Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00325
UV.2008.00325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1979, war zufolge ihrer Tätigkeit als Schulbusfahrerin in einem circa 66%-Pensum (28 Stunden pro Woche) für den Kleinbusbetrieb von Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1, Urk. 7/13).
         Am 19. Oktober 2007 erlitt die Versicherte als Beifahrerin einen Autoauffahrunfall. Sie suchte gleichentags das Spital Z.___ auf, wo sie bildgebend untersucht, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/1-2, Urk. 7/19-20; vgl. auch Urk. 7/3-4). Im November 2007 konnte die Versicherte ihre Tätigkeit wieder im Umfang von 30 % aufnehmen (Urk. 7/6-7). Da im Januar 2008 keine Nackenschmerzen mehr vorhanden waren, konnte die Arbeitsfähigkeit in der Folge auf 60 % der üblichen Arbeitszeit gesteigert werden (Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). Aufgrund von Kreuzschmerzen erfolgte im Spital A.___ am 11. Februar 2008 jedoch eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) (Urk. 7/21) sowie eine ambulante rheumatologische Untersuchung. Diese ergaben ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Es hätten keine Hinweise für einen Zusammenhang mit dem Akzelerationstrauma der HWS gefunden werden können (Bericht vom 20. März 2008, Urk. 7/26-28; vgl. auch den Bericht vom 7. Mai 2008 gleichen Inhalts, Urk. 7/37/2). Da die Rückenschmerzen persistierten, regte die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, eine ambulante Untersuchung in der Klinik C.___ an (Urk. 7/29, Urk. 7/33). In Beurteilung der Frage, ob eine weitere Untersuchung angezeigt sei, kam SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ am 30. April 2008 zum Schluss, es lägen keine Unfallfolgen vor. Die Leistungen der SUVA seien per 20. März 2008 zu terminieren (Urk. 7/34a; vgl. auch Urk. 7/36). In der Folge teilte die SUVA der Versicherten mit Schreiben vom 9. Mai 2008 mit, die bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden daher per 26. Mai 2008 eingestellt (Urk. 7/34b). Diese Einschätzung bestätigte die SUVA mit Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 7/39). Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 erhob der obligatorische Krankenpflegeversicherer, die Helsana Versicherungen AG, dagegen Einsprache (Urk. 7/40), welche sie mit Schreiben vom 15. Juli 2008 zurückzog (Urk. 7/42). Die Einsprache der Versicherten vom 27. Juni 2008 (Urk. 7/43, Urk. 7/45) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. September 2008 in der Folge ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 20. September 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 1). Ihrer Beschwerde legte sie den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 18. Juni 2008 bei (Urk. 3/2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Da die Versicherte innert der mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 angesetzten Frist (Urk. 8) keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als Unfallursache in Betracht fällt. Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 1 und Erw. 3.1 mit Hinwiesen).

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, gemäss dem Bericht des Spitals A.___ habe im März 2008 keine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden bestanden. Dies sei auch vom SUVA-Kreisarzt bestätigt worden. Zudem sei nicht erwiesen, dass die lumbalen Beschwerden direkt nach dem Unfall aufgetreten seien. Unwahrscheinlich sei sodann, dass die Diskushernie durch den leichten Unfall verursacht worden sei. Auch eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht gegeben. Somit habe spätestens per 26. Mai 2008 keine Unfallkausalität mehr vorgelegen, weshalb die Versicherungsleistungen eingestellt worden seien (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rückenbeschwerden seien - gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ - auf das Unfallereignis vom 19. Oktober 2007 zurückzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. D.___ zu einer anderen Auffassung gelangen könne, da er sie nicht untersucht habe. Die Unfallkausalität sei zu bejahen (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten lumbalen Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 19. Oktober 2007 zurückzuführen sind.

3.      
3.1     Es ergibt sich aus den Akten und kann als unbestritten gelten, dass die Versicherte infolge des Unfalls vom 19. Oktober 2007 und des diagnostizierten HWS-Schleudertraumas anfänglich an Nackenschmerzen litt. Diese Nackenbeschwerden besserten sich im Verlauf und waren bereits im Januar 2008 nicht mehr vorhanden (Urk. 7/2, Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/19-20, Urk. 7/26-27, Urk. 7/29 S. 1, Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 3/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch keine Leistungen für allfällige Nackenbeschwerden (Urk. 1). Auf diese ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.2     In Bezug auf die nun geltend gemachten lumbalen Rückenbeschwerden geht aus dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 19. Oktober 2007 sowie dem Bericht des Spitals Z.___ vom 19. Oktober 2007 hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstuntersuchung diffuse Rückenschmerzen im ganzen Rücken, insbesondere der Muskulatur, beschrieben hat. Neurologische Ausfälle seien keine vorgelegen. Über der HWS, Brustwirbelsäule (BWS) und LWS habe eine diffuse Druckdolenz bestanden, paravertebral mit Myogelose. Hingegen habe es keinen Stauchungsschmerz gegeben. Die Röntgenuntersuchungen der BWS und der LWS hätten keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen ergeben (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/19-20).
         Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 23. Januar 2008 führte die Beschwerdeführerin an, sie habe sofort nach dem Unfall Schmerzen in der Kreuzgegend gehabt. Nach circa einer Stunde habe sie Schmerzen im ganzen Rücken gehabt. Die Nackenschmerzen seien erst circa 12 Stunden später aufgetreten. Sie habe inzwischen keine Nackenschmerzen mehr, jedoch starke Schmerzen in der Kreuzgegend mit Ausstrahlungen in die linke Hüfte bis in die Mitte des Oberschenkels (Urk. 7/12 S. 3).
         Das am 11. Februar 2008 im Spital A.___ durchgeführte MRI der LWS zeigte bei L3/4 eine geringgradige Chondrose und eine diskrete Diskushernie median bis mediolateral rechts beziehungsweise bei L4/5 eine leichte Chondrose und eine diskrete Diskushernie mediolateral rechts. Bei L5/S1 lagen eine leichte Osteochondrose und eine kleine breitbasige mediane Diskushernie vor, jedoch keine Einengung des Spinalkanals und der Neuroforamina und keine Nervenwurzelkompression (Urk. 7/21).
         Im Anschluss an die ambulante rheumatologische Untersuchung am Spital A.___ vom 20. März 2008 wurde die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms gestellt. Dabei wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wegen seit circa zwei Monaten bestehender belastungsabhängiger Schmerzen lumbosakral mit Ausstrahlungen in das rechte Gesäss bis oberhalb des Knies zugewiesen worden. Die LWS sei anlässlich der Untersuchung weder druck- noch klopfdolent gewesen und es habe keine Bewegungseinschränkung bei Flexion und Extension vorgelegen. Die Darstellung der Ilio-Sakralgelenke (ISG) beidseits sei unauffällig gewesen, und es habe kein Nachweis von Usuren oder von sonstigen erosiven Läsionen gegeben. Die ossären Strukturen des übrigen Beckens seien auch unauffällig gewesen. Weder in den klinischen Untersuchungen noch in den radiologischen Untersuchungen der LWS und den Röntgenbildern des ISG und des Beckens hätten ossäre Läsionen festgestellt werden können. Auch hätten keine fokal-neurologischen Ausfälle vorgelegen. Der Beschwerdeführerin werde regelmässige Bewegung und Sport empfohlen. Insgesamt hätten keine Hinweise für einen Zusammenhang mit dem Akzelerationstrauma der HWS gefunden werden können (Urk. 7/27-28; vgl. auch den Bericht des Spitals A.___ vom 7. Mai 2008, welcher gleichen Inhalts ist, Urk. 7/37/2).
         SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ hielt in einer kurzen Stellungnahme am 30. April 2008 unter Hinweis auf die Einschätzung des Spitals A.___ fest, es lägen überhaupt keine Unfallfolgen vor (Urk. 7/34a).
         Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 18. Juni 2008 die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms linksbetont mit/bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung: muskuläre Dysbalance, einer Dysfunktion L5/S1 und weniger L4/5 einer medianen Diskushernie L5/S1 und einem Status nach Autounfall am 19. Oktober 2007 sowie eines zervikospondylogenen Syndroms im Moment im Hintergrund bei einem Status nach Autounfall am 19. Oktober 2007. Im klinischen Untersuch fände sich eine deutlich eingeschränkte LWS, vor allem in Flexion und Lateroflexion nach links mit muskulären Tendinosen linksbetont und deutlicher Dysbalance. Aufgrund der Anamnese, der Klinik und des MRI seien die Befunde am ehesten mit der medianen Diskushernie zu erklären. Die Beschwerden der Versicherten stünden ihres Erachtens weiterhin in einem Zusammenhang mit dem Unfall sicherlich bis Oktober 2008, da die Versicherte vorher keine Wirbelsäulenschmerzen gehabt habe (Urk. 3/2).
3.3         Gestützt auf die übereinstimmenden Einschätzungen des Spitals A.___ (Urk. 7/27-28) und von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 7/34a) sowie in Anbetracht der unauffälligen Röntgenuntersuchungen der LWS vom Unfalltag (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/19-20) ist nicht davon auszugehen, dass die lumbalen Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Auffahrunfall vom 19. Oktober 2007 zurückzuführen sind. Denn die Beschwerdeführerin klagte erstmals im Dezember 2007/Januar 2008 über Kreuzschmerzen (vgl. Urk. 7/28-30). Ausserdem erfolgte anlässlich des Auffahrunfalls vom 19. Oktober 2007 keine Krafteinwirkung (axiale Belastung; vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/3 S. 5), die geeignet gewesen wäre, eine unfallkausale Diskushernie hervorzurufen (vgl. Erw. 1.3). Dabei kann auf die Angaben der Versicherten im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 23. Januar 2008, wonach sie anfänglich Kreuzschmerzen und erst später Nackenschmerzen gehabt habe (Urk. 7/12 S. 3), nicht abgestellt werden. Denn diese von der Beschwerdeführerin selbst und erst nach drei Monaten gemachten Angaben widersprechen den im Spital Z.___ am Unfalltag aufgenommenen Befunden. Dort wurde festgehalten, dass sie sofort über Nackenschmerzen und einen Druckschmerz im HWS-Bereich geklagt habe. Entsprechend wurden Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde diagnostiziert (Urk. 7/2, Urk. 7/19). Dabei kommt der echtzeitlichen Dokumentation durch einen Arzt mehr Aussagekraft zu, als dem erst später ausgefüllten Erhebungsblatt. Zudem erklärte Dr. B.___ in ihren Überweisungsschreiben vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/30) und vom 31. März 2008 (Urk. 7/29) ausdrücklich, dass sich die Beschwerden erst im Verlauf circa ab Dezember 2007/Januar 2008 auf den lumbalen Bereich verlagert hätten (Urk. 7/29). Damit übereinstimmend erfolgte auch die Physiotherapie anfänglich lediglich zur Behandlung der HWS-Distorsion (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/18). Die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule wurden hingegen erstmals in der Physiotherapieverordnung vom 9. Mai 2008 erwähnt (Urk. 7/37/1).
         Somit ging Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 18. Juni 2008 von der falschen Annahme aus, die Beschwerdeführerin habe bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2007 über Kreuzschmerzen geklagt (Urk. 3/2 S. 2). Folglich kann auf ihre Einschätzung betreffend den Kausalzusammenhang zwischen den lumbalen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2007 nicht abgestellt werden.
        
         Ein kausaler Zusammenhang wird sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch von der Hausärztin Dr. B.___ nicht attestiert. Vielmehr führte sie in ihren Überweisungsschreiben vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/30) und vom 31. März 2008 (Urk. 7/29) an, es bleibe dahingestellt, ob ein Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall bestehe beziehungsweise, es sei selbstverständlich schwierig zu beurteilen, ob die lumbalen Beschwerden mit dem Unfall vom 19. Oktober 2007 in Zusammenhang stünden. Diese sehr zurückhaltenden Einschätzungen vermögen jedenfalls keinen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen.
         Schliesslich erachtete selbst die Klinik C.___ in ihrem Schreiben zu Handen von Dr. B.___ vom 6. Mai 2008 einen kausalen Zusammenhang der lumbalen Beschwerden mit dem Auffahrunfall vom 19. Oktober 2007 mit HWS-Distorsion bereits nach Durchsicht der Akten als fraglich (Urk. 7/36).
3.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den lumbalen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2007 nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
         Dabei ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass allfällige vorbestehende lumbale Beschwerden durch das Unfallereignis verschlimmert wurden. Vielmehr wurde festgehalten, dass diese Beschwerden erst im Verlauf aufgetreten sind (Urk. 7/28-30). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
         Festzuhalten ist sodann, dass SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ angesichts der klaren Aktenlage nicht gehalten war, eine persönliche Untersuchung vorzunehmen. Vielmehr reichte eine Beurteilung gestützt auf die Akten aus.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).