Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00303
UV.2008.00303

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 5. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1981, arbeitete seit Dezember 2004 im Textilbereich der Y.___ AG und war in dieser Stellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Januar 2006 erlitt sie als Lenkerin ihres Autos beim Rückwärtsfahren einen Auffahrunfall (Urk. 10/II/1). Sie legte wegen in der darauffolgenden Nacht auftretender Schmerzen ihre Arbeit nieder und suchte am 13. Januar 2006 ihren Hausarzt, Dr. med. A.___, auf (Urk. 10/II/17), der eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und einen Halskragen sowie Schmerzmedikamente abgab und Physiotherapie verschrieb (Urk. 10/II/7). Auf den am 17. Januar 2006 angefertigten Röntgenbildern waren keine Arthrosen oder ossäre Läsionen, jedoch eine Streckhaltung ersichtlich (Urk. 10/II/6). Anlässlich des ambulanten Assessments in der Rehaklinik Z.___ vom 2. März 2006 konnten die Ärzte keine grossen medizinischen Befunde erheben und rieten zu einem Ganzkörper-Muskelaufbau- und Ausdauertraining sowie zur Arbeitsaufnahme, vorerst drei Mal drei Stunden wöchentlich, anschliessend nach zwei Wochen zu 50 % (Urk. 10/II/20 und Urk. 10/II/25). Ab 4. April 2006 arbeitete X.___ zu 40 % (Urk. 10/II/27), meldete aufgrund einer Zustandsverschlimmerung eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 29. Mai bis 5. Juni 2006 (Urk. 10/II/34), arbeitete ab 6. Juni 2006 zu 60 % (Urk. 10/II/34) und ab 26. Juni 2006 schliesslich zu 80 % (Urk. 10/II/37 und Urk. 10/II/45). Die Physiotherapie wurde Ende August eingestellt und die Versicherte arbeitete ab 19. September 2006 wiederum voll (Urk. 10/II/48). Die SUVA übernahm die Heilkosten und richtete entsprechend Taggelder aus. Ausserdem zog sie die Akten der Haftpflichtversicherung bzw. der Vollkaskoversicherung bei (Urk. 10/II/11-12 und Urk. 10/II/24) und beauftragte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik, mit einer biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage), welche eine durch die Kollision bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) von unter 10-15 km/h ergab (Gutachten vom 20. Juli 2006, Urk. 10/II/39).
1.2     Vor formellem Abschluss dieses Schadenfalles fiel X.___ am 12. Oktober 2006 bei der Arbeit ein fünfpoliger Stromstecker auf den Kopf (Urk. 10/I/1), wobei sie eine Contusio der Oberlippe erlitt und anschliessend über verstärkte Kopf- und Nackenschmerzen klagte (Urk. 10/I/5-4), weshalb sie die Arbeit niederlegte. Die SUVA veranlasste erneut ein ambulantes Assessment in der Rehaklinik Z.___. Dort konnten am 12. Dezember 2006 klinisch eine deutlich eingeschränkte Nackenbeweglichkeit, starke Druckschmerzhaftigkeit der gesamten Nackenmuskulatur und vor allem eine deutlich ausgeprägte Dekonditionierung festgestellt werden, weshalb dringend zu einem aktiven Training mit Fortsetzung der bisherigen Physiotherapie und einer sukzessiven Ausdehnung des Arbeitspensums bis zu einem Vollpensum innerhalb der nächsten 2 Monate geraten wurde (Urk. 10/I/12). Dr. A.___ meldete im Zwischenbericht vom 26. Januar 2007 einen schwankenden Verlauf mit massiven Schmerzen, wobei die Versicherte zur Zeit 50 % arbeite (Urk. 10/I/13). Am 12. Februar 2007 steigerte X.___ ihr Pensum auf 75 % (Urk. 10/I/15). Da sie mit der hausärztlichen Versorgung unzufrieden war, wechselte sie zu Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, der am 12. März 2007 berichtete, dass bei nicht kongruentem Verlauf praktisch keine Fortschritte im beklagten Zustandsbild zu verzeichnen seien, wobei ab 19. März 2007 eine Erhöhung der Arbeitsleistung auf ein volles Pensum versucht werde (Urk. 10/I/18). Effektiv arbeitete die Versicherte ab 26. März 2007 vollzeitlich und berichtete am 12. April 2007, dass die Kopf- und Nackenschmerzen deutlich zurückgegangen seien (Urk. 10/II/63). Mit Schreiben vom 17. April 2007 kündigte die SUVA deshalb an, dass die Taggelder eingestellt würden und der Behandlungsabschluss (Physiotherapie) abgewartet werde (Urk. 10/II/64).
1.3     Wegen eines erneuten schweren Schmerzschubes meldete sich X.___ am 22. April 2007 auf der Notfallstation des Spitals D.___ (Urk. 10/I/24), wo sie an Dr. med. E.___, Schmerz- und Komplementärmedizin, überwiesen wurde, der weitere Abklärungen und einen Ausbau therapeutischer Massnahmen für nicht im Vordergrund stehend hielt (Urk. 10/I/27). Ab 10. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin wiederum voll arbeitsunfähig (Urk. 10/I/25, Urk. 10/I/34-35, Urk. 10/I/32). Dr. C.___ berichtete am 1. Juli 2007, dass die Symptome schwer erklärbar seien, er keinen Zusammenhang mit dem Unfall mehr sehe und eine kreisärztliche Untersuchung für dringlich halte (Urk. 10/I/28). Vom 22. Juni bis 27. Juli 2007 hielt sich die Versicherte stationär in der Rehaklinik Z.___ auf. Dort begann sie ein Kraft- und Ausdauertraining, und wurde eine psychosomatische Abklärung veranlasst, welche keine krankheitswertigen Befunde ergab (Austrittsbericht vom 9. August 2007, Urk. 10/I/43). Noch während der Dauer dieses Aufenthaltes, am Freitag, dem 6. Juli 2007, erlitt X.___ als Beifahrerin auf dem Rücksitz im Auto ihres Vaters einen Heckauffahrunfall (Unfallmeldung vom 14. August 2007, Urk. 10/III/1). Wegen Schmerzen im Brustbein und der linken Thoraxwand suchte sie den Notfallarzt, Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, auf, der klinisch und aufgrund von Röntgenaufnahmen keine Verletzungen feststellen konnte (Urk. 10/III/7). Obwohl die SUVA davon ausging, dass die Versicherte ab dem 30. Juli 2007 zu 50 % ganztags für angepasste Tätigkeiten arbeitsfähig sei (Urk. 10/I/38), berichtete der Arbeitgeber von einer Leistung von höchstens 20 % (Urk. 10/I/40-42). X.___ legte die Arbeit schliesslich im August 2007 nieder (Urk. 10/I/46).
         Hierauf befragte die SUVA den Geschäftsführer der Arbeitgeberin zur gezeigten Leistung (Protokoll vom 5. September 2007 (Urk. 10/I/50) sowie die Versicherte zum Hergang des dritten Unfalles (Protokoll vom 17. September 2007, Urk. 10/III/9) und liess die Versicherte am 18. September 2007 durch Kreisarzt Dr. med. univ. G.___ untersuchen (Urk. 10/I/52). Ferner ersuchte sie den Hausarzt, eine neurologische Untersuchung zu veranlassen (Bericht von Dr. med. H.___, Neurologie FMH, vom 12. November 2007, inklusive Magnetresonanz-Untersuchung [MRI] des Gehirns am Neuroradiologischen und Radiologischen Institut I.___ gleichentags, Urk. 10/I/59). Diese ergab keine Abnormität und eine volle Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Eine erneute Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 50 % brach die Versicherte nach wenigen Tagen am 27. November 2007 wegen Schmerzen ab (Urk. 10/I/61).
2.       Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 stellte die SUVA ihre Leistungen (Heilkosten und Taggelder) per 10. Januar 2008 ein und verneinte mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen Ansprüche auf Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (Urk. 10/I/67). Dagegen liess die Versicherte am 5. Februar 2008 (Urk. 10/I/75), ergänzt am 16. März 2008 (Urk. 10/I/79), Einsprache erheben und die Weiterausrichtung von Heilkosten und Taggelder, eventuell die Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädigung, beantragen. Dies wies die SUVA mit Entscheid vom 28. Juli 2008 ab (Urk. 2).
         Die Krankenkasse verzichtete ihrerseits auf Einwände (Urk. 10/I/85).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2008 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, am 15. September 2008 Beschwerde und erneuerte ihr Einsprachebegehren; eventualiter ersuchte sie das Gericht um Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung (Urk. 1).
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, liess mit Eingabe vom 19. November 2008 (Urk. 9) Abweisung der Beschwerde beantragen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2008 geschlossen wurde (Urk.11).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129  V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117  V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2007 über Nacken und Kopfschmerzen, entweder rechtsseitig oder linksseitig, beide Hälften gleichzeitig seien nie betroffen. Ferner träten auch linksseitig am Thorax Schmerzen auf, beim längeren Gehen verspüre sie ein Brennen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS); neuerdings würden wechselnd Schwellungen am Daumen, ulnarseitig am Handgelenk oder am Zeigefingergrundgelenk auftreten. Auch brenne das rechte Schlüsselbein zeitweise oder der rechte Arm. Bei der Arbeit sei in letzter Zeit immer ein Brennen an der Schulter lateral im Musculus deltoideus aufgetreten. Nach dem ersten Unfall (10. Januar 2006) habe sie drei Monate lang eine Schanzkrawatte getragen. Der zweite Unfall (12. Oktober 2006) sei für sie schlimmer gewesen als der erste. Beim dritten Unfall (6. Juli 2007) sei es zu keiner vermehrten Schmerzauslösung in der HWS gekommen, jedoch habe sie seit diesem zeitweise Schmerzen im Rücken und im Thorax links (Urk. 10/I/52 S. 3). Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin über Schwindel.
         Kreisarzt Dr. G.___ fand eine weiche, nicht schmerzhafte paravertebrale Halsmuskulatur, paravertebral im Bereich der oberen Brustwirbelkörper beidseits vereinzelt druckschmerzhafte Muskelverspannungen, diskreter Klopfschmerz über der HWS. Bei axialem Druck auf den Kopf würden geringe Schmerzen im Bereich des Musculus sternocleidomastoideus links angegeben. Auffallend war die grosse Diskrepanz zwischen der Schonhaltung der HWS mit kaum aktiver Bewegung, die starke Einschränkung der aktiven Beweglichkeit und die praktisch freie Beweglichkeit passiv mit nur geringer Schmerzauslösung in Seitneigung endlagig. Während der gesamten Konsultation wirkte die Beschwerdeführerin verlangsamt und abwesend, schien vollkommen benommen zu sein. Eine Aggravationstendenz war für ihn nicht objektivierbar, die Angaben schlüssig. Nicht klären konnte er den Widerspruch der Angaben zur Tragdauer des Schanzkragens, weil im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom März 2006 nicht erwähnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin einen solchen noch trage. Er erachtete es als möglich, dass, sollte ein solcher länger als ein bis zwei Monate getragen worden sein, die daraus resultierenden Beschwerden dieser inadäquaten und obsoleten Behandlungsmethode anzulasten wären. Die Beschwerden seien Folge einer Dekonditionierung, und es sollte primär die Kräftigung der Nacken-, Schulter- und Rückenmuskulatur im Vordergrund stehen.
         Dr. G.___ schloss aufgrund seiner und aller bisherigen Untersuchungen, dass keine organisch gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer unfallspezifischen strukturellen Veränderung für die geklagten Beschwerden objektiviert werden konnte. Die diffusen, geklagten Beschwerden im Bereich der rechten Hand, des rechten Armes und des rechten Schlüsselbeines hätten nicht objektiviert und nachvollzogen werden können. Die Benommenheit der Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen. Die Schmerzmedikamente führten laut Beschwerdeführerin zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik und müssten daher gänzlich abgesetzt werden. Jedenfalls sollte höchstens ein Präparat bei starken Schmerzen eingenommen werden. Im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 9. August 2007 werde festgehalten, dass infolge gewisser Symptomausweitung und Selbstlimitierung nur eine geringe Verbesserung des Zustandsbildes habe erreicht werden können. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei daher keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Für beruflich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit sollte grundsätzlich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Dr. G.___ verwies hierbei auf den Abklärungsbericht vom 6. März 2006 (Urk. 10/II/22), worin die Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz der Y.___ AG umschrieben und die Arbeit als körperlich sehr leicht eingestuft wird.
2.2     Keiner der die Beschwerdeführerin behandelnen oder untersuchenden Ärzte konnte die geklagten Beschwerden einem organischen Substrat zuordnen, mit Ausnahme der völligen Dekonditionierung. Bereits beim erstmaligen Assessment in der Rehaklinik Z.___ im März 2006 wiesen die Ärzte auf die Notwendigkeit aktiver, muskelkräftigender, trainierender Massnahmen hin (Urk. 10/II/20), was anlässlich des zweiten ambulanten Assessments im Dezember 2006 (Urk. 10/I/12) und nach Abschluss der stationären Rehabilitation im Juni/Juli 2007 (Urk. 10/I/43) wiederholt wurde. Der Neurologe Dr. H.___ fand keine neurologische Abnormität und wies auf die von ihm ebenfalls festgestellte Diskrepanz zwischen normaler passiver Beweglichkeit der HWS und der willkürlichen Fixierung derselben hin. Er fand keinen Zusammenhang mit den berichteten Bagatellunfällen (Urk. 10/I/59). Das MRI vom 12. November 2007 war unauffällig (Urk. 10/I/59). Die bei der erstmaligen Röntgenaufnahme noch gefunde Streckhaltung (Urk. 10/II/6) konnte in der Röntgenkontrolle der Rehaklinik Z.___ nicht wiedergefunden werden (Urk. 10/I/43) und war wohl - wie initial vermutet - haltungsbedingt. Der Hausarzt Dr. C.___ konnte sich am 1. Juli 2007 die Symtpomausweitung auch nicht erklären und keinen Zusammenhang mit dem Unfall mehr herstellen (Urk. 10/I/28). Weitere notwendige und zweckmässige medizinische Behandlungen konnten weder er noch der von der Beschwerdeführerin aufgesuchte Dr. E.___ (Urk. 10/I/27) anbieten.
         Angesichts der umfassenden klinischen und bildgebenden Abklärungen sowie der einhelligen Ansicht sämtlicher Ärzte ist ohne Weiterungen davon ausgehen, dass keiner der drei Unfälle einen bleibenden organischen Schaden zeitigte und dass von einer Fortsetzung medizinischer Massnahmen keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten ist. Der empfohlene massvollere Umgang mit den Schmerzmedikamenten sowie das muskuläre Training sind der Beschwerdeführerin in Eigenverantwortung zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte die Taggelder und Heilmassnahmen daher zu Recht ein.

2.3         Hinsichtlich der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit darf auf die schlüssigen Beurteilungen der Ärzte der Rehaklinik Z.___, des Kreisarztes Dr. G.___ sowie des Neurologen Dr. H.___ abgestellt werden, wonach keine Einschränkungen mehr zu begründen sind. Die psychiatrische Abklärung in der Rehalinik Z.___ ergab keine Störung mit Krankheitswert. Anlässlich des stationären Aufenthalts wurde festgehalten, dass in Folge gewisser Symptomausweitung und Selbstlimitierung die Resultate vom physischen Leistungstest für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar waren. Es sei - so die Ärzte der Rehaklinik Z.___ - davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Tests und in den Therapien gezeigt werden konnte (Urk. 10/I/43). Sollte das (nicht erwiesene) übermässige Tragen des Schanzkragens die Dekonditionierung verschlimmert oder gar verursacht haben, so ist dies nach einhelliger ärztlicher Meinung durch geeignete aktive Massnahmen behebbar und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht in Eigenverantwortung zumutbar. Jedenfalls führte dies zu keiner andauernden Leistungseinschränkung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geben die vorhandenen medizinischen Akten keinen Hinweis auf krankheitswertige psychische oder kognitive Beeinträchtigungen, weshalb weitere Abklärungen über deren Vorhandensein und Kausalität oder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entfallen haben. Soweit die Beschwerdeführerin nach dem dritten Unfall einen auffälligen Psychostatus aufwies (Abwesenheit, Benommenheit), konnte dies schlüssig mit der (reversiblen) Medikamenteneinnahme begründet werden.
         Es darf angesichts der umschriebenen Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte leichte körperliche Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist. Mangelt es indes an einer nachweisbaren unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit, kann ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ohne Weiteres verneint werden.
2.4     Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend psychische und kognitive Einschränkungen mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fortbestünden, ist darauf hinzuweisen, dass kein Arzt mehr einen direkten Zusammenhang mit den Unfällen hergestellt hat. Sogar wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang nachweisbar wäre, so müsste die Adäquanz verneint werden, wie die Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt hat und worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 10 und insbesondere Urk. 9 Ziff. 7 und 8 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist zudem fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome überhaupt dem typischen bunten Beschwerdebild nach sogenannten HWS-Distorsions-Traumen zuzuordnen ist, oder ob nicht vielmehr die Symptomausweitung auf eine psychische Überlagerung hinweist, deren Unfalladäquanz nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu prüfen wäre. Dies kann offen bleiben, weil bereits die in BGE 117 V 359 begründete Rechtsprechung (und die in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien) eine Adäquanz ohne Weiteres verneinen lassen. Von den drei Unfälle sind ausserdem mindestens der zweite und dritte als leicht einzustufen (beim dritten "Auffahrunfall" rollte das dahintenstehende Auto auf dasjenige, in welchem die Beschwerdeführerin sass, auf und verursachte einen geringfügigen Lackschaden im Stossfänger [Urk. 10/III/3-7]), und selbst bei Annahme des ersten Unfalles als mittelschwerer ist keines der geforderten Kriterien gegeben oder auch nur eines auffallend vorhanden, wie die Beschwerdegegnerin ausführte und worauf verwiesen wird (Urk. 9 Ziff. 8 S. 7).
         Nach diesen Erwägungen entfällt daher zum vornherein auch ein unfallbedingter Integritätsschaden.

3.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung der Versicherungsleistungen per 10. Januar 2008 unter Abweisung eines Rentenanspruches sowie einer Integritätsentschädigung zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).