Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00327
UV.2008.00327

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus


Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene X.___ war als Geschäftsleiterin im A.___ Verband des Kantons Y.___ bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Juni 2007 stolperte sie im Büro und fiel gegen eine Fensterbank. Dabei zog sie sich eine Rissquetschwunde an der rechten Stirn und Frakturen an der rechten Hand zu (Urk. 7/M1), welche am 10. Juni 2007 mittels Osteosynthese operativ versorgt wurden (Urk. 7/M2). Die in der Folge durchgeführte bildgebende Untersuchung der rechten Hand ergab einen unauffälligen Befund (Urk. 7/M3), und anlässlich der Verlaufskontrollen zeigte sich eine Besserung der Beschwerden (Urk. 7/M4-5). Ab dem 1. Oktober 2007 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/M5).
         Am 24. Oktober 2007 hatte die Versicherte wegen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Wange notfallmässig die B.___ im Hauptbahnhof Y.___ aufgesucht, wo die Behandlung Ende Oktober 2007 abgeschlossen wurde (Urk. 7/M7). Ab dem 15. November 2007 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, RheumaZentrum D.___, betreut (Urk. 7/M10). Auf seine Veranlassung hin wurde am 17. Dezember 2007 ein MR der Halswirbelsäule (HWS) angefertigt, welches geringe degenerative Befunde ergab (Urk. 7/M6). Am 17. März 2008 (Urk. 7/M9) wurde eine weitere bildgebende Untersuchung durchgeführt, die eine regelrechte Stellung der rechten Hand zeigte. Am 5. Mai 2008 erfolgte die Metallentfernung im Trauma Zentrum D.___ (Urk. 7/M12). Der anschliessende Heilungsverlauf war komplikationslos (Urk. 7/M14).
         Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, Facharzt für manuelle Medizin, Vertrauensarzt, vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/M11), der die natürliche Kausalität der HWS-Beschwerden zum Unfall vom 8. Juni 2007 verneint hatte, lehnte die Helsana mit Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/K9) ihre Leistungspflicht ab. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 2. Juni/28. Juli 2008 (Urk. 7/K11, Urk. 7/K14) hiess die Helsana, nachdem sie den Bericht des Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 27. August 2008 (Urk. 7/M13) eingeholt hatte, mit Entscheid vom 4. September 2008 (Urk. 2) teilweise gut und erbrachte bezüglich der HWS-Beschwerden bis zum 31. Mai 2008 die gesetzlichen Leistungen. Anschliessend wurden die Leistungen, soweit sie nicht mit der Handfraktur in Zusammenhang standen, eingestellt.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 22. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, dass bezüglich der HWS-Beschwerden die gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2008 hinaus bis zur Erreichung der Beschwerdefreiheit weiterhin auszurichten seien. In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. November 2008 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 17. Dezember 2008 (Urk. 14) bei ihrem Standpunkt geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dies trifft dann zu, wenn - nach vorübergehender Verschlimmerung oder erstmaliger Manifestierung des krankhaften Vorzustandes - entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 1.2) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
1.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin oder der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. F.___ vom 27. August 2008 (Urk. 7/M13), wonach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. Juni 2007 und den HWS-Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten sei. Angesichts der vorbestehenden degenerativen HWS-Veränderungen - diese seien durch den Unfall aktiviert worden - sei jedoch der status quo sine spätestens Ende Mai 2008 erreicht. Dabei handle es sich um einen medizinischen Erfahrungswert. Eine Leistungspflicht bestehe daher lediglich bis zu diesem Zeitpunkt (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 14).
2.2         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie vor dem Unfall vom 8. Juni 2007 nicht an rechtsseitigen HWS-Beschwerden gelitten habe. Diese seien erst nach dem Absetzen der Schmerzmittel, die sie infolge der Operation an der rechten Hand bis Mitte Oktober 2007 habe einnehmen müssen, aufgetreten. Zum Umstand, dass im MRI vom 17. Dezember 2007 auf degenerative Veränderungen hingewiesen werde, sei anzumerken, dass bildgebend festgestellte Befunde nichts über das Vorhandensein allfälliger Beschwerden aussagen würden. Sodann könne sie nicht akzeptieren, dass die Beschwerdegegnerin ohne aktuelle ärztliche Beurteilung gestützt auf medizinische Erfahrungswerte davon ausgehe, der gesundheitliche Ausgangszustand sei spätestens Ende Mai 2008 erreicht. Vielmehr sei dieser auch heute noch nicht erreicht, auch wenn sich die Beschwerden stetig besserten. Da nicht nachgewiesen sei, dass die noch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Schmerzen und Bewegungseinschränkung) ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe, seien allfällige Behandlungskosten auch nach dem 31. Mai 2008 bis zur Beschwerdefreiheit weiterhin von der Unfallversicherung zu übernehmen (Urk. 1, Urk. 11).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. Juni 2007 und den geklagten HWS-Beschwerden auch ab dem 1. Juni 2008, dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hat, gegeben war.
3.2         Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2007 wegen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Wange die B.___ im Hauptbahnhof Y.___ aufgesucht hat (Urk. 7/M7). Dr. G.___ stellte occipital rechts eine Druckdolenz und eine muskulär bedingte Einschränkung der Beweglichkeit in alle Richtungen fest. Für diese Befunde diagnostizierte er ein akutes cervikales Schmerzsyndrom und verordnete eine medikamentöse Behandlung. Zwar trat eine Besserung der Beschwerden ein, die festgestellte Druckdolenz bestand jedoch weiterhin. Nachdem in der B.___ am 31. Oktober 2007 die letzte Kontrolle stattgefunden hatte, war die Versicherte fortan bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 7/M10). Auf seine Veranlassung hin wurde am 17. Dezember 2007 (Urk. 7/M6) ein MR der HWS angefertigt, welches im Wesentlichen eine verminderte Lordose bei geringer rechtskonvexer Skoliose im Liegen und eine geringe degenerative Protrusion der Bandscheiben C4/C5 und C5/C6 ohne Neurokompression zeigte.
         Dr. C.___ führte im Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 7/M 10) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Sturzereignisses vom 8. Juni 2007 eine Fraktur der Metacarpalia IV und V rechts und ein posttraumatisch aufgetretenes und zunehmendes cervikovertebrales, teilweise spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei geringen Bandscheibenprotrusionen im Bereich von C4/C5 und C5/C6 erlitten habe. Vor dem Unfall vom 8. Juni 2007 hätten keine Nackenbeschwerden bestanden. Aufgrund des Unfallmechanismus sei auch bei verzögertem Auftreten der Symptomatik von einer unfallbedingten Aetiologie auszugehen. Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine grössere Läsion gezeigt. Angesichts des wechselnden Beschwerdeverlaufs empfehle er eine Weiterführung der ambulanten Physiotherapie und der Medikation.
         Dr. F.___ kam im Bericht vom 27. August 2008 (Urk. 7/M13) zum Schluss, dass gestützt auf die Beurteilung des Dr. C.___ vom 11. April 2008 die Unfallkausalität der HWS-Beschwerden aufgrund des Unfallhergangs zu bejahen sei. Dabei handle es sich um eine vorübergehende, nicht um eine richtunggebende Verschlimmerung, welche spätestens sieben Monate nach Beginn der Behandlung abgeschlossen sei. Der Status quo ante oder sine sei spätestens Ende Mai 2008 erreicht.
3.3         Gestützt auf die medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der HWS ein degenerativer Vorzustand vorlag. Gemäss der Beurteilung des Dr. F.___ vom 27. August 2008 (Urk. 7/M13) hat sich dieser Vorzustand durch das Unfallereignis lediglich vorübergehend verschlimmert. Demnach ist aus medizinischer Sicht der Status quo sine, das heisst jener Zustand, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte, grundsätzlich erreichbar.
         Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Dr. F.___ vom 27. August 2008 (Urk. 7/M13) feststellte, dass dieser Zustand spätestens Ende Mai 2008 erreicht worden war, ist dies nicht zu beanstanden. So geht die Rechtsprechung von der medizinischen Erfahrungstatsache aus, dass der Status quo sine nach einer unfallbedingten Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenkrankheit - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als erreicht gilt. Dabei ist festzuhalten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht taggenau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 24. Juli 2009, 8C_341/2009, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung sind die nach dem 31. Mai 2008 geltend gemachten HWS-Beschwerden nicht mehr als unfallkausal zu betrachten, zumal seit dem Unfallereignis vom 8. Juni 2007 fast ein Jahr vergangen ist. Einer weiteren Begründung für das Erreichen des Status quo sine bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) nicht. Die Argumentation, vor dem Unfall keine HWS-Beschwerden gehabt zu haben (Urk. 1 S. 2), ändert daran nichts. Dass die Beurteilung von Dr. F.___ (Urk. 7/M13) lediglich auf den medizinischen Akten und nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Versicherten basiert, schmälert den Beweiswert seiner Beurteilung ebenso wenig wie der Umstand, dass der Bericht von einem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin verfasst wurde (vgl. Erw. 1.4). Denn aufgrund dessen, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin Ende 2007/Anfang 2008 eingehend abgeklärt (Urk. 7/M10) und insbesondere die Durchführung eines MR der HWS veranlasst hatte (Urk. 7/M6), bestand die Aufgabe von Dr. F.___ im Wesentlichen einzig darin, gestützt auf diese Unterlagen einen an sich bereits feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen. Auf eine nochmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte unter diesen Umständen verzichtet werden.
3.4     War der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich Ende Mai 2008 erreicht, so ist die Leistungseinstellung auf den 31. Mai 2008 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).