Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00321
UV.2008.00321

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 28. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gerber
Schaffhauserstrasse 136,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1969, war seit Mai 2003 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG ('Y.___') angestellt und in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ('Zürich') gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 6/Z1).
Am 13. Mai 2004 wurde die Versicherte als Autolenkerin in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei der von ihr gelenkte Personenwagen ausserorts mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte (Urk. 6/Z1, 6/Z14 und 6/Z105). Für die Unfallfolgen erbrachte ihr die 'Zürich' nach Abklärung der Leistungspflicht die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk. 6/Z3 und 6/Z8).
1.2     In medizinischer Hinsicht wurde im Zuge der Erstbehandlung im Kantonsspital Winterthur (Z.___) eine HWS-Distorsion diagnostiziert, wobei die Spitalbehandlung nach durchgeführter klinischer Untersuchung und erfolgter radiologischer Abklärung sowie nach therapeutischer Verordnung von Analgesie und Halskragen gleichentags als abgeschlossen erklärt wurde; eine Arbeitsunfähigkeit wurde spitalärztlich nicht attestiert ('Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma', Bericht und 'Arztzeugnis UVG' von Dr. med. A.___ vom 13. Mai 2004 [Urk. 7/ZM2], 14. Juni 2004 [Urk. 7/ZM1] beziehungsweise 17. Juni 2004 [Urk. 7/ZM4]). Der für die Weiterbehandlung verantwortliche Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, bescheinigte in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 13. Mai bis 15. August 2004 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2004 bis auf Weiteres, wobei er die Applikation verschiedener therapeutischer Behandlungstechniken verordnete (Zeugnisse vom 22. Juni 2004 [Urk. 7/ZM5/1], 23. August 2004 [Urk. 7/ZM7] und 1. Oktober 2004 [Urk. 7/ZM8/1]; vgl. auch Physiotherapieverordnung vom 21. Juni 2004 [Urk. 6/Z13 Beilage]). Von 26. August bis 24. September 2004 wurde eine ambulante Beratung in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ durchgeführt (Bericht der Dres. med. D.___ und E.___ vom 11. Januar 2005 [Urk. 7/ZM9]). Es folgte eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei der F.___ AG ('F.___'), anlässlich welcher eine 75%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit attestiert und die Verrichtung einer leichten, wechselbelastenden, nicht repetitiven Ganztagstätigkeit mit der Möglichkeit zur Einlegung zusätzlicher Pausen (von total zirka 1/2 Stunde pro Tag) als zumutbar erachtet wurde; in behandlungsmässiger Hinsicht wurden eine gezielte physiotherapeutische Intervention und eine medizinische Trainingstherapie (MTT) empfohlen (Bericht der Dres. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und H.___, Facharzt für Innere Medizin, sowie von Physiotherapeutin I.___ vom 31. Mai 2005 [Urk. 7/ZM10]). Hausarzt Dr. B.___ berichtete im weiteren Verlauf über rezidivierende Beschwerden, wobei er ein zervikospondylogenes Syndrom konstatierte und ein persistierendes leichtes zervikozephales Syndrom diagnostizierte. Die Arbeitsfähigkeit am angestammten (Computer-)Arbeitsplatz wurde vom Hausarzt auf höchstens 40 % korrigiert, während im Allgemeinen eine Einschränkung von 25 % postuliert wurde; nebst der Verordnung zusätzlicher passiver Therapieformen empfahl Dr. B.___ - in Übereinstimmung mit den 'F.___'-Verantwortlichen - die Aufnahme einer selbständigen Nacken-Schultergürtel-Gymnastik und fasste darüber hinaus eine - von der 'Zürich' abgelehnte - Botox®-Behandlung ins Auge (Berichte vom 19. August 2005 [Urk. 7/ZM12], 20. Januar 2006 [Urk. 7/ZM14] und 30. Oktober 2006 [Urk. 7/ZM16]; vgl. 'Unfallschein UVG' und div. Ärztliche Zeugnisse [Urk. 7/ZM1 Beilagen]; vgl. auch Urk. 6/Z90-Z91). Im Juli 2007 wurde die Versicherte auf Veranlassung der 'Zürich' einer interdisziplinären Begutachtung im Zentrum J.___ unterzogen (Gutachten vom 28. November 2007 [gezeichnet: Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin; Urk. 7/ZM19], samt psychiatrischem Untergutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2007 [Urk. 7/ZM18] und rheumatologischem Untergutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 20. November 2007 [Urk. 7/ZM17]; vgl. zum Einverständnis der Versicherten mit Gutachterstelle und Fragenkatalog: Urk. 6/Z102-Z103 und 6/Z107).
1.3     In administrativer Hinsicht erfolgte nach verschiedenen Erhebungen (Inspektorenberichte vom 12./16. Juli 2004 [Urk. 6/Z14] und 15. November 2004 [Urk. 6/Z35]; vgl. Urk. 6/Z23), Einholung von Auskünften der involvierten Kranken(taggeld)versicherer (Krankenkasse N.___ und 'Y.___'; Urk. 6/Z34 und 6/Z47 Beilagen) und Kenntnisnahme einer von der Versicherten absolvierten Ausbildung als Personalassistentin mit anschliessendem Praktikum bei der O.___ AG (von 1. bis 28. Februar 2006; Urk. 6/Z66, 6/Z70-Z71 und 6/Z75-Z76) ein Beizug der P.___ AG zwecks beruflicher Standortbestimmung und Laufbahnberatung (Urk.  6/Z73-Z74 und 6/Z77-Z78). Wegen Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der 'Y.___' per Ende Mai 2006 erging zudem ein Auftrag zur Stellenvermittlung an die Q.___ AG (Urk. 6/Z80-Z81 und 6/Z85; vgl. Standortberichte 1 und 2 vom 31. August 2006 beziehungsweise 2. Mai 2007 [je gezeichnet: R.___, S.___ und T.___; Urk. 6/Z92 Beilage und 6/Z111]; vgl. dazu auch Urk. 6/Z96-Z100, 6/Z104 und 6/Z115). Schliesslich wurde eine zuhanden des Haftpflichtversicherungsträgers erstattete biomechanische Unfallanalyse zu den Akten genommen (Bericht von Dipl. Ing. FH U.___ vom 10. September 2004 [Urk. 6/Z105]).
1.4         Nachdem die Versicherte Anfang September 2007 eine Teilzeittätigkeit als Assistentin in einer Arztpraxis aufgenommen hatte (Pensum: 50 %; Urk. 7/ZM19 S. 7 Ziff. 2.1 und S. 25 Ziff. 5; vgl. Urk. 7/ZM17 S. 2 und 5 sowie Urk. 7/ZM18 S. 2) und nach vorangegangener Gewährung des rechtlichen Gehörs zum J.___-Gutachten (Urk. 6/Z118-Z119) verneinte die 'Zürich' mit Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 6/Z120) die natürliche und adäquate Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden und ordnete die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2007 sowie der Heilbehandlungsleistungen per 10. Januar 2008 an. Die von der - mittlerweile durch Rechtsanwalt Daniel Gerber vertretenen (Urk. 6/Z79 = 8) - Versicherten dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2008 (Urk. 6/Z125) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. August 2008 (Urk. 2 = 6/Z127) abgewiesen.

2.
2.1         Hiergegen liess die - weiterhin durch Rechtsanwalt Gerber vertretene - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 18. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den (sinngemässen) Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Zusprechung der gesetzlichen Heilbehandlungsleistungen (insbesondere Kostengutsprache für Physiotherapie) über den 10. Januar 2008 hinaus, eventuell Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zwecks Prüfung der Rentenfrage (S. 2 und S. 9 Ziff. 21-22).
2.2     Die 'Zürich' beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/Z1-Z128 und 7/ZM1-ZM19]) die Abweisung der Beschwerde (S. 1), worauf mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.

3.
3.1     Die Streitsache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 5) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 6/Z1-Z128 und 7/ZM1-ZM19) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Mai 2004 über den 10. Januar 2008 hinaus Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen hat.
Mit Verwaltungsverfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 6/Z120) war - nebst der strittigen Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 10. Januar 2008 - die (rückwirkende) Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2007 angeordnet worden. Nachdem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin daraufhin mit Einsprache vom 8. Februar 2008 (Urk. 6/Z125) die weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten (insbesondere für Physiotherapie) sowie die Prüfung des Dauerleistungsanspruchs nach Behandlungsabschluss hatte beantragen lassen (S. 2) und die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 18. August 2008 (Urk. 2 = 6/Z127) abgewiesen hatte, wurde der auf Weiterausrichtung von Heilbehandlungsleistungen (insbesondere Kostenübernahme für Physiotherapie) und spätere Prüfung des Rentenanspruchs gerichtete Einspracheantrag beschwerdeweise erneuert, ohne die Taggeldfrage zum Streit zu verstellen (Urk. 1 S. 2).
In der spezifischen Stellungnahme zum J.___-Gutachtensergebnis vom 17. Dezember 2007 (Urk. 6/Z119) hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einwenden lassen, sie sei nach wie vor im täglichen Leben deutlich eingeschränkt (die körperliche Belastbarkeit betreffend) und in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt, und bestreiten lassen, dass keine krankheitswertigen unfallkausalen Beschwerden mehr bestünden (S. 1 Ziff. 1). Einspracheweise hatte sie dann konstatieren lassen, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. August 2007 und die Heilbehandlungsleistungen per 10. Januar 2008 eingestellt habe (Urk. 6/Z125 S. 2 lit. B.1), und anführen lassen, dass es für sie nach wie vor unvorstellbar sei, eine 100%-Tätigkeit auszuüben (S. 4 lit. B.4). Gleichermassen liess sie in der Beschwerdebegründung beiläufig auf die seit 13. Mai 2004 hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade Bezug nehmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), dartun, dass sie seit 1. September 2007 einer 50%-Tätigkeit als Praxisassistentin nachgehe (S. 4 Ziff. 6), und vorbringen, dass eine Pensenerhöhung über 50 % aus ihrer Sicht unmöglich sei (S. 7 Ziff. 13 und S. 8 Ziff. 18). Trotz dieser verschiedentlichen Bezugnahmen auf den Aspekt der Arbeits(un)fähigkeit unterliess es die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin einsprache- wie beschwerdeweise, formell auf Weiterausrichtung der per 31. August 2007 eingestellten Taggeldleistungen anzutragen, und konzentrierte sich in ihren Rechtsbegehren stattdessen wiederholt allein auf die Weiterausrichtung der per 10. Januar 2008 eingestellten Heilbehandlungsleistungen sowie einen künftigen Dauerleistungsanspruch (Rente). Damit sind Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid, soweit sie die - nicht allein mit Kausalitätsüberlegungen motivierte, sondern vielmehr primär mit dem Vorliegen einer anspruchsausschliessenden 100%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründete - Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2007 betreffen, als in (Teil-)Rechtskraft erwachsen zu qualifizieren (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b). Im Übrigen wäre gestützt auf das J.___-Gutachtensergebnis aber ohnehin eine die angeordnete und bestätigte Taggeldeinstellung per 31. August 2007 rechtfertigende 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (s. unten Erw. 3.2-3).
1.2     Die Beschwerdeführerin liess ihr auf Weiterausrichtung von Heilbehandlungsleistungen lautendes Hauptbegehren (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1) mit einem Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Heilbehandlung, eventuell Anweisung der Beschwerdegegnerin zur eingehenden Rentenprüfung verbinden (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) und gleichzeitig insgesamt die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin beantragen (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). Dergestalt stellt das Sistierungsbegehren keinen selbständigen Verfahrensantrag dar und ist infolgedessen auch nicht als solcher zu behandeln. Der Rückweisungsantrag zur Rentenprüfung wiederum entfaltet im Falle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 10. Januar 2008 mangels Unfallkausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden ebenfalls keine selbständige Bedeutung.
1.3     Was den im Streit liegenden Heilbehandlungsanspruch (mit Wirkung ab 11. Januar 2008) angeht, erwog die Beschwerdegegnerin, laut den medizinischen Akten habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 13. Mai 2004 eine HWS-Distorsion (ohne retrograde Amnesie beziehungsweise Commotio cerebri und ohne strukturelle HWS-Läsion) erlitten, wobei sich in der Folge ein zervikospondylogenes Syndrom und eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hätten (Verspannungen des Nacken-Schulter-Gürtels, Kopfschmerzen [3-4 x pro Monat], schnelle Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen [am Arbeitsplatz] sowie phobisch anmutendes Vermeidungsverhalten [betreffend Autofahren]). Das J.___-Gutachten habe Verspannungsmissempfindungen parazervikal und in der Schultergürtelregion bestätigt (bei globalmuskulärer Dekonditionierung mit vereinzelten Triggerpunkten, fehlenden Hinweisen auf eine segmentale artikuläre HWS-Funktionsstörung oder HWS-Instabilität, Diskusprotrusion C5/C6 mit Streckhaltung und Tendenz zur Kyphosierung im Bereich C4-C6 mit fehlhaltungsbedingter, korrigierbarer verstärkter Kyphosierung im oberen BWS-Abschnitt [mit daraus resultierender konsekutiver Überlastung des zervikothorakalen Übergangs beziehungsweise subokzipital], vorbestehender Diskopathie mit Streckhaltung C5/C6), während ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (wie insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung) ausgeschlossen worden sei. Demgemäss seien die J.___-Verantwortlichen zum Ergebnis gekommen, dass die noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 13. Mai 2004 zurückgeführt werden könnten, der Endzustand ('status quo sine') mithin spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung erreicht gewesen sei: So seien die Diskusprotrusion C5/C6 (mit Streckhaltung und Tendenz zur Kyphosierung im Bereich C4-C6) und die fehlhaltungsbedingte, korrigierbare verstärkte Kyphosierung im oberen BWS-Abschnitt respektive subokzipital, welche Veränderungen zusammen mit der globalen muskulären Dekonditionierung zu rezidivierenden Verspannungsmissempfindungen parazervikal und im Schultergürtel führen würden, als vorbestehend und krankheitsbedingt qualifiziert worden; das Unfallereignis vom 13. Mai 2004 habe demnach nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Die vorbestandenen Gebrechen (Diskusprotrusion C5/C6 mit Streckhaltung und Kyphosierung im oberen BWS-Abschnitt mit konsekutiver Überlastung des zervikothorakalen Übergangs beziehungsweise subokzipital) würden früher oder später zu Beschwerden geführt haben. Da das Unfallereignis vom 13. Mai 2004 weder zu organischen Verletzungen noch zu einer traumatischen Hirnverletzung geführt habe, stehe fest, dass damit lediglich auf den Vorzustand zurückzuführende Beschwerden ausgelöst worden seien. Die Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung sei mit 3 1/2 Jahren grosszügig bemessen worden. Im Übrigen seien die J.___-Gutachter zum klaren Ergebnis gelangt, dass die zu gewärtigenden pathologischen Veränderungen insgesamt zu wenig ausgeprägt seien, als dass daraus ein "invaliditätswürdiges" Leiden abgeleitet werden könnte: So sei die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit (Sachbearbeiterin) als auch bezüglich ihrer neuen Tätigkeit (Praxisassistentin) ärztlicherseits als uneingeschränkt arbeitsfähig qualifiziert worden, womit feststehe, dass seit Ende August 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. Mai 2004 und den geklagten Beschwerden mehr bestehe. Und selbst bei Bejahung der natürlichen Unfallkausalität wäre mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs kein weiterer Leistungsanspruch mehr gegeben: Die Frontalkollision vom 13. Mai 2004 mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 19-25 km/h (gemäss Unfallanalyse) sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu leichten Fällen zu qualifizieren, wobei von den infolgedessen anwendbaren Adäquanzkriterien einzig das Kriterium 'erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen' als teilweise beziehungsweise knapp erfüllt zu betrachten sei (unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsgrade von 13. April 2004 bis 31. August 2007, volle medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seit Ende August 2007, tatsächliche 50 %-Tätigkeit als Praxisassistentin bei einem plastischen Chirurgen seit September 2007), während die übrigen Kriterien allesamt zu verneinen seien (unspektakulärer Unfallhergang/-verlauf mit blossem Blechschaden, aber ohne mittelschwere oder gar schwere Verletzungen der beteiligten Personen; selbständiges Verlassen des Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin und Fehlen organischer Verletzungen beziehungsweise einer traumatischen Hirnverletzung; Unauffälligkeit der sich im Wesentlichen auf die Statusaufnahme und die Abgabe von Analgetika beschränkenden ärztlichen Behandlungsmassnahmen und der daneben applizierten Therapiemassnahmen in Form von Physiotherapie, Triggerpunktmassage, Neuraltherapie sowie Osteopathie; zeitweilige Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich [vor allem verstärkt in monoton anhaltender sitzender oder stehender Position] sowie okzipitale Kopfbeschwerden [zirka 3 x pro Monat]; keine die Unfallfolgende ärztliche Fehlbehandlung; keine die Heilung beeinträchtigenden oder verzögernden Besonderheiten; Urk. 2 = 6/Z127; vgl. Urk. 6/Z120). Hieran hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest mit der Ergänzung, dass das J.___-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Kriterien der Beweistauglichkeit erfülle, aus rheumatologischer Sicht höchstens eine vorübergehende, nach mehr als drei Jahren abgeschlossene Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes (Diskopathie mit Streckhaltung C5/C6) anzunehmen sei, aus psychiatrischer Sicht keine Störung mit Krankheitswert ausgewiesen sei sowie Qualität und Ausmass der geklagten neuropsychologischen Störungen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 5).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die persistierenden Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Verspannungszustände) stünden weiterhin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Mai 2004. Bei der Spitaleinlieferung sei eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden, wobei die HWS-Beweglichkeit um einen Drittel eingeschränkt gewesen sei. In der Folge hätten sich zudem ein zervikospondylogenes Syndrom und eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, welche sich symptomatisch in Form persistierender Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich, Schwindel und Kopfschmerzen sowie Schlaflosigkeit geäussert hätten. Soweit im J.___-Gutachten eine krankheitsbedingte Vorschädigung unterstellt werde (Diskusprotrusion C5/C6 mit Streckhaltung und Tendenz zur Kyphosierung im oberen HWS-Abschnitt mit konsekutiver Überlastung des zervikozephalen Übergangs respektive globalmuskulärer Dekonditionierung), seien anamnestisch keine früheren Beschwerden bekannt, so dass sich die postulierte vorübergehende Verschlimmerung als falsch erweise, zumal im J.___-Gutachten nirgends erwähnt - geschweige denn begründet - werde, dass die persistierenden subjektiven Beschwerden als übliche und insoweit adäquat-kausale Folgeerscheinungen der festgestellten körperlichen Vorbelastung zu betrachten wären; es sei nicht angängig, unfallkausale Folgen von Beschwerden zu verneinen, ohne gleichzeitig aufzuzeigen, weshalb diese Beschwerden krankheitsbedingt sein sollten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nach dem unfallbedingten Stellenverlust (Arbeitgeberkündigung per Ende Mai 2006) aus eigenem Antrieb alles Zumutbare zur beruflichen Eingliederung unternommen und schliesslich selbständig den Wiedereinstieg geschafft, wobei sich allerdings gezeigt habe, dass an eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % nicht zu denken sei. Demgemäss sei die natürliche Unfallkausalität zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 13. Mai 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Für eine ausgehend von einem Unfall im mittelschweren Bereich vorzunehmende Adäquanzprüfung sei es angesichts der noch nicht abgeschlossenen Heilbehandlung zu früh; die Fortführung der Therapiemassnahmen (z.B. Physiotherapie) trage markant zum Wohlbefinden der Beschwerdeführerin und damit mittelbar zur Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes bei. Im Übrigen wäre die Adäquanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung der einschlägigen Kriterien zu bejahen: Der Frontalunfall vom 13. Mai 2004, bei dem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin unvermittelt von einem entgegenkommenden Personenwagen von vorne gerammt worden sei, dürfe nicht verharmlost werden, zumal er sich mit erheblicher Geschwindigkeit auf einer Landstrasse ereignet habe, wobei der damals 8-jährige Sohn der Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz gesessen habe und die Beschwerdeführerin selbst im Nachgang vorübergehend habe psychiatrisch betreut werden müssen und bis heute noch nicht unbelastet Auto fahren könne. Die Beschwerden hätten zum Arbeitsplatzverlust und einer andauernden Verringerung des Arbeitspensums geführt. Wenngleich gutachterlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, habe die Beschwerdeführerin bislang lediglich eine Teilzeittätigkeit aufnehmen können. Damit seien jedenfalls drei Adäquanzkriterien erfüllt, womit sich die Leistungseinstellung auch in dieser Hinsicht als unrechtmässig erweise (Urk. 1).

2.
2.1         Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. zum Gegenstand der Unfallversicherung sowie zum Anspruch auf Heilbehandlung: Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] und Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie hinsichtlich der einschlägigen Rechtspraxis zum natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1 und 118 V 289 Erw. 1b; vgl. BGE 123 V 45 Erw. 2b), zur natürlichen Unfallkausalität bei HWS-Schleudertraumen (beziehungsweise äquivalenten HWS-Verletzungen: RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 und SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b und BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.; vgl. zu Schädel-Hirn-Traumen: BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) im Besonderen (BGE 117 V 265 und 119 V 338 Erw. 1; vgl. auch BGE 117 V 360 Erw. 4b, wonach für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt) und zu den diesbezüglichen Beweismass- beziehungsweise -würdigungsregeln (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1 und 115 V 142 Erw. 8b; vgl. BGE 129 V 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, und 118 V 289 Erw. 1b je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b und 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 26. April 1995 [U 172/94]) kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 = 6/127 je S. 2 f. Erw. 2.a-d).
Auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann sodann auch hinsichtlich der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers - im Sinne einer Haftungsbegrenzung - erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 462 Erw. 5c, 123 III 112 Erw. 3a, V 102 Erw. 3b, 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c und 122 V 416 Erw. 2a; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2 und 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a) und der weitgehenden Deckungsgleichheit von adäquater (d.h. rechtserheblicher) und natürlicher Kausalität bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb; vgl. auch BGE 134 V 112 Erw. 2.1, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a und 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urk. 2 = 6/127 je S. 3 f. Erw. 2.e-f).
2.2     Zum Anspruchserfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist ergänzend Folgendes anzumerken:
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog. 'status quo ante') oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (sog. 'status quo sine'), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 26. April 1995 [U 172/94]). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b und 1992 Nr. U 142 S. 76).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs kann praxisgemäss nicht nur durch den Nachweis des Dahinfallens (jeglicher) unfallbedingter Ursachen des Gesundheitsschadens erbracht werden; im Falle von ätiologisch unspezifischen Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann unter Umständen auch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteile des EVG vom 16. Juni 2005 [U 264/04] Erw. 3.5 [zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351] und vom 13. März 2006 [U 344/05] Erw. 4.2).
2.3     Zur Frage der Adäquanz bei nicht objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen sind die in den wesentlichen Zügen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 = 6/127 je S. 4 f. Erw. 2f-h) wie folgt zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren:
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen wird verlangt, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1 und 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa und 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen (wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei leichten Unfällen (wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa und 115 V 139 Erw. 6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa und 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 116 Erw. 6.1 und 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, Nr. U 335 S. 207 ff. und Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes). Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff. und 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS (beziehungsweise einer äquivalenten HWS-Verletzung oder eines Schädel-Hirn-Traumas) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, erfolgt nach der in BGE 117 V 359 begründeten höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung der Methode, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b und 122 V 417 Erw. 2c). Es wird im Einzelfall ebenfalls verlangt, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt, was dann zutrifft, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist auch hier zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Alsdann ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs wiederum weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den relevanten Kriterien für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung (BGE 115 V 133) wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS (beziehungsweise äquivalenter HWS-Verletzung oder Schädel-Hirn-Trauma) und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b und 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas (beziehungsweise einer äquivalenten HWS-Verletzung oder eines Schädel-Hirn-Traumas) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach höchstrichterlicher Praxis nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 verfeinerten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb und 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1). Praxisgemäss ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS (oder eine äquivalente HWS-Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma) erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 134 V 109 ff. beziehungsweise BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS (oder eine äquivalente HWS-Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma) erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der HWS, äquivalenter HWS-Verletzung oder Schädel-Hirn-Trauma gemäss BGE 134 V 109 ff. beziehungsweise BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb und 123 V 99 Erw. 2a).
2.4     Weiter ist anzufügen, dass der gesetzlich umschriebene Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) so lange besteht, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung (Art. 18 ff. UVG) über, wenn der Unfall eine (mindestens 10%ige; Art. 18 Abs. 1 UVG) Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 116 V 44 Erw. 2c). Eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.5         Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin lässt zunächst den Zeitpunkt des Fallabschlusses beanstanden und mithin eine verfrühte Kausalitäts-, insbesondere Adäquanzprüfung rügen, womit sie implizieren lässt, eine Behandlungsfortsetzung würde eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen.
Im J.___-Gutachten vom 28. November 2007 (Urk. 7/ZM19) wurden etwaige Möglichkeiten zur namhaften Besserung des Gesundheitszustandes und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verneint (S. 28 Ziff. 6, S. 29 Ziff. 7.6 und S. 29 Ziff. 7.6.2), wobei sich die betreffenden Aussagen "spätestens" auf den Zeitpunkt der Untersuchungsdurchführung (17. und 23. Juli 2007) respektive der diesbezüglichen Berichterstattung (28. November 2007) beziehen. In medizinisch-therapeutischer Hinsicht waren laut unbestrittener gutachterlicher Darlegung zunächst Analgesie und vorübergehend Halskragen, dann zusätzlich Physiotherapie (mit Triggerpunktbehandlung, Fango, Massage, naturheilkundlicher Neuraltherapie [Xyloneural®], lokalen Infiltrationen der Nackenmuskulatur), Osteopathie und Akupunktur zur Anwendung gelangt (Urk. 7/ZM19 S. 10 Ziff. 2.4). Psychiatrische Massnahmen beschränkten sich auf die schon bald nach dem Unfallereignis vom 13. Mai 2004 im August/September 2004 durchgeführte kurzzeitige ambulante Gesprächstherapie in der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ im Umfang von zwei Sitzungen (Urk. 7/ZM18 S. 3 und Urk. 7/ZM19 S. 10 Ziff. 2.4). Die von den 'F.___'-Verantwortlichen im April/Mai 2005 nebst einer gezielten physiotherapeutischen Intervention zur muskulären HWS-Stabilisierung (Kräftigung der tiefen, autochtonen Wirbelsäulenmuskulatur) empfohlene (Urk. 7/ZM10) - und als solche auch von Hausarzt Dr. B.___ wiederholt unterstützte (Urk. 7/ZM12 und 7/ZM14) - selbständige aktive medizinische Kräftigungstherapie zur Steigerung der allgemeinen Belastbarkeit (Auftrainieren der gesamten Schultergürtel- und Rumpfmuskulatur) wurde von der Beschwerdeführerin beharrlich abgelehnt (Urk. 7/ZM17 S. 2 und 4 f. sowie Urk. 7/ZM19 S. 11 Ziff. 2.4). Zuletzt beschränkten sich die relevanten medizinisch-therapeutischen Massnahmen auf eine wöchentliche Einheit Physiotherapie (vor allem Triggerpunktbehandlung) sowie eine monatliche Sitzung Osteopathie (Craniosacraltherapie; Urk. 7/ZM17 S. 2; vgl. Urk. 7/ZM1 S. 15 Ziff. 3.3.1); daneben gab die Beschwerdeführerin an, etwa einmal wöchentlich ein Pilates-Training zu absolvieren (Urk. 7/ZM19 S. 7 f. Ziff. 2.1). Die Medikation war zuletzt auf die Einnahme von Aspégic® zur Kontrolle der Kopfbeschwerden (zirka 3 Mal pro Monat; Urk. 7/ZM17 S. 2 sowie Urk. 7/ZM19 S. 9 Ziff. 2.3 und S. 11 Ziff. 2.4) und von Saroten® zum (Ein-)Schlafen (regelmässig; Urk. 7/ZM17 S. 2, 7/ZM18 S. 3 und 7/ZM19 S. 9 Ziff. 2.3) beschränkt; das früher in Reserve gehaltene Medikament Sirdalud® war im Juli 2007 schon seit einiger Zeit abgesetzt (Urk. 7/ZM17 S. 2 und 7/19 S. 9 Ziff. 2.3). Die offenkundig nicht auf Unfallfolgen gerichteten intermittierenden Behandlungen mit einem Corticoid-Aerosol (Axotide®), wiederholte antibiotische Behandlungen oder die bei Dr. B.___ bereits vor dem Ereignis vom 13. Mai 2004 aufgenommene Bioresonanz-Behandlung sind und bleiben für die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses von vornherein belanglos (vgl. Urk. 7/ZM19 S. 8 Ziff. 2.2 und S. 10 Ziff. 2.4).
Angesichts des vergleichsweise bescheidenen Medikamentenbedarfs sowie aufgrund des Umstands, dass die wöchentliche Physiotherapie mit vorwiegender Triggerpunktbehandlung zwar subjektiv als hilfreich empfunden wird, aber auch nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin keine anhaltende und damit ins Gewicht fallende Zustandsverbesserung (mehr) verspricht (Urk. 7/ZM19 S. 11 Ziff. 2.4 und S. 15 Ziff. 3.3.1), ist der unfallversicherungsrechtliche Endzustand mit der Beschwerdegegnerin als erreicht zu qualifizieren. Dies, zumal Dr. B.___ bereits im Bericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 7/ZM16) zum Schluss gelangt war, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen bloss eine Erhaltung der "jetzigen" Situation (mit seiner Meinung nach 25%iger Arbeitsunfähigkeit) zu erwarten sei; betreffend der seinerzeit ergänzend in Betracht gezogenen Botox®-Behandlung wurde vom Hausarzt nicht erläutert, in welchem Masse sich diese Therapie positiv auf das Arbeitsvermögen auswirken würde, wobei das Absehen von dieser Therapieform auf eher bescheidene Fortschrittserwartungen schliessen lässt, und zwar unbesehen der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. November 2006 (Urk. 6/Z95) verweigerten Kostengutsprache. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vermag sich denn auch beschwerdeweise lediglich auf ein mittelbares Verbesserungspotential einer medizinisch-therapeutischen Weiterbehandlung und insbesondere einer fortgesetzten physiotherapeutischen Betreuung zu berufen, indem dies zum Wohlbefinden und damit zur gesundheitlichen Stabilisierung beitragen soll (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 20); ein eigentliches Verbesserungspotential wird nicht geltend gemacht, und auch die ärztlicherseits zwar verschiedentlich als hilfreich erachtete, von der Beschwerdeführerin aber stets abgelehnte selbständige körperliche Ertüchtigung steht dem Fallabschluss nicht im Wege.
Nach dem Gesagten kann über drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 13. Mai 2004 von einem zur Unzeit erfolgten, die Genesung und berufliche Wiedereingliederung gefährdenden Fallabschluss beziehungsweise einer verfrühten Kausalitäts- und insbesondere Adäquanzprüfung entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 3.2 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes [BGer] vom 4. September 2008 [8C_232/2007] und 14. August 2008 [8C_819/2007]).
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt weiter die gestützt auf das J.___-Gutachten erfolgte Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Mai 2004 und den anhaltenden Beschwerden in Frage stellen, wobei sie insbesondere einwenden lässt, an keinerlei symptomatischen Vorzuständen gelitten zu haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht eingangs nach erfolgter Abklärung ausdrücklich anerkannt hatte (Urk. 6/Z3 und 6/Z8), trifft sie für die ins Feld geführte anspruchsaufhebende Erreichung des 'status quo sine' (Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte) die Beweislast, wobei das Dahinfallen jeder natürlich-kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss.
Im J.___-Gutachten vom 28. November 2007 (Urk. 7/ZM19) wurden keine Diagnosen "mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" gestellt; die Diagnosen "ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" wurden wie folgt umschrieben (S. 24 Ziff. 4):
Rezidivierende Verspannungsmissempfindungen parazervikal und im Bereich des Schultergürtels mit/bei:
- globalmuskulärer Dekonditionierung mit Ausbildung von vereinzelten Triggerpunkten (aktuell im Musculus infraspinatus beidseits);
- fehlenden Hinweisen für eine segmentale artikuläre Funktionsstörung an der HWS oder HWS-Instabilität;
- Diskusprotrusion C5/C6 mit Schräghaltung und Tendenz zur Kyphosierung im Bereich von C4-C6;
- fehlhaltungsbedingter, korrigierbarer verstärkter Kyphosierung im oberen BWS-Abschnitt mit konsekutiver Überlastung des zervikothorakalen Übergangs respektive subokzipital;
- Status nach vorübergehender Verschlimmerung durch eine HWS-Distorsion anlässlich eines Verkehrsunfalles am 13. Mai 2004.
In ihrer gemeinsam erarbeiteten zusammenfassenden Beurteilung kamen die an der Begutachtung beteiligten Spezialisten zum Schluss, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht hinsichtlich einer Sachbearbeiterinnentätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die aktuell noch vorhandenen Beschwerden (persistierende, vor allem in monoton anhaltender sitzender oder stehender Position sich verstärkende und zu okzipitalen Kopfbeschwerden führende Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich, Ein- und Durchschlafstörungen, Ängste beim Autofahren, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie unter Stress auftretende Konzentrationsstörungen und Gedankenblockaden) könnten nicht mehr dem Unfallereignis vom 13. Mai 2004 zugerechnet werden; der 'status quo sine' sei spätestens zum Zeitpunkt der J.___-Begutachtung erreicht gewesen (Urk. 7/ZM19 S. 27 f. Ziff. 5). In Beantwortung der gestellten Fragen bezeichneten die J.___-Verantwortlichen den Endzustand im Sinne eines 'status quo sine' als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten beziehungsweise erreicht (Urk. 7/ZM19 S. 28 Ziff. 7.5.1 und S. 29 Ziff. 7.5.2.2). Als vorbestandene, krankheitsbedingte und damit unfallfremde Faktoren wurden eine mitwirkende Diskusprotrusion C5/C6 (mit Streckhaltung und Tendenz zur Kyphosierung im Bereich C4-C6) sowie fehlhaltungsbedingte, korrigierbare verstärkte Kyphosierung im oberen BWS-Abschnitt (mit konsekutiver Überlastung des zervikothorakalen Übergangs respektive subokzipital) identifiziert, welche zusammen mit einer global-muskulären Dekonditionierung zu den rezidivierenden Verspannungsmissempfindungen parazervikal und im Schultergürtel führen würden; das Unfallereignis vom 13. Mai 2004 habe insoweit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes geführt (Urk. 7/ZM19 S. 28 f. Ziff. 7.5.2.1).
Die interdisplinäre, internistische, rheumatologische und psychiatrische Abklärungen beinhaltende und für die streitigen Belange umfassende J.___-Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Vorakten und unter zusammenfassender Wiedergabe der als relevant erachteten medizinischen und anderweitigen Aktenstücke (Urk. 7/ZM19 S. 1 ff. Ziff. 1). Sie berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin gemachten anamnestischen Angaben und subjektiven Beschwerdeschilderungen (Urk. 7/ZM19 S. 6 ff. Ziff. 2; vgl. Urk. 7/ZM17 S. 1 f. und Urk. 7/ZM18 S. 1 ff.) und beruht auf allseitigen allgemeinen und fachspezifischen Untersuchungen (klinisch, laboriell, röntgenologisch und psychotestologisch; Urk. 7/ZM19 S. 12 ff. Ziff. 3.1-2; vgl. Urk. 7/ZM17 S. 3 und Urk. 7/ZM18 S. 4 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet insgesamt ein, und die entsprechenden Schlussfolgerungen erscheinen in den wesentlichen Zügen begründet (Urk. 7/ZM19 S. 24 ff. Ziff. 4-5 sowie S. 29 f. Ziff. 7.7 und 7.8; vgl. Urk. 7/ZM17 S. 4 f. und Urk. 7/ZM18 S. 6 f.). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen gesundheitlichen Probleme in Form einer verminderten Belastungstoleranz im Nacken- und Schultergürtelbereich mit nach längerem Stehen oder Sitzen auftretenden schmerzhaften Verspannungen (Muskelverhärtung mit zeitweiligen schmerzhaften Ausstrahlungen in den Hinterkopf- und BWS-Bereich), verminderter psychischer Belastbarkeit mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen (in Stresslagen) sowie gelegentlichen Schwindelbeschwerden (insbesondere morgens nach dem Aufstehen) und zeitweiligen heftigen Kopfschmerzen (zirka 3 Mal pro Monat) wurden in nachvollziehbare Relation gesetzt zu den erhobenen objektiven Befunden. Die bildgebenden Untersuchungen zeitigten im Vergleich zu den bereits als weitgehend normal beurteilten Voraufnahmen (vgl. Urk. 7/ZM2/2, 7/ZM4/2 und 7/ZM10 S. 4 Ziff. 3.1) keine Befundänderungen und insbesondere keinerlei Hinweise auf irgendwelche traumatische Veränderungen (Urk. 7/ZM17 S. 3). Die Feststellung einer weitgehend freien Beweglichkeit des gesamten Achsenskeletts (worunter auch der HWS) trotz Schmerzangaben und eingeschränkter Bewegungsumfänge in der passiven Beweglichkeitsprüfung wurde durch die ausgemachte Gegeninnervation und die unter Einsatz neuromuskulärer Untersuchungstechniken (postisometrische Relaxation) konstatierten weitgehend normalen und schmerzfreien Bewegungsumfänge verständlich untermauert (Urk. 7/ZM19 S. 26 f. Ziff. 5; vgl. Urk. 7/ZM/17 S. 4). Der Schluss auf eine trotz auffälliger erheblicher Dekonditionierung (zufolge anhaltender Schonung) insgesamt sehr geringe Ausprägung pathologischer Veränderungen (Urk. 7/ZM19 S. 27 Ziff. 5; vgl. Urk. 7/ZM17 S. 5) erscheint ebenso plausibel wie der Verweis auf einen bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 19-25 km/h (gemäss inhaltlich unbestritten gebliebener Unfallanalyse von Dipl. Ing. FH U.___ vom 10. September 2004 [Urk. 6/Z105]) im Ganzen nicht allzu ungünstigen Unfallmechanismus (Frontalkollision mit Armabstützung auf dem Lenkrad, Gurtensicherung und Airbag-Dämpfung) ohne Hinweise auf eine retrograde Amnesie respektive Commotio cerebri (Urk. 7/ZM19 S. 25 und 27 je Ziff. 5). Die Verneinung einer krankheitswertigen psychischen Störung vermag ebenfalls zu überzeugen, wobei insbesondere die geäusserten Zweifel an der vormals in der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 11. Januar 2005 [Urk. 7/ZM9]) im Lichte der allgemeinen klinisch-diagnostischen Leitlinien fundiert erscheinen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl., Bern 2008, S. 183 ff.). Evident ist überdies auch der gestützt auf eine kursorische neurologische Untersuchung (Urk. 7/ZM19 S. 13 Ziff. 3.1) sowie die Ergebnisse einer spezifischen Testbatterie (Urk. 7/ZM18 S. 5) erfolgte Ausschluss relevanter kognitiver Defizite (Urk. 7/ZM19 S. 27 Ziff. 5), woran das Absehen von einer spezialisierten neurologischen und neuropsychologischen Abklärung nichts zu ändern vermag.
Dr. B.___ hatte bereits Ende Oktober 2006 über generell nurmehr leichte Einschränkungen betreffend HWS-Rotation (beidseits) berichtet und dabei den unverändert verminderten Kinn-Sternum-Abstand (KSA) bei HWS-Flexion (8 cm) als eigenartig bezeichnet (Bericht vom 30. Oktober 2006 [Urk. 7/ZM16]). Zuvor hatte er schon im August 2005 und Januar 2006 eine abgesehen vom syndromalen zervikospondylogenen Schmerzaufkommen frei bewegliche HWS bei unauffälligem Neurostatus konstatiert (Berichte vom 19. August 2005 [Urk. 7/ZM12] und 20. Januar 2006 [Urk. 7/ZM14]). Die von den J.___-Gutachtern im Juli 2007 erhobenen klinischen Befunde betreffend Bewegungsapparat/Wirbelsäule (Urk. 7/ZM19 S. 13 Ziff. 3.1; vgl. Urk. 7/ZM17 S. 3) präsentieren sich gegenüber den von den 'F.___'-Verantwortlichen Anfang April 2005 getätigten Erhebungen (Urk. 7/ZM10 S. 3 f. Ziff. 3) insgesamt als deutlich verbessert. Der Neurostatus war bereits im Rahmen der 'F.___'-Abklärung als unauffällig beschrieben worden (Urk. 7/ZM10 S. 4 Ziff. 3), und schon damals war die von der Beschwerdeführerin angegebene Konzentrationsbeeinträchtigung als fraglich bezeichnet worden (Urk. 7/ZM10 S. 3 Ziff. 2). Eine Steigerung des seinerzeit auf 75 % quantifizierten Arbeitsvermögens hinsichtlich der angestammten Tätigkeit auf ein volles Arbeitspensum war von den 'F.___'-Verantwortlichen sinngemäss erwartet worden, während bezüglich einer körperlich leichten, wechselbelastenden und nicht repetitiven Tätigkeit schon damals eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert worden war (Urk. 7/ZM10 S. 6 Ziff. 4.1.1-4.1.3 und 5). Im Lichte dessen erscheint es nicht abwegig, sondern gegenteils überzeugend, wenn die J.___-Gutachter im Juli 2007 eine in jeder Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten als zumutbar erachteten (Urk. 7/ZM19 S. 30 Ziff. 7.8.1.1, 7.8.1.2 und 7.8.2). Dies unbesehen der auf eine generelle 25%ige Arbeitsunfähigkeit lautenden letzten hausärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 7/ZM16), zumal in Bezug auf Hausarztberichte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Was die von den J.___-Gutachtern unterstellten Vorzustände in Form einer Diskusprotrusion C5/C6 (mit Streckhaltung und Tendenz zur Kyphosierung im Bereich C4-C6) sowie einer fehlhaltungsbedingten, korrigierbaren verstärkten Kyphosierung im oberen BWS-Abschnitt (mit konsekutiver Überlastung des zervikothorakalen Übergangs respektive subokzipital) angeht, mag die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 13. Mai 2004 zwar angeblich beschwerdefrei gewesen sein (vgl. zur Vielzahl konsumierter Krankenversicherungsleistungen allerdings Urk. 6/Z34 und 6/Z47 Beilagen), doch konnten im Zuge der diversen radiologischen Abklärungen (Röntgen HWS a-p/seitlich und Densaufnahme transbuccal: 13. Mai 2004; Röntgen Thorax p-a: 13. Mai 2004; Röntgen HWS a-p/seitlich: 29. März 2005; MRI HWS: 6. April 2005; Röntgen HWS a-p/seitlich: 17. Juli 2007; Röntgen BWS a-p/seitlich: 17. Juli 2007; Röntgen LWS a-p/seitlich: 17. Juli 2007) keinerlei posttraumatische pathologische Veränderungen des Skeletts oder der Weichteile festgestellt werden. Aufgrund dessen sowie angesichts der unauffälligen neurologischen Befunde, der fehlenden Objektivierbarkeit der geklagten kognitiven Defizite und der sich im Wesentlichen auf paravertebrale Druck- und Klopfdolenzen (ohne nachweisbaren Hartspann) beschränkenden klinisch-rheumatologischen Befunde, lässt sich der von den J.___-Verantwortlichen gezogene und als solcher wohlbegründete Schluss betreffend eines krankhaften Vorzustandes und dessen schicksalsmässigen Verlaufes nicht von der Hand weisen.
Nach dem Gesagten erscheint das Erreichen des 'status quo sine' und folglich der Wegfall eines anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Mai 2004 überwiegend wahrscheinlich und folglich erstellt, womit die strittige Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist.
3.3     Da die Beschwerdeführerin auch die eventuelle Verneinung der Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 13. Mai 2004 und den anhaltenden Beschwerden in Zweifel ziehen lässt, ist darauf der Vollständigkeit halber ebenfalls einzugehen. Die Beschwerdeführerin qualifiziert den am 13. Mai 2004 erlittenen Unfall als mittelschweres Ereignis und bezeichnet die Rechtserheblichkeit aufgrund dreier als erfüllt erachteter Relevanzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände/Eindrücklichkeit des Unfalls; Erheblichkeit der Beschwerden; Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) als gegeben.
Der Verkehrsunfall vom 13. Mai 2004 ist weder als so banal oder leicht noch als so schwer zu qualifizieren, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den noch vorhandenen multiplen Gesundheitsstörungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund genereller unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne Weiteres zu verneinen oder zu bejahen wäre. Im Lichte der einschlägigen Kasuistik (vgl. etwa RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 und 2003 Nr. U 489 S. 360) ist der aktenkundige (Urk. 6/Z14, 7/ZM2, 7/ZM4 und 7/ZM9-ZM10) und in der Unfallanalyse von Dipl. Ing. FH U.___ vom 10. September 2004 (Urk. 6/Z105) einlässlich nachgezeichnete Vorfall als rein mittelschweres Ereignis zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer vom 13. Juni 2008 [8C_331/2007]). Eine Zuordnung zum Grenzbereich zu den leichten Unfällen erscheint aufgrund des skizzierten Ablaufs und der dokumentierten Sachschäden nicht angängig, wenngleich nebst der von der Beschwerdeführerin selbst erlittenen HWS- und marginalen Lippenverletzung keine nennenswerten weiteren Personenschäden zu verzeichnen waren.
Was den beim fraglichen Unfall vom 13. Mai 2004 erlittenen Gesundheitsschaden angeht, steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion mit sich binnen der üblichen Latenzzeit einstellendem vielfältigem Beschwerdebild zugezogen hat (Urk. 7/ZM1-ZM4). Demnach und aufgrund der Unfallqualifikation (mittlerer Bereich) kommen die HWS-spezifischen Adäquanzkriterien zur Anwendung, zumal von einer überschiessenden psychischen Problematik nach der Lage der medizinischen Akten keine Rede sein kann (s. oben Erw. 3.2).
Entgegen dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin ist der Verkehrsunfall vom 13. Mai 2004 objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc; Urteil des BGer vom 25. Januar 2008 [U 56/07] Erw. 6.1) weder als besonders dramatisch noch als besonders eindrücklich zu qualifizieren. Wohl war einiger Sachschaden zu verzeichnen, doch waren weder Todesopfer zu beklagen noch (bis auf eine marginale Lippenfissur auf Seiten der Beschwerdeführerin) augenfällige Körperverletzungen zu gewärtigen, und es konnten alle beteiligten Personen, einschliesslich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin (geboren 1996), die Unfallfahrzeuge selbständig verlassen. Was die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung angeht, genügt die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas allein noch nicht zu Bejahung dieses Kriteriums (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 Erw. 5.3 [U 339/06]; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.3 [U 380/04]). Eine besondere Schwere der für die gegebene Verletzung typischen Beschwerden liegt nicht vor. Das Beschwerdebild beeinflussende besondere Umstände in Form einer beim Unfall eingenommenen besonderen, biomechanisch nachteiligen Körperhaltung und dadurch bewirkter Komplikationen oder erheblicher Begleitverletzungen sind ebenfalls zu verneinen (Urk. 6/Z14 und 7/ZM2). In Betracht fällt in dieser Hinsicht aber immerhin die von den J.___-Gutachtern beschriebene pathologische Vorschädigung der Wirbelsäule, welche durch die Traumatisierung verschlimmert wurde (Urteile des BGer vom 4. Juli 2008 [8C_66/2008], 11. Juni 2008 [8C_785/2007] und 4. Oktober 2007 [8C_194/2007]). Die fortgesetzte spezifische ärztliche und therapeutische Behandlung ohne Notwendigkeit eines stationären Rehabilitationsaufenthalts erscheint der Form und Intensität nach nicht als besonders belastend (Urteile des BGer vom 13. Juni 2008 [8C_331/2007] und 16. Mai 2008 [8C_726/2007]). Die Beeinträchtigung, welche die Beschwerdeführerin durch das Schmerzaufkommen und die Beschwerden im Lebensalltag insgesamt erfährt (Urk. 7/ZM19 S. 6 ff. Ziff. 2.1 und S. 9 ff. Ziff. 2.4; vgl. Urk. 7/ZM17 S. 2 und 7/ZM18 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 7/ZM10 S. 2 ff Ziff. 1-2), wiegt im Quervergleich zwar nicht ausgesprochen schwer, ist im Ganzen aber auch nicht zu vernachlässigen. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht. Von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann keine Rede sein. Nachdem Hausarzt Dr. B.___ ab Mitte August 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Sachbearbeiterinnentätigkeit bei der 'Y.___' attestiert hatte, ist spätestens seit der 'F.___'-Abklärung vom April/Mai 2005 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit auszugehen (unbesehen der anderslautenden hausärztlichen Atteste; vgl. oben Erw. 3.2), womit das Mass der Arbeitsunfähigkeit (Grad und Dauer) im Ganzen nicht besonders hervorsticht. Zugute zu halten ist der Beschwerdeführerin, dass sie während noch laufender Anstellung bei der 'Y.___' (bis Ende Mai 2006; Urk. 6/Z80) eine Zusatzausbildung im Personalbereich absolvierte (Urk. 6/Z66, 6/Z70-Z71 und 6/Z75-Z76) und sich zuletzt aus eigener Anstrengung die seit September 2007 versehene Teilzeitanstellung als medizinische Praxisassistentin besorgte, wogegen die dazwischen liegenden Integrationsbemühungen eher bescheiden anmuten (Urk. 6/Z80-Z81, 6/Z85, Urk. 6/Z92 Beilage, 6/Z96-Z100, 6/Z104, 6/Z111 und 6/Z115). Negativ fällt unter Integrationsgesichtspunkten die verweigerte Aufnahme gezielter selbständiger Kräftigungsbemühungen ins Gewicht.
Angesichts dessen, dass die massgebenden Kriterien in der Mehrzahl zu negieren sind und sich im Übrigen mehrheitlich als nicht sonderlich ausgeprägt präsentieren, wäre die Adäquanz allfälliger natürlich-kausaler Unfallfolgen alles in allem zu verneinen, womit sich die im Streit liegende Leistungseinstellung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtens erweist.

4.         Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur - kostenlosen und entschädigungsfreien (Art. 61 lit. a und g ATSG und § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Gerber
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).