Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00305
[8C_476/2010]
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UV.2008.00305
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. April 2004 der SUVA eine tätliche Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Freund vom 30. März 2004 melden liess (Urk. 7/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri, diverse Hämatome und Schwellungen im/am Gesicht, Abdomen, Rücken und Oberschenkel sowie Schmerzen im Unterleib und einen vaginalen Infekt (Arztzeugnis vom 29. April 2004, Urk. 7/2). Am 12. November 2004 wurde die Versicherte zwecks Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 7/14). Am 5. Dezember 2004 berichtete Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte sei wegen der tätlichen Auseinandersetzung vom 30. März 2004 auf unabsehbare Zeit gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 7/15). Dr. Z.___ teilte der SUVA am 20. Januar 2005 mit, der Zustand der Versicherten habe sich eher verschlechtert, da sie Ende September 2004 und am 13. Januar 2005 vom selben Aggressor wieder attackiert worden sei (Urk. 7/18). Am 1. September 2005 wurde die Versicherte durch Dr. A.___ erneut kreisärztlich untersucht (Bericht vom 1. September 2005, Urk. 7/37). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 31. Oktober 2005 der SUVA, die Versicherte sei am 19. Oktober 2005 erneut angegriffen worden. Es sei zu Tritten und ruckartigem Reissen an den Haaren gekommen. Seither bestünden wieder mehr Schmerzen an Schulter und Nacken (Urk. 7/39). In der Folge wurde X.___ von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 13. Dezember 2005, Urk. 7/50) und von Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 22. Juni 2006, Urk. 7/59) untersucht. Seit April 2006 wurde die Versicherte in der Psychiatrischen Klinik J.___ behandelt (Bericht vom 8. August 2006, Urk. 7/74). Dr. Z.___ berichtete der SUVA am 15. August 2006, der Zustand der Versicherten sei stationär. Sie besuche neben der Psychotherapie Physiotherapie mit Medizinischer Trainings Therapie (MTT) und eine Craniosacraltherapie (Urk. 7/73). Am 22. November 2006 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung bei Dr. A.___ statt (Urk. 7/90). Nach Einholung von Verlaufsberichten der Psychiatrischen Klinik J.___ und von Dr. Z.___ stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. September 2007 ihre Versicherungsleistungen per 30. September 2007 ein (Urk. 7/170). Die von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, hiergegen am 19. Oktober 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/175) wies die SUVA am 31. Juli 2008 ab (Urk. 2).
2. Am 15. September 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Urs Christen Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 30. September 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (Taggelder, Heilungskosten usw.) zu erbringen; eventualiter sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. September 2007 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Die für die Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2008 richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Dr. Z.___ diagnostizierte am 29. April 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri, diverse Hämatome und Schwellungen im/am Gesicht, Abdomen, Rücken und Oberschenkel, Schmerzen im Unterleib und einen vaginalen Infekt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2).
2.2 Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 12. November 2004 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe am rechten Knie als Folge des vorderen Kreuzbandrisses aus dem Jahre 1998 eine mässige Instabilität. In der aktuellen Situation bestehe diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Seit der Misshandlung Ende März 2004 verspüre die Beschwerdeführerin vermehrt Kopfschmerzen, die nicht als zervikogen eingestuft werden könnten. Die HWS bewege sich frei, ein Zervikalsyndrom liege nicht vor (Urk. 7/14).
2.3 Der Psychiater Dr. B.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 in mehrfach über längere Zeit unterbrochener in letzter Zeit aber intensiveren ambulanten Behandlung steht, berichtete am 5. Dezember 2004, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. September 1999 in einem 50%-Pensum bei der Y.___ gearbeitet. Die schwere tätliche Auseinandersetzung am 30. März 2004, in der sie massiver Gewalteinwirkung im HWS-Bereich ausgesetzt gewesen sei, habe zu körperlichen Schmerzfolgen und exazerbierten Angstzuständen geführt, die bis heute therapieresistent geblieben seien, und die schmale psycho-somato-soziale Kompensation zur Aufrechterhaltung ihrer knapp 50%igen Arbeitsfähigkeit zum Einsturz gebracht. Nach achtmonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit erachte er aus psychiatrischer Sicht die integrale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als massiv beeinträchtigt. Er halte die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt und auf einen nicht absehbaren Zeitraum für gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 7/15).
2.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, dem die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ zugewiesen worden war, diagnostizierte am 12. Januar 2005 ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebri und Überdehnungstrauma der HWS am 30. März 2004. Im Rahmen der Misshandlung vom 30. März 2004 habe die Beschwerdeführerin ein Überdehnungstrauma der HWS und eine Commotio cerebri erlitten. Es sei ein dafür typisches zervikozephales Beschwerdebild entstanden, welches durch eine zweite Misshandlung am 27. September 2004 verstärkt worden sei. Der Verlauf der Beschwerden sei nur wenig regredient, wobei die anhaltenden Bedrohungsgefühle den Heilverlauf erheblich behindern dürften. An relevanten Befunden bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt etwa 20 %, wobei die Nacken- und Schultermuskulatur, vermutlich infolge Schonung, eher verschmächtigt und dadurch erhöht schmerzanfällig sei. Das zusätzlich abgeleitete EEG habe einen normalen Befund ergeben, ebenso das Brain Mapping und die visuell evozierten Potenziale. Eine bleibende Läsion am Nervensystem sei somit nicht fassbar (Urk. 7/16).
2.5 Die Beschwerdeführerin war am 6. April 2005 in der Klinik G.___ zu einem Triage-Assessment für ein Ergonomie-Trainingsprogramm. Die Klinik G.___ hielt mit Bericht vom 19. April 2005 fest, die körperliche Belastbarkeit für die bisherige Arbeit als Angestellte Sortierung bei der Y.___ erachteten sie aktuell noch nicht als ausreichend. Zusätzlich einschränkend sei die psychische Problematik zu berücksichtigen, diese sei bei Bedarf noch genauer abzuklären (Urk. 7/27).
2.6 Kreisarzt Dr. A.___ berichtete am 1. September 2005, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit einem Sturz am 5. Dezember 1998 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie. Die Situation sei lange kompensiert geblieben, nun sei es wiederholt zu Giving-ways gekommen, so dass man die Indikation für die Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes stellen dürfe. Die Ausgangslage sei günstig, zumindest klinisch lägen keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen vor. Das Gelenk sei frei beweglich, es liege eine gute Muskulatur vor und der Reizzustand sei gering. Daneben bestehe seit einer tätlichen Auseinandersetzung ein Zervikalsyndrom mit geringer Ausprägung. Seit dieser Auseinandersetzung bestehe auch eine psychische Verunsicherung, der damalige Aggressor belästige die Beschwerdeführerin weiterhin. Die Beschwerdeführerin habe bisher als arbeitsunfähig gegolten. Angesichts der komplexen Problematik und der bevorstehenden Knieoperation rechts habe er die Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 7/37).
2.7 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 31. Oktober 2005 ein Re-Trauma der HWS bei Status nach Vorverletzung. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/39).
2.8 Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 13. Dezember 2005 einen Status nach wiederholter Traumatisierung der HWS durch Gewalteinwirkung mit Zerreffekt fest, wobei das erste Ereignis mit Hyperextensionstrauma am 30. März 2004 gewesen sei. Es sei zu einer zervikozephalen und zervikothorakalen Symptomatik gekommen. Durch Craniosacraltherapie habe eine Besserung erzielt werden können, bis es am 27. September 2004 zu einem zweiten ähnlichen Ereignis gekommen sei. Nun leide die Beschwerdeführerin an persistierenden Beschwerden. Am 19. Oktober 2005 sei es durch einen weiteren Angriff zu einer erneuten Traumatisierung gekommen. Es lägen zudem Symptome einer möglicherweise posttraumatischen Belastungsstörung sowie von Depression und Angst gemischt vor. Es bestehe jedenfalls Anlass zur weiteren psychotraumatologischen Abklärung. Die durchgeführten ausgedehnten Abklärungen hätten ein beträchtliches Ausmass an für das Alter der Beschwerdeführerin ungewöhnlichen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen ergeben. Er empfehle deshalb eine rheumatologische Abklärung (Urk. 7/71).
2.9 Kreisarzt Dr. E.___ kam in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 22. Juni 2006 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 20. März 2004 nicht in dem Masse ihr persönliches und berufliches Potenzial habe nutzen können, wie es zu erwarten gewesen wäre. Ob es sich bei diesem nur ungenügenden Realisieren des beruflichen und auch privaten Potenzials um eine Beeinträchtigung aus dem Bereich der Persönlichkeitsstörungen oder um eine schleichend verlaufende schwerwiegende Erkrankung aus dem Gebiet der Psychosen respektive der Borderline Störungen handle, lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht schlüssig beantworten. Es habe der Reihe von Unfallereignissen bedurft, dass sich das Leiden in der nun vorhandenen Form manifestiert habe. Ohne diese Ereignisse wäre es nicht zu dieser erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin gekommen. Es werde nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass ohne diese Unfallereignisse mögliche krankhafte, symptomatische Reaktionen entstanden wären, die zu einem vergleichbaren, ausgeprägten chronischen Beschwerdebild geführt hätten (Urk. 7/59).
2.10 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der Psychiatrischen Klinik J.___, diagnostizierte mit Bericht vom 28. Juli 2006 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis zeitweise mittelgradige Episode mit somatischen, jedoch ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33) und einen Status nach Commotio cerebri mit HWS-Distorsion, posttraumatischem Spannungstypkopfweh und psychovegetativer Fehlregulation mit klassischer Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der guten Kooperation und Compliance der Beschwerdeführerin und wiederholten singulären Traumata sei die Prognose nicht unbedingt ungünstig. Der Behandlungsabschluss müsse jedoch offen gelassen werden (Urk. 7/68).
2.11 Dr. A.___ hielt am 22. November 2006 aufgrund der gleichentags erfolgten Abschlussuntersuchung der Beschwerdeführerin fest, am rechten Knie bestehe seit Dezember 1998 ein Riss des vorderen Kreuzbandes. Im Spätherbst 2005 sei eine Meniskusläsion medial arthroskopisch angegangen worden, seither bestünden bei mässiger Belastung keine Reizzustände mehr. Im Spätsommer 2005 habe man an eine vordere Kreuzbandplastik gedacht, habe diese aber unterlassen, da sich die Situation der Beschwerdeführerin auf psychischer Ebene durch eine erneute Attacke auf ihre Person verschlechtert habe. Es liege nun ein frei bewegliches reizloses Kniegelenk rechts mit einer höchstens mässig ventralen Instabilität vor, eine zwingende Indikation für eine operative Behandlung bestehe nicht. Für den täglichen Bedarf sei das Knie ausreichend belastbar. Gehen in unebenem Gelände sei ebenso erschwert wie Rennen. An der mittleren HWS bestehe auf zwei Etagen eine deutliche Osteochondrose, die Beweglichkeit der HWS sei etwas eingeschränkt, die Muskulatur sei nicht besonders verspannt. Die Entwicklung der degenerativen Veränderungen gehe schon mehrere Jahre zurück. Zu einer Distorsion der HWS sei es am 30. März 2004 und erneut am 19. Oktober 2005 gekommen. Auf dieser Grundlage werde ein nun leichtes Zervikalsyndrom verständlich, welches mit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht interferieren würde. Es müsse allerdings vorher der Trainingszustand der Beschwerdeführerin allgemein gehoben werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die degenerativen Veränderungen durch die Traumatisierung richtungsweisend beeinflusst worden seien, seien sie doch schon vorher radiologisch nachweisbar gewesen. Die Erholung einer chondrotisch veränderten Halswirbelsäule daure länger als ohne diese Veränderungen. Er gehe davon aus, dass die unfallbedingte Beeinträchtigung des Zervikalsyndroms innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Ereignis, also dem 19. Oktober 2005, behoben gewesen sei. Ein drittes Problem kristallisiere sich in den letzten Monaten am Kiefergelenk heraus. Bevor eine ätiologische Zuordnung möglich werde, müsse noch eine genaue Abklärung erfolgen. Auf alle Fälle interferiere dieses Problem nicht mit der Arbeitsfähigkeit. Wesentlich überlagert sei das Ganze durch die Entwicklung auf psychischer Ebene. Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die sich nur schwierig behandeln lasse. Zumindest im Sommer 2006 sei die Beschwerdeführerin aus diesem Grund als voll arbeitsunfähig eingestuft worden. Unter Abstraktion von der psychischen Problematik sei ein Aufbautraining zu postulieren, so würde die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsatzfähig. Einschränkungen bestünden darin, dass sie nicht in unwegsamen Gelände gehen und Treppen nur manchmal ersteigen könne. Wegen des Zervikalsyndroms seien ausgeprägte Überkopfarbeiten zu vermeiden. Das Zervikalsyndrom werde weiterbestehen, wenn auch die unfallbedingte Beeinflussung auf Oktober 2007 limitiert werden müsse. Einem Ganztagseinsatz stehe nichts im Wege. Lasten könnten bis 15 Kilogramm gehoben werden. Eine relevante Integritätseinbusse liege am Knie nicht vor, die Instabilität sei als leicht zu beurteilen (Urk. 7/90).
2.12 Am 6. Februar 2007 teilte Dr. H.___ der Beschwerdegegnerin mit, es habe bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit derzeitigem Vollbild gestellt werden können. Zudem liege eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit leicht- bis intermittierend mittelgradiger Episode mit somatischen, jedoch ohne psychotische Symptome und deutlicher Avitalisierung (ICD-10 F33) vor. Neurologisch bestehe zudem ein Status nach Commotio cerebri mit HWS-Distorsion, posttraumatischem Spannungstypkopfweh und psychovegetativer Fehlregulation. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen (Urk. 7/113). Am 7. August 2007 stellte er die gleichen Diagnosen und hielt fest, die Beschwerdeführerin werde von ihm derzeit niederfrequent gesehen. Die Behandlungsziele hätten nicht vollumfänglich erreicht werden können. Aufgrund der derzeitigen niedrigen Konsultationsfrequenzen könne er über die Zeitspanne der zu erwartenden Besserung keine genauen Angaben machen (Urk. 7/153).
2.13 Nachdem Dr. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin am 9. November 2005 eine Arthroskopie des Kniegelenks rechts, eine mediale Teilmeniskektomie und ein Débridement des Kreuzbandstumpfs durchgeführt hatte (Operationsbericht vom 9. November 2005, Urk. 9/19), berichtete er am 22. Januar 2008 an Dr. Z.___, bezüglich des rechten Knies würde er im Moment keine Massnahmen empfehlen, da die störenden Schmerzen links nicht durch einen Eingriff am rechten Knie verbessert werden könnten. Bezüglich der Schmerzen im linken Knie sei die Ursache unklar (Urk. 9/34).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet an Kopf- und Nackenschmerzen (Bericht von Dr. Z.___ vom 8. Juni 2007, Urk. 7/142). Daneben klagte sie über Beschwerden im Kiefergelenk rechts und Schmerzen in den Knien (Urk. 7/90 und Urk. 9/34). Während die Beschwerdeführerin geltend macht, für die von ihr geklagten Beschwerden bestehe ein organisches Substrat (Urk. 1 S. 4), geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin an keinen Unfallfolgen mit einem organischen Substrat mehr leidet (Urk. 2 und Urk. 6). Massgebend für die Frage, ob ein organisches Substrat vorliegt, sind nicht die beim Unfall erlittenen Verletzungen, sondern die von der versicherten Person bei Fallabschluss noch geklagten Beschwerden. Da trotz umfassenden medizinischen Abklärungen bei Fallabschluss weder für die Kiefer-, die Kopf- noch die Nackenbeschwerden ein organisches Substrat eruiert werden konnte (Erw. 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein solches verneint hat. Denn rechtsprechungsgemäss werden Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2010 i.S. K., 8C_736/2009, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus psychischer Sicht leide sie aufgrund der erlittenen Angriffe neben der rezidivierenden depressiven Störung auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6 S. 5). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - weder diese, noch die rezidivierende depressive Störung, noch die geklagten Kopf-, Nacken- und Kieferschmerzen in einem adäquate Kausalzusammenhang zu den erlittenen Unfällen stehen. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang erübrigt sich auch die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhanges.
3.3
3.3.1 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.). Bei der Beschwerdeführerin sind die geklagten körperlichen Beschwerden (Kopf-, Nacken- und Kieferschmerzen) im Vergleich zu den psychischen Beschwerden in den Hintergrund getreten bzw. bestanden letztere schon seit 1997 und musste die Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem fraglichen Ereignis vom 30. März 2004 die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ intensiver in Anspruch nehmen (Erw. 2.3). Die Adäquanz hat daher nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Richtlinien zu erfolgen.
3.3.2 Während die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin erlittenen tätlichen Angriffe als Unfallereignisse des mittleren Bereichs qualifizierte (Urk. 2 S. 10), äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht explizit zu deren Einordnung. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem ehemaligen Lebenspartner mehrfach geschlagen und bedroht (Urteil des Bezirksgerichts K.___ vom 22. März 2005, Urk. 3/2, Polizeirapport vom 24. April 2004, Urk. 7/4). Dabei wurde sie auch mit einem Besen und einem Gurt geschlagen (Urk. 7/4/6 S. 1). Für die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 15. September 2008 angeführte Vergewaltigung (Urk. 1 S. 3) bestehen in den Akten mit Ausnahme des Berichts der von Dr. Z.___ (Urk. 7/2) hingegen keine Hinweise. Insbesondere ist weder aus dem Strafurteil gegen den ehemaligen Partner der Beschwerdeführerin (Urk. 3/2) noch aus einem Polizeirapport (Urk. 7/4) eine solche ersichtlich. Unter Würdigung aller Umstände ist die Qualifizierung als mittelschweres Unfallereignis daher nicht zu beanstanden.
3.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.3.4 Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2008 zu Recht davon ausgegangen, dass die Unfallereignisse von einer gewissen Eindrücklichkeit geprägt waren, jedoch keine besonders dramatische Begleitumstände vorlagen (Urk. 2 S. 10). Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist somit erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
3.3.5 Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Attacke vom 30. März 2004 eine HWS-Distorsion, eine Commotio cerebri, diverse Hämatome und Schwellungen (Erw. 2). Bei den weiteren Attacken zog sie sich äquivalente Verletzungen zu. Diese Verletzungen sind nicht als schwer zu werten. In Bezug auf die Eignung der Verletzungen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, führte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend aus, dass nicht das Unfallereignis als solches geeignet sein muss, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, sondern die erlittenen Verletzungen (Urk. 2 S. 10). Da bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen keine besondere Eignung besteht, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ zu verneinen.
3.3.6 Die von der Beschwerdeführerin erlittenen körperlichen Verletzungen bedurften keiner besonders langen und intensiven ärztlichen Behandlung, so dass das Kriterium der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung“ nicht erfüllt ist.
3.3.7 Die Beschwerdeführerin klagte gegenüber Dr. A.___ über Schmerzen im Nacken und im Kopf. Darüber hinaus hätten sich Schmerzen im Kiefer entwickelt und die Knie schmerzten. Die Beschwerdeführerin benötigt trotz dieser Schmerzen nur gelegentlich Schmerzmittel (Urk. 7/90). Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist daher nur knapp erfüllt.
3.3.8 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich.
3.3.9 Der Heilungsverlauf der Beschwerdeführerin war durch die wiederholten Attacken beeinträchtigt, wobei die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst knapp zwei Jahre nach dem letzten Unfallereignis vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/39) einstellte. Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen Komplikationen ist aufgrund der nach der ersten Attacke erneut erfolgten Angriffen somit erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
3.3.10 Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 22. November 2006 nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist (Erw. 2.11). Die Klinik G.___ hielt am 6. April 2005 aus somatischer Sicht ebenfalls nur eine Einschränkung für die bisherige Tätigkeit fest (Erw. 2.5). Dr. Z.___ (Erw. 2.1) und Dr. C.___ (Erw. 2.7) äusserten sich nicht zur längerfristigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere geht aus ihren Berichten aber auch nicht hervor, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit physisch oder psychisch bedingt ist. Die der Beschwerdeführerin von Dr. H.___ (Erw. 10) und Dr. B.___ (Erw. 2.3) attestierte Arbeitsunfähigkeit basiert lediglich auf psychischen Faktoren, welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Da bei der Beschwerdeführerin keine länger andauernde physisch begründete generelle Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ nicht erfüllt.
4. Nach dem Gesagten sind bei einem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis lediglich drei Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, schwieriger Heilungsverlauf und Dauerschmerzen) erfüllt, jedoch keines in ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin erlittenen tätlichen Angriffen und den noch vorhandenen Beschwerden verneint und ihre Leistungen per 30. September 2007 eingestellt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).