Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00332
UV.2008.00332

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 29. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene X.___ ist bei der Y.___ AG als Lagerarbeiter beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 28. Januar 2008 verspürte er beim Tragen - zusammen mit einem Mitarbeiter - eines etwa 120 kg schweren Drucker-/Kopierapparates einen Knacks im Rücken, worauf sofort Schmerzen auftraten, weswegen sich der Versicherte notfallmässig ins Spital Z.___ begab (Urk. 6/Z5/2). Im Anschluss daran wurden diverse medizinische Untersuchungsmassnahmen und Behandlungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 2. April 2008 (Urk. 6/Z13) verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden mit der Begründung, es liege weder ein Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor. Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung am 23. April 2008 (Urk. 6/Z16/1) durch Rechtsanwalt Tomas Kempf hatte Einsprache erheben lassen, holte die Zürich weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 1. September 2008 (Urk. 2) bestätigte sie die angefochtene Verfügung und hielt zusätzlich fest, dass auch keine Berufskrankheit vorliege.

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 26. September 2008 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
           „1.  Es sei die Verfügung der Zürich vom 2. April 2008 und der Einspracheentscheid der Zürich vom 1. September 2008 aufzuheben;
2. Es seien dem Beschwerdeführer - auch rückwirkend - weiterhin gemäss UVG versicherte Leistungen (insb. Heilungskosten, Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung etc.) zu erbringen;
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2         Nachdem die Zürich mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2008 (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/Z1-Z46 sowie 6/ZM1-ZM12) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Ereignis vom 28. Januar 2008 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert, das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV sowie einer Berufskrankheit verneint und demgemäss ihre Leistungspflicht abgelehnt hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte die Leistungspflicht mit der Begründung, es liege mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vor. Zudem sei keine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV ausgewiesen, weshalb auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen sei. Angesichts der Kranken- bzw. Unfallgeschichte des Beschwerdeführers wäre auch bei Vorliegen einer Listenverletzung ein Kausalzusammenhang fraglich. Hinsichtlich Vorliegens einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) stellte sie sich auf den Standpunkt, ein Verhebetrauma sei keine Listenkrankheit nach Anhang 1 UVV, und ein einmaliges Verhebetrauma führe nicht zu einer Berufskrankheit (Urk. 2).
1.3     Der Beschwerdeführer liess die Auffassung vertreten, die Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei auf den Vorfall/Unfall vom 28. Januar 2008 bzw. auf eine unfallähnliche Körperschädigung oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin lasse sich über gewisse Diagnosen und Befunde nicht aus. Der Ganzkörperskelettszintigrafie vom 12. März 2008 könnten Unfallschäden entnommen werden. Denn es lägen eine Fraktur sakrokokzygeal und eine Insertionstendinose am Muskelbiceps links vor (Urk. 1).

2.      
2.1     Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wurden im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend und umfassend dargelegt (Urk. 2 Ziff. 2.a, 3., 5. und 7.). Darauf kann verwiesen werden.
2.2         Ergänzend ist betreffend Unfallbegriff darauf hinzuweisen, dass  bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein kann, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.         Zunächst ist zu prüfen, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, insbesondere ob das Teilmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist.
         In seiner schriftlichen Unfallschilderung hielt der Beschwerdeführer fest, sie (d.h. er und ein Mitarbeiter) hätten einen etwa 120 kg schweren Drucker/Kopierapparat getragen. Dabei habe „etwas im Rücken-Kreuz geknikt“ und er habe sofort danach Schmerzen gehabt, so dass er sich notfallmässig ins Spital Z.___ habe begeben müssen. Die Frage, ob sich beim Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches ereignet habe, verneinte er und hielt im Weiteren fest, er habe immer wieder solche schweren Tätigkeiten verrichtet (Urk. 6/Z5/1-2).
         Aus den gesamten Akten geht keine Programmwidrigkeit beim Heben des Gerätes hervor. Zudem gehört das Heben von schweren Geräten zu den regelmässigen Aufgaben des Beschwerdeführers. Damit kann eine sinnfällige Überanstrengung ohne ein Anschlagen, einen Sturz oder eine sonstige unkoordinierte Bewegung aber nicht vorliegen. Es verhält sich im vorliegenden Fall gleich wie beim Transport einer Tür mit einem Gewicht von 100 bis 150 kg durch einen Schreiner-Maschinisten zusammen mit einem Arbeitskollegen (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 36), wie beim Umbetten eines 100 bis 120 kg wiegenden Patienten vom Operationstisch in ein Bett durch einen Hilfspfleger (BGE 116 V 139 Erw. 3c) oder wie beim Umlagern einer 66 kg wiegenden Patientin auf einen Lehnstuhl durch eine Pflegerin, welche ihrerseits bloss 62 kg wog (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. Januar 2003 in Sachen S., U 421/01, Erw. 2 und 3), wo jeweils die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ebenfalls verneint worden ist.
         Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und aufgrund dessen das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG verneint.

4.       Sodann ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV ausgewiesen ist.
4.1     Im Verlauf wurden verschiedene bildgebende / apparative Untersuchungen durchgeführt.
4.1.1   Die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (LWS) des Spitals Z.___ vom 28. Januar 2008 (Urk. 6/ZM1/3) ergaben eine nach caudal zunehmende Spondylarthrose sowie Spondylophyten linksbetont im Segment L4/L5. Die Lendenwirbelkörper waren nach Form, Höhe und Stellung regelrecht, keine Listhesis oder Lyse. Frakturhinweise ergaben sich nicht.
4.1.2   Am 11. März 2008 wurde im Spital A.___ eine Ganzkörperskelettszintigraphie erstellt, welche einen posttraumatischen Umbau sacrokokzygeal am Übergang und zusätzlich eine massiv aktive Insertionsstelle des Biceps an der Tuberositas radii links im Sinne einer Fibroostose oder eines Stressphänomens periostal ergab (Urk. 6/ZM4).
4.1.3   Aus dem Bericht der am 14. April 2008 im Zentrum für medizinische Radiologie des Röntgeninstituts B.___ durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Ellbogens (Urk. 6/ZM6) ergibt sich unter anderem der folgende Befund: „Allenfalls diskrete Oedematisierung der fibrösen Fasern (Lacertus fibrosus), welche zur ulnaren Fascia antebrachii ziehen, wobei die Sehnenanteile, welche zur Tuberositas radii ziehen, regelrecht imponieren. Unmittelbar in diesem Bereich zeigt sich im Radius eine umschriebene zystische Läsion“. Dr. med. C.___, FMH Radiologie, gelangte zu folgender Beurteilung: „Die Sehnenanteile des M. biceps brachii mit Insertion an der Tuberositas radii imponieren regelrecht. Allenfalls diskretes Oedem in den fibrösen Sehnenanteilen, welche als Lacertus fibrosus zur ulnaren Fascia antebrachii ziehen, allerdings unter Erhalt der Sehnenstrukturen“.
4.1.4   In der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des A.___ wurden aufgrund der Konsultation vom 18. April 2008 im Wesentlichen eine Ansatztendinose Bizepssehne an der Tuberositas radii links sowie ein posttraumatischer Umbau sakro-kokzygeal nach Verhebetrauma vom 28.  Januar 2008 diagnostiziert (Urk. 6/ZM8/1).
4.1.5   Eine Computertomographie (CT) des Beckens vom 20. Mai 2008 im A.___ (Urk. 6/ZM9) ergab eine beginnende Coxarthrose links mit vermehrter subchondraler Sklerose im gewichtstragenden Anteil des os acetabulum, osteophytäre Anbauten am Pfannendacherker reaktiv, eine mässige Iliosakralgelenks-arthrose beidseits, degenerative Veränderungen im Bereich der Symphyse sowie eine Osteochondrose L4/5 mit ventralen Spondylophyten, zirkulärer Protrusio, ohne Affektion des Myelons oder von Nervenwurzeln.
4.2    
4.2.1   Der Beschwerdeführer liess darauf hinweisen, dass eine zystische Läsion erwähnt worden sei (Urk. 1 Ziff. 2). Damit bezieht er sich auf den MRI-Bericht des linken Ellbogens (Urk. 6/ZM6), gemäss welchem sich im Radius, d.h. in einem der beiden Unterarmknochen, eine zystische Läsion befindet. Gemäss der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV fallen jedoch nur Knochenfrakturen unter die unfallähnlichen Körperschädigungen.
4.2.2 Weiter machte er unter Hinweis auf die Befunde der Skelettszintigraphie geltend, es liege eine Fraktur sakrokokzygeal vor. Ein solcher Schluss ist nicht nachvollziehbar, ist doch gemäss Szintigraphiebefund lediglich von einem „posttraumatischen Umbau“ in diesem Bereich auszugehen und nicht von einer Fraktur. Im Weiteren diagnostizierte auch der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 19. März 2008 einen Überlastungsschaden beim Steissbein, sprach aber nicht von einer Fraktur (Urk. 6/ZM5/1).
4.2.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Insertionstendinose nicht um einen Sehnenriss handelt und diese daher nicht unter Art. 9 Abs. 2 UVV fällt.
4.2.4         Angesichts der klaren Befunde und Beurteilungen der im A.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen, insbesondere auch der Skelettszintigraphie, sind von einem Beizug der Bilder keine neuen Erkenntnissen für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
4.3         Angesichts der aktenkundigen Befunde liegt weder ein Knochenbruch, noch eine Gelenksverrenkung, ein Meniskus-, Sehnen- oder Muskelriss, eine Muskelzerrung, eine Bandläsion oder eine Trommelfellverletzung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint hat.

5.         Schliesslich wurde ärztlicherseits nie eine Krankheit im Sinne der Liste von Anhang 1 UVV diagnostiziert. Auch sind die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers weder ausschliesslich noch stark überwiegend, d.h. zu mindestens 75 %, auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Demnach ist auch das Vorliegen einer Berufskrankheit zu verneinen.

6.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- ÖKK
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).