UV.2008.00311

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 27. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
23, avenue Perdtemps, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene X.___ war ab dem 5. Januar 2004 als Allrounder mit Hauswartfunktion bei der Y.___ SA angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1).
         Am 4. März 2005 wurde das Fahrzeug des Versicherten, im Stau stehend, von hinten angefahren (Urk. 7/1). Wegen Nackenschmerzen suchte der Versicherte am 8. März 2005 die Notfallstation des A.___, Departement Chirurgie, auf, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert wurden (Urk. 7/2). Der Behandlungsabschluss sei in einer Woche beim Hausarzt vorgesehen (Urk. 7/5). Die in der Folge im A.___ angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen (Urk. 7/3). Am 15. Juni 2005 wurde im B.___ eine MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 7/7). In der Folge erstatteten PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie, speziell Rheumaerkrankungen, den Bericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/8) und das A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, den Kurzaustrittsbericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/39 Anhang). Am 4. August 2005 fanden in der zuvor genannten Klinik des A.___ ein Arbeitsassessment, am 15. und 16. August 2005 ein Basistest und vom 29. September bis 12. Oktober 2005 eine zweiwöchige Rehabilitationsprobezeit statt (Urk. 7/18). In der Folge holte die Generali Allgemeine Versicherungen AG von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin, der den Versicherten vor dem Unfall etwa drei Jahre wegen Schulterbeschwerden behandelt hatte, den Bericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/17) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/24) ein. In der Zwischenzeit hatte der Versicherte im A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein ambulantes, interdisziplinäres umfassendes Ergonomietraining (ABR) aufgenommen mit dem Ziel, die festgestellten erheblichen Aktivitätseinschränkungen positiv zu beeinflussen (Urk. 7/12).
         Nach dem Unfall bestand zunächst eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/2). Erst ab dem 23. Mai 2005 war der Versicherte wegen Spätfolgen arbeitsunfähig (Urk. 7/6). Die Generali Allgemeine Versicherungen AG erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
         Am 13. Februar 2006 (Urk. 7/25) nahm Dipl. Ing. F.___ von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Analyse des Unfalls vom 4. März 2005 vor. Gestützt auf das von Dr.  G.___ verfasste Aktengutachten vom 22. Februar 2006 (Urk. 7/28) stellte die Generali Versicherungen AG mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/37 Anhang) die Leistungen per 7. September 2005 ein, da hinsichtlich der HWS-Problematik der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis, somit am 8. September 2005, eingetreten sei. Was die rechte Schulter anbelange, habe der in Frage stehende Unfall zu keiner Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerden geführt. Dagegen wandte sich der Versicherte - entgegen der anfänglichen Ansicht der Generali Allgemeine Versicherungen AG (Urk. 7/45, Urk. 7/54) - am 13. März 2006 mit einer rechtsgültigen Einsprache (Urk. 7/37). In der Folge erstattete Dr. C.___ das Zwischenzeugnis vom 24. April 2006 (Urk. 7/39), und am 4. Mai 2006 (Urk. 7/59 Anhang) wurde der Versicherte erstmals in der Klinik H.___ untersucht. Nachdem in der radiologischen Abteilung dieser Klinik am 9. Mai 2006 (Urk. 7/62) ein MRI des Neurocraniums angefertigt worden war, erfolgte am 13. Juli 2006 eine Nachkontrolle in der Klinik H.___ (Urk. 7/62 Anhang). Auch war der Versicherte weiterhin bei Dr. C.___, der ihm bei gleich bleibenden Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, in Behandlung (Urk. 7/50, Urk. 7/55, Urk. 7/64). Auf Begehren des Versicherten (Urk. 7/58) fand am 19./20. September 2007 eine interdisziplinäre Begutachtung im I.___ GmbH, Bern, statt. Zum Hauptgutachten vom 26. Oktober 2007, Urk. 7/79) äusserte sich der Versicherte mit Schreiben vom 14. Januar 2008 (Urk. 7/84). Am 23. Januar 2008 (Urk. 7/85a) beantwortete das I.___ die Zusatzfragen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 7/72) und im zusätzlichen Gutachten vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/85b) nahm es zu den Zusatzfragen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q.___, IV-Stelle, vom 7. Februar 2008 (Beilage zu Urk. 7/78) Stellung. Gestützt auf die Beurteilung des I.___ wies die Generali Allgemeine Versicherungen AG die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli 2008 (Urk. 2) ab.
1.2     Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/86) einen Rentenanspruch des Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008 (Urk. 2) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis (Urk. 3), mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
         "1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008 aufzuheben, und es      seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen          auszurichten,
                  eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen   an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
          2.      unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2008 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 22. Januar 2009 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 27. Februar 2009 (Urk. 15) bei ihrem Standpunkt geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. März 2009 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 Erw. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 Erw. 2 S. 111; 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Untersuchungsmethoden bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 Erw. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa S. 140), anzuwenden (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. August 2009, 8C_349/2009, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, Erw. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, Erw. 9.4 und 9.5). Schliesslich wurden in Erw. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrechtlichen Kriterien lautet nunmehr:
         -        besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
         -        die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
         -        fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
         -        erhebliche Beschwerden;
         -        ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich          verschlimmert
         -        schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
         -        erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
         Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 Erw. 6b S. 367; zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. August 2009, 8C_349/2009, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dies trifft dann zu, wenn - nach vorübergehender Verschlimmerung oder erstmaliger Manifestierung des krankhaften Vorzustandes - entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 1.2) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das I.___-Gutachten die geklagten Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mehr zum Unfallereignis vom 4. März 2005 stünden, weshalb die Versicherungsleistungen in Bestätigung der Verfügung vom 28. Februar 2006 auf den 7. September 2005 hin einzustellen seien. Unter diesen Umständen erübrige sich die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs, auch wenn dieser mit Sicherheit zu verneinen wäre (Urk. 2, Urk. 7/37 Anhang, Urk. 7/36, Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber zusammengefasst geltend machen, dem I.___-Gutachten komme keine Beweiskraft zu. Gestützt darauf könne die Beschwerdegegnerin nicht den Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs erbringen. Daher habe sie die Leistungen über den 7. September 2005 hinaus weiterhin auszurichten und gegebenenfalls eine Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese sei weder Gegenstand der Verfügung vom 28. Februar 2006 noch des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen (Urk. 1, Urk. 12).

3.       Der Beschwerdeführer erlitt am 4. März 2005 eine Auffahrkollision, bei der sein Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Urk. 7/1). In den ersten ein bis zwei Minuten nach der Auffahrkollision litt der Versicherte an Schwindel. In der Folge traten Nackenbeschwerden auf. Auf der Notfallstation des A.___, Departement Chirurgie, die der Versicherte am 8. März 2005 aufsuchte, wurden eine HWS-Distorsion und eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert. Eine Bewusstlosigkeit war nicht eingetreten. Auch konnten keine sensomotorischen Ausfälle festgestellt werden. Dem Versicherten wurden Analgesie und Physiotherapie verordnet (Urk. 7/2). Die im A.___, Departement Medizinische Radiologie, Institut für Diagnostische Radiologie, angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen (Urk. 7/3). Am 15. Juni 2005 wurde eine MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt, welche eine Auftreibung und eine ödematöse Veränderung des myotendinösen Übergangs des Musculus supraspinatus und deutlich Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea im Sinne einer Bursitis zeigte (Urk. 7/7).
         PD Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/8) ein Zervikovertebral-Syndrom bei Status nach Unfall und eine Periarthritis humero-scapularis (PHS) tendopathica. Der Versicherte habe bereits vor dem Unfall an Schulterschmerzen gelitten, welche durch den Unfall verstärkt worden seien. Die ambulant durchgeführte Physiotherapie und die medikamentöse Behandlung hätten zu keiner Besserung geführt.
         Im Kurzaustrittsbericht des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/39 Anhang) wurden die Diagnosen einer adhäsiven Kapsulitis/eines positiven Impingement der rechten Schulter, eventuell begünstigt durch das indirekte HWS-Trauma vom 4. März 2005 bei einem Status nach symptomatischer PHS vor drei Jahren mit fraglich bereits adhäsiver Kapsulitis und Impingement und mit einer Bursitis subacromialis/deltoideus und ödematösen Veränderungen am myotendinotischen Übergang SSP-Sehne (MRI 05/2005), eines indirekten HWS-Traumas am 4. März 2005 mit einer Einschränkung der HWS-Rotation nach rechts auf der Höhe von C1/C2, C2/C3 und C3/C4 mit positiven Irritationszonen und einer akuten Lumbago seit dem 19. Juli 2005 mit Hyperlordose, Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance gestellt. Ob die Bursitis mit sekundärer adhäsiver Kapsulitis nach dem Unfall neu aufgetreten sei, oder ob es sich um eine Exazerbation infolge des Unfallgeschehens bei anamnestisch bereits Jahre vorbestehender Schulterproblematik handle, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Zur passiven und aktiven Mobilisation mit sekundärer Kräftigung der Rotatorenmanschette sei eine intensive Physiotherapie durchgeführt worden. Dabei sei anfänglich eine Ausweitungstendenz festgestellt worden. Mit der Therapie habe rasch eine deutliche Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Zudem sei der Versicherte für die arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) angemeldet worden. Bis dahin sei er vollständig arbeitsunfähig.
         Im Bericht vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7/12) führte die zuvor genannte Klinik des A.___ im Wesentlichen die bereits im Kurzaustrittsbericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/39 Anhang) erhobenen Diagnosen an. Der Versicherte sei beim Heben und Tragen von Lasten horizontal, ab Boden und über Kopf, bei Haltungen in vorgeneigter Position (im Sitzen und im Stehen) sowie beim Gehen und beim Treppensteigen beeinträchtigt. Zur positiven Beeinflussung dieser Einschränkungen fand während acht Wochen eine ABR statt.
         Im Bericht vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/18) kam die erwähnte Klinik des A.___ zum Schluss, beim Versicherten zeigten sich eine Ausweitungstendenz und eine depressive Verstimmung, weshalb eine schmerzdistanzierende und antidepressive Therapie eingeleitet worden sei. Bei den Tests zeige er eine Selbstlimitierung und eine ungenügende Leistungsbereitschaft. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht im angestammten Beruf als Hauswart einer Bank ein Pensum von 50 % zumutbar. Diese Beurteilung gelte für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005. Innerhalb von zwei bis drei Monaten sei das Pensum stufenweise auf 80 % zu steigern.
         Dr. D.___ berichtete am 19. Dezember 2005 (Urk. 7/17), beim Versicherten seien im Sommer 2002 erstmals leichtere belastungsabhängige Schulter/Oberarm-schmerzen aufgetreten, die er anfänglich mit Salben selbst behandelt habe. Im Juli 2003 sei es zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Das daraufhin durchgeführte Schulter-Rx habe keine signifikant pathologischen Befunde ergeben (vgl. Urk. 7/17 Anhang). Anlässlich der Erstkonsultation bei ihm am 25. September 2004 (richtig wohl: 2003) seien die Befunde einer PHS tendopathica rechts erhoben worden. Aufgrund der gleichentags durchgeführten Subacromialinfiltration hätten sich die Beschwerden sofort zurückgebildet. Am 17. Dezember 2003 habe sich der Versicherte erneut wegen Rezidiv-Schulterschmerzen rechts bei ihm gemeldet. Klinisch habe sich erneut eine PHS tendopathica, insbesondere des Musculus supraspinatus gezeigt (vgl. Ultraschall vom 22. Dezember 2003). Unter medikamentöser Behandlung hätten sich die Beschwerden bis zum 23. Dezember 2003 zurückgebildet. In der Folge habe ihn der Versicherte nicht mehr aufgesucht.
         Dr. E.___ hielt im Bericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/24) eine schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der HWS in der Seitenneigung beidseits, eine deutlich verspannte und dolente paravertebrale Muskulatur im Bereich der HWS und des Schultergürtels, teilweise auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) beidseits, fest. Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizung seien nicht gegeben.
         Gemäss dem von Dipl. Ing. F.___ erstellten unfalltechnischen Gutachten vom 13. Februar 2006 (Urk. 7/25) lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Fahrzeug des Versicherten beim Heckanstoss durch das Fahrzeug des Unfallverursachers bei 12 bis 15 Kilometer/Stunde.
         Im Aktengutachten vom 22. Februar 2006 (Urk. 7/28) führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, der Versicherte habe beim fraglichen Unfallereignis wahrscheinlich eine leichte Distorsion der HWS erlitten. Solche Unfallfolgen würden erfahrungsgemäss innerhalb von maximal sechs Monaten wieder ausheilen. Eine erhebliche Schulterproblematik sei erst zehn Tage nach dem Unfall aufgetreten, ohne dass diese eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Das Auftreten einer neuen Verletzung oder einer Verschlimmerung sei durch die bildgebenden Untersuchungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich eine temporäre Verschlechterung der Schulterproblematik eingetreten sei, zumal sich das Krankheitsbild in den ersten zehn Tagen nach dem Unfall nicht wesentlich von demjenigen bei früheren Schmerzzuständen in den Jahren 2002 und 2003 unterschieden habe. Im Weiteren kam Dr. G.___ zum Schluss, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ab Dezember 2005 keine relevante HWS-Problematik mehr vorgelegen habe. Hinsichtlich der Schulter habe keine nennenswerte Behinderung objektiviert werden können, weshalb anzunehmen sei, dass damals keine Unfallfolge mehr vorgelegen habe. Es sei zu einer erheblichen Ausweitung der Beschwerden im Sinne eines lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms ohne fassbare, strukturelle Ursache gekommen. Diese Problematik sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal. Was allfällige Unfallfolgen an der HWS oder an der rechten Schulter anbelange, sei der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfall erreicht gewesen, somit spätestens am 8. September 2005.
         Im Zwischenzeugnis vom 24. April 2006 (Urk. 7/39) diagnostizierte Dr. C.___ ein zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom bei einem Status nach Unfall und eine PHS tendopathica. Der Versicherte leide trotz Physiotherapie an Schmerzen, so dass eine medikamentöse Behandlung einzuleiten sei. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sodann empfehle er die Durchführung einer Besprechung in Anwesenheit aller Beteiligten, um zu klären, ob der Versicherte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin leichtere körperliche Arbeiten allenfalls stundenweise wieder aufnehmen könne.
         Im Bericht der Klinik H.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 7/53 Anhang) wurden als Diagnosen ein neu aufgetretener täglicher/persi-stierender Kopfschmerz mit migräniformen Zügen, ein episodisches Spannungskopfweh und ein chronisches zervikovertebrales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma angeführt. Der Versicherte klage über eine ausgeprägte Photophobie auf dem ipsilateralen Auge und über visuelle Fokussierungsschwierigkeiten. Der neurologische Status sei unauffällig, weshalb eine sekundäre Genese der Beschwerden sehr unwahrscheinlich sei. Möglicherweise würden die Schmerzen durch die tägliche Einnahme von Analgetika auch im Sinne eines medikamenteninduzierten Dauerkopfschmerzes zusätzlich ungünstig beeinflusst.
         Aufgrund des am 9. Mai 2006 (Urk. 7/62) in der Klinik H.___ angefertigten magnetic resonance imaging (MRI) des Neurocraniums liess sich keine Kopfwehursache nachweisen, insbesondere bestanden keine Anhaltspunkte für eine intracranielle Raumforderung. Auch konnte keine Sinusitis festgestellt werden.
         Am 13. Juli 2006 (Urk. 7/62 Anhang) fand eine Nachkontrolle in der Klinik H.___ statt. In diagnostischer Hinsicht wurden ein Verdacht auf einen primär stechenden Kopfschmerz und ein episodisches Spannungskopfweh angeführt. Der Versicherte klage nur noch über einzelne, kurzeinschiessende Stiche hochfrontal links. Zudem seien nach wie vor ein Fremdkörpergefühl auf dem linken Auge und unspezifische Sehstörungen gegeben. Es seien eine leichte Lidschwellung und eine vermehrte Injektion feststellbar. Die geklagten Beschwerden seien nicht mit einer autonomen Begleitreaktion im Rahmen der Kopfschmerzen erklärbar.
         Im Gutachten vom 26. Oktober 2007 (Urk. 7/79) und in den Ergänzungen vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/85a) und vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/85b) führte das I.___ zu den Diagnosen aus, es bestünden vorübergehende (maximal sechs Wochen) musko-ligamentäre Schmerzen durch HWS-Distorsion nach Beschleunigungstrauma, ein Tinnitus unklarer Genese und anemnestisch eine chronische Periarthritis humero-scapularis rechts/eine adhäsive Kapsulitis und ein positives Impingement der rechten Schulter, derzeit ohne Beschwerden. Der Versicherte wurde chirurgisch-orthopädisch, körperlich-neurologisch, neuro-psychiatrisch und psychiatrisch abgeklärt. Zudem wurde eine neuropsychologische Testuntersuchung durchgeführt. Abgesehen von diskreten Befunden im Bereich der rechten Schulter, welche bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten und nicht retraumatisiert worden seien, seien aufgrund der körperlichen Untersuchungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet keine pathologischen Befunde feststellbar gewesen. Insbesondere habe kein organisches Substrat für die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf sowie für die Schmerzen in der LWS erhoben werden können. Die aufgrund der neurologischen Untersuchung festgestellte erhöhte Druckschmerzhaftigkeit an den Ansatzpunkten der Halsmuskulatur weise auf einen regional erhöhten Dauertonus hin. Was den Tinnitus anbelange, könne keine Ätiologie dieses Leidens angegeben werden. Auch sei in Anbetracht der mehrmonatigen Latenz zum Unfallgeschehen eine "zervikogene" Komponente nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal lediglich von einer sehr milden HWS-Distorsion durch den Unfallmechanismus und die Dynamik der posttraumatischen Beschwerdeentwicklung auszugehen sei. Sodann habe die psychiatrische Exploration keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte psychische Fehlentwicklung ergeben, und die neuropsychologische Untersuchung habe praktisch ausnahmslos normale Befunde gezeigt. Das beim Unfall erlittene Beschleunigungstrauma der HWS habe zu geringfügigen, hypothetischen Mikroläsionen geführt, welche erwartungsgemäss in relativ kurzer Zeit abheilten. Demnach hätten - bei sehr grosszügiger Betrachtung - allenfalls über einen Zeitraum von längstens sechs Wochen unfallbedingte HWS-Distorsionsschmerzen vorgelegen. Für die Zeit danach bestehe nur noch möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem in Frage stehenden Unfall. Angesichts der sehr leichten körperlichen Beeinträchtigungen seien dem Versicherten alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart einer Privatbank ohne Einschränkung zumutbar. Körperlich schwere Arbeiten seien ihm jedoch nur dann zumutbar, wenn es sich um lediglich kurzfristige Belastungen handle. Da bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gelegentlich körperlich schwere Arbeiten anfallen würden, sei von einer Leistungsminderung von 10 % auszugehen. Diese Beurteilung gelte seit dem Beginn der Krankschreibung am 23. Mai 2005.

4.      
4.1     Zu prüfen ist zunächst, ob aufgrund der HWS-Beschwerden ein Leistungsanspruch über den 7. September 2005 hinaus besteht.
4.2     Aktenkundig ist, dass der Unfall vom 4. März 2005 hinsichtlich der HWS zu keinen bildgebend nachweisbaren organischen Schädigungen geführt hat. So zeigten die am 8. März 2005 (Urk. 7/3) im A.___ angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen. Vielmehr liess sich eine ausgeprägte Streckhaltung der oberen cervikalen Wirbelsäule erkennen. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen im I.___-Gutachten vom 26. Oktober 2007 (Urk. 7/79), wonach kein organisches Substrat für die Nackenschmerzen erhoben werden konnte. Vielmehr kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neurologisch festgestellte erhöhte Druckschmerzhaftigkeit an den Ansatzpunkten der Halsmuskulatur auf einen regional erhöhten Dauertonus hinweise. Auch bestanden keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizung (Urk. 7/24).
         Den dargelegten medizinischen Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion (Urk. 7/2) und damit ein Schleudertrauma oder zumindest eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten hat. Dabei sind in den ersten ein bis zwei Minuten nach dem Unfall Schwindel und zwei Tage später Nackenbeschwerden aufgetreten (Urk. 7/2). Da der Versicherte an keiner relevanten psychischen Störung leidet, ist im Folgenden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 ff.) zu prüfen, ob zwischen dem Unfall vom 4. März 2005 und den nach der Leistungseinstellung anhaltenden Beschwerden im Bereich der HWS ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung des kumulativen Erfordernisses der natürlichen Kausalität verzichtet werden. Auch ist die Adäquanzprüfung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 3) - nicht notwendigerweise durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen, handelt es sich dabei doch um eine gerichtlich beurteilbare Rechtsfrage. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid - wenn auch in sehr knapper Weise - unter Ziff. 6 zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 S. 7), so dass sich der Einwand des Versicherten, diese Frage sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheides gewesen (Urk. 12 S. 3), nicht als korrekt erweist.
4.3    
4.3.1   Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 5.3.1) ist der Auffahrunfall vom 4. März 2005 als mittelschwer einzustufen. Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V 359 Erw. 6a S. 367, 115 V 133 Erw. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 Erw. 6b S. 367 f., 115 V 133 Erw. 6c/bb S. 140).
4.3.2   Der Unfall vom 4. März 2005 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc) - von besonderer Eindrücklichkeit.
         Der Beschwerdeführer hat sodann keine schweren oder besonders gearteten Verletzungen erlitten.
         Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 7. September 2005 notwendig war. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. März 2009, 8C_217/2008, Erw. 10.3 mit Hinweisen). Aktenkundig ist, dass dem Versicherten nach dem Unfall Schmerzmedikamente und Physiotherapie verordnet wurden (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/12 Anhang). Sodann wurde er von verschiedenen Ärzten untersucht und absolvierte eine ABR. Insgesamt handelt es sich jedoch nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgerichts] in Sachen J. vom 16. August 2006, U 258/05, Erw. 4.3.3).
         Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist gestützt auf die Akten nicht ausgewiesen.
         Zu prüfen ist schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Nach dem Unfall vom 4. März 2005 war der Versicherte zunächst vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/2). In der Folge trat ab dem 23. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Spätfolgen ein (Urk. 7/6). Das A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 5. Oktober 2005 (Urk. 7/12) aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Diese Beurteilung gelte für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005. Innerhalb von zwei bis drei Monaten sei das Pensum stufenweise auf 80 % zu steigern. In die gleiche Richtung geht auch die Einschätzung des I.___ vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/85b), wonach der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. Mai 2005 zu 10 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit kann demnach keine Rede sein.
         Selbst wenn das Kriterium der erheblichen Beschwerden bejaht würde - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise -, reichte dies zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (vgl. Erw. 4.3.1), weshalb die Leistungseinstellung auf den 7. September 2005 hinsichtlich der HWS-Beschwerden nicht zu beanstanden ist.
4.4     Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Versicherte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung an unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter gelitten hat.
         Wenn die Beschwerdegegnerin diese Frage im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das I.___-Gutachten (Urk. 7/79) verneint hat, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sich die vorbestehenden Beschwerden an der rechten Schulter allenfalls für höchstens sechs Wochen nach dem Unfall verschlechtert hätten (Urk. 7/85a S. 5). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Beurteilung fehlt jedoch, zumal sie in Frage stellten, dass sich der Versicherte beim Unfall vom 4. März 2005 eine Schulterkontusion zugezogen hat (Urk. 7/79 S. 23). Ebenso wenig kann auf das Aktengutachten des Dr. G.___ vom 22. Februar 2006 (Urk. 7/28) abgestellt werden, worin die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden lediglich bis zum 8. September 2005 bejaht wurde, da zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine eingetreten sei. Denn diese Einschätzung ist mangels eigener Untersuchung des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig. Zudem ist unklar, welche Akten der Arzt eingesehen hat. Im Weiteren führte Dr. C.___ im Bericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/8) aus, dass die Schulterbeschwerden durch den Unfall erneut aufgetreten seien. Zur entscheidenden Frage, ob dabei von einer richtunggebenden Verschlechterung des Vorzustandes auszugehen sei, äusserte er sich jedoch nicht ausdrücklich. Auch der Kurzaustrittsbericht des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. Juli 2009 (Urk. 7/39 Anhang) enthält keine abschliessende Beurteilung. So blieb die Frage unbeantwortet, ob die Bursitis mit sekundärer adhäsiver Kapsulitis nach dem Unfall neu aufgetreten ist, oder ob es sich um eine Exazerbation infolge des Unfallgeschehens bei anamnestisch bereits Jahre vorbestehender Schulterproblematik handelt. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie fachärztlich abklären lasse, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt an unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter litt, und hernach über den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld) ab dem 8. September 2005 neu verfüge.
4.5     Aktenkundig ist sodann, dass im massgebenden Beurteilungszeitraum Kopfschmerzen, Augenbeschwerden (Urk. 7/53 Anhang) und ein Tinnitus (Urk. 7/79) aufgetreten sind. Zu prüfen ist, ob diese Beschwerden auf den Unfall vom 4. März 2005 zurückzuführen sind.
         Gemäss dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, der vom A.___, Departement Chirurgie, am 8. März 2005 ausgefüllt worden war, litt der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall nicht an Kopfschmerzen (Urk. 7/2). Auch Dr. C.___ und das A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten im Juli 2005 nicht von derartigen Beschwerden (Urk. 7/8, Urk. 7/39 Anhang). Wie sich dem Bericht der Klinik H.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 7/53 Anhang) entnehmen lässt, litt der Versicherte seit etwa zwei Monaten an neu aufgetretenen, permanent vorhandenen Kopfschmerzen. Ein organisches Substrat liess sich jedoch nicht nachweisen. So konnte aufgrund des am 9. Mai 2006 angefertigten MRI des Neurocraniums (Urk. 7/62) keine Ursache für die Kopfschmerzen gefunden werden, insbesondere bestanden keine Hinweise für eine intracranielle Raumforderung oder für eine Sinusitis. Auch der neurologische Status war unauffällig. In Anbetracht des Umstandes, dass der Versicherte gemäss den medizinischen Akten beim Unfall vom 4. März 2005 nur eine leichte HWS-Distorsion erlitten hat, ist es unwahrscheinlich, diese Verletzung für die über ein Jahr später geklagten Kopfschmerzen verantwortlich zu machen. Die Klinik H.___ machte zwar keine Angaben zur Unfallkausalität, hielt aber fest, dass die Schmerzen möglicherweise durch die tägliche Einnahme von Analgetika auch im Sinne eines medikamenteninduzierten Dauerkopfschmerzes zusätzlich ungünstig beeinflusst würden (Urk. 7/53 Anhang). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die beim Unfall vom 4. März 2005 erlittene HWS-Distorsion nicht für die ab 2006 aufgetretenen Kopfschmerzen verantwortlich gemacht werden kann. Im Übrigen müsste, selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, der adäquate Kausalzusammenhang auch bei Anwendung der für den Versicherten günstigeren Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 134 V 109) verneint werden, da bei dem als mittelschwer einzustufenden Unfall kein einzelnes Kriterium besonders ausgeprägt vorliegt noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat somit für die ab 2006 aufgetretenen Kopfschmerzen keine Leistungen zu erbringen.
         Was die Augenbeschwerden anbelangt, ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht über diese Beschwerden geklagt hat (Urk. 7/2). Im Bericht der Klinik H.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 7/53 Anhang) ist von einer ausgeprägten Photophobie und von Fokussierungsschwierigkeiten die Rede. Anlässlich der Nachkontrolle vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/62 Anhang) fielen eine leichte Lidschwellung sowie eine vermehrte Injektion des linken Auges auf, und der Beschwerdeführer klagte über unspezifische Sehstörungen. Ein Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 4. März 2005 wurde in den medizinischen Unterlagen nie hergestellt. Die Klinik H.___ führte am 13. Juli 2006 (Urk. 7/62 Anhang) aus, dass die Augenbeschwerden nicht mit einer autonomen Begleitreaktion im Rahmen der Kopfschmerzen erklärbar seien. Demnach ist davon auszugehen, dass diese Beschwerden nicht unfallkausal sind.
         Schliesslich klagt der Beschwerdeführer noch über einen Tinnitus in beiden Ohren, der nach seinen Angaben einige Monate nach dem Unfall aufgetreten sei (Urk. 7/79 S. 10). Dieses Leiden ist jedoch erstmals im I.___-Gutachten vom 26. Oktober 2007 (Urk. 7/79) dokumentiert. Nach gutachterlicher Ansicht sei wegen der mehrmonatigen Latenz zum Unfall vom 4. März 2005 eine sogenannte "zervikogene" Komponente allenfalls möglich, aber sicher nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/79 S. 23). Mangels Unfallkausalität fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für dieses Leiden somit ausser Betracht.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008 (Urk. 2) hinsichtlich der Schulterbeschwerden aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Versicherten im Sinne von Erw. 4.4 fachärztlich abklären lasse und hernach über den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld) ab dem 8. September 2005 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des teilweisen Obsiegens erscheint es angemessen, dem Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008, soweit er die Beschwerden an der rechten Schulter betrifft, aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erw. 4.4, über den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld) ab dem 8. September 2005 neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Assura Kranken- und Unfallversicherung, Freiburgstrasse 370, 3018 Bern
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).