Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 22. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1949, war seit 1. Juli 1982 bei den Städtischen Werken W.___ als Kläranlagenleiter und seit August 2007 als Projektingenieur tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 15. September 2007 in einer Baumulde beim Stapeln von Altholz von einem Holzbalken am Rücken getroffen wurde und dabei eine Quetschung des Rückens erlitt (Urk. 7/1 Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9, Urk. 2 S. 2 lit. A).
Vor diesem Unfall hatte der Beschwerdeführer zwei weitere Unfälle erlitten, wobei er sich die rechte Schulter und das linke Fussgelenk verletzte (Urk. 2 S. 2 lit. A, Urk. 7/3, Urk. 7/41).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 stellte die SUVA ihre im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. September 2007 erbrachten Leistungen in Bezug auf die Rückenbeschwerden per 20. Mai 2008 ein (Urk. 7/51).
Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2008 Einsprache (Urk. 7/58), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. August 2008 abwies (Urk. 9/68 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. September 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm weiterhin Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2008 (Urk. 2) dar, worin die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2008 (Urk. 7/51) erhobene Einsprache (7/58) abwies. Gegenstand der Verfügung vom 9. Juni 2008 (Urk. 7/51) und Prozessthema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Unfallkausalität zwischen dem Unfall vom 15. September 2007 und der Rückenproblematik. Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören die Schulter- und Fussgelenkproblematik, auf welche der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. September 2008 hinwies (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2008 ausdrücklich fest, dass sie nur die weitere Leistungspflicht bezüglich der Rückenbeschwerden als Folgen des Unfalls vom 15. September 2007 verneint (Urk. 7/51 S. 1); dies wurde im Einspracheentscheid vom 20. August 2008 bestätigt (Urk. 2 S. 3 Erw. 1, Erw. 5). Daher wird nachfolgend nur auf die Ausführungen bezüglich der Rückenproblematik eingegangen.
1.3 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und einem Unfall im Sinne von Art. 6 UVG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 2). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin und Phlebologie seien die jetzigen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 15. September 2007 zurückzuführen (Urk. 2 S. 4 Erw. 3a). Die Formel post hoc, ergo propter hoc reiche nicht aus, um einen natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen (Urk. 2 S. 4 Erw. 3b).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, aufgrund der Schmerzen habe er ab Januar 2008 sein Pensum um 50 % reduzieren müssen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Seit dem Unfall vom 15. September 2007 habe er Schmerzen in der unteren Rückengegend, welche sich stark einschränkend auf die Ausübung von Beruf und Freizeit auswirken würden. Ferner hielt der Beschwerdeführer fest, er könne keine Lasten mehr tragen. Er habe immer hart gearbeitet, sowohl am Arbeitsplatz als auch bei Gartenarbeiten und Renovationsarbeiten am Haus in seiner Freizeit (Urk. 1 S. 1 unten).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 20. Mai 2008 hinaus.
3.
3.1 Am 11. Dezember 2007 untersuchten Dr. med. C.___, Oberarzt, Facharzt FMH für Radiologie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Kantonsspital E.___ (E.___), den Beschwerdeführer mittels Magnetresonanztomographie (MRI). Als Befund hielten sie in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2007 schwere degenerative LWS-Veränderungen bei rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung, ausgeprägter spondylophytärer Abstützreaktion, schwerer degenerativer Diskopathie und Hypertrophie der Ligamenta flava und Facettengelenke fest (Urk. 7/39/9 S. 1 Mitte). In ihrer Beurteilung führten sie aus, es bestünden schwere degenerative Veränderungen der LWS mit osteodiscoligamentär bedingt engem Spinalkanal L2/3; wahrscheinlich lägen eine rezessale Kompression der Nervenwurzeln L3, eine linksbetonte mässig- bis hochgradige, rezessale und neuroforaminale Kompression der Nervenwurzeln L5 sowie eine rezessale Kompression der Nervenwurzel S1 rechts vor (Urk. 7/39/9 S. 2).
3.2 In seinem Bericht vom 16. Januar 2008 stellte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen (Urk. 7/8 S. 1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- sensomotorische Radikulopathie L5 und S1 links (plus Polyneuropathie?)
- MR-tomographisch vor allem degenerativ bedingte Wurzelkompressionen L5 beidseits und S1 beidseits
- Status nach thorakolumbaler Kontusion 15. September 2007
- komplexe Rückfussproblematik/-instabilität links
- Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen seit 2001
- MR-tomographisch chronische Rupturen lateraler und medialer Bandapparat, osteochondrale Läsion lateraler Talusschulter
- Status nach Sturz 2. Juni 2007 auf rechte Schulter
- MR-tomographisch subtotale Rotatorenmanschettenruptur
- allgemeiner Erschöpfungszustand
Dr. F.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals nach dem Unfall vom 15. September 2007 gesehen. Der Verlauf nach dem Unfall sei protrahiert. In der Folge habe der Beschwerdeführer auch vermehrt über Schmerzen im linken Bein geklagt. Klinisch habe er eine sensomotorische Radikulopathie L5 und S1 links mit Lasuège-Zeichen beidseits 70° festgestellt. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer wegen rezidivierender OSG-Distorsionen seit 2001 auch orthopädisch untersucht worden, und es werde ebenfalls eine neurogene Hauptursache vermutet. Im Juni 2007 sei der Beschwerdeführer auf die rechte Schulter gestürzt und habe sich eine Rotatorenmanschettenruptur zugezogen (Urk. 7/8 S. 1 unten). Im Lendenbereich würden nach MR-tomographischem Nachweis schwere degenerative Veränderungen der LWS mit engem Spinalkanal L2/3 und rezessaler beziehungsweise neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzeln L3 beidseits, L5 beidseits und S1 rechts bestehen (Urk. 7/8 S. 2).
3.3 Im Bericht vom 28. Januar 2008 nannte PD Dr. med. G.___, Chefarzt, E.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/9 S. 1):
- Verdacht auf lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom, schwerpunktmässig L5 links bei
- Recessusstenose L2/L3 links und Foramenstenose L5 links
- Status nach Supinationstrauma des linken Sprunggelenks (erstmals 2001)
In seiner Beurteilung hielt er fest, hinsichtlich der Einschränkung der Fuss- und Zehenhebung links vermute er eine radikuläre Komponente (vorwiegend L5) links. Diese Annahme stütze sich einerseits auf die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im linken Bein. Ausserdem sei der schwerpunktmässige Ausfall des musculus extensor hallucis longus sehr suggestiv für eine radikuläre Läsion. Einschränkend müsse man allerdings sagen, dass klinisch zumindest keine Beteiligung des M. gluteus medius links vorliege, was man bei einer längerdauernden L5-Parese erwarten dürfte. Die Bildgebung biete ebenfalls Befunde, die eine radikuläre Läsion links erklären könnten, insbesondere die Foramenstenose L5 links und die erhebliche Recessusstenose im Segment L2/L3 links (Urk. 7/9 S. 2).
3.4 Am 21. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Leitender Arzt, E.___, untersucht (Urk. 7/39/4 S. 1). Er hielt bezüglich der Rückenproblematik fest, elektromyographisch würden sich Zeichen einer länger bestehenden, chronischen, axonalen Läsion (ohne akute Exazerbation) einzelner Peronaeus/L5- beziehungsweise Tibialis/S1-innervierter Muskeln links zeigen. Eine radikuläre Ätiologie sei wahrscheinlich, könne jedoch nicht bewiesen werden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine sichere Operationsindikation der degenerativen LWS-Veränderungen (Urk. 7/39/4 S. 2).
3.5 In seinem Bericht vom 14. Mai 2008 zur gleichentags durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 7/45 = Urk. 7/46) führte der Kreisarzt Dr. B.___ aus, aufgrund der Ausführungen von PD Dr. G.___, Dr. H.___ sowie aufgrund des MRI vom 11. Dezember 2007 sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 15. September 2007 eine bereits schwer degenerativ vorgeschädigte Lendenwirbelsäule betroffen habe. Dass durch das Unfallereignis strukturelle Läsionen an der Wirbelsäule verursacht worden seien, sei bis dato weder bildgebend noch klinisch belegt. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass lediglich eine vorübergehende, jedoch keine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes vorliege. Auch ohne das Unfallereignis wäre in Anbetracht der beschriebenen schwerwiegenden Veränderungen eine Operation notwendig gewesen. Gemäss allgemeiner klinischer Erfahrung und gestützt auf internationale Literatur aus den vergangenen 20 Jahre sei anzunehmen, dass in Bezug auf die Wirbelsäulenproblematik ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis ein status quo sine erreicht worden sei; es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die natürliche Kausalität des Unfallereignisses ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehe (Urk. 7/45 S. 2 unten).
3.6 Im Bericht vom 14. Mai 2008 verwies Dr. F.___ zur im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnose auf seinen Bericht vom 16. Januar 2008. Zwischenzeitlich sei die lumbale Problematik weiter abgeklärt worden. Die neurochirurgische Intervention sei am 21. Mai 2008 vorgesehen. Bezüglich der Unfallkausalität sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 15. September 2007 über vermehrte Schmerzen und Schwäche in den Beinen geklagt habe (Urk. 7/50 S. 1 unten). Bekanntlich seien zwischenzeitlich auch Schulterverletzungen und eine Fussproblematik aufgetreten, welche ausführlich beurteilt worden seien. Aufgrund der Rückenproblematik und des Fussleidens sowie eines allgemeinen Erschöpfungszustandes sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig seit 17. Dezember 2007; Dr. F.___ erachtet diese Arbeitsunfähigkeit als unfallkausal (Urk. 7/50 S. 2).
3.7 Dr. G.___ führte im ärztlichen Zwischenbericht vom 15. Mai 2008 zu der bereits in seinem Bericht vom 28. Januar 2008 aufgeführten Diagnose (vgl. Erw. 3.2) aus, es lägen degenerative Veränderungen der LWS vor (Urk. 7/49 Ziff. 2). Ferner sei ein umfangreicher Dekompressions- und Stabilisierungseingriff an der LWS geplant; die Operation werde am 22. Mai 2008 durchgeführt (Urk. 7/49 Ziff. 3). Im Anschluss an diese Operation bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten (Urk. 7/49 Ziff. 4).
3.8 In einem weiteren Bericht vom 30. Mai 2008 diagnostizierten PD Dr. G.___ und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, E.___, eine Claudicatio spinalis und radicularis bilateral linksbetont bei Recessusstenose L2/L3 links und Foramenstenose L5 links (Urk. 7/57/2 Mitte). Sie hielten fest, sie dürften über einen erfolgreichen Eingriff und einen erfreulichen postoperativen Verlauf berichten. Die Schmerzen zeigten sich postoperativ deutlich regredient; weiter würde die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos erfolgen. Ferner seien Wund- und Laborkontrollen stets unauffällig. Subjektiv bestehe ein deutlicher Rückgang der belastungsabhängigen Ischialgien mit leichter residueller Hypästhesie im Bereich des linken Unterschenkels. Ansonsten bestünden im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung stationäre neurologische Befunde. Ferner attestierten PD Dr. G.___ und Dr. I.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Mai bis 17. Juli 2008 (Urk. 7/57/3 oben).
3.9 PD Dr. G.___ führte im Operationsbericht vom 2. Juni 2008 zu bekannter Diagnose aus, die technischen Zusatzuntersuchungen (MRI und CT der LWS) hätten nicht altersentsprechende, fortgeschrittene, degenerative Veränderungen entlang der gesamten LWS mit Torsionsskoliose gezeigt. Mögliche klinisch relevante Befunde seien eine Recessusstenose (durch Spondylarthrose) im Segment L4/L5 und Foramenstenosen L5/S1. Die elektrophysiologische Untersuchung lasse eine radikuläre Läsion L5 und S1 links wahrscheinlich erscheinen, könne diese aber nicht beweisen. Aufgrund der multifaktoriellen klinischen Situation und der mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen an der LWS sei die exakte Diagnosestellung hier nicht einfach. Letztendlich interpretierte Dr. G.___ die Situation als radikuläres Reiz- und leichtes motorisches Ausfallsyndrom L5 links; dafür könnten am ehesten die Veränderungen in der Höhe L4/L5 (recessale Stenose) und in Höhe L5/S1 (foraminale Stenose) für eine Kompression der Wurzel L5 links verantwortlich sein. Deswegen habe er dem Beschwerdeführer eine Operation empfohlen (Urk. 7/56 S. 1).
3.10 In seinem Bericht vom 11. Juni 2008 führte Dr. B.___ aus, bezüglich der Rückenproblematik sei der Fall mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Dr. B.___ habe weiter Dr. F.___ erklärt, weshalb es zur Einstellung der Leistungen der Beschwerdegegnerin gekommen sei. Dr. F.___ sei jedoch der Meinung, eine Teilkausalität sei gegeben; dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Operation zu einer wesentlichen Verbesserung der Beschwerden des Beschwerdeführers geführt habe. Demgegenüber hielt Dr. B.___ fest, dass weder die neurologische noch die radiologische Untersuchung eine strukturelle Läsion im Bereich der Wirbelsäule hätten nachweisen können (Urk. 7/59).
4.
4.1 Dr. B.___ hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die aktuell geltend gemachten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 15. September 2007 zurückzuführen sind, auf die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Der Arztbericht von Dr. B.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
Davon ausgehend hat Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen geklagten Beschwerden und erlittenem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Vielmehr seien die Beschwerden auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Es sei bis dato weder bildgebend noch klinisch belegt, dass durch das Unfallereignis strukturelle Läsionen an der Wirbelsäule verursacht worden seien. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass lediglich eine vorübergehende, jedoch keine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes vorliege. Auch ohne das Unfallereignis wäre in Anbetracht der beschriebenen schwerwiegenden degenerativen Veränderungen eine Operation notwendig gewesen. Gestützt auf allgemeine klinische Erfahrung und internationale Literatur der letzten 20 Jahre sei anzunehmen, dass die vorliegende Wirbelsäulenproblematik ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis ein Staus quo sine erreicht worden sei (Urk. 7/45 S. 2 unten).
4.2 Bildgebend wurden am 11. Dezember 2007 schwere degenerative LWS-Veränderungen bei rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung, ausgeprägter spondylophytärer Abstützreaktion, schwerer degenerativer Diskopathie und Hyperthrophie der Ligamenta flava und Facettengelenke festgestellt. Dabei handelt es sich um degenerative Erscheinungen, die über einen längeren Zeitraum entstehen und auf Knochen-, Muskel- oder neurologische Erkrankungen zurückzuführen sind. Der Radiologe Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten sodann auch nicht fest, dass diese Befunde unfallkausal sind. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis vom 15. September 2007 diese festgestellten Degenerationen ausgelöst hat. Diesbezüglich ist somit von einem krankhaften Vorzustand auszugehen.
Ferner führte auch Dr. G.___ in keinem seiner Berichte aus, dass die heute geltend gemachten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Vielmehr lassen auch seine Ausführungen den Schluss zu, dass die Befunde nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Auch Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Februar 2008 fest, elektromyographisch würden sich bezüglich der Rückenproblematik Zeichen einer länger bestehenden, chronischen axonalen Läsion (ohne akute Exazerbation) zeigen, was deutlich auf einen krankhaften Vorzustand hindeutet, welcher durch den Unfall nicht richtunggebend verschlimmert wurde.
4.3 Weiter stellt auch Dr. F.___ in seinem Bericht vom 16. Januar 2008 fest, dass vorliegend schwere degenerative Veränderungen der LWS vorliegen (Urk. 7/8 S. 2). Bezüglich der Unfallkausalität führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall vermehrt über Schmerzen und Schwächen in den Beinen geklagt (Urk. 7/50 S. 1). Weiter habe Dr. F.___ Dr. B.___ mitgeteilt, er gehe von einer Teilkausalität des Unfalls aus (Urk. 7/59). Der Umstand, dass die Beeinträchtigungen erst nach dem Unfallereignis eingetreten sind, vermag keine Unfallkausalität zu begründen: Dies liefe auf die unfallversicherungsrechtlich unzulässige Annahme hinaus, wonach die gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (Formel post hoc, ergo propter hoc). Ferner kommt hinzu, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Daher kann nicht auf die Einschätzungen von Dr. F.___ abgestellt werden.
4.4 Zusammenfassend kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 15. September 2007 zurückzuführen sind, so dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen diesem und den weiterbestehenden Rückenbeschwerden zu verneinen ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2008 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).