UV.2008.00313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr
Badenerstrasse 20, Postfach 24,  1

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

diese substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.       Der 1977 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG in Z.___ als Hilfsarbeiter und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert (Urk. 13/II/1), als er am 13. Februar 2000 als Beifahrer in einen Auffahrunfall verwickelt wurde und dabei ein HWS-Distorsionstrauma und eine indirekte LWS-Kontusion erlitt (Urk. 13/II/2-3, Urk. 13/II/17). Aufgrund persistierender Nacken- und Rückenschmerzen erfolgte vom 26. April bis zum 31. Mai 2000 in der A.___ eine stationäre Rehabilitation (Urk. 13/II/17). Im Rahmen diverser weiterer fachärztlicher Abklärungen konnten keine organisch-strukturellen Verletzungen objektiviert werden (Urk. 13/II/43, Urk. 13/II/48, Urk. 13/II/63, Urk. 13/II/81). Ab dem 4. September 2000 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 13/II/17 S. 4).
         Am 12. April 2005 erlitt der Versicherte, welcher nunmehr bei der B.___ als Serviceangestellter und Assistent des Geschäftsführers tätig und über diese weiterhin bei der SUVA unfallversichert war, einen Treppensturz mit Kontusion des rechten Ellbogens und des Sacrums rechts (Urk. 13/I/1, 13/I/5, 13/I/11, Urk. 13/II/88). In der Folge klagte er über anhaltende Beschwerden, weshalb er zunächst vom 4. bis zum 8. Juli 2005 in der Rheumaklinik des C.___ hospitalisiert war (Urk. 13/I/8) und anschliessend vom 25. September bis 22. Oktober 2005 eine stationäre Rehabilitation in der D.___ absolvierte (Urk. 13/I/24). Eine Besserung der Beschwerden wurde dadurch jedoch nicht erreicht (vgl. Urk. 13/I/24 S. 2). Aufgrund der Anhaltspunkte für das Bestehen einer psychischen Problematik holte die SUVA bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Expertise ein (Gutachten vom 30. Mai 2007 [Urk. 13/I/60]).
         Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 31. März 2008 ein mit der Begründung, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten, organisch nicht hinreichend ausgewiesenen Beschwerden und den Unfällen bestehe (Urk. 13/I/75). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. Juli 2008 ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr, mit Eingabe vom 15. September 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei ein Entscheid in der Sache selbst zu fällen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 12. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden alsdann nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 ).
1.2    
1.2.1   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.2.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1         Unbestritten und aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist, dass beim Beschwerdeführer keine unfallbedingten organisch-strukturellen Läsionen mehr bestehen und dass er auch nicht unter einem für Schleudertraumaverletzungen typischen Beschwerdebild leidet (Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 6 f., Urk. 13/I/6, Urk. 13/I/69 S. 2, Urk. 13/I/72 S. 7, Urk. 13/II/3, Urk. 13/II/15 S. 2), dass er hingegen psychische Beschwerden im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige bis schwere Episode, sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Gutachten von Dr. E.___ vom 30. Mai 2007 [Urk. 13/I/60]) hat, welche mit den Unfällen in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen (Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 7, Urk. 13/I/60 S. 9 f.). Zu folgen ist sodann der Auffassung der Parteien, dass es sich bei den Unfällen vom 13. Februar 2000 und vom 12. April 2005 (höchstens) um mittelschwere Unfälle handelt (Urk. 1 S. 3). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs sind die beiden Unfälle (Auffahrunfall vor einem Fussgängerstreifen mit kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von weniger als 10 km/h und geringen Sachschäden [vgl. Urk. 13/II/8, Urk. 13/II/39] am 13. Februar 2000 sowie Treppensturz mit Anschlagen des rechten Ellbogens und des Sacrums ohne wesentliche Verletzungen [Urk. 13/I/6, Urk. 13/I/11 S. 2]) dabei (wiederum höchstens) im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln. Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Unfällen und den psychischen Beschwerden gegeben sind.
2.2         Während die SUVA eine weitere Leistungspflicht für die Zeit nach der Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2008 verfügungs- und einspracheweise mit der Begründung verneint hat, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen bestehe, da kein einziges der gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu prüfenden Adäquanzkriterien gegeben sei (Urk. 2, Urk. 12), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass insbesondere die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen sowie der ärztlichen Fehlbehandlung gegeben seien, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang ausgewiesen und die SUVA weiterhin leistungspflichtig sei (Urk. 1).

3.
3.1     Da die Unfälle vom 13. Februar 2000 sowie vom 12. April 2005 höchstens bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen sind, müssen die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa gehäuft oder in besonders auffälliger Weise erfüllt sein, damit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen bejaht werden kann (vorstehend Erw. 1.2.2).
3.2     Die Unfälle vom 13. Februar 2000 sowie vom 12. April 2005 erfolgten nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen und waren - objektiv betrachtet - auch nicht besonders eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen sind im Weiteren nicht als derart schwer oder besonders zu qualifizieren, dass sie erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Zum einen vermag nämlich die nach dem Unfall vom 13. Februar 2000 gestellte Diagnose eines Schleudertraumas für sich allein nicht das Vorliegen von schweren oder besonderen Verletzungen zu begründen, wobei vorliegend keine erschwerenden Umstände ersichtlich sind. Zum anderen konnten keine organisch-strukturellen Läsionen als Folge der Unfälle nachgewiesen werden (Urk. 13/I/6 S. 2, Urk. 13/I/69 S. 2, Urk. 13/II/2-3).
         Das Kriterium "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" kann höchstens in leichter Ausprägung bejaht werden. Insbesondere für die Zeit nach dem zweiten Unfall ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich unregelmässige Physiotherapie-Serien absolvierte (vgl. Urk. 13/II/3, Urk. 13/II/8 S. 1, Urk. 13/II/17 S. 4, Urk. 13/II/43-44, Urk. 13/II/50, Urk. 13/II/85-86) und in den letzten Jahren praktisch nur noch passiv medikamentös und mittels Arztbesuchen in mehrwöchentlichen Abständen therapiert wurde (vgl. Urk. 13/I/38, Urk. 13/I/50, Urk. 13/I/52). Mehrmals wurde von den Ärzten auch auf eine mangelhafte Motivation und Einsicht des Beschwerdeführers in den Sinn diverser empfohlener aktiver Therapien sowie sein passives und forderndes Verhalten ihnen gegenüber hingewiesen (Urk. 13/I/24 S. 2 f., Urk. 13/I/60 S. 11, Urk. 13/II/3 S. 2). So gab der Beschwerdeführer der SUVA am 19. Februar 2007 an, dass er die therapeutische Passivität der Ärzte nicht akzeptieren könne und nun endlich aktive Massnahmen der behandelnden Ärzte erwarte (Urk. 13/I/52), und noch beschwerdeweise macht er geltend, er wolle "eine Pille" haben, die ihn "wieder gesund" mache, damit er wieder arbeiten könne (Urk. 1 S. 4). Solche ungünstigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche den Therapieerfolg auch beeinträchtigt haben dürften, können im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht als belastende Faktoren berücksichtigt werden. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Adäquanzprüfung nur die Therapie der körperlichen Unfallfolgen relevant ist, und dass im zu beurteilenden Zeitraum - nebst der Behandlung der im Vordergrund stehenden psychischen Problematik - teilweise auch Therapien wegen unfallfremden Beschwerden, wie etwa Schulterbeschwerden, nötig wurden (vgl. Urk. 13/II/79).
         Hinsichtlich des Adäquanzkriteriums "Dauerbeschwerden" ist zu berücksichtigen, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers grösstenteils psychischer Genese waren, wobei von den Ärzten zusätzlich noch eine massive Symptomausweitung beobachtet wurde (Urk. 13/I/11 S. 3, Urk. 13/I/24 S. 2 f., Urk. 13/I/72 S. 7). Deshalb ist auch dieses Kriterium höchstens in leichter Ausprägung gegeben.
         Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung finden sich in den Akten nicht. Dass der Beschwerdeführer offenbar aus seiner subjektiven Sicht das Gefühl hat, von den Ärzten falsch behandelt worden zu sein (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13/I/50, Urk. 13/I/60 S. 7 und 9), mag Teil seiner psychischen Probleme sein (vgl. Urk. 13/I/60 S. 11), ist aber für die Beurteilung der ärztlichen Behandlung nicht relevant. Auch bildet die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater der SUVA trotz mehrmaliger Mahnung keinen Bericht eingereicht hat (vgl. Urk. 13/I/40, Urk. 13/I/42), für sich allein noch keinen Hinweis auf eine ärztliche Fehlbehandlung, zumal das Kriterium "ärztliche Fehlbehandlung" hauptsächlich auf die Behandlung der körperlichen Unfallfolgen bezogen ist. Die Behauptung, dass der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ den Beschwerdeführer nicht vertieft untersucht habe (Urk. 1 S. 4), ist klar aktenwidrig (vgl. Urk. 13/I/50, Urk. 13/I/60). Unter diesen Umständen können die verlangten weiteren Abklärungen zur Korrektheit der ärztlichen Behandlung (Urk. 1 S. 4 f.) unterbleiben, und es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
         Beim Kriterium "schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" gelten ebenfalls die zum Kriterium "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" angestellten Überlegungen. Ein schwieriger Heilungsverlauf mag zwar angesichts der äusserst leichten Verletzungen nach den beiden Unfällen vorliegen. Aufgrund des Einflusses der psychischen Beschwerden auf das gesamte Beschwerdebild und des dysfunktionalen Verhaltens des Beschwerdeführers - beides ist bei der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen - ist dieses Kriterium höchstens in leichtem Ausmass zu bejahen.
         Das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" ist nicht erfüllt. Im Anschluss an den ersten Unfall vom 13. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten ab dem 17. Juli 2000 eine 50%ige und ab dem 4. September 2000 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 13/II/17 S. 4). Nach einem Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsort im Juli 2000, welcher mangels Motivation des Beschwerdeführers bald wieder abgebrochen werden musste (Urk. 13/II/23), arbeitete er ab dem 1. November 2000 an einem neuen Arbeitsplatz wieder vollzeitlich (Urk. 13/II/38). Die langanhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit nach dem zweiten Unfall vom 12. April 2005 war einzig durch die psychischen Beschwerden sowie das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers bedingt (vgl. Urk. 13/I/72 S. 7). Die geringfügigen physischen Verletzungen nach diesem Unfall vermochten keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dies belegt nicht zuletzt die Tatsache, dass der Hausarzt Dr. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, dem Beschwerdeführer in seinem Zeugnis vom 18. April 2005 ab dem 19. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bescheinigte, wobei er darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, das Zeugnis zu akzeptieren und die Praxis verlassen habe (Urk. 13/I/2).
3.3         Insgesamt sind somit höchstens drei unfallbezogene Kriterien und zwar höchstens in leichtem Masse erfüllt. Unter diesen Umständen muss das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen vom 13. Februar 2000 und vom 12. April 2005 und den nach der Leistungseinstellung durch die SUVA fortbestehenden Beschwerden verneint werden. Deshalb entfällt auch ein Anspruch auf die weiteren beantragten Versicherungsleistungen. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Wiederkehr
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).