal die Einbusse gemeinhin etwa bei schwerer Arthrose bis 25 %, bei Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit einer Hand 40 % sowie bei Handsteife (Streckstellung und Pro- und Supination) 25 % betrage und beim Beschwerdeführer ein massiver Beweglichkeitsverlust mit eingeschränkter Supination und daraus folgender erheblich herabgesetzter Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Hand zu gewärtigen sei. Die kreisärztliche Verneinung einer Arthrosezunahme in der Zeitspanne von 2005 bis 2007 erweise sich angesichts der im Spital Z.___ am 16. März 2007 festgestellten leichten Arthrose im Radiokarpalgelenk, der weiter beschriebenen deutlichen arthrotischen Veränderungen am dorsalen Radiusrand und des darüber hinaus erwähnten pseudoarthrotischen Processus styloideus radii als aktenwidrig. Mit der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Integritätseinbusse von 10 % werde den Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung getragen (Urk. 1; vgl. Urk. 7).
2.
2.1 Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), der Arbeits- (Art. 6 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen) kann zunächst auf die in den wesentlichen Zügen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 = 15/129); das Gleiche gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und deren zeitlicher Festsetzung (Art. 24 Abs. 2 UVG), Abstufung entsprechend der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG) sowie konkreter Bemessung (Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), insbesondere der diesbezüglich einschlägigen bundesrätlichen Richtlinien (Anhang 3 zur UVV) und der von der Medizinischen Abteilung der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala (gemäss Anhang 3 zur UVV) zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Versicherten erarbeiteten Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster). Auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann sodann auch bezüglich der Rechtspraxis zur Relevanz medizinisch-theoretischer Schätzungen der Arbeits(un)fähigkeit für die Quantifizierung der unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2), zu den Aufgaben des Arztes oder der Ärztin (gegebenenfalls auch anderer Fachleute) im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), zur Massgeblichkeit der konkreten beruflich-erwerblichen Situation nach Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2), zur Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b und 400), zur Bedeutung unfall- beziehungsweise invaliditätsfremder Faktoren (vgl. BGE 135 V 58 Erw. 3.1 und 134 V 322 Erw. 4.1 5 mit Hinweisen) und zum Stellenwert von DAP-Profilen (vgl. BGE 129 V 472).
2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des EVG vom 29. März 2005 [I 273/04], vom 5. Mai 2004 [I 591/02], 13. März 2000 [I 285/99] und 17. April 2000 [U 176/98]).
2.3 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist praxisgemäss auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen und so weiter kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 Erw. 5a [I 287/95]; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 Erw. 3b [U 110/92]; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 5. März 2007 [I 45/06] Erw. 8.1.1; vgl. auch BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1).
2.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (s. oben Erw. 2.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können - nebst etwaigen DAP-Profilen (s. oben Erw. 2.1) - vor allem auch LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird dabei praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich von seit 2008 41.6 Stunden (bzw. bis 1998 41.9 Stunden, von 1999 bis 2000 41.8 Stunden, von 2001 bis 2003 41.7 Stunden, von 2004 bis 2005 41.6 Stunden und von 2006 bis 2007 41.7 Stunden; Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 126 V 75).
2.5 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 Erw. 3.1 und 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V 322 Erw. 4.1) rechtfertigen kann, beträgt nach höchstrichterlicher Festsetzung 5 % (Urteil des BGer vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008] Erw. 6.1.2).
Die beschriebene Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3; Urteil des BGer vom 5. September 2008 [9C_488/2008] Erw. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des EVG vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 7.2.2 und vom 5. Dezember 2003 [I 630/02] Erw. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3 am Ende). Dabei ist zu beachten, dass bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges (s. vorstehend Erw. 2.4) nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 V 297 Erw. 6 und 134 V 322 Erw. 5.2).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1 Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Zeitpunkt des Fallabschlusses mit Beurteilung des Dauerleistungsanspruchs (Rente, Integritätsentschädigung) mit Wirkung ab 1. Mai 2006 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
3.1.2 Die Parteien stimmen weiter darin überein, dass dem Beschwerdeführer die Verrichtung der vor dem Unfall vom 23. August 2004 ausgeübten - die Hantierung von Lasten bis zu 40 kg Gewicht erfordernden - Lageristentätigkeit unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist.
3.1.3 Einwände gegen die grundsätzliche zeitliche Relevanz und beweismässige Verwertbarkeit des von Dr. P.___ erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 7. August 2008 (Urk. 2 = 15/129) abgefassten Privatgutachtens vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/10) in Bezug auf die massgebliche Sachverhaltsbeurteilung (vgl. BGE 131 V 242 Erw. 2.1 und 121 V 362 Erw. 1b) werden von der Beschwerdegegnerin zu Recht keine erhoben.
3.2
3.2.1 Was das medizinisch-theoretische Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers anbelangt, gehen die Parteien grundsätzlich übereinstimmend von dem von Kreisarzt Dr. N.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil gemäss Bericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 15/33) aus.
Danach ist dem Beschwerdeführer die vollzeitliche Verrichtung einer die versehrte linke Hand schonenden Tätigkeit unter der Bedingung zumutbar, dass auch beidhändig kein Anheben von Lasten über 10 kg Gewicht erfolgen darf und sich der Einsatz der in der Funktion eingeschränkten und in der Faustschlusskraft stark verminderten linken Hand auf leichtere Zudientätigkeiten oder feinmotorische Aktivitäten zu beschränken hat, wobei die vermehrte Ermüdbarkeit der linken Hand bei ganztägigem Einsatz erschwerend ins Gewicht fällt. Gemäss kreisärztlicher Einschätzung wird die Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers dadurch limitiert, dass sämtliche Arbeiten ausgeschlossen sind, die einen kräftigen Faustschluss der linken Hilfshand erfordern, worunter auch das beidhändige Betätigen von Hebeln, Werkzeugen und so weiter; positiv fällt laut Dr. N.___ demgegenüber die uneingeschränkte Gehfunktion und volle Mobilität des Beschwerdeführers ins Gewicht (Urk. 15/33 S. 3).
3.2.2 Unbestrittenermassen führen die Residuen der nebst der Handverletzung erlittenen Kopf- und Thoraxverletzungen zu keiner relevanten weiteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. N.___ sicherheitshalber angeregte (Urk. 15/33 S. 3) und auf Veranlassung von Hausarzt Dr. H.___ im Spital Z.___ durchgeführte (Schreiben vom 2. Juli 2005 [Urk. 15/38]) röntgenologische Sternum-Abklärung (a-p/seitlich) zeitigte nach unwidersprochen gebliebener Einschätzung von Kreisarzt Dr. O.___ einen blanden Befund (Stellungnahme vom 21. Juli 2005 [Urk. 15/43]). Dafür, dass die zur Zeit der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Juni 2005 noch nicht vollumfänglich abgeschlossene Zahnbehandlung (offene Ausheilung eines Maxilla-Infektes und Fertigstellung eines Implantates; Urk. 15/33 S. 2) irgendwelche Arbeitsfähigkeitsdefizite hervorgebracht hätte, fehlt jeder Hinweis (vgl. zur zahnärztlichen Weiterbehandlung Urk. 15/41). Die von den Verantwortlichen der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals C.___ (Dres. K.___ und L.___) beim dortigen Behandlungsabschluss attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit, während das von Dr. N.___ umrissene Zumutbarkeitsprofil einer Verweisungstätigkeit vorbehaltlos übernommen wurde (Bericht vom 16. August 2005 [Urk. 15/48]; vgl. auch Bericht vom 13. April 2005 [Urk. 15/21]).
Das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil wurde von Hausarzt Dr. H.___ in Bezug auf die bei 10 kg angesetzte Gewichtslimite unter Verweis auf eine erheblich schmerzhafte Einschränkung der Pro- und Supination im betroffenen Handgelenk in Frage gestellt und infolgedessen wurde eine Zweitmeinung von Dr. P.___ eingeholt (Überweisungsschreiben vom 6. Juli 2005 [Urk. 15/39 Beilage]). Hierauf nahm Dr. P.___ in seiner Meinungsäusserung vom 8. Juli 2005 (Urk. 15/39) zwar eine von derjenigen von Dr. N.___ vom 17. Juni 2005 (Urk. 15/34) abweichende Beurteilung des Integritätsschadens vor, stellte das kreisärztlich skizzierte Anforderungsprofil an eine Verweisungstätigkeit sowie den diesbezüglich unterstellten Grad der (Rest-)Arbeitsfähigkeit jedoch nicht in Frage. Sodann wurde Dr. N.___'s Zumutbarkeitsbeurteilung vom 17. Juni 2005 (Urk. 15/33) von Kreisarzt Dr. S.___ mit Beurteilung vom 7. Februar 2007 (Urk. 15/97) überprüft und bestätigt. Durch das Resultat der auf Veranlassung vom 23. Februar 2007 (Urk. 15/99) beziehungsweise 9. März 2007 (Urk. 15/100) getätigten ergänzenden Abklärungen zur Integritätseinbusse (radiologischer Befundbericht von Dr. R. E.___ vom 16. März 2007 [Urk. 15/105]; vgl. Beurteilung von Kreisarzt Dr. S.___ vom 22. März 2007 [Urk. 15/107]) wird die ursprüngliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, zumal auch die Ausbildung einer Inkongruenzarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf das bereits sehr zurückhaltend formulierte Zumutbarkeitsprofil haben dürfte.
Im beschwerdeweise aufgelegten Gutachten vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/10) postulierte Dr. P.___ zwar eine "[m]edizinisch-theoretische Invalidität" von "[c]a. 30 %, den ganzen linken Arm zu 100 % gerechnet". Begrifflich bleibt dabei allerdings unklar, ob damit die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, oder der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verbleibende marktmässige Verlust der Erwerbsmöglichkeiten oder schlicht die Leistungsbeeinträchtigung hinsichtlich etwaiger behinderungsangepasster Verweisungstätigkeiten gemeint ist. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, ob sich der Begriff "Invalidität", soweit er denn in der Verwendung durch Dr. P.___ an die Erwerbsunfähigkeit anknüpfen sollte, auf den allgemeinen oder den in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezieht. Wie es sich damit verhält, kann nun aber letztlich offen bleiben, da der von Dr. P.___ beschriebene Befund ohnehin nicht wesentlich von den früheren kreisärztlichen Erhebungen und Feststellungen der C.___-Verantwortlichen abweicht und sich Dr. P.___ im Übrigen weitgehend an den subjektiven Beschwerdeschilderungen orientiert, die sich ihrerseits wiederum nicht erheblich von den kreisärztlichen Zumutbarkeitsumschreibungen abheben. Solchermassen stellt die fragliche Einschätzung eine bloss unterschiedliche und im Ergebnis weniger überzeugende Beurteilung eines in Bezug auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhaltes dar, wobei zu beachten gilt, dass privat beigezogene Ärzte und Ärztinnen erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.2.3 Alles in allem ist für die Invaliditätsbemessung mithin von der Zumutbarkeit der vollzeitlichen Verrichtung behinderungsangepasster Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei die manuelle Gewichtslimite (Heben und Tragen) bei 10 kg liegt (auch beidhändig) und sich der Einsatz der funktionell (Beweglichkeit und Faustschlusskraft) stark eingeschränkten linken dominanten Hand auf leichtere Zudientätigkeiten oder feinmotorische Aktivitäten zu beschränken hat (kein schweres bzw. grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen) sowie zusätzlich eine raschere Ermüdbarkeit der linken Hand bei ganztägigem Einsatz in Rechnung zu stellen ist.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 54'600.--, wobei sie den von der B.___ AG gemeldeten und mittels Lohnbuchauszug dokumentierten (Urk. 15/1, 15/50; vgl. Urk. 15/51-52 und 15/54) sowie auch aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Lohnabrechnungen (April, Mai, Juni, Juli und August 2004; Urk. 3/4-8) hervorgehenden Grundlohn (Fr. 4'200.--) in Rechnung stellte (inkl. 13. Monatslohn; 13 x Fr. 4'200.-- = Fr. 54'600.--). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer den Miteinbezug ausbezahlt erhaltener Entschädigungen für regelmässig geleistete Überstunden sowie die Verdienstanpassung an die allgemeine Nominallohnentwicklung geltend.
Während der Dauer der Festanstellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG (ab 1. März 2004; von 20. Januar bis 28. Februar 2004 war der Beschwerdeführer im Stundenlohn tätig gewesen; vgl. Urk. 15/50) wurden von April bis und mit August 2004 Überstundenentschädigungen von total Fr. 1'701.15 (brutto) ausbezahlt (= Fr. 293.20 + Fr. 245.10 + Fr. 441.20 + Fr. 384.20 + Fr. 337.45; Urk. 3/4-8 und insbes. 15/50). Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich der Mitberücksichtigung dieser Überstundenentschädigungen auf die Handhabung der Beschwerdegegnerin bei der Taggeld- und Rentenberechnung (Urk. 15/55, 15/59, 15/60 = 15/66.1, 15/78, 15/117 und 15/119; vgl. zur korrigierten Taggeldfestsetzung der Invalidenversicherung: Urk. 15/85) beruft (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2.2.2), stellt der insoweit massgebliche versicherte Verdienst für die Invaliditätsbemessung keine stichhaltige Bezugsgrösse dar, weil sich dieser und das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität), nicht nach den gleichen Kriterien bemessen, und deshalb nicht notwendigerweise deckungsgleich sind (Urteil BGer vom 30. Januar 2007 [I 944/05] Erw. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG vom 27. März 2006 [I 188/04] Erw. 2.1.3 mit Hinweisen); entsprechend fehlt für eine Behaftung der Beschwerdegegnerin auf der beim versicherten Verdienst jeweils erfolgten Einrechnung der Überstundenentschädigungen die Grundlage. Nun sind regelmässig geleistete Überstunden rechtsprechungsgemäss aber insoweit in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen, als ein nachhaltiger Mehrverdienst bei der Festsetzung des Valideneinkommens im Rahmen eines Durchschnittswerts zu berücksichtigen ist (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63; Urteil des BGer vom 23. Juli 2007 [I 433/06] Erw. 4.1.2 mit Hinweisen). Dass vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich regelmässig Überstunden geleistet und diese auch entschädigt wurden, steht ausser Frage. Aufgrund der erst wenige Monate dauernden Festanstellung (ab 1. März 2004), der nur über einen kurzen Zeitraum ausbezahlt erhaltenen Überstunden (April bis August 2004) und der wiederholten Arbeitgeberangabe, dass die Arbeitszeit bei der B.___ AG saisonalen Schwankungen unterworfen sei und allfällig geleistete Überstunden üblicherweise im Rahmen eines Kompensationsmodells ausgeglichen würden (Urk. 15/51-52; vgl. Urk. 15/54), erscheint indessen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Überstunden weiterhin regelmässig ausbezahlt erhalten hätte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer vor der Anstellung bei der B.___ AG deutlich weniger als den dort erzielten Grundlohn verdient (Urk. 3/9 = 15/123.1 je S. 5 und Urk. 15/53) und hatte die SVA, IV-Stelle, die Überstunden bei der Festsetzung des Valideneinkommens auch nicht berücksichtigt (Urk. 15/108 Beilage S. 2).
Was die Lohnentwicklung angeht, wurde von der SVA, IV-Stelle, zwar per 2005 mit einem statistischen Nominallohnzuwachs von 1 % gerechnet (Urk. 3/9 = 15/123.1 je S. 5 und Urk. 15/108 Beilage S. 2). Allerdings wurde seitens der B.___ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in den Jahren 2005, 2006 und 2007 wohl weiterhin Fr. 4'200.-- pro Monat verdient hätte (zuzügl. 13. Monatslohn; Urk. 15/50, 15/52 und 15/116). Angesichts dessen erscheint ein lohnmässiger Aufstieg nicht hinreichend erstellt. Denn obschon die allgemeine Nominallohnentwicklung in den Jahren 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 1.0 %, 1.2 %, 1.6 % beziehungsweise 2.0 % betragen haben mag (Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 91 Tabelle B10.2), lässt dies im Lichte der zurückhaltenden konkreten Arbeitgeberangaben im Einzelfall noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Erzielung eines entsprechenden Lohnzuwachses schliessen. Daran ändert auch nichts, dass der Jahreslohn des Beschwerdeführers mit Fr. 54'600.-- um 4.6 % unter dem gesamtschweizerischen Durchschnitt der Männerlöhne für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte.; LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1) gelegen hatte (~ 100 % : Fr. 57'258.-- - Fr. 2'658.-- [= Fr. 57'258.-- - Fr. 54'600.--]).
Alles in allem ist bei dieser Beweislage für die gesamte Zeitspanne vom Leistungsbeginn (1. Mai 2006) über den Erlass der Leistungsverfügung (14. Dezember 2007) bis zum Erlass des Einspracheentscheides (7. August 2008) von einem Valideneinkommen in gleichbleibender Höhe von Fr. 54'600.-- auszugehen.
3.3.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf fünf DAP-Blätter (Nrn. 2496, 3510, 5388, 5489 [statt ursprünglich 5483] und 6809; Urk. 15/115 Beilagen und 15/127), was vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht in Frage stellt wird.
Die von der Rechtsprechung zusätzlich zur Mindestauflage von fünf DAP-Blättern geforderten Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (vorliegend: 254 Stück), über den Höchst- und den Tiefstlohn (vorliegend: Fr. 74'100.-- bzw. Fr. 42'900.--) sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (vorliegend: Fr. 55'880.--; BGE 129 V 4478 Erw. 4.2.2) sind aktenkundig (Urk. 15/115). Damit ist die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Profile gewährleistet, und zwar unbesehen der Anzahl (Ein- oder Mehrzahl) konkret vorhandener gleicher Arbeitsplätze im jeweiligen Betrieb (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.2.3.2).
Profilmässig werden die DAP-Blätter Nrn. 2496, 5388 und 5389 vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, während die DAP-Profile Nrn. 3510 und 6809 als mit dem medizinisch-theoretisch festgelegten und im Zuge der Arbeitsabklärung im Q.___ konkretisierten Leistungsvermögen unvereinbar bezeichnet werden (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.2.3.2). Am Industriearbeitsplatz DAP-Nr. 3510 werden laut Beschreibung Kleinteile nachbearbeitet, beispielsweise entgratet, und kontrolliert, wobei es sich um eine sehr leichte, sitzende Tätigkeit handeln soll; da der fragliche Betrieb im Bereich Galvanotechnik tätig ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Frage stehenden Kleinteilen um Metallgegenstände handelt. An relevanten körperlichen Anforderungen wird die Notwendigkeit zum Heben und Tragen sehr leichter Gewichte (bis 5 kg) bis Lendenhöhe (oft), zum sehr leichten beziehungsweise feinmotorischen Hantierten mit Werkzeugen (sehr oft), zum mittelschweren Hantieren mit Werkzeugen (oft) sowie zum beidhändigen Arbeiten beschrieben; das Einschalten von Pausen soll möglich sein. Am Industriearbeitsplatz DAP-Nr. 6809 wird der Beschreibung nach gelötet, kalibriert und bestückt, welche Tätigkeit sich wohl auf den Umgang mit Elektroteilen beziehen dürfte. An relevanten körperlichen Anforderungen wird hier die Notwendigkeit zum Heben und Tragen sehr leichter Gewichte (bis 5 kg) bis Lendenhöhe (sehr oft), zum sehr leichten beziehungsweise feinmotorischen Hantierten mit Werkzeugen (oft) und zum beidhändigen Arbeiten beschrieben; das Einschalten von Pausen soll ebenfalls möglich sein. Grundsätzlich handelt es sich jeweils um sehr leichte und anforderungsarme Arbeiten, namentlich auch in Bezug auf Haltung/Beweglichkeit, längerdauernde Haltungen, Fortbewegung und Gleichgewicht/Balance. Allerdings ist an beiden Arbeitsplätzen ausdrücklich Beidhändigkeit erforderlich, und zwar nicht etwa nur im Sinne einer bedingten, sondern einer absoluten Notwendigkeit. Die unbedingte Notwendigkeit zum beidhändigen Arbeiten dürfte sich dabei mangels anderweitiger Angaben sowohl auf den Umgang mit den zu bearbeitenden Metall- und Elektroteilen als auch auf die Handhabung der dazu erforderlichen Werkzeuge beziehen. Der geforderte Einsatz beider Hände stellt für den Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht insofern ein Problem dar, als die Beweglichkeit und Faustschlusskraft links stark eingeschränkt ist und die linke Hand auch bei einem auf reine Zudientätigkeiten oder feinmotorische Aktivitäten beschränkten Ganztageseinsatz rascher als üblich ermüdet, was mitunter etwa auch bei zwar an sich als feinmotorisch zu charakterisierenden, aber repetitive Bewegungen erfordernden Arbeitsgängen der Fall sein dürfte (s. oben Erw. 3.2). Die raschere Ermüdbarkeit hat trotz Pausenmöglichkeit in der Regel eine erhebliche Verlangsamung zur Folge, welche wiederum erfahrungsgemäss eine produktivitätsmässige und als solche lohnwirksame Beeinträchtigung nach sich zieht. Insofern erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände als berechtigt, wenngleich die im Bericht der Q.___ vom 6. Februar 2006 (Urk. 15/79) beschriebenen Arbeitsleistungen für einfachste Handarbeiten (80-100 %), einfache Verdrahtungs- und Elektromontagen (40-50 %) und Grundbearbeitungstechniken in der Metallbearbeitung (40-70 %; S. 1) nicht leichthin zum Nennwert zu nehmen sind, zumal angesichts des relativierenden Hinweises auf objektiv noch vorhandene Leistungsreserven (S. 2). Da die Verweisungstätigkeiten gemäss den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten DAP-Blättern Nrn. 3510 und 6809 nicht als vorbehaltlos zumutbar bezeichnet werden können und bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge systembedingt nicht sachgerecht und nicht zulässig sind (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3), ist vorliegend anstelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin auf den Durchschnitt der Durchschnittslöhne gemäss DAP-Blättern Nrn. 2496, 3510, 5488, 5489 und 6809 von Fr. 50'267.-- abgestellt (= Fr. 251'335.-- [= Fr. 50'050.-- + Fr. 52'013.-- + Fr. 51'525.-- + Fr. 47'463.-- + Fr. 50'284.--] : 5) - und nicht etwa auf den Durchschnitt der Minimallöhne (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2.2.1 und S. 7 Ziff. 2.2.3.1) -, doch ist der Durchschnittslohn bei den DAP-Nrn. 3510 (Fr. 52'013.--) und 6809 (Fr. 50'284.--) jeweils identisch mit dem angegebenen Minimal- und Maximallohn, was eine konkrete Berücksichtigung der individuellen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen ausschliesst. Ein hilfsweises Abstellen auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen einer vollzeitlichen Festanstellung bei der R.___ GmbH erzielbaren Verdienst (Fr. 52'000.-- im 1. Dienstjahr; Urk. 14 S. 6 lit. D/3.2.4; vgl. Urk. 15/93 Beilage) kommt ebenfalls nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Bemühungen keine vollzeitliche Festanstellung erreichen konnte (Urk. 3/9 = 15/123.1 je S. 3 ff.), was unter anderem mit den behinderungsbedingten Defiziten (keine Einsetzbarkeit bei sog. Interventionen) zusammenhängt (Urk. 15/96).
In Anbetracht des hier relevanten medizinisch-theoretischen Anforderungsprofils erscheint das Finden einer passenden Stelle auf dem in beruflich-erwerblicher Hinsicht massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt - wie durch die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Blätter dokumentiert und durch die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers bei der R.___ GmbH belegt wird - nicht zum vornherein als ausgeschlossen. Der statistische Jahresbruttolohn einfache und repetitive Vollzeittätigkeiten verrichtender Männer (Zentralwert) betrug im Jahr 2006 Fr. 59'197.30 (= Fr. 4'732.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte.; vgl. LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1). Wegen der Residuen der Handverletzung ist der Beschwerdeführer auch bei der Verrichtung leichterer manueller Arbeiten handicapiert und hat deswegen im Vergleich zu Gesunden mit Lohneinbussen zu rechnen. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einschätzung der IV-Berufsberaterin rechtfertigt es sich vorliegend, die mutmasslich zu erwartende Lohneinbusse auf 20 % zu quantifizieren (Urk. 3/9 = 15/123.1 je S. 6). Dies führt per 2006 zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 47'357.85 (= Fr. 59'197.30 x 80 %). Das weniger als 5 % unter dem Durchschnitt liegende Valideneinkommen (s. oben Erw. 3.3.1) gibt praxisgemäss noch keinen Anlass zur Parallelisierung auf Seiten des Invalideneinkommens (Urteil des BGer vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008] Erw. 6.1.2).
3.3.3 Beim Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert vorliegend ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von rund 13 % (~ 100 % : Fr. 54'600.-- x Fr. 7'242.15 [= Fr. 54'600.-- - Fr. 47'357.85]; per 2006).
Zwar hat in der Unfallversicherung (wie auch in der Invalidenversicherung) die Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn zu erfolgen, sind mithin Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und 128 V 174), indessen wird bei prozentgenauen Renten (so in der Unfallversicherung nach UVG und in der Militärversicherung) die Erheblichkeit einer Änderung nur angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil des EVG vom 19. Juli 2006 [U 267/05] Erw. 3.3), und führen auch in der Invalidenversicherung geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, praxisgemäss nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde (BGE 133 V 545). Daher hat vorliegend die rein rechnerisch an sich zu Invaliditätsgraden von rund 12 % (~ 100 % : Fr. 54'600.-- x Fr. 6'484.40 [= Fr. 54'600.-- - Fr. 48'115.60]; per 2007) beziehungsweise rund 10 % (~ 100 % : Fr. 54'600.-- x Fr. 5'522.10 [= Fr. 54'600.-- - Fr. 49'077.90]; per 2008) führende statistische Nominallohnentwicklung auf Seiten des Invalideneinkommens (2006/07: +1.6 %; 2007/08: +2.0 %; Die Volkswirtschaft 4-2010 S. 91 Tabelle B10.2) keine Änderung des Rentenanspruchs zur Folge.
3.3.4 Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 13 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 hat.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich der auf 10 % veranschlagten Integritätseinbusse auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Dres. N.___ und S.___ vom 17. Juni 2005, 7. Februar und 22. März 2007 (Urk. 15/34, 15/97 und 15/107; vgl. Urk. 15/99-100). Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die durchgehend höheren Bewertungen durch Dr. P.___ (20-25 %) vom 8. Juli 2005 (Urk. 15/39) und 8. Oktober 2008 (Urk. 8/10) und nimmt überdies Bezug auf allgemeine Richtgrössen. Einig sind sich die Parteien darin, dass die Residuen der Kopf- und Thoraxverletzungen bei der Bemessung des Integritätsschadens (wie schon bei der Invaliditätsbemessung) unerheblich und folglich nur die unfallbedingten Folgen der Handverletzung zu quantifizieren sind.
3.4.2 Kreisarzt Dr. N.___ erwähnte in seiner Beurteilung vom 17. Juni 2005 (Urk. 15/34) eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Kraftminderung im Handgelenk bei erhaltener Fingerfunktion und veranschlagte die daraus resultierende Einbusse auf 10 %. Zur Begründung führte er aus, die schmerzhafte und hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk mit ausgeprägten radiologischen Gelenksalterationen und Inkongruenzen könne analog einer mittelschweren bis schweren Handgelenksarthrose oder einem Zustand einer Radiokarpalarthrodese beurteilt werden, wobei die Einschränkung insgesamt etwas günstiger sei als bei einer laut Tabelle 1 mit 15 % bewerteten vollständigen Einsteifung. Die Schätzung von 10 % erscheine auch insofern adäquat, als sie einem Viertel eines vollständigen Handverlustes entspreche. Bei Entwicklung einer möglicherweise im Zeitverlauf zu erwartenden, zusätzlich hinderlichen Inkongruenzarthrose müsste die Integritätsentschädigung auf 15 % angehoben werden. Die von Dr. N.___ erhobenen Befunde ergeben sich aus dem Bericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 15/33) über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2005 (insbes. S. 2). Dr. S.___ wies in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2007 (Urk. 15/97) darauf hin, dass sich seit der Einschätzung vom 17. Juni 2005 keine Änderungen ergeben hätten und insbesondere keine Arthrodese-Operation durchgeführt worden sei, so dass an der vormaligen Einschätzung von Dr. N.___ festgehalten werden könne. Nach Kenntnisnahme des Resultats der - von Kreisarzt Dr. T.___ veranlassten (Urk. 15/99-100) - radiologischen Zusatzabklärung gemäss Befundbericht von Dr. R. E.___ vom Spital Z.___ vom 16. März 2007 (Urk. 15/105) hielt Dr. S.___ in seiner ergänzenden Beurteilung vom 22. März 2007 (Urk. 15/107) daran fest, dass sich im Vergleich zu den Voraufnahmen aus dem Jahr 2005 keine weiteren Veränderungen gezeigt hätten, insbesondere keine Zunahme einer Arthrose im Radiokarpalgelenk; auch die palmare Abkippung habe nicht zugenommen. Somit könne an der früheren (auf 10 % lautenden) Beurteilung vom 17. Juni 2005 festgehalten werden.
3.4.3 Die von der Medizinischen Abteilung der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten tabellarischen Bemessungsgrundlagen (sog. Feinraster) sehen zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Versicherten folgende Richtwerte vor: In SUVA-Tabelle 1 (Revision 2000) wird der Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten im Falle der völligen Gebrauchsunfähigkeit auf 50 % quantifiziert. Die einschlägigen Werte bei Funktionsstörungen im Bereich der Hand lauten wie folgt:
- in Streckstellung und Pro- und Supination steif: 25 %;
- steif in Beugung oder Streckung von 45º: 30 %;
- radiokarpale Arthrodese: 15 %;
- Handwurzelarthrodese ("Säulenarthrodese"): 10 %.
Gemäss SUVA-Tabelle 3 (Revision 2000) beträgt der Integritätsschaden bei Handverlust 40 %, und zwar gleichermassen für die dominante wie für die adominante Seite (S. 2 und S. 7 Ziff. 43). Bei leichten Arthrosen wird gemäss SUVA-Tabelle 5 (Revision 2000) keine Integritätsentschädigung ausgerichtet, während eine mässige Handgelenk-Arthrose mit 5-10 % und eine schwere Handgelenk-Arthrose mit 10-25 % entschädigt wird; bei Gelenksresektion oder Arthrodese am Handgelenk beträgt die Entschädigung 15 %. Wo neben der Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen wird, ist derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend, der die höhere Schätzung aufweist; in der Regel erfolgt keine Kumulation. Leichte Gelenksinstabilitäten haben laut SUVA-Tabelle 6 keine Entschädigung zur Folge; mässige (mittelschwere) Instabilitäten im Bereich des Handgelenks beziehungsweise der Handwurzel werden mit 0-5 % entschädigt, während schwere Instabilitäten im fraglichen Bereich mit 5-15 % entschädigt werden.
Dr. N.___ hat sich bei seiner Schätzung an einschlägigen Richtwerten gemäss SUVA-Tabellen 1 (vollständige Einsteifung im Sinne einer radiokarpalen Arthrodese: 15 %; vgl. auch den analogen Richtwert bei Arthrodese am Handgelenk gemäss SUVA-Tabelle 5), 3 (vollständiger Handverlust: 40 %) und 5 (mittelschwere [mässige] bis schwere Handgelenk-Arthrose: 5-10 % bzw. 10-25 %) orientiert und im Lichte der erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt, dass die zu gewärtigende Einbusse trotz deutlicher Bewegungseinschränkung, insbesondere bezüglich Extension/Flexion (Dorsalextension/Palmarflexion: 40-0-38º) und Supination (Pronation/Supination: 85-0-25º) sowie deutlich verminderter Faustschlusskraft (Jamar Stufe 2: 17/18/18/17 kp, entsprechend einer Verminderung um ca. zwei Drittel), im Ganzen etwas günstiger ausfalle, als dies bei einer mit 15 % bewerteten vollständigen Einsteifung der Fall wäre, und der einem Viertel des Richtwerts von 40 % für einen vollständigen Handverlust entsprechende Ansatz auch in dieser Hinsicht als adäquat erscheine. Die Einschätzung erweist sich auch vor dem Hintergrund der seinerzeit anderweitig erhobenen klinischen und radiologischen Befunde als plausibel (C.___-Berichte vom 7. Januar 2005 [Urk. 15/29], 13. April 2005 [Urk. 15/21 und 15/28] und 16. August 2005 [Urk. 15/48]). Demgegenüber orientierte sich Dr. P.___ bei seiner ersten, bereits auf 20-25 % lautenden Beurteilung vom 8. Juli 2005 (Urk. 15/39) einseitig an den Auswirkungen einer schweren Arthrose des Handgelenks mit zusätzlicher Beeinträchtigung der Umwendung; dies allerdings bei nicht wesentlich abweichenden Befunden (Flexion/Extension: 36/0/54; Pro-/Supination: 86/0/26; Faustschluss: 19/14 kg) und ohne weitere Verdeutlichung seiner abweichenden Überlegungen.
Während im Zuge der radiologischen Abklärungen vom 7. Januar 2005 (Urk. 15/29) und 13. April 2005 (Urk. 15/28) noch keine signifikanten Arthrosezeichen ausgemacht worden waren, jedoch auf eine ausgeprägte Osteopenie des Carpus, der Ulna und des distalen Radius sowie der proximalen Ossa metacarpalia hingewiesen worden war, lautete die spätere radiologische Beurteilung auf eine Arthrose im Radiokarpalgelenk (deutliche arthrotische Veränderungen am dorsalen Radiusrand) sowie einen pseudoarthrotischen Processus styloideus radii; die zusammenfassende Diagnose lautete auf eine osteosynthetisierte Radiusfraktur mit deutlicher axialer Verkürzung des Radius und leichter Arthrose im Radiokarpalgelenk (Befundbericht des Spitals Z.___ vom 16. März 2007 [Urk. 15/105]). Die auf dieser Grundlage abgegebene Beurteilung von Dr. S.___ vom 22. März 2007 (Urk. 15/107), wonach sich seit den Voraufnahmen aus dem Jahr 2005 gar keine Veränderung eingestellt habe, es insbesondere zu keiner Arthrose-Zunahme im Radiokarpalgelenk gekommen sei, erscheint demnach nicht nachvollziehbar. Überzeugender fällt in dieser Hinsicht die auf eine dokumentierte Veränderung schliessende Beurteilung von Dr. P.___ gemäss Privatgutachten vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/10) aus, wobei die Bewertung der sich präsentierenden arthrotischen Veränderungen (ausgeprägte radiokarpale Arthrose, deutliche Radioulnararthrose [mit Dorsalposition der Ulna und nicht eingeheiltem Ulnastiloid], beginnende interkarpale Arthrose und mässige Sattelgelenk-Arthrose) allerdings über den im radiologischen Befundbericht vom 16. März 2007 (Urk. 15/105) beschriebenen Zustand hinausgeht.
Alles in allem scheint aufgrund des jüngsten Röntgenbefunds von Mitte März 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die von Dr. N.___ Mitte Juni 2005 als möglich erachtete zusätzliche Entwicklung einer durch die beträchtlichen Inkongruenzen (und Alterationen) bewirkten Arthrose eingetreten zu sein. Insoweit erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers als zutreffend (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.3.2). Es rechtfertigt sich aufgrund der hinzugetretenen arthrotischen Veränderungen, die Integritätseinbusse im Sinne der vorausschauenden kreisärztlichen Empfehlung von Dr. N.___ auf insgesamt 15 % zu quantifizieren. Der einmal mehr auf eine Einbusse von 20-25 % schliessenden zweiten Beurteilung von Dr. P.___ kann - nicht zuletzt auch angesichts der teilweise verbesserten Befunde betreffend Beweglichkeit und Kraft (Flexion/Extension: 42/0/52; Pro-/Supination: 78/0/50; Faustschluss: 34/36/40/33 bzw. 18/41/45/32/27 kg) - nicht gefolgt werden, zumal von keiner so schweren Arthrose auszugehen ist, dass bei egalitärer Rechtsanwendung eine Ausschöpfung der sachbezüglichen Obergrenze gemäss SUVA-Tabelle 5 angezeigt erscheinen würde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die freie Beweglichkeit der linken Hand auch nicht so massiv eingeschränkt, dass die Hand gleichsam als eingesteift zu qualifizieren wäre; eine dem gänzlichen Verlust gleichzusetzende völlige Gebrauchsunfähigkeit liegt ebenso wenig vor wie eine völlige Steife in Streckstellung und Pro- und Supination, so dass für eine weitere Annäherung an die diesbezüglichen Grenzwerte gemäss SUVA-Tabellen 1 und 3 mithin ebenfalls die Grundlage fehlt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.3.1).
3.4.4 Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % hat.
4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 13 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 sowie einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Das Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Unfallversicherung ist kostenlos (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.3 Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG, § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), wobei das "Überklagen" in der vorliegenden Konstellation zu keiner Reduktion der Entschädigung führt (vgl. Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 339 f. Rz 8 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 13 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 sowie einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).