Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00330
UV.2008.00330

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Rubeli


Urteil vom 3. Juni 2010
in Sachen
Sanitas Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Jägergasse 3, 8004 Zürich
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Sanitas
Rechtsdienst Departement Leistungen
Postfach 2010, 8021 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana




weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene X.___ war als Receptionistin für die Y.___ tätig und dadurch bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 2007 stolperte sie zu Hause über ein Kabel, stürzte und schlug mit dem rechten Knie auf dem Fussboden auf (Bagatellunfall-Meldung vom 29. Oktober 2007 [Urk. 3/1 = Urk. 7/K1]). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 29. Oktober 2007 eine Kniekontusion und eine Meniskusverletzung rechts (vgl. Urk. 3/7 = Urk. 7/M4). Nach gewöhnlichem Gehen am 14. Mai 2008 klagte X.___ über eine Zunahme der Kniebeschwerden. Am 16. Mai 2008 (Urk. 3/3 = Urk. 7/M2) diagnostizierte Dr. med. A.___, FMH Chirurgie; Unfall- und Sportchirurgie, einen radiären Meniskusriss, worauf dieser am 26. Mai 2008 im Trauma-Zentrum der Klinik B.___ eine arthroskopische Teilmeniskektomie durchführte (Operationsbericht [Urk. 3/5 = Urk. 7/M6]). Mit Unfallmeldung vom 9. Juni 2008 (Urk. 7/K2 und Begleitschreiben [Urk. 7/K10]) zeigte die Y.___ der Helsana die erfolgte Operation an.
         Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 11. Juni 2008 (Urk. 3/8 = Urk. 7/M8), der die natürliche Kausalität des Meniskusschadens am rechten Knie zum Ereignis vom 9. Oktober 2007 verneint und eine degenerativ bedingte, frische Schädigung im Mai 2008 angenommen hatte, lehnte die Helsana weitere Leistungsansprüche der Versicherten aufgrund des Ereignisses vom 9. Oktober 2007 mit Verfügung vom 20. Juni 2008 ab (Urk. 3/9 = Urk. 7/K19). Gegen diese Verfügung erhoben X.___ (Schreiben vom 4. Juli 2008 [Urk. 7/K21]) und deren Krankenkasse, Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas), Einsprachen (Schreiben der Sanitas vom 15. August 2008 [Urk. 7/K25]). Die Helsana hielt mit ihrem Einspracheentscheid an X.___ vom 20. August 2008 (Urk. 7/K26) und demjenigen an die Sanitas vom 22. August 2008 (Urk. 2 = Urk. 7/K29) an ihrer Verfügung fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2008 erhob die Sanitas am 24. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei für die Folgekosten des Unfalles vom 9. Oktober 2007 leistungspflichtig zu erklären (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV), und legte diverse Akten, darunter orthopädische Beurteilungen von Dr. med. D.___, FMH Orthopädie/Traumatologie, vom 13. August 2008 (Urk. 3/10) und vom 17. September 2008, bei (Nachtrag [Urk. 3/15]). Am 28. Oktober 2008 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. November 2008 wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Die Frist für die Beigeladene ist am 8. Dezember 2008 ungenutzt abgelaufen.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte fest, gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ und aufgrund der mit MRI festgestellten Gonarthrose sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Oktober 2007 und den im Mai 2008 aufgetretenen Beschwerden der Beigeladenen nicht gegeben. Zwischen dem Behandlungsabschluss am 21. Dezember 2007 und den Behandlungen im Mai 2008 hätten keine behandlungsbedürftigen Brückensymptome bestanden. Die erneuten Beschwerden seien durch den Vorzustand und durch das Ereignis vom 14. Mai 2008, das den Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung übrigens nicht erfülle, verursacht worden. (Einspracheentscheid vom 22. August 2008 [Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 10]). Hinsichtlich den, der Beurteilung von Dr. C.___ widersprechenden, Berichten von Dr. D.___ nahm die Beschwerdegegnerin an, diese liessen nur auf eine mögliche, nicht jedoch auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesene, Kausalität des Unfalles vom 9. Oktober 2007 schliessen (Urk. 6 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der orthopädischen Beurteilung von Dr. D.___ vom 17. September 2008 folge, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Oktober 2007 und den im Mai 2008 aufgetretenen Beschwerden der Beigeladenen gegeben sei. Dagegen sei der Bericht von Dr. C.___ weder schlüssig noch in sich widerspruchsfrei. Die Beigeladene sei im Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 mehrmals bei Dr. Z.___ in Behandlung gewesen und habe auch nach dem 21. Dezember 2007 schmerz- und entzündungshemmende Medikamente, wie beispielsweise „Olfen“ und „Fastum“, verabreicht bekommen. Es liege ein Andauern des Grundfalles vor, weshalb die Beschwerdegegnerin für dessen Folgekosten, einschliesslich der Operation im Mai 2008, leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 17 f.).
2.3     Nach Lage der Akten ist zu Recht unstreitig, dass beim Ereignis vom 14. Mai 2008 kein Unfall gemäss UVG vorliegt. Streitig ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem anerkannten Unfall vom 9. Oktober 2007 und den im Mai 2008 aufgetretenen Beschwerden.

3.
3.1     Nach gewöhnlichem Gehen am 14. Mai 2008 klagte die Beigeladene über eine Zunahme der Kniebeschwerden. Eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 15. Mai 2008 (Urk. 3/2 = Urk. 7/M1 = Urk. 7/M5) in der Klinik B.___ ergab einen leichten Kniegelenkserguss. Nach der Beurteilung von Dr. med. E.___, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, bestanden ausgedehnte intramurale Veränderungen im medialen Meniskuskorpus und im Hinterhorn sowie eine im Korpus kurzstreckig feinste Rissbildung durch die spitzennahe, kraniale Oberfläche. Zudem stellte Dr. E.___ eine beginnende mediale Gonarthrose fest.
         Am 16. Mai 2008 fand eine ambulante Nachkontrolle bei Dr. A.___ statt. Die Beigeladene berichtete über eine Zunahme der Schmerzen im rechten Kniegelenk nach einem reissenden Geräusch beim Gehen vor ein paar Tagen. Dr. A.___ stellte eine leichte Ergussbildung und eine leichte Druckdolenz posteromedial fest (Urk. 3/3 = Urk. 7/M2) und diagnostizierte einen radiären Meniskusriss im Hinterhorn medial rechts. Mit Operation vom 26. Mai 2008 führte er eine arthroskopische Teilmeniskektomie durch (Operationsbericht [Urk. 3/5 = Urk. 7/M6]).
         Am 30. Mai 2008 berichtete Dr. Z.___, die Beigeladene sei am 9. Oktober 2007 über ein Kabel gestolpert, gestürzt und habe eine Kniekontusion rechts mit Hämatobursa erlitten. Nach anfänglicher Besserung seien Schmerzen im rechten Kniegelenk aufgetreten, die teils blockierend gewesen seien, weshalb eine weitere Behandlung in der Klinik B.___ erfolgt sei (Urk. 3/7 = Urk. 7/M4).
         Auf Vorlage der Beschwerdegegnerin beurteilte deren beratender Arzt, Dr. C.___, am 11. Juni 2008 den natürlichen Kausalzusammenhang der aktuellen Behandlung. Dr. C.___ erachtete den geltend gemachten Unfallmechanismus nicht für überwiegend wahrscheinlich, die neu erhobenen Befunde und Diagnosen auszulösen, da, so erklärte Dr. C.___, beim Unfallereignis vom 9. Oktober 2007 eine Kniekontusion ohne klinische oder andere Zeichen einer Meniskusverletzung entstanden sei. Die jetzige Behandlung sei auf eine degenerativ bedingte, frische Meniskusschädigung im Mai 2008 zurückzuführen. Die unfallbedingten Beschwerden seien weitgehend abgeklungen und nicht mehr behandelt worden. Weder im MRI noch im Operationsbericht hätten sich Hinweise für eine sonstige unfallbedingte Schädigung finden lassen. Der Status quo ante sei Ende 2007 mit Abschluss der Behandlung erreicht worden (Urk. 3/8 = Urk. 7/M8).
         In seiner orthopädischen Beurteilung vom 13. August 2008 (Urk. 3/10) diagnostizierte Dr. D.___ einen Radiärriss des medialen Meniskus, und er erklärte, es seien weder im MRI noch bei der Arthroskopie signifikant degenerative Veränderungen nachweisbar gewesen. Einzig nachgewiesen worden sei eine beginnende Knorpel-Verschmälerung, die im Alter von über fünfzig Jahren kaum als pathologisch beurteilt werden könne. Dr. D.___ erachtete die Unfallkausalität für „überwiegend wahrscheinlich“ gegeben. In seinem Nachtrag vom 17. September 2008 (Urk. 3/15) wies Dr. D.___ darauf hin, dass Meniskusläsionen nach der primären Verletzung häufig zu Beginn nur geringe Symptome verursachten und entsprechend dem natürlichen Verlauf des Weiter-Einreissens in den folgenden Tagen oder Monaten sogar beim sogenannten „normalen Gehen“ plötzlich zu einer akuten Kniegelenks-Blockade führen könnten, wie dies bei der Beigeladenen festgestellt worden sei. Dieser Mechanismus werde in der Fachliteratur bestätigt. Dr. D.___ hielt nochmals fest, die radiologisch nachgewiesene Arthrose spreche nicht für einen vorbestehenden degenerativen Meniskusschaden. Aufgrund der Anamnese, nämlich dem im schmerzfreien Intervall feststellbaren „normalen Gehen“ und der späteren Blockade, sowie gestützt auf den lokalen intraoperativen Befund und in Berücksichtigung der MRI-Untersuchung, mit dem hierbei nachgewiesenen Radiärriss des rechten medialen Meniskus, könne ein unfallähnlicher Körperschaden eindeutig nachgewiesen werden, welcher als direkte Folge dem im Oktober 2007 durchgemachten Stolperunfall des rechten Kniegelenks angelastet werden müsse.
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 22. August 2008 (Urk. 2). Da der Nachtrag von Dr. D.___ vom 17. September 2008 (Urk. 3/15) zu dessen Beurteilung vom 13. August 2008 (Urk. 3/10) jedoch Tatsachen betrifft, die sich vor dem Einspracheentscheid verwirklicht haben, ist der Nachtrag als Beweismittel gleichwohl grundsätzlich zu berücksichtigen.
         Die Berichte von Dr. D.___ sind für die Frage der natürlichen Unfallkausalität als umfassend zu beurteilen. Sie wurden in Kenntnis der medizinischen Vorakten abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind durch die verarbeitete Fachliteratur sorgfältig begründet. Damit stellen die Beurteilungen von Dr. D.___ beweistaugliche medizinische Berichte dar. Dr. D.___ bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Oktober 2007 und den im Mai 2008 aufgetretenen Beschwerden durch seine Erklärung, der Meniskusriss sei eine direkte Folge des im Oktober 2007 durchgemachten Stolperunfalls des rechten Kniegelenks (Urk. 3/15 S. 3). Dabei führte er überzeugend aus, Meniskusläsionen würden zu Beginn häufig wenige Symptome aufweisen, jedoch durch das "Weiter-Einreissen" zu einer akuten Knie-Blockade führen.
         Dr. C.___ erklärte am 11. Juni 2008, die jetzige Behandlung sei auf eine degenerativ bedingte, frische Meniskusschädigung im Mai 2008 zurückzuführen. Hierbei nahm er fälschlicherweise an, die unfallbedingten Beschwerden seien weitgehend abgeklungen gewesen und nicht mehr behandelt worden (Urk. 7/M8 Ziff. 3). Jedoch ist festzustellen, dass die Beigeladene vor Fallvorlage an den beratenden Arzt mehrfach erklärt hatte, in den letzten Monaten nicht beschwerdefrei gewesen zu sein (Bericht von Dr. A.___ vom 16. Mai 2008 [Urk. 3/3 = Urk. 7/M2] und „Fragebogen: Unfallhergang“ vom 25. Mai 2008 [Urk. 7/K14]). Ebenso berichtete Dr. Z.___ am 30. Mai 2008, nach anfänglicher Besserung seien im weiteren Verlauf Schmerzen im rechten Kniegelenk aufgetreten (Urk. 3/7 = Urk. 7/M4). Dr. C.___ würdigte die geklagten Beschwerden in seiner Beurteilung nicht ausreichend; weshalb seine Beurteilung für einen beweistauglichen medizinischen Bericht nicht genügend umfassend ist. Zudem bezeichnete Dr. C.___ die, seiner Meinung nach, für die Meniskusschädigung vom Mai 2008 verantwortliche Degeneration nicht genau. Die Beschwerdegegnerin nahm an, dass die festgestellte Gonarthrose (Urk. 6 S. 3) ursächlich sei, doch ist diese Beurteilung abzulehnen, da nach dem Bericht von Dr. D.___ die radiologisch nachgewiesene Arthrose nicht für einen degenerativen Meniskusschaden spricht (Urk. 3/15 S. 2).
         Obwohl die Rechnung von Dr. Z.___ vom 18. Mai 2008 (Urk. 3/17) betreffend die Konsultationen vom 18. Februar, 11. März, 8. April und 7. Mai 2008 als Behandlungsgrund „Krankheit“ erwähnte, ist aufgrund des Arztzeugnisses vom 30. Mai 2008 anzunehmen, dass auch Dr. Z.___ die natürliche Unfallkausalität der operativ behandelten Meniskusverletzung bejaht, da er den Hergang der Beschwerden ähnlich umschreibt wie Dr. D.___. So diagnostizierte er ein Status nach Kniekontusion und Meniskusverletzung rechts und hielt fest, dass nach anfänglicher Besserung Schmerzen im rechten Knie, die teils blockierend gewesen seien, auftraten (Urk. 3/7 = Urk. 7/M4).
         Insgesamt ist demnach auf die Beurteilungen von Dr. D.___, wonach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Oktober 2007 und den im Mai 2008 aufgetretenen Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, abzustellen.

4.       Der Einspracheentscheid vom 22. August 2008 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgekosten des Unfalles vom 9. Oktober 2007 leistungspflichtig ist.

5.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 22. August 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgekosten des Unfalles vom 9. Oktober 2007 leistungspflichtig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sanitas
- Helsana Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).