Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war seit 1991 bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 9/1 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 10. April 2003 teilte die Y.___ AG der AXA mit, die Versicherte sei wegen einer Berufskrankheit seit dem 1. November 2002 arbeitsunfähig (Urk. 9/2/1, Urk. 9/1 Ziff. 4 und 6). Die CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) richtete ein Krankentaggeld aus (Urk. 9/3).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 lehnte die AXA Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit ab (Urk. 9/7). Am 12. Dezember 2005 (Urk. 9/8) erhob die CSS gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2005 Einsprache, die die AXA mit Einspracheentscheid vom 25. August 2008 abwies (Urk. 9/18 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2008 (Urk. 2) erhob die CSS am 22. September 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die AXA zu verpflichten, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2009 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die mit Verfügung vom 16. Januar 2009 (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1) zum Prozess beigeladene Versicherte beantragte am 6. Mai 2009 die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 18 S. 2 oben). Die Stellungnahme der Versicherten wurde den Parteien am 8. Mai 2009 zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
1.2 Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
2.
2.1 Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beschwerden der Beigeladenen als Berufskrankheit erfüllt sind. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden Akten abgestellt werden kann oder ob weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalt erforderlich sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort mit der Begründung, gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 26. August 2003 habe die Beigeladene erstmals im April 2000 über Probleme an den Händen geklagt (Urk. 2 S. 2 unten). Aufgrund einer Zunahme der Beschwerden im September 2002 sei eine Abklärung in der Rheumatologischen Poliklinik, Universitätsspital A.___ (A.___), veranlasst worden, die eine schwere Arthrose der Fingergelenke ergeben habe (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3). Ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen und der Fingerpolyarthrose könne einwandfrei ausgeschlossen werden (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3).
Hinsichtlich der seit 1997 bekannten Nickelallergie sei festzuhalten, dass die Allergie keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in der Y.___ AG zur Folge gehabt habe und auch keine nennenswerte medizinische Therapie stattgefunden habe. Erst die ab April 2000 schmerzhaften Fingerarthrosen hätten zu medizinischen Abklärungen geführt. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Nickelallergie sei nicht anzunehmen, zumal eine solche durch das Tragen von Handschuhen ohne Weiteres zu vermeiden gewesen wäre (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3 unten). Die Beschwerden, die schliesslich zur Aufgabe der Arbeitsstelle der Beigeladenen geführt hätten, seien somit ausschliesslich im Zusammenhang mit der Fingerpolyarthrose zu sehen. Die Nickelallergie sei aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung in der Berufsausübung nicht relevant (Urk. 8 S. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, Dr. B.___ führe in dem Bericht vom 10. September 2005 aus, die Nickelallergie sei nicht eine Berufskrankheit, sondern eine Krankheit, die den Umgang mit Nickel verunmöglicht habe. Ein natürlicher Kausalzusammenhang der pathologischen Kette sei fraglich. Die Versicherte habe Dr. B.___ am 4. Oktober 2002 mitgeteilt, dass sie mit Nickel arbeite, darauf allergisch sei und der Versuch, mit Handschuhen zu arbeiten, nicht erfolgreich gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.3 unten). Dr. B.___ vermöge einen Zusammenhang zwischen der Nickelallergie und der beruflichen Tätigkeit nicht von der Hand zu weisen. Er erachte einen Kausalzusammenhang von 50 % als gegeben und schliesse das Vorkommen von schädigenden Stoffen im Rahmen der Arbeit der Versicherten nicht aus. Er verneine das Vorliegen einer Berufskrankheit ohne eingehende Begründung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.4). Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, habe einen Zusammenhang zwischen der schweren erosiven Fingerpolyarthrose mit der Arbeitsbelastung sowie zwischen Arthrose und Nickelallergie ausgeschlossen. Er verneine indes nicht, dass hinsichtlich der Nickelallergie ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ AG bestehe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2.3).
2.4 Die Versicherte schloss sich in der Stellungnahme vom 6. Mai 2009 den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Sie erklärte, keiner der involvierten Ärzte - weder der behandelnde Arzt Dr. B.___, noch die Rheumatologen des A.___ oder Dr. C.___ - verneinten, dass sie an einer Nickelallergie leide. Aus diesem Grund wäre von der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen, ob sie bei ihrer Tätigkeit gegenüber Nickel exponiert gewesen sei und wenn ja, ob die aufgetretenen Beschwerden mit der Allergie in einem Zusammenhang stünden und ob sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 18 S. 4 Ziff. 4). Ebenfalls sei nicht abgeklärt worden, ob sich die Nickelallergie nebst der Arthrose im Sinne einer Teilkausalität auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, oder ob sich die Arthrose durch die zusätzlich bestehende Nickelallergie verschlimmert habe (Urk. 18 S. 5).
3.
3.1 Die Arbeitgeberin der Versicherten meldete der Beschwerdegegnerin am 10. April 2003 eine Berufskrankheit der Versicherten, die seit dem 1. November 2002 bestehe (Urk. 9/2/1, Urk. 9/1 = Urk. 3/3 Ziff. 4 und 6).
Nach einem Schreiben der Arbeitgeberin an die beschwerdeführende Krankentaggeldversicherung vom 14. November 2002 sei die Versicherte seit dem 4. November 2002 zu 50 % und seit dem 11. November 2002 zu 100 % wegen Krankheit arbeitsunfähig. Gemäss ihren eigenen Angaben seien ihre Fingergelenke teilweise sehr stark angeschwollen und sie leide an einer Metallallergie. Eine Weiterbeschäftigung bei der Arbeitgeberin sei fraglich, da es sich bei der Y.___ AG um einen metallverarbeitenden Betrieb handle (Urk. 9/2/8).
3.2 Am 28. Januar 2003 erfolgte eine Abklärung der Versicherten in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, A.___. Die Ärzte des A.___ nannten in einem Bericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/M4 = Urk. 3/5) als Diagnosen schwere erosive Fingerpolyarthrosen, linksbetont, ein Kontaktekzem auf Nickel und bekannte Nierenzysten beidseits (Urk. 9/M4 S. 1 Mitte).
Die Ärzte des A.___ führten zur Anamnese aus, die 52jährige Fabrikarbeiterin leide seit zirka vier bis fünf Jahren unter belastungsabhängigen Fingerschmerzen und in den letzten Jahren an zunehmenden Schwellungen der Endglieder Dig. III und V. Zusätzlich sei ein Kontaktekzem der Finger auf Nickel aufgetreten. Wegen Dysästhesien im Bereich der Fingerspitzen rechtsbetont sei 2001 eine neurologische Abklärung durchgeführt worden, die eine leichte rein sensible Demyelinisierung des N. medianus im Carpaltunnel ergeben habe. Seit die Versicherte Mitte November 2002 die Arbeit sistiert habe und eine dreimonatige Kur mit Condrosulf durchgeführt habe, seien die Beschwerden nicht mehr aufgetreten (Urk. 9/M4 S. 1).
Klinisch fänden sich druckdolente Heberdenarthrosen der Dig. III und V links sowie II, III und V rechts und eine leichte Druckdolenz der PIP III und IV links. Die übrigen Gelenke seien frei und normal beweglich bis auf eine leichtgradige Einschränkung der Innenrotation der linken Schulter sowie ein femoropatelläres Reiben des linken Kniegelenkes. Ferner bestünden trophische Störungen der Finger- und Zehennägel. Radiologisch finde sich eine schwere erosive Arthrose des DIP III und V links (Urk. 9/M4 S. 1 unten). Die festgestellte Fingerpolyarthrose habe ätiologisch keinen Zusammenhang mit der Arbeitsbelastung. Ebenfalls sei kein Zusammenhang zu der beschriebenen Nickelallergie zu sehen. Die Nagelveränderungen seien im Rahmen der Trophikstörungen durch die arthrotischen Veränderungen der DIP zu beurteilen. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert (Urk. 9/M4 S. 1 f.). Es werde eine Dauertherapie mit Condrosulf empfohlen (Urk. 9/M4 S. 2 oben).
3.3 Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, nahm in einem Bericht vom 19. Januar 2004 zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9/M2 = Urk. 3/6). Dr. B.___ erklärte, die Erstbehandlung sei am 11. April 2000 erfolgt. Die Versicherte habe erstmals über eine Pathologie an den Hände geklagt (Urk. 9/M2 Ziff. 1-2). Die Anamnese sei unauffällig (Urk. 9/M2 Ziff. 3).
Eventuell bestehe ein Carpaltunnelsyndrom und zusätzlich ein Kontaktekzem auf Nickel (Urk. 9/M2 Ziff. 6). Dr. B.___ diagnostizierte schwere Heberden Arthrosen an den Fingern Dig. III und V links sowie Dig. II/III und V rechts und leichte Veränderungen der Dig. III und IV links sowie ein Kontaktekzem auf Nickel (Urk. 9/M2 Ziff. 7). Als unfallfremder Faktor liege ein Carpaltunnelsyndrom vor (Urk. 9/M2 Ziff. 8).
Auf die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zu dem Ereignis vom 4. November 2002 bestehe, antwortete Dr. B.___, möglicherweise sei ein Zusammenhang mit den Heberdenschen Arthrosen auszumachen, eher aber nicht (Urk. 9/M2 Ziff. 9). Die Frage, ob die Beschwerden ausschliesslich auf die berufliche Tätigkeit der Versicherten zurückzuführen seien, beantwortete Dr. B.___ mit wahrscheinlich nicht" (Urk. 9/M2 Ziff. 12). Die Beschwerden seien allenfalls auf schädigende Stoffe zurückzuführen (Urk. 9/M2 Ziff. 13). Für einen Kausalzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nannte Dr. B.___ einen Prozentsatz von 50 % (Urk. 9/M2 Ziff. 14). Die Versicherte könne ihre Arbeit wegen der Krankheit nicht mehr ausüben (Urk. 9/M2 Ziff. 18). Im bisherigen Beruf bestehe seit dem 4. November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/M2 Ziff. 20).
3.4 In einem Bericht vom 10. September 2005 (Urk. 9/M5 = Urk. 3/7) nahm Dr. B.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2005 (Urk. 9/M3) Stellung.
Er führte zur Anamnese aus, die Versicherte habe 1997 eine Nickelallergie erwähnt. Sie habe seit April 2000 Schmerzen in beiden Händen im Bereich der Endgelenke der Finger. Seit 2001 bestünden Störungen im Gefühl der Hände beidseits (Urk. 9/M5 Ziff. 1). Sie berichte, dass sie wegen der Schmerzen in den Fingern die Feinarbeit mit den Händen nicht mehr ausführen könne (Urk. 9/M5 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. B.___ unter dem Titel: natürliche Kausalität die Frage: Ist ein Zusammenhang mit dem zusätzlichen Kontaktekzem auf Nickel, welches sich am Arbeitsplatz der Versicherten entwickelt haben sollte, zu 100 % gegeben? Ist diese Pathologie bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden? (Urk. 9/M3 Ziff. 4). Dr. B.___ erklärte dazu, die Versicherte habe bereits 1997 eine Nickelallergie erwähnt. Die massiven Beschwerden seien 2002 vollends ausgebrochen. Fraglicher Zusammenhang der pathologischen Kette (Urk. 9/M5 Ziff. 4). Dr. B.___ erklärte auf die Frage, ob es sich eindeutig um eine Berufskrankheit handle (Urk. 9/M3 Ziff. 5), die Versicherte sei an ihrer Arbeitsstelle nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Bei der Nickelallergie handle es sich nicht um eine Berufskrankheit, sondern um eine Krankheit, die den Umgang mit Nickel verunmögliche (Urk. 9/M5 Ziff. 5 und 12). Die Versicherte könne im Service arbeiten (Urk. 9/M5 Ziff. 10).
3.5 Die Beschwerdegegnerin wandte sich in einem Schreiben vom 29. Dezember 2005 erneut an Dr. B.___ mit der Bitte, dieser möge angeben, ob die seit dem 4. November 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf das Kontaktekzem auf Nickel oder auf die schweren Heberden Arthrosen zurückzuführen sei. Weiter stelle sich die Frage, mit welchen Stoffen die Versicherte in Berührung gekommen sei und ob es sich eindeutig um eine Berufskrankheit handle (Urk. 9/M6 S. 1 unten).
Dr. B.___ erklärte dazu am 17. Februar 2006 (Urk. 9/M7 = Urk. 3/8), die Versicherte habe ihm gegenüber erstmals am 4. Juli 1997 eine Nickelallergie erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine Beschwerden im Bereich der Finger bestanden. Im April 2000 habe sie Beschwerden in den Endgelenken der Finger erwähnt. Dabei sei auch die Nickelallergie zur Sprache gekommen. Am 13. September 2002 sei eine Konsultation wegen Schmerzen in den Endgelenken der Finger III und V der linken Hand erfolgt. Die Versicherte habe ihm am 4. Oktober 2002 mitgeteilt, dass sie mit Nickel arbeite und darauf allergisch sei. Ein Versuch, mit Handschuhen zu arbeiten, sei nicht erfolgreich gewesen (Urk. 9/M7 S. 1 oben). Er, Dr. B.___, habe keine Abklärung betreffend einer Berufskrankheit durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) veranlasst. Er habe den Arbeitsplatz der Versicherten nicht besucht. Am 20. Juli 2004 habe er um eine Neubeurteilung durch die SUVA ersucht. Ein Zusammenhang zwischen der Arbeit der Versicherten und der Nickelallergie sei erstmals am 4. Oktober 2002 zur Sprache gekommen (Urk. 9/M7 S. 1 Mitte). Nach den Dr. B.___ vorliegenden Akten habe keine Abklärung über den Nickelgehalt der zu bearbeitenden Stoffe am Arbeitsplatz der Beigeladenen stattgefunden (Urk. 9/M7 S. 1 unten). Er, Dr. B.___, habe grosse Zweifel, ob es sich um eine Berufskrankheit handle (Urk. 9/M7 S. 2 oben).
3.6 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten in der Folge Dr. med.. C.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, für eine Stellungnahme (Urk. 9/M8, Beilage S. 1). Dr. C.___ führte am 16. September 2008 (Urk. 9/M8 = Urk. 3/9) aus, bei der Versicherten sei seit dem 4. Juli 1997 eine Nickelallergie bekannt. In den Fingerendgelenken seien erstmals im Frühjahr 2000 Schmerzen aufgetreten. Im A.___ seien im Februar 2003 eine schwere erosive Fingerpolyarthrose linksbetont und ein Kontaktekzem auf Nickel diagnostiziert worden (Urk. 9/M8 Ziff. 1-2). Gemäss Dr. C.___ lasse sich ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Nickelallergie und einer erosiven Fingerpolyarthrose aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht nicht begründen. Dies gehe einerseits aus der Literatur hervor. Andererseits äusserten auch die Ärzte des A.___ in der rheumatologischen Beurteilung klar die Meinung, dass ätiologisch kein Zusammenhang zwischen der schweren erosiven Fingerpolyarthrose mit der Arbeitsbelastung und der beschriebenen Nickelallergie bestehe (Urk. 9/M8 Ziff. 4). Hinsichtlich der Nickelallergie könne ein Zusammenhang mit der Arbeit bestehen, falls die Beigeladene ständig mit Nickel zu tun gehabt habe. Sie könne sich diesbezüglich aber mit Sicherheit durch das Tragen von Handschuhen schützen, ohne dass dadurch eine weitere Behandlung oder gar eine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die erosive Fingerpolyarthrose, vornehmlich links, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, und die zudem über Jahre behandlungsbedürftig sei, sei als selbständiges Krankheitsbild zu interpretieren. Dabei handle es sich klar nicht um eine Berufskrankheit (Urk. 9/M8 Ziff. 5).
4.
4.1 Die Versicherte leidet an einer erosiven Fingerpolyarthrose sowie an einer Nickelallergie. Nach der einheiligen medizinischen Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ handelt es sich bei der Fingerpolyarthrose um ein selbständiges Krankheitsbild. Die Arthrose ist demnach nicht ausschliesslich, vorwiegend oder stark überwiegend auf die berufliche Tätigkeit der Versicherten zurückzuführen. Soweit die geltend gemachten Beschwerden auf die Fingerpolyarthrose zurückzuführen sind, erübrigen sich weitere Abklärungen und ist bezüglich der dadurch verursachten Beschwerden eine Berufskrankheit zu verneinen.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Nickelallergie die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG erfüllt.
In Anhang 1 zur UVV ist unter Ziff. 1 Nickel als schädigender Stoff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG erwähnt.
Nach den Angaben der früheren Arbeitgeberin der Versicherten handelt es sich bei der Y.___ AG um einen metallverarbeitenden Betrieb (Urk. 9/2/8). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Versicherte an ihrem Arbeitsplatz mit Nickel in Kontakt kam und dass der Kontakt eine allergische Reaktion zur Folge hatte.
4.3 Die Versicherte ist seit 1991 im fraglichen Betrieb tätig, während die Nickelallergie seit 1997 bestand beziehungsweise bekannt ist. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde sodann erstmals im November 2002 attestiert (vgl. Urk. 9/2/8).
Die darauf folgende Abklärung in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des A.___ im Januar 2003 ergab als Hauptdiagnose eine schwere erosive Arthrose einzelner Fingergelenke. Anamnestisch wurde angegeben, es bestünden seit zirka vier bis fünf Jahren belastungsabhängige Fingerschmerzen und in den letzten Jahre zunehmend Schwellungen einzelner Endglieder; zusätzlich sei ein Kontaktekzem der Finger auf Nickel aufgetreten (Urk. 9/M4 S. 1 Mitte).
Die Ärztinnen des A.___ hielten ferner ausdrücklich zusammenfassend fest, anhand von Klinik und Radiologie handle es sich um eine schwere erosive Fingerpolyarthrose. Ätiologisch bestehe kein Zusammenhang mit der Arbeitsbelastung; ebenfalls sähen sie kein Zusammenhang zur beschriebenen Nickelallergie (Urk. 9/M4 S. 1 unten).
Mithin waren gemäss unmissverständlicher fachärztlicher Beurteilung die aufgetretenen Beschwerden und die entsprechende Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch die Polyarthrose verursacht. Dass die Nickelallergie aus ärztlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründete, zeigt sich einerseits in der Anamnese, wo sogar davon ausgegangen wurde, diese sei erst später hinzugekommen (was die Unbeachtlichkeit der Nickelallergie gerade deshalb verdeutlicht, weil sie effektiv schon länger bestanden hat). Andererseits wurde therapeutisch eine Dauertherapie mit dem Chondroprotektivum Condrosulf (das sich bereits einmal bewährt hatte) empfohlen (Urk. 9/M4 S. 2 oben), mithin eine ausschliesslich auf die Polyarthrose ausgerichtete Massnahme.
4.4 Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass gemäss überzeugender ärztlicher Beurteilung die Ende 2002 einsetzende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten durch die Fingerpolyarthrosen verursacht wurde, bei denen es sich um ein krankhaftes Geschehen handelte.
Eine seit 1997 bekannte Allergie auf den Listenstoff Nickel hat zwar ebenfalls bestanden, dies aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten und ohne diesbezügliche Behandlungsbedürftigkeit. Eine einem Unfall gleichzustellende Berufskrankheit (vorstehend Erw. 1.3) liegt deshalb nicht vor.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CSS Versicherung AG
- AXA Versicherungen AG
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).