UV.2008.00333

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Susenbergstrasse 47, Postfach 427, 8044 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, war seit dem 17. Mai 2004 bei der Y.___ AG als Hilfsgipser angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 2. Juli 2004 von einem Stromschlag getroffen wurde (Urk. 11/1 Ziff. 1-7; Urk. 11/6 S. 1 Mitte).
          Am 22. Juni 2006 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall (Urk. 12/4 Ziff. 2), in dessen Folge ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurde (Urk. 12/7 S. 1 Mitte).
          Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 1. Dezember 2007 ein (Urk. 12/99).
          Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2008 Einsprache (Urk. 12/106), welche die SUVA am 28. August 2008 abwies (Urk. 12/113 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. September 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es seien ihm auch nach dem 1. Dezember 2007 die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten sowie die Kosten eines von ihm veranlassten Gutachtens zu ersetzen (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2009 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Am 28. Mai 2009 wurde die Replik (Urk. 18) und am 29. Juni 2009 die Duplik (Urk. 22) erstattet und am 1. Juli 2009 wurde letztere dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es lägen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vor (Urk. 2 S. 4 ff., Ziff. 2) und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehende Beschwerden stünden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der (natürliche) Kausalzusammenhang werde von medizinischer Seite bejaht (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 26 ff.) und dessen Adäquanz sei ebenfalls zu bejahen (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 31)

3.
3.1     Am 25. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer in der Sprechstunde des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Universitätsspital N.___ (N.___), abgeklärt, worüber Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. A.___ gleichentags berichteten (Urk. 11/108).
          Dabei stellten sie folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende, Sekunden dauernde Schwindel-Attacken teils mit Sturz-folgen
- Status nach Elektrounfall 2. Juli 2004 (400/230 Volt, 62 Ampère)
- DD M. Meunière (Tumarkin’sche Krisen), Vestibularis-Paroxysmie
- nicht sicher klassifizierbare Kopfschmerzen
          Sie führten aus, seit dem durch ein herabhängendes Kabel erhaltenen Stromstoss am 2. Juli 2004 leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden, Sekunden dauernden Schwindel-Attacken teilweise mit Sturz- und Verletzungsfolgen. Ein Kausalzusammenhang mit dem Stromstoss erscheine plausibel, lasse sich doch das Vestibularisorgan durch galvanische Stimulation (Anlegen einer Spannung) auch experimentell reizen. Differentialdiagnostisch wäre sowohl eine peripher-vestibuläre (M. Meunière) als auch zentral-vestibuläre (Vestibularis-Paroxysmie) Schädigung durch den Stromstoss denkbar (S. 3 oben).          
3.2     Am 24. Oktober 2005 berichteten Dr. Z.___ und Prof. A.___ über die gleichentags erfolgte Kontrolluntersuchung (Urk. 11/115).
          Sie diagnostizierten zusätzlich zu den im Juli genannten Diagnosen eine de-pressive Entwicklung (S. 1 Mitte).
          Als Beurteilung hielten sie fest: „Fehlendes Ansprechen auf Therapieversuch mit Betaserc mit der Hypothese einer peripher-vestibulären Ursache der Schwindel-Attacken im Sinne Tumarkin’scher Krisen (M. Menière). Zunehmende psychosoziale Belastungssituation durch fehlende Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und familiäre Probleme (Rückkehr von Frau und Kindern nach Ex-Jugoslawien) verbunden mit zunehmender depressiver Entwicklung“ (S. 1 f.).
          Sie empfahlen einen Therapie-Versuch mit einem anderen Medikament (Lyrica) mit der Hypothese einer zentral-vestibulären Ursache, und unter anderem die möglichst baldige, schrittweise Wiederaufnahme einer geeigneten, nicht potentiell selbstgefährdenden Arbeit (S. 2 oben).
3.3     Am 12. Dezember 2005 fand eine neuropsychologische Untersuchung statt, die gemäss Bericht vom 4. Januar 2006 (Urk. 11/133) ein normales, durch gelegentliche Leistungsschwankungen gekennzeichnetes kognitives Funktionieren reflektierte (S. 5 Mitte). Im aktuellen Zustand des Beschwerdeführers spielten Angst und depressive Verstimmung eine dominante Rolle (S. 5 unten).
3.4     Am 13. Februar 2006 erstattete med. pract. B.___, Leitender Arzt, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, O.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/143).
          Er diagnostizierte eine leichtgradige Depression (S. 10 Ziff. 4).
          Auf Zusatzfragen der Invalidenversicherung hin führte er unter anderem aus, auch wenn der neurologische Gutachter zu der Einschätzung kommen sollte, dass Kopfschmerz und Schwindel klare Unfallfolgen seien, so sei die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden umgehe, doch eindeutig dysfunktional (S. 14 unten).
3.5     Am 24. Februar 2006 erstattete PD Dr. med. C.___, Neurologie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/153).
          Er stellte folgende Diagnose (S. 9 Ziff. 3):
- Status nach Elektro-Arbeitsunfall (400/230 Volt Wechselspannung, 62 Ampère) am 2. Juli 2004 mit konsekutiv:
- transienten Doppelbildern (aktuell kein Problem mehr)
- chronischen Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp
- rezidivierenden, sekundendauernden Schwindel-Attacken, anamnestisch teils mit Stürzen
          Angaben zur Unfallkausalität - nach welcher nicht gefragt worden war - machte der Gutachter keine (vgl. S. 9 ff.).
3.6     Am 22. Juni 2006 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall, bei welchem die Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h lag (Urk. 12/21 S. 3 unten), und war anschliessend vom 27. Juni bis 8. Juli 2006 in der Rheumaklinik des N.___ hospitalisiert, wo gemäss Austrittsbericht vom 26. Juli 2006 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 12/7 S. 1 Mitte):
- cervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C7 links
- aufgetreten nach HWS-Distorsionstrauma (whiplash injury) Grad III nach Quebec Task Force (QTF) Klassifikation vom 22. Juni 2006
- MRI HWS 23. Juni 2006: paramediane Diskushernie C6/7 links mit Nervenwurzelkompression C7 links, ohne Hinweise auf eine Myelopathie, multisegmentäre leichtgradige degenerative Veränderungen
- anamnestisch chronisch-rezidivierendes cervikozephales Syndrom links bei Status nach HWS-Distorsion beziehungsweise Stromunfall Juli 2004
- Status nach CT-gesteuerter Nervenwurzelinfiltration C7 links am 7. Juli 2006
- leicht erhöhte Glutamat-Pyruvat-Transaminase (GPT) unklarer Ätiologie, DD medikamentös
3.7     Vom 29. November 2006 bis 19. Januar 2007 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___, worüber am 23. Januar 2007 berichtet wurde (Urk. 12/35). Als Diagnosen wurden genannt (S. 1 Mitte):
- Autounfall vom 22. Juni 2006: HWS-Distorsionstrauma
- zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links mit paramedianer Diskushernie C6/7 links mit Nervenwurzelkompression C7, multisegmentäre leichtgradige degenerative Veränderungen (MRI HWS 23. Juni 2006)
- 7. Juli 2006 CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration C7 links
- aktuell depressive Episode
- Status nach Stromschlag-Arbeitsunfall am 2. Juli 2004
- Status nach Supinationstrauma links anfangs 2005 mit Tenosynovitis der Peronaeus-brevis-Sehne, Gastrocnemicus-Verkürzung, beginnende Arthrose im Mittelfussbereich
- Adipositas
          Infolge depressiver Stimmungslage und Selbstlimitierung seien die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar gewesen (S. 1 unten). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 2 oben).
3.8          Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, berichtete am 25. September 2007 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 12/81).
          Er führte zusammenfassend aus, von Seiten des Elektrounfalls vom 2. Juli 2004 werde noch eine Schmerzhaftigkeit okzipital und diskret im Nackenbereich angegeben, die einige Mal pro Woche mit wechselnder Intensität und Dauer auftrete (S. 4 Mitte). Im Zusammenhang mit dem Heckauffahrunfall vom 21. Juni 2006 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer klage über die erwähnten okzipitalen Kopfschmerzen, daneben über linksseitige Nackenschmerzen verstärkt durch den Auffahrunfall und vor allem über einschiessende Schmerzen im linken Arm. Gut ein Jahr nach dem Heckunfall werde man den heutigen Zustand als bleibend akzeptieren müssen (S. 4 unten). Die in den Akten erwähnte depressive Stimmung sei heute nicht zur Darstellung gekommen (S. 5 oben). Die Integritätsschädigung aufgrund des im Anschluss an den Heckauffahrunfall aufgetretenen radikulären Schmerzsyndroms im linken Arm veranschlagte Dr. E.___ auf 7.5 % (Urk. 12/82).
3.9     Am 31. Januar 2008 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Leitender Arzt Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 12/98). Er stützte sich auf die ihm vorliegenden Akten (S. 1 ff.).
          In seiner Beurteilung nahm Dr. F.___ zuerst zur Frage Stellung, ob eine vorbestehende cervikale Diskushernie C6/7 durch die Heckkollision vom 22. Juni 2006 verursacht oder richtunggebend verschlimmert worden sei (S. 10 ff.). Unter anderem wies er darauf hin, dass diese schon am 28. Februar 2005 - also Monate vor der Heckkollision - bildgebend nachgewiesen worden sei (S. 11 Ziff. 3). Er kam zum Schluss, der Bandscheibenvorfall C6/7 stehe auch teilweise mit der Heckkollision von 2006 in einem möglichen und mit dem Elektrounfall von 2004 in einem ausgeschlossenen Kausalzusammenhang (S. 12 oben).
          Sodann beurteilte Dr. F.___ die Fragen nach den Ursachen des Schwindels und der Kopfschmerzen (S. 12 f.). Neurologische Spätfolgen nach Niedervoltunfällen (< 1'000 Volt) kämen praktisch nicht vor. Der Schwindel sei unspezifisch gewesen und wahrscheinlich funktionell bedingt: Im August 2004 sei von einem Schwankschwindel die Rede gewesen, Ende 2004 jedoch gegenteils von Drehschwindelanfällen und diagnostisch auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel geschlossen worden. Dr. Z.___ und Prof. A.___ wiederum hätten dafür keinen Hinweis gefunden und stattdessen hypothetisch auf Tumarkin’sche Krisen (Morbus Menière) geschlossen, dies aber widerrufen, sobald sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auf die spezifische Testbehandlung nicht anspreche (S. 12 unten). Auch die Kopfschmerzen seien unspezifisch und rührten ursächlich weder vom Stromunfall noch von der Heckkollision her (S. 12 f.).
          Zusammenfassend sei explizit festzuhalten, dass sämtliche organischen Folgen des Stromunfalls vom 2. Juli 2004 bereits vor der Heckkollision vom 22. Juni 2006 vollständig erloschen gewesen seien. Es habe sich um einen Niedervoltunfall ohne organische Langzeitfolgen, namentlich ohne Schädigung des Gehirns oder einer anderen neurologischen Struktur gehandelt. Überdies sei ausgeschlossen gewesen, dass die HWS oder eine von deren Bandscheiben durch die Stromeinwirkung strukturell geschädigt worden wären (S. 13 oben).
          Sämtliche organischen Folgen der Heckkollision seien spätestens nach einem Jahr vollständig erloschen. Die Diskushernie C6/7 sei von diesem Unfall weder verursacht noch verschlimmert worden. Der Status quo sine sei seit dem 1. Juli 2007 erreicht gewesen (S. 13 Mitte).
3.10    Am 18. Juli 2008 erstattete PD Dr. med. C.___, Neurologie FMH, ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 12/112/4 = Urk. 3/1). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 ff.), von ihm eingeholte fremdanamnestische Angaben (S. 26 f.) und seine am 22. Mai 2005 erfolgte neurologische Untersuchung (vgl. S. 1).
          Ein in seiner Aktenzusammenfassung angeführter Bericht von Prof. A.___ und Dr. med. G.___ vom 24. August 2006 (S. 17 f.) findet sich in den vorliegenden, chronologisch geordneten Akten nicht (vgl. Urk. 11/186-188, Urk. 12/11-16). Auch in der Beurteilung durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 12/98 S. 8 oben) und einem später erstatteten Gutachten (vgl. Urk. 12/114/2 S. 3 und 7) wurde dieser Bericht nicht erwähnt.
          Zum jetzigen Leiden (S. 23 f. Ziff. 3.1) hielt der Gutachter erstens Kopfschmerzen fest, gegen welche der Beschwerdeführer wiederholt Medikamente eingenommen habe, die jedoch keine Wirkung gezeigt hätten, weshalb er jetzt keine mehr einnehme (lit. a). Sodann führte er Schwindelepisoden an, die seit dem Unfall vom 2. Juli 2004 aufgetreten und nach dem zweiten Unfall stärker geworden seien. Ein paar Monate nach dem zweiten Unfall seien diese Beschwerden besser geworden und jetzt habe er diese nicht mehr (lit. b). Schliesslich vermerkte der Gutachter Nackenschmerzen, die seit dem Unfall vom 2. Juli 2004 ab und zu aufgetreten und nach dem zweiten Unfall regelmässig und stark geworden seien, dies unabhängig von den Kopfschmerzen in der Häufigkeit und im Ausmass (S. 24 lit. c).
          Fremdanamnestisch hatte der Gutachter mit Prof. A.___ telefonisch Rücksprache genommen, dies zur Klärung der Feststellung von Dr. F.___, wonach Prof. A.___ seine Beurteilung der Unfallkausalität „zurücknahm“ (S. 26 unten). Prof. A.___ habe dies verneint; im Schreiben vom 24. August 2006 habe er sich nicht zur Unfallkausalität geäussert und er bleibe bei seiner Einschätzung der gegebenen Unfallkausalität, da der Beschwerdeführer vorher beschwerdefrei gewesen sei und es aus der Literatur bekannt sei, dass elektrische Unfälle zu einem posttraumatischen M. Menière führen könnten; die in den Berichten angegebenen Tumarkin’schen Krisen seien als Variante zu sehen, für ihn bleibe die Unfallkausalität als überwiegend wahrscheinlich gegeben (S. 27 oben).
          PD Dr. C.___ nannte folgende unfallassoziierte Diagnosen (S. 27 Ziff. 6):
- Status nach Stromunfall (400/230 Volt Wechselspannung, 62 Ampère) vom 2. Juli 2004 mit konsekutiv
- chronischem cervicocephalem Syndrom mit
- cervicoradikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom C7 links bei para-medianer Diskushernie C6/7 links mit Nervenwurzelkompression C7
- Status nach Schwindelepisoden (DD: unfallbedingte M. Menière, Tumarkin’sche Krisen)
- Status nach Heckauffahrkollision mit HWS-Trauma und Akzentuierung des cervicocephalen Syndroms
          Als unfallfremde Diagnose nannte PD Dr. C.___ eine paramediane Diskushernie C6/7 links mit diskretem Reizsyndrom (S. 27 unten).
          Das cervicocephale Syndrom beurteilte er als überwiegend wahrscheinlich zu je einem Drittel als durch den Unfall von 2004, den Unfall von 2006 und die vorbestehende Diskushernie C6/7 verursacht. Zur Begründung führte er aus, die angegebenen Nacken- und Kopfschmerzen seien häufige Beschwerden nach einem HWS-Beschleunigungstrauma und als organisches Korrelat fände sich eine leichte HWS-Beweglichkeitseinschränkung (S. 34). Klinisch habe nur ein diskreter Vorzustand vorgelegen (S. 34 f.). Mit Hinblick „auf die gültige Rechtsprechung“ äusserte er sich sodann zur (geringen) Intensität des Muskelhartspanns (S. 35).
          Den Schwindel beurteilte er als überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall von 2004 verursacht, dies mit der Begründung, Schwindel der angegebenen Art finde sich sowohl nach Elektrounfällen als auch nach einem HWS-Beschleunigungstrauma. Nach Elektrounfällen könne es zu einem Morbus Menière kommen; somit seien „die Schwindelbeschwerden durch den Stromunfall bereits ausreichend erklärt“ (S. 36 Mitte). Erschwerend komme noch das zweite Unfallereignis hinzu, Schwindel finde sich nämlich auch nach HWS-Beschleunigungstraumata (S. 36 unten). Beim Beschwerdeführer finde sich ein durch beide Unfälle bedingter Schwindel, wobei er diesen überwiegend wahrscheinlich zum ersten Unfall und möglich zum zweiten Unfall unfallkausal sehe. Aktuell habe der Beschwerdeführer nun gar keinen Schwindel mehr, „womit man dieses Beschwerdebild als ausgeheilt betrachtet sehen kann“ (S. 37 Mitte).
          Die Frage, ob die vorgebrachten Beschwerden mit den erhobenen Befunden erklärt werden könnten, verneinte PD Dr. C.___. Beschwerden wie Kopfschmerzen und Fühlstörungen entzögen sich dem Nachweis durch eine klinische Untersuchung, und beim Schwindel liessen sich nur manchmal pathologische Befunde nachweisen (S. 39 Ziff. 3).
          Knapp vier Jahre nach dem ersten (entscheidenden) Unfall dürfe der medizinische Endzustand postuliert werden (S. 40 Ziff. 6).
          Aufgrund des cervicocephalen Syndroms erachtete er, der einschlägigen Tabelle 7 folgend, einen Integritätsschaden von 10 bis 15 % als ausgewiesen (S. 40 Ziff. 7).
3.11    Am 15. September 2008 erstatteten Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Fallführung, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, Gesamtleitung Begutachtungsinstitut L.___ (L.___), ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung inklusive Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/114/2). Dabei stützten sie sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.) und am 18. und 19. August 2008 erfolgte allgemeinmedizinische (S. 12 ff.), psychiatrische (S. 14 ff.), orthopädische (S. 17 ff.) und neurologische (S. 22 ff.) Untersuchungen.
          Sie nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.1):
- chronisches Zervikalsyndrom mit residuellem radikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom C7 links
- Diskushernie C6/7 paramedian links
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas, einen Status nach leichter depressiver Episode, einen Status nach Heckauffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 22. Juni 2006 und einen Status nach Stromunfall am 2. Juli 2004 (S. 25 Ziff. 5.2).
          Bei der gestellten Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handle es sich um ein degeneratives und somit unfallfremdes Leiden, dessen exaktes zeitliches Entstehen retrospektiv nicht mehr exakt festgelegt werden könne (S. 27 Ziff. 7.1 lit. a).
          Zwar sei es nach dem Ereignis vom 2. Juli 2004 (Stromunfall) vorübergehend zu einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen, doch seien in der Folge bereits vorbestehende unfallfremde Strukturalterationen der HWS in den Vordergrund gerückt, die heute als alleinige Ursache der qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzusehen seien (S. 27 f.).
          In Anbetracht der beiden vor und nach dem Unfall vom 22. Juni 2006 (Auffahrkollision) angefertigten MR-Tomographien, die einen weitgehend identischen Befund zeigten, könne davon ausgegangen werden, dass auch dieses Ereignis höchstens zu einer vorübergehenden, nicht jedoch zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt habe und somit heute nur noch unfallfremde Faktoren eine Rolle spielten (S. 28 oben).
3.12    Am 25. November 2008 erstattete Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 10). Dabei stützte er sich auf die ihm überlassenen Akten, darunter insbesondere das Gutachten C.___ (S. 2 ff.) und das L.___-Gutachten (S. 4 f.).
          Er äusserte sich kritisch zu einzelnen von PD Dr. C.___ genannten Diagnosen und getroffenen Feststellungen (S. 5 ff.) und kam zum Schluss, die dergestalt dargelegten Widersprüche erlaubten es nicht, auf die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere dessen Kausalitätsbeurteilung, abzustellen (S. 7 Mitte). Die Ausführungen im L.___-Gutachten und in der ärztlichen Beurteilung von Dr. F.___ erachtete Dr. M.___ als überzeugender (S. 7 unten).
          Dr. M.___ kam zum Schluss, keiner der beiden Unfälle habe eine objektiv nachweisbare strukturelle Läsion zur Folge gehabt. Unter Berücksichtigung der bildgebenden und der dokumentierten neurologischen Befunde sowie der Beschwerden des Beschwerdeführers im Verlauf könnten weder die Kopfschmerzen, noch die Nackenschmerzen noch ein klinisch nicht eindeutig abgrenzbares Wurzelreizsyndrom C7 links mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen der beiden Unfälle zurückgeführt werden (S. 8 Ziff. 2).
          Die Folgen des Niedervoltunfalls vom 2. Juli 2004 seien wahrscheinlich im Juli 2005, spätestens aber bis zum Heckauffahrunfall vom 22. Juni 2006 abgeheilt gewesen. Unfallbedingte Beschwerden aufgrund der am 22. Juni 2006 erlittenen leichten HWS-Distorsion seien spätestens 12 Monate danach als abgeheilt zu betrachten (S. 8 Ziff. 3).
3.13    Am 5. Mai 2009 nahm PD Dr. C.___ zu den Ausführungen von Dr. M.___ Stellung (Urk. 19/2).

 

4.
4.1     Zu beurteilen ist die Unfallkausalität von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Dezember 2007) noch vorhandenen Beschwerden. In den medizinischen Berichten erwähnt wurden ein cervikozephales Syndrom, mithin Nacken- und Kopfschmerzen, sowie Schwindel.
4.2          Schwindelbeschwerden wurden im N.___-Bericht vom Juli 2006 nach erfolgter Hospitalisierung keine erwähnt, ebenso wenig im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ im Januar 2007. Auch der Kreisarzt nannte im September 2007 keine Schwindelbeschwerden. Damit steht fest, dass im strittigen Zeitpunkt keine Schwindelbeschwerden mehr bestanden. Dies bestätigte denn auch der vom Beschwerdeführer bestellte Gutachter PD Dr. C.___ im Juli 2008 ausdrücklich.
          Soweit sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gutachter des Beschwerdeführers einerseits und Dr. F.___ und Dr. M.___ von der Beschwerdegegnerin andererseits auf die allfällige Unfallkausalität von Schwindelbeschwerden bezogen, sind sie somit vorliegend nicht von Belang, da sich diese Frage nicht mehr stellt.
          Immerhin sei angemerkt: Prof. A.___ bezeichnete im Juli 2005 einen Kausalzusammenhang zwischen Schwindelbeschwerden und Stromunfall als plausibel. Als Differentialdiagnose erwähnte er eine peripher-vestibuläre Ursache (M. Menière) einerseits und eine zentral-vestibuläre Ursache andererseits. Im Oktober 2005 stellte er sodann fest, dass die Therapie, die von einer peripher-vestibulären Ursache (M. Menière) ausgegangen war, erfolglos geblieben war, und basierte die anschliessende Therapie auf der Hypothese einer zentral-vestibulären Ursache. Von einem M. Menière ging er also nicht mehr aus. Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung im Januar 2008 aus, Prof. A.___ habe von der Hypothese eines M. Menière Abstand genommen, was nach Lage der Akten eine zutreffende Feststellung war.
          PD Dr. C.___ seinerseits berichtete Prof. A.___ telefonisch, Dr. F.___ habe geschrieben, Prof. A.___ habe seine Aussagen zur Unfallkausalität widerrufen (was Dr. F.___ nicht getan hat). Daraufhin soll - gemäss PD Dr. C.___ - Prof. A.___ geäussert haben, er bleibe bei seiner Einschätzung der Unfallkausalität; elektrische Unfälle könnten zu einem M. Menière führen. Dies ist nicht wirklich nachvollziehbar. Einerseits ging Prof. A.___ davon aus, Dr. F.___ habe sich so geäussert wie von PD Dr. C.___ dargestellt, was nicht zutrifft. Andererseits hätte er seiner echtzeitlichen Einschätzung, wonach er die Diagnose eines M. Menière verworfen hatte, direkt widersprochen. Dies alles braucht nicht mehr geklärt zu werden, lässt aber erkennen, dass fremdanamnestische Angaben wertvoll sein können, aber dann unbrauchbar sind, wenn sie in der vorliegend von PD Dr. C.___ praktizierten Weise eingeholt und wiedergegeben werden und lediglich Konfusion stiften.
4.3     Es bleibt die Unfallkausalität des zervikozephalen Syndroms zu beurteilen. Eine solche wurde im Januar 2008 von Dr. F.___ und im September 2008 im L.___-Gutachten klar verneint, von PD Dr. C.___ im Februar 2008 allerdings bejaht. PD Dr. C.___ erwähnte eine leichte HWS-Beweglichkeitseinschränkung und einen geringen Muskelhartspann (seines Erachtens Hinweise auf organische Korrelate der Nacken- und Kopfschmerzen) und führte zur Hauptsache aus, die angegebenen Beschwerden seien häufige Beschwerden nach einem HWS-Beschleunigungstrauma; mit dieser Begründung erachtete er - nebst, zu gleichen Teilen, einen Vorzustand (Diskushernie C6/7) und den Stromunfall von 2004 - den Auffahrunfall von 2006 als Ursache der aktuellen Beschwerden.
4.4     Diese Sichtweise ist nicht geeignet, das überwiegend wahrscheinliche Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zu begründen. Es ist die klassische Figur des „post hoc ergo propter hoc“. Ob PD Dr. C.___ diese Figur und deren Ungenügen im Zusammenhang mit Kausalitätsfragen sehr wohl bekannt sei, wie er selber betonte (Urk. 19/2 S. 5 oben), kann offen bleiben, weil die Antwort auf diese Frage nichts daran ändert, dass er vorliegend mit ebendieser Figur, und nichts anderem, argumentiert hat.
          Demgegenüber ist die Gedankenführung in den genannten Beurteilungen, welche einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem im Juni 2006 erlittenen Auffahrunfall und dem Ende 2007 feststellbaren cervikozephalen Syndrom als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet und dieses der vorbestehenden Diskushernie C6/7 zugeschrieben haben, durchwegs schlüssig und einleuchtend.
4.5     Somit bleibt festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen und den Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
          Dementsprechend entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem strittigen Zeitpunkt, und der von ihr erlassene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.6     Eine Kostenübernahme für das vom Beschwerdeführer bei PD Dr. C.___ bestellte Gutachten, dass sich als für die Entscheidfindung unbrauchbar erwiesen hat, fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).