Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 29. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war durch ihren Arbeitgeber bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert, als sie am 21. November 1991 einen Arbeitsunfall erlitt. Am 26. November 1992, als X.___ noch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 21. November 1991 bezog, wurde sie Opfer eines Nichtbetriebsunfalls (Urk. 2). In der Folge erbrachte die Zürich Heilungskostenvergütungen und weitere Taggeldleistungen für die Folgen beider Unfälle (vgl. Urk. 18/1 S. 1).
1.2 Am 9. Juli 2002 verfügte die Zürich gestützt auf ärztliche Beurteilungen des Y.___ Bern sowie der Z.___ Zürich das Erlöschen der Taggeldansprüche per 31. Dezember 1995 und die Zusprechung einer Invalidenrente für die als Folge beider Unfälle verbleibende Erwerbseinbusse. Ferner sprach die Zürich der Versicherten eine Integritätsentschädigung für die Integritätseinbusse aus beiden Unfällen zu und sicherte ihr gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Unfallversicherung (UVG) die Erbringung weiterer Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit zu (Urk. 18/1). In der Folge vergütete die Zürich der in Deutschland wohnenden und dort zumindest seit dem 1. Januar 1999 als Arbeitnehmerin erwerbstätigen Versicherten die Kosten von in Deutschland beanspruchten Heilbehandlungen bis 2007 (vgl. Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 12/Z150 S. 2).
1.3 Am 6. November 2007 verfügte die Zürich gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, dass sie für die Erbringung von Sachleistungen in Deutschland nicht zuständig sei (Urk. 12/Z150). Dagegen erhoben sowohl die Versicherte am 7. Dezember 2007 (Urk. 12/Z159) als auch deren Krankenversicherer am 7. März 2008 (Urk. 12/Z172) Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen bzw. es seien die Kosten der Heilbehandlung weiterhin direkt von der Zürich zu vergüten (Antrag 2 der Versicherten). Diese Einsprachen wies die Zürich am 18. Juli 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 erhob die Versicherte am 15. September 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, weiterhin für die Heilungskosten aufzukommen (Urk. 1). Am 5. Januar 2009 liess sich die Beschwerdegegnerin dazu mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, vernehmen (Urk. 10).
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien replicando am 4. Mai 2009 (Urk. 17) sowie duplicando am 4. September 2009 (Urk. 27) an ihren Anträgen fest. Das Doppel der Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2009 zugestellt (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA). Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II FZA wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: VO 1408/71). In den sachlichen Anwendungsbereich fallen die in Art. 4 VO 1408/71 abschliessend aufgelisteten Zweige der Sozialen Sicherheit, wobei unter anderem auch "Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft" (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71) sowie "Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" (Art. 4 Abs. 1 Bst. e VO 1408/71) dazu gehören. Dabei zählen die Leistungen für Nichtberufsunfälle zu jenen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71. Bei Nichtberufsunfällen gelten somit für die Versicherungspflicht wie auch für die zwischenstaatliche Abgrenzung der Leistungspflicht grundsätzlich die Regelungen der VO 1408/71 betreffend Krankheit und Mutterschaft (Titel III Kapitel 1 VO; vgl. Kreisschreiben Unfallversicherung Nr. 19 vom 18. Januar 2002 des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Unfallversicherung gemäss UVG, S. 14).
Gemäss Art. 98 VO 1408/71 wird deren Durchführung in einer weiteren Verordnung geregelt. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: DVO 574/72).
1.2 Grundsätzlich erhalten Staatsangehörige eines EU-Staates, welche im Zeitpunkt des Unfalls den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen (d.h. unfallversichert sind), sowohl Sach- wie auch Geldleistungen nach schweizerischem Recht vom zuständigen Unfallversicherer der Schweiz (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
Nach den vertragsautonomen Begriffsbestimmungen des Art. 1 VO 1408/71 gilt die Schweiz damit als zuständiger Staat und der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger Träger der Versicherung. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71 erhalten Arbeitnehmer oder Selbständige beiderlei Geschlechts, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates wohnen und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 (Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten) erfüllen (versicherte Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat), bei Krankheit und Mutterschaft in dem Staat, in dem sie wohnen, Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären (Sachleistungsaushilfe). Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt das Prinzip der Sachleistungsaushilfe genauso (Art. 52 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71).
Art. 22 VO 1408/71 präzisiert die Sachleistungsaushilfe - unter anderem - für diejenigen Fälle, in denen eine versicherte Person, nachdem sie zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, ihren Wohnort in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (Abs. 1 Bst. b). Gemäss Bst. i hat sie dann so lange Anspruch auf Sachleistungsaushilfe, wie ein Anspruch auf Leistungsgewährung nach den Vorschriften des zuständigen Staates besteht. Dieser Anspruch setzt zwar voraus, dass der zuständige Träger die Wohnsitzverlegung genehmigt hat (vgl. Bst. b), die Genehmigung darf aber nur verweigert werden, wenn die Rückkehr oder der Wohnortwechsel den Gesundheitszustand der versicherten Person gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würden (Art. 22 Abs. 2 VO 1408/71). Auch diesbezüglich besteht für Ansprüche aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten eine gleichlautende Regelung (Art. 55 VO 1408/71).
Analoge Regelungen haben im Übrigen bereits die Art. 10b und 10c (betreffend Krankenversicherung) bzw. Art. 21 Abs. 2/3 und Art. 23 Abs. 1 (betreffend Unfallversicherung) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) enthalten, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002 in Bezug auf die Staaten Deutschland/Schweiz keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
1.3 Gemäss den Art. 22 und 63 DVO 574/72 hat in den in Erwägung 1.2.2 genannten Fällen die versicherte Person dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie zum Weiterbezug der im Rahmen der Sachleistungsaushilfe geforderten Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger hat ihr diese Bescheinigung - gegebenenfalls mit einer zeitlichen Limitierung - auszustellen. Weiter besagt Art. 114 DVO 574/72, dass im Fall von Streitigkeiten zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die nach Titel II der Verordnung (VO 1408/71) anzuwenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des Trägers, der Leistungen zu gewähren hat, die betroffene Person, die, wenn solche Streitigkeiten nicht bestünden, Leistungen beanspruchen könnte, vorläufige Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften beziehen kann.
2.
2.1 Aufgrund der Darlegung der freizügigkeitsrechtlichen Vorschriften über die Sachleistungsaushilfe (Erw. 2.2) und der unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen W. vom 16. Juni 2005 (UV.2004.00291) erfolgten expliziten Aussage, die Versicherte müsse sich für die Leistungserbringung nach dem Prinzip der Sachleistungsaushilfe an den aushelfenden Träger der Krankenversicherung in Deutschland wenden (Erw. 2.3) in den Erwägungen der Verfügung vom 6. November 2007 (Urk. 12/Z150), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Feststellung: Die Zürich ist für die Erbringung von Sachleistungen in Deutschland nicht zuständig. in Dispositiv-Ziffer 1 effektiv nur verfügen wollte, dass die Schadensabwicklung künftig nach dem freizügigkeitsrechtlichen Prinzip der Sachleistungsaushilfe erfolgen solle: dass nämlich die Beschwerdeführerin künftig anstelle der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 UVG einen durch Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Krankenversicherungsträger am Wohnort der Beschwerdeführerin sichergestellten Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach deutschem Krankenversicherungsrecht für Folgen der Unfallereignisse vom 21. November 1991 und 26. November 1992 habe.
Dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung des - zufolge der Unfallereignisse vom 21. November 1991 und 26. November 1992 beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr zu erwarten und die Zweckmässigkeit sowie Wirtschaftlichkeit weiterer Behandlungen ohnehin fraglich seien, wird in der Verfügung vom 6. November 2007 nur anmerkungsweise erwähnt. Es werden auch keine Heilbehandlungen spezifiziert, bei denen entweder der überwiegend wahrscheinliche Kausalzusammenhang mit den besagten Unfallereignissen oder die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung zu verneinen seien.
2.2 Aus den Erwägungen des Einspracheentscheids (Urk. 2) sowie aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess (Urk. 10 und Urk. 27) geht jedoch hervor, dass sie mit der Abweisung der Einsprache nicht nur die mit der angefochtenen Verfügung geregelten Modalitäten ihrer Leistungserbringung, sondern generell jede Leistungspflicht für Heilbehandlungen, welche - ihrer Ansicht nach - Folgen des Unfallereignisses vom 26. November 1992 sind, verneinen will. Dies kann sie jedoch schon deshalb nicht, weil sie mit ihrer Verfügung vom 6. November 2007 gar nicht ihre grundsätzliche Leistungspflicht neu regelte. Vielmehr stellt der Bestand einer grundsätzlichen Leistungspflicht logische Voraussetzung für die mit der Verfügung vom 6. November 2007 erfolgte Regelung der Leistungsmodalitäten dar.
2.3 Im Übrigen ist die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ihre Leistungspflicht aus Art. 21 UVG für Folgen des Nichtbetriebsunfalls vom 26. November 1992 aufgehoben worden sei, weil nach der Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nach Deutschland deren aufgrund von Nichtbetriebsunfällen erforderliche Heilbehandlungen durch die Krankenversicherung gedeckt seien (vgl. Urk. 2, Urk. 10 und Urk. 27), auch sachlich unhaltbar.
Denn die kollisionsrechtliche Grundnorm von Art. 13 VO 1408/71, gemäss welcher für Personen, die der Verordnung unterliegen, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gelten, will verhindern, dass auf denselben Versicherungsfall die Rechtsvorschriften mehrere Staaten angewendet werden. Sie besagt in keiner Weise, dass die der Verordnung unterliegenden Personen stets nur Ansprüche nach den Rechtsvorschriften desjenigen Staates hätten, dessen Sozialversicherungsstatut sie aktuell unterstehen. Vielmehr wollen die Regelungen der VO 1408/71 genau das verhindern und sicherstellen, dass die durch den Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen ungeachtet späterer Dispositionen der Betroffenen hinsichtlich Wohn- und Arbeitsort möglichst ungeschmälert erhalten werden. Diesem Zweck dienen die koordinationsrechtlichen Institute des Geldleistungsexports und der Sachleistungsaushilfe.
2.4 Da im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine für die Abwicklung des Versicherungsfalls massgebliche Rechtsordnung und ein gemäss dieser für den Versicherungsfall zuständiger Träger festgelegt werden, kann ein Wechsel des Sozialversicherungsstatuts nach Eintritt eines Versicherungsfalles nur dann zu einer Entlastung des für diesen Versicherungsfall zuständigen Sozialversicherungsträgers führen, wenn die für den besagten Träger geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen. Nach schweizerischem Unfallversicherungsrecht ist dies nicht der Fall; vielmehr knüpft die Leistungspflicht nach UVG am Unfallereignis an und werden die als Folge dieses Ereignisses gemäss Art. 21 UVG geschuldeten Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente zeitlich unbeschränkt ausgerichtet.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die aufgrund eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls von einem bestimmten Versicherungsträger geschuldeten Sachleistungen gegebenenfalls nach einem späteren Wechsel des Sozialversicherungsstatuts im Zeitpunkt des dannzumaligen Leistungsbezugs beim gemäss dem neuen Statut für die Erbringung solcher Leistungen zuständigen Versicherungsträger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften ebenfalls einen - zeitlich nicht am Unfallereignis anknüpfenden - Versicherungsfall auslösen könnten. Denn zum Einen können, solange für die Leistungsgewährung bereits die Rechtsvorschriften eines anderen Staates massgeblich sind, aufgrund der Kollisionsnorm von Art. 13 VO 1408/71 für die Gewährung derselben Leistung die Rechtsvorschriften des neuen Statutarstaates nicht zur Anwendung kommen - womit das im innerschweizerischen Verhältnis zwischen Unfall- und Krankenversicherung herrschende Prinzip der Subsidiarität der Letzteren (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung) auch im eurointernationalen gilt -, und zum Anderen ist im Fall von Leistungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG deren Konnex mit dem Rentenanspruch und dem sich daraus ergebenden Schadenminderungsinteresse des rentengewährenden Versicherungsträgers zu beachten. Unter dem letztgenannten Aspekt kann der nach schweizerischem Recht leistungspflichtige Unfallversicherer nur so lange Einfluss auf die Leistungsgewährung nehmen, als diese nach dem Grundsatz der Sachleistungsaushilfe erfolgt.
3.
3.1 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen hat die nunmehr unbestrittenermassen in Deutschland arbeitende und wohnende Beschwerdeführerin sowohl aufgrund des Betriebsunfalls vom 21. November 1991 als auch des Nichtbetriebsunfalls 26. November 1992 unter den Voraussetzungen gemäss Art. 21 UVG Anspruch auf Heilbehandlungen nach dem Prinzip der Sachleistungsaushilfe. Da die Beschwerdegegnerin in beiden Fällen der zuständige Versicherungsträger ist, erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, welcher Versicherungsfall in welchem Umfang welche Heilbehandlungen erforderlich macht. In Anwendung der Durchführungsbestimmungen von Art. 22 und Art. 63 DVO 574/72 hat die Beschwerdeführerin auf jeden Fall einerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf, dass diese ihr die Berechtigung zum Weiterbezug von Heilbehandlungsleistungen nach Massgabe von Art. 21 UVG bescheinigt (Kostengutsprache) und andererseits gegenüber dem aushelfenden Träger einen Anspruch darauf, dass dieser ihr gegen Vorlage der Bescheinigung entsprechende Heilbehandlungen gemäss seinem Leistungskatalog so gewährt, wie wenn er selbst für den Versicherungsfall zuständig wäre.
In diesem Rahmen hat der aushelfende Träger nach den für ihn massgeblichen Kriterien darüber zu befinden, ob die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Heilbehandlungen grundsätzlich zweckmässig und wirtschaftlich sind, das heisst adäquat zur Verbesserung eines krankhaften Gesundheitszustands. Soweit der aushelfende Träger dies bejaht, kann er von der Beschwerdegegnerin Kostenrückerstattung für der Beschwerdeführerin gewährte Leistungen verlangen, welche den Leistungsvoraussetzungen gemäss Art. 21 UVG entsprechen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind hat die Beschwerdegegnerin nach den für sie massgeblichen Kriterien zu prüfen. Damit hat sie auch die Möglichkeit, die Kostenrückerstattung zu verweigern, wenn die vom aushelfenden Träger gewährte Behandlung nicht (mehr) in kausalem Zusammenhang mit einer durch die bei ihr versicherten Unfälle bewirkten Gesundheitsschädigung steht.
Fällt eine Heilbehandlung nicht unter die Rückerstattungspflicht des schweizerischen Sozialversicherungsträgers im Rahmen der Sachleistungsaushilfe, ist sie nach dem dann massgeblichen deutschen Versicherungsstatut zu beurteilen und geht die originäre Zuständigkeit für die Leistungsgewährung vom schweizerischen auf den deutschen Träger über.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilungskosten aufzukommen, dahingehend verstanden haben wollte, die Beschwerdegegnerin sei - in Abweichung von den koordinationsrechtlichen Regelungen nach VO 1408/71 und VO 574/72 - nicht nur zu Kostengutsprache und Kostenrückerstattung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe, sondern zur direkten Kostenerstattung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten - den diesbezüglichen expliziten Antrag aus der Einsprache stellt sie in der Beschwerde nicht mehr -, könnte ihr nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn die Parteien die Gewährung von Heilungskosten in der Vergleichsverfügung vom 9. Juli 2002 explizit so vereinbart hätten - was sie nicht getan haben - und bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2007 jahrelang so gehandhabt haben, konnten und können sie untereinander nicht vergleichsweise eine vom massgeblichen Völkerrecht abweichende Regelung treffen. Zwar schliessen VO 1408/71 und auch VO 574/72 abweichende Sonderregelungen zwischen einzelnen Staaten bzw. Behörden oder Versicherungsträgern nicht aus, sehr wohl aber privatautonome Regelungen zwischen einem Versicherungsträger und einer versicherten Person. Letzteres fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die euro-internationalen Sachverhalte, welche mit den besagten Verordnungen geregelt werden, typischerweise die Rechtsverhältnisse zwischen mehr als einem Versicherungsträger und einer versicherten Person betreffen, weshalb an einer vergleichsweisen Regelung solcher Sachverhalte auch alle davon Betroffenen beteiligt werden müssten.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit der Verfügung vom 6. November unter Hinweis auf VO 1408/71 getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin für die Erbringung von Sachleistungen in Deutschland nicht zuständig sei, im Lichte der Begriffsbestimmungen von Art. 1 VO 1408/71 nicht zutreffend, jedenfalls unklar und irreführend ist, weil die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erbringung von Sachleistungen in Deutschland nach dem Prinzip der Sachleistungsaushilfe zumindest für die Kostengutsprache und Kostenrückerstattung an den aushelfenden Träger zuständig ist. Sodann erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 als widersprüchlich, weil er in seinen Erwägungen den in den Erwägungen der Verfügung vom 6. November 2007 bejahten Anspruch auf Sachleistungsaushilfe verneint und - was nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war - unabhängig von den Modalitäten der Leistungserbringung und ohne jegliche medizinische Abklärungen einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 UVG abweist, aber gleichwohl die angefochtene Verfügung bestätigt.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 aufzuheben die Sache zur weiteren Leistungsabklärung im Sinne von Erwägung 3.1 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei steht es der Beschwerdegegnerin - in Absprache mit dem aushelfenden Versicherungsträger - frei, entweder der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung auszustellen, welche es dieser erlaubt, bereits beanspruchte, aber noch nicht vergütete und laufende Heilbehandlungen beim aushelfenden Träger als Ansprüche aus Sachleistungsaushilfe anzumelden; dies unter dem Vorbehalt, die nicht vom aushelfenden Träger zu beurteilenden Leistungsvoraussetzungen bei Geltendmachung der Rückerstattungsforderung zu prüfen. Stattdessen kann die Beschwerdegegnerin aber auch die von der Beschwerdeführerin bei ihr zur Vergütung angemeldeten Heilbehandlungen zuerst auf die nicht vom aushelfenden Träger zu beurteilenden Leistungsvoraussetzungen hin überprüfen und danach - je nach Ergebnis - entweder vorbehaltlos Kostengutsprache erteilen oder mangels Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach Schweizer Recht den Anspruch auf Sachleistungsaushilfe für die einzelnen, nach Art, Leistungserbringer, Zeitpunkt und Umfang bzw. Dauer spezifizierten Heilbehandlungen ablehnen. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es - auch wenn nicht über die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung zu befinden ist - zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegebenenfalls gleichwohl einer fachärztlichen Beurteilung bedarf.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung für die vertretene obsiegende Beschwerdeführerin auf Fr. 2500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
- Schwenninger BKK, Spittelstrasse 50, D-78056 Villingen Schwenningen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).