UV.2008.00314
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 12. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1950, stiess sich am 29. August 2003 bei der Arbeit als Lagermitarbeiterin der Firma B.___ AG stark an zwei Kleiderständern. Dabei verletzte sie sich am Rücken und der rechten Schulter (Urk. 7/1). Wegen andauernder Schmerzhaftigkeit wurde am 3. März 2004 ein Arthro-MRI der rechten Schulter angefertigt. Dies zeigte eine Ruptur der Supraspinatussehne. Man behandelte konservativ mit Physiotherapie. Bei weitgehend remobilisierter Schulter und andauernder erheblicher Schmerzhaftigkeit entschloss man sich trotz voller Arbeitsfähigkeit zur Operation. Am 3. Januar 2006 wurde die transossäre Refixation der Supraspinatussehne rechts mit Bizepstenotomie und -tenodese rechts durchgeführt. Der initiale Verlauf nach dem Eingriff war günstig; man erzielte eine ordentliche Beweglichkeit und die Schmerzen waren erträglich, eine Therapie mit nichtsteroidalen Antiphlogistika (NSAR) war aber weiter nötig (vgl. zum Verlauf: Urk. 7/27 S. 3 Ziff. 5). Bei Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2006 auf (Urk. 7/22). Dies führte zu einer eigentlichen Dekompensation mit einerseits Nervosität und Depression, anderseits zu einer Exazerbation der Schmerzhaftigkeit mit tendenziell auch schlechterer Beweglichkeit der rechten Schulter (Urk. 7/27 S. 3 unten f.). Vom 29. November 2006 bis 18. Januar 2007 weilte die Versicherte zwecks Rehabilitation in der Klinik C.___ (Urk. 7/33). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der die Versicherte obligatorisch gegen Unfall versichert war, hatte die gesetzlichen Leistungen erbracht (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 861/1) - bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2008 (Urk. 2) - sprach die SUVA der Versicherten für die Restfolgen des Unfalles eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch.
1.2 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2008 bei der SUVA "Einwand" und ersuchte um eine neue Beurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 8/79/1). Die SUVA bat die Versicherte mit Kurzbrief vom 27. August 2008, ihre Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu richten. Mit praktisch identischer Eingabe vom 15. September 2008 wandte sich die Versicherte in der Folge an das hiesige Gericht und beantragte eine neue Beurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 1). Die SUVA beantragte am 27. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht ist Folgendes anzumerken: Der eingeschrieben versandte Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Juli 2008 (Urk. 2) wurde von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2008 in Empfang genommen (Urk. 13). Die Beschwerdeschrift vom 15. September 2008 (Urk. 1) wurde erst am 16. September 2008 und damit (einen Tag) nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 38 und 39 ATSG) der Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1). Die Beschwerdeführerin hatte aber bereits mit Eingabe vom 16. August 2008 rechtzeitig bei der unzuständigen SUVA "Einwand" erhoben gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2008. Die Beschwerdefrist gilt deshalb als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Der Umstand, dass die SUVA die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2008 unter Missachtung der ihr obliegenden Weiterleitungspflicht (Art. 30 ATSG) nicht dem hiesigen Gericht zustellte, gereicht dieser nicht zum Nachteil.
2. Die SUVA hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und deren Bemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rente zusteht.
3.2 Die SUVA hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 7/33) und den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai 2007 (Urk. 7/52) mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne beidhändige Tätigkeiten über Kopfhöhe sowie mit wiederholtem Kraftaufwand der rechten Hand) ganztägig zumutbar ist (Urk. 7/33 S. 2 oben; 7/52 S. 5). Aus dem Bericht des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und speziell Rheumakrankheiten, vom 14. 2008 (Urk. 7/79/2), wonach eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % bestehe, lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein anderes Ergebnis herleiten. Zum Einen ist davon auszugehen, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. So erachtete er denn auch im Bericht vom 27. Februar 2007 eine leichte Arbeit als möglich (Urk. 7/45). Zum Andern ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis). Soweit die Spezialisten der Klinik C.___ im Gegensatz zum Hausarzt aus denselben Befunden andere Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit zogen, ist dem polydisziplinär abgestützten Bericht der Klinik C.___ vom 30. Januar 2007 volle Beweiskraft zuzuerkennen. Er beruht auf allseitigen umfassenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Akten abgefasst und ist in seinen Aussagen betreffend die Beurteilung der trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise verbleibenden Leistungsfähigkeit nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) zu verzichten und auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ abzustellen.
3.3 Schliesslich sind weder Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am - mittels der Einkommensvergleichsmethode (Valideneinkommen von Fr. 51'250.--, Invalideneinkommen von Fr. 52'785.--) - festgesetzten Invaliditätsgrad von 0 % wecken, noch wird in der Beschwerde etwas gegen die von der SUVA erhobenen Vergleichseinkommen vorgebracht. Der Einkommensvergleich ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände gegen den durch die SUVA ermittelten Sachverhalt und gegen die davon überzeugend abgeleiteten Ergebnisse erhoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).