Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00302
UV.2008.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 22. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene X.___ war als Anwalt bei der Kanzlei Y.___ Rechtsanwälte, '____', tätig und bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: „Zürich“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 17. November 2007 beim Telemarkfahren den Rücken verdrehte und hernach Rückenschmerzen verspürte (Urk. 1; Urk. 2). Am 19. November 2007 suchte der Versicherte das Notfallzentrum der Klinik Z.___ auf, wobei eine Lumbago diagnostiziert wurde (Urk. 8/ ZM2; Urk. 8/ZM4/1-2). Am 30. November 2007 wurde bei einer nativen MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) eine kleine, foraminale Diskushernie festgestellt (Urk. 8/ZM1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 19. November 2007 führte die Arbeitsgeberin zuhanden der „Zürich“ aus, der Versicherte habe sich beim Skilaufen bei der Verhinderung eines Sturzes eine Zerrung am Rücken zugezogen (Urk. 7/Z1). Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 (Urk. 7/Z10) und begründeter Verfügung vom 28. Januar 2008 verneinte die „Zürich“ ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und die erhobenen Befunde seien ohnehin nicht unfallkausal (Urk. 7/Z15/1-2). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 28. Februar 2008 (Urk. 7/Z17/1-4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2008 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 15. September 2008 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2008 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für den Skiunfall vom 17. November 2007 vollumfänglich leistungspflichtig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde mit Gerichtsverfügung vom 29. Oktober 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Dezember 2008 (Urk. 13) und die Beschwerdegegnerin duplizierte am 30. Dezember 2008 (Urk. 16). Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3     Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen würden, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; Urteil EVG vom 28. Juli 2005, U 2/03).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass das Ereignis vom 17. November 2007 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Es komme häufig vor, dass Skifahrer, sei es wegen des Geländes oder aber der Fahrweise, ruckartige Körperbewegungen vornehmen müssten, um    einen Sturz zu verhindern. Plötzliche richtungsändernde Bewegungen mit dem Oberkörper seien dem Skifahren inhärent und stellten bei dieser Sportart nichts Ungewöhnliches dar. Auch das Einknicken mit dem Oberkörper sei nichts Ungewöhnliches und gehöre zum Skifahren. Der Versicherte habe, selbst wenn man von einem Unfallereignis ausgehen würde, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Diskushernie fehle. Bei Diskushernien würden nur besonders schwere Unfallereignisse mit einer unverzüglich eintretenden Arbeitsunfähigkeit als unfallkausal betrachtet. Der Beschwerdeführer habe sich erst zwei Tage nach dem Ereignis in ärztliche Behandlung begeben und das Ereignis habe zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dass es sich beim Ereignis vom 17. November 2007 eindeutig um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handle, da eine „Programmwidrigkeit“ und damit das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliege. Seine Fahrt sei wegen einer Neuschneeansammlung, in welcher der linke Ski „hängengeblieben“ sei, vollkommen ausser Kontrolle geraten. Ein weniger geübter Skifahrer wäre mit Sicherheit gestürzt. Ihm sei es aber in extremis gelungen, den drohenden Sturz durch ein reflexartiges Ausbalancieren und die dadurch wieder erlangte Kontrolle über die Skier abzuwenden. Beim Auffangen des Sturzes habe er allerdings ruckartig den Rücken verdreht, mit der Folge, dass er beim sich Aufrichten die erwähnten Schmerzen verspürt habe.
         Er habe bis zu diesem Ereignis nie Rückenbeschwerden gehabt. Gemäss MRI Bericht vom 30. November 2007 seien keine signifikanten degenerativen Veränderungen der Bandscheibe festzustellen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei für die Anerkennung einer Diskushernie als Unfallkausalität ein unsachgerechtes Kriterium. Eine Diskushernie falle je nach Beruf unterschiedlich ins Gewicht. Er sei Rechtsanwalt und seine Arbeitsfähigkeit sei in der Tat eingeschränkt gewesen, aber nicht zu 100 %. Aus beruflichen Gründen habe er sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gar nicht leisten können (Urk. 1; Urk. 13).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob es sich beim Ereignis vom 17. November 2007 um einen Unfall handelt (Erw. 3) und ob dieses Ereignis überhaupt kausal war für die vorhandene Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers (Erw. 4).

3.
3.1     Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 1) sowie aufgrund der Bagatellunfall-Meldung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/Z1) und der „Hergangs-Schilderung“ vom 3. Dezember 2007 (Urk. 7/Z5/1) steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Verhinderung eines Sturzes beim Telemarkfahren den Rücken verdrehte und anschliessend einen starken Schmerz im Rücken verspürte. Den Akten sind jedoch unterschiedliche Angaben bezüglich des „Tempos“ des Rückenverdrehens und bezüglich der Pistenverhältnisse (Tiefschnee oder „normal“) zu entnehmen. Währenddem die Beschwerdegegnerin der Darstellung des Beschwerdeführers folgt, der von einem ruckartigen Verdrehen des Rückens spricht, geht aus dem ersten ärztlichen Zeugnis vom 3. Dezember 2007 und dem Bericht vom 20. November 2007 der Klinik Z.___, wo der Beschwerdeführer sich am 19. November 2007 notfallmässig hat untersuchen lassen, hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Skifahren (Telemark) mit einer langsamen Bewegung den Rücken verdreht habe (Urk. 8/ZM2; Urk. 8/ZM4/1). Auch geht - einzig - aus diesen Berichten hervor, dass sich das Ereignis im Tiefschnee zugetragen habe (Urk. 8/ZM2; Urk. 8/ZM4/1).
3.2
3.2.1   Einerseits ist somit fraglich, ob das Ereignis vom 17. November 2007 das Kriterium der Plötzlichkeit des Unfallbegriffs erfüllt. Hätte der Beschwerdeführer seinen Rücken dem Arztbericht der Klinik Z.___ folgend mit einer langsamen Bewegung verdreht, wäre bereits dieses Kriterium zu verneinen. Dies kann jedoch offen bleiben, da mit der Beschwerdegegnerin das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist:
3.2.2   Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde beispielsweise bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalles bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 Regeste). Als Programmwidrigkeit wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehobenwerden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. Erw. 4). Das EVG erwog in jenem Fall, dass es sich anders verhielte, wenn als unmittelbare Ursache im unfallbegrifflichen Sinne der beim Skifahren aufgetretenen Schmerzen lediglich das harte Aufschlagen auf der Piste als Folge des unkontrollierten Anfahrens eines Buckels zu betrachten wäre (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 Erw. 5). Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie kommt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. Mai 1991 [U 16/91] zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 Erw. 5). Und das EVG stellte sodann fest, dass beim Skifahren Verdrehungen der Wirbelsäule nichts Aussergewöhnliches darstellten (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. Juni 1981, Erw. 2 zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 Erw. 5).
3.2.3   Angesichts dieser Kasuistik wäre vorliegend die Ungewöhnlichkeit eindeutig zu verneinen, wenn sich das Vorkommnis vom 17. November 2007 während des „Tiefschneefahrens“ ereignet hätte, wie dies von den verantwortlichen Ärzten der Klinik Z.___ angegeben wird. Ausserhalb von maschinell präparierten Pisten ist der Verlauf von Geländeunebenheiten nicht genau voraussehbar und Schneeansammlungen sind nichts Aussergewöhnliches. Die Skifahrer nehmen daher in Kauf, unerwartet im weichen Schnee hängen zu bleiben oder „einzustecken“, was zu Bewegungsänderungen und insbesondere zu einem unsanften Abbremsen mit dem entsprechenden Einwirken physikalischer Kräfte auf den Körper führen kann (Urteil des EVG vom 1. Februar 2005, U 313/04 Erw. 5.1).
         Weitere Abklärungen bezüglich der Pistenbeschaffenheit können jedoch unterbleiben. Wenn man beim Skifahren oder Telemarkfahren in einer Schneeansammlung hängen bleibt und deswegen mit einer allenfalls unkoordinierten Bewegung einen Sturz verhindern muss, kann das nicht als „besonderes Vorkommnis“, wie es unabdingbar ist für die Bejahung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit, angesehen werden. Auch auf einer präparierten Piste ist mit einer Neuschneeansammlung zu rechnen und gehört das Auffangen eines Sturzes zum Skifahren und Telemarkfahren dazu. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit dem harten Aufschlagen auf der Piste als Folge eines unkontrollierten Anfahrens eines Buckels, was ebenfalls nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden könnte (vgl. RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 Erw. 5).
3.3     Nach dem Gesagten ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen, da das Ereignis vom 17. November 2007 zusammenfassend weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonstwie abnormes Geschehen verursacht wurde. Es ist somit nicht als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Im  Übrigen fehlt es im vorliegenden Fall auch an der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 17. November 2007 und den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 4).

4.
4.1
4.1.1   Dem Arztbericht der Klinik Z.___, NotfallZentrum, vom 20. November 2007 bezüglich der Notfallbehandlung des Beschwerdeführers vom 19. November 2007 - wo sich der Beschwerdeführer erstmals nach dem Ereignis vom 17. November 2007 hatte untersuchen lassen - ist die Diagnose einer Lumbago zu entnehmen. Auffällig sei bei der Aufnahme eine minime Sensibilitätsminderung am medialen rechten Unterschenkel gewesen (Urk. 8/ZM4/1-2).
4.1.2   Die native MRI-Untersuchung der LWS vom 30. November 2007 ergab eine beginnende Osteochondrose L2/3 bei ansonsten chondrotischen Veränderungen der LWS mit zudem auf Höhe L3/4 dem Nachweis einer kleinen, foraminalen Diskushernie rechts mit leichtgradiger Kompression der austretenden Nervenwurzel L3 rechts. Es liege eine segmentale Dehydrierung der Bandscheibe L2/3 mit auch leichtgradiger Herniation in die Bodenplatte L2 vor, aber ansonsten bestünden keine signifikanten degenerativen Veränderungen der Bandscheibe. Es bestehe keine signifikante Spondylarthrose (Urk. 8/ZM1).
4.1.3   Das „erste ärztliche Zeugnis“ der Z.___ Klinik an die „Zürich“ vom 3. Dezember 2007 enthält ebenso wie der Arztbericht vom 20. November 2007 die Diagnose Lumbago. Es wurde festgehalten, dass keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 8/ZM2).
4.1.4   Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie und beratender Arzt, beurteilte am 20. Dezember 2007 das Ereignis vom 18. November 2007 (richtig: 17. November 2007) als nicht kausal, wobei ihm das MRI vom 30. November 2007 und das Zeugnis der Z.___ Klinik vom 3. Dezember 2007 vorlagen (Urk. 8/ZM3).
4.2
4.2.1   Zu Recht weist Dr. A.___ darauf hin, dass im MRI keine auf ein Unfallereignis hindeutenden Befunde ersichtlich sind. Namentlich hinsichtlich der festgestellten kleinen, foraminalen Diskushernie sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung als Unfallfolge nicht erfüllt.
4.2.2 Der Beschwerdeführer setzte die Fahrt seinen Angaben zufolge unter grossen Schmerzen noch bis zur Mittagspause fort (Urk. 1 Rz 3). Und in der „Hergangs-Schilderung“ zuhanden der „Zürich“ führte er explizit und im Einklang mit dem Zeugnis der Z.___ Klinik vom 3. Dezember 2007 (Urk. 8/ZM2) aus, abgesehen von Arztbesuchen und Therapie sei er nicht arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/Z5/2).
         Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ein unsachgerechtes Kriterium, kann angesichts der in Erwägung 1.5 dargelegten klaren höchstrichterlichen und immer wieder bestätigten Rechtsprechung nicht gehört werden. Davon abgesehen wäre unmittelbar nach dem Auftreten einer unfallbedingten Diskushernie auch die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit wie diejenige eines Rechtsanwalts nicht mehr möglich gewesen. Es ist denn aber auch nicht die nicht attestierte Arbeitsunfähigkeit alleine massgebend. Dass der Beschwerdeführer die Telemarkfahrt noch fortsetzten konnte und sich erst zwei Tage nach dem Ereignis in medizinische Behandlung begeben hat, spricht ebenfalls gegen eine unfallbedingte Diskushernie. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er vor diesem Ereignis nie Rückenschmerzen gehabt habe. Das MRI vom 30. November 2007 zeigt jedoch eine beginnende Osteochondrose L2/L3, wobei es sich um eine Veränderung des Bandscheibenknorpels mit einer begleitenden Reaktion des Wirbelkörpers handelt. Als Ursache kommt am häufigsten ein Verschleiss in Frage, beispielsweise durch eine langdauernde Überlastung der Bandscheibe (http://www.rheuma-online.de/krankheitsbilder/osteochondrose.php3). Auch zeigte das MRI eine segmentale Dehydrierung der Bandscheibe L2/3 mit auch leichtgradiger Herniation (pathologisches Hervortreten eines Gewebes durch eine normalerweise verschlossene Körperstruktur oder ein Geweberiss) in die Bodenplatte L2, womit degenerative Veränderungen ausgewiesen sind. Im Übrigen war der Vorfall vom 17. November 2007 nicht als besonders schwer zu bezeichnen, womit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen zur Anerkennung der Diskushernie als Folge des Ereignisses vom 17. November 2007 in keiner Hinsicht erfüllt sind.

5.       Die Unfallversicherung hat dann, wenn eine Diskushernie durch einen Unfall aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, Leistungen für den unmittelbar in Zusammenhang mit dem Unfall ausgelösten Beschwerdeschub zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99). Da es sich beim Ereignis vom 17. November 2007 jedoch wie dargelegt nicht um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt, ist die Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel nicht leistungspflichtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).