Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00336
UV.2008.00336

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, Postfach, 8008 Zürich

gegen

CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1945, arbeitete seit dem 1. März 2003 im Spital Y.___ in Z.___ und war bei der CSS Versicherung AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 14. Januar 2008 beim Herausnehmen eines Kehrichtsackes aus einem Container am Oberarm verletzte (Urk. 6/1). Die medizinische Erstversorgung fand im Spital Y.___ statt; es wurde ein distaler Abriss der Bicepssehne links diagnostiziert (Urk. 6/4).
         Mit Schreiben vom 11. März 2008 (Urk. 6/5) teilte die CSS Versicherung AG dem Versicherten mit, dass ihres Erachtens das Ereignis vom 14. Januar 2008 weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vom Spital Y.___ entgegnete darauf am 1. April 2008, dass er vom Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgehe (Urk. 6/9). Dem widersprach die CSS Versicherung AG mit Schreiben vom 10. April 2008 (Urk. 6/10; vgl. dazu auch die weitere Kontroverse zwischen der CSS Versicherung AG und dem Spital Y.___ [Urk. 6/11-13]).
         Schliesslich verneinte die CSS Versicherung AG mit Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 6/15) in Bezug auf das Ereignis vom 14. Januar 2008 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Urk. 6/16) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 27. August 2008 (Urk. 2) wies die CSS Versicherung AG die Einsprache ab.

2.         Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
2.     Es sei der Einsprache-Entscheid vom 27. August 2008 [...] aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren.
3.     Eventualiter seien der Einsprache-Entscheid vom 27. August 2008 [...] sowie die Verfügung vom 12. Juni 2008 der Beschwerdegegnerin aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer Leistungen nach UVG auszurichten.
4.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die CSS Versicherung AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2008 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 13. November 2008 (Urk. 9) liess der Versicherte seinen Antrag auf Feststellung der Gehörsverletzung (Ziffer 1) sowie denjenigen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziffer 2) sinngemäss zurückziehen und stattdessen beantragen, es sei hauptsächlich über den Eventualantrag (Ziffer 3) zu entscheiden. Die CSS Versicherung AG hielt in ihrer Duplik vom 17. Dezember 2008 (Urk. 12) an ihrem Abweisungsantrag fest. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:     a.     Knochenbrüche;b.     Verrenkungen von Gelenken; c.     Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.     Muskelzerrungen;f.     Sehnenrisse;g.     Bandläsionen;h.     Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.2.2   Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 Erw. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 126 V 466 Erw. 2.2 und 4.2).
1.2.3   Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (Erw. 4.1).
         Hingegen verneinte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (Erw. 4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 Erw. 2.3 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und anschliessendes Abdrehen zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 Erw. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial
1.3         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen sei. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, weil sich am 14. Januar 2008 nichts Ungewöhnliches zugetragen habe. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil kein sinnfälliges Ereignis auszumachen sei. Dabei sei in beweismässiger Hinsicht auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Die Beschwerden seien bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung aufgetreten (beim Herausnehmen eines Kehrichtsackes). Erst in der Einsprachebegründung sei geltend gemacht worden, dass der Kehrichtsack angefroren und deshalb ein erhöhter Krafteinsatz nötig gewesen sei. Dieser nachträglich geschilderte Umstand widerspreche der „Aussage der ersten Stunde“ und sei demzufolge nicht zu berücksichtigen (Urk. 2, 5 und 12).
2.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass seine Sachdarstellung, wonach am 14. Januar 2008 nichts Ungewöhnliches passiert sei, nicht im Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung in der Einsprache stehe. Diese stelle vielmehr eine Konkretisierung der ursprünglichen Sachverhaltsschilderung dar. Die Tatsache, dass der Kehrichtsack an der Wand des Grüncontainers festgefroren gewesen sei und nur durch erhöhten Kraftaufwand beziehungsweise eine ruckartige Bewegung habe gelöst werden können, sei für den Beschwerdeführer nichts Ungewöhnliches gewesen, das einer Erwähnung bedurft hätte. Ausgehend von der konkretisierten Sachverhaltsdarstellung sei vorliegend der Unfallbegriff erfüllt beziehungsweise sei vom Vorhandensein eines sinnfälligen Ereignisses auszugehen (Urk. 1 und 12).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt.
         Nachdem der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - seine Anträge betreffend Feststellung der Gehörsverletzung beziehungsweise betreffend Rückweisung des angefochtenen Einspracheentscheids sinngemäss zurückziehen und - trotz ausgewiesener und anerkannter Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 5 S. 3 f. Ziffer 4.1) - die materielle Prüfung der vorliegenden Streitsache beantragen liess (vgl. Urk. 9 S. 2 f.), rechtfertigt es sich trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dieser Angelegenheit nicht mehr weiter nachzugehen. Die Gehörsverletzung wäre überdies als durch das vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachten.
3.2     In der Schadenmeldung UVG (Urk. 6/1) wurde der Sachverhalt folgendermassen geschildert: „Beim Herausnehmen des Kehrichtsackes aus dem Container Verletzung zugezogen.“
         Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2008 diverse Fragen, die er in der Folge schriftlich beantwortete (Urk. 6/3). Zum Sachverhalt machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: „Am 14.1.2008, morgens um 6.00 Uhr, nahm ich den Kehrichtsack aus dem bis oben mit Obstholz aufgefüllten Grüncontainer, als ich an meinem linken Arm kurz hintereinander zwei stechende Schmerzen verspürte, hervorgerufen durch Riss der Biceps-Sehne.“ Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit, die er am 14. Januar 2008 verrichtet habe, um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich um eine normale Haushaltstätigkeit gehandelt habe. Die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei (Ausgleiten, Sturz usw.), verneinte der Beschwerdeführer: „Kein Ausgleiten, kein Sturz oder Ähnliches.“
         In seiner Einsprache vom 11. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer den Sachverhalt durch seinen Rechtsvertreter nunmehr folgendermassen schildern (Urk. 6/16 S. 2 Ziffer 1): „Der Einsprecher wollte am frühen Morgen des 14. Januar 2008 aus dem Grüncontainer einen Kehrichtsack, den er am Vorabend dort zum Schutz vor Katzen deponiert hat, herausnehmen. Infolge der kalten Temperaturen war der Kehrichtsack an der Wand des Containers festgefroren. Um ihn zu lösen führte der Einsprecher mit dem ausgestreckten linken Arm eine ruckartige Bewegung aus. Dabei verspürte er sogleich einen schmerzhaften Stich im Ellbogen, was sich in der Folge als Ruptur der distalen Bicepssehne links herausstellte.“
3.3     Nach der in Erw. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 14. Januar 2008 so zugetragen hat, wie es der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich dargelegt hat (Urk. 6/3): Er nahm einen Kehrichtsack aus einem Container; dabei kam es zu den Schmerzen und der Verletzung. Es handelte sich um eine gewohnte Tätigkeit. Es passierte nichts Aussergewöhnliches oder Besonderes. Von einem Festfrieren des Sackes oder gar einer ruckartigen Bewegung war nicht die Rede, obwohl die Beschwerdegegnerin ausdrücklich die Frage gestellt hatte, ob etwas Besonderes („Ausgleiten, Sturz usw.“) passiert sei.
         Erst in der Einsprachebegründung liess der  Beschwerdeführer die genannten Sachverhaltselemente (festgefrorener Kehrichtsack und ruckartige Bewegung) geltend machen. Soweit er insoweit in der Beschwerdeschrift den Standpunkt vertreten liess, dass es sich dabei lediglich um eine „Konkretisierung“ der früheren Sachverhaltsschilderung gehandelt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ging dabei nicht lediglich um eine Konkretisierung oder Präzisierung einer früheren Sachverhaltsschilderung, sondern um die nachträgliche Ergänzung einer früheren Schilderung mit wesentlichen, das heisst mit potentiell streitentscheidenden Elementen. Sinn und Zweck der oben genannten Beweisregel ist es gerade, die Beweiskraft solcher nachträglicher Ergänzungen zu vermindern. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
         Dass es sich beim Herausnehmen eines Kehrichtsacks aus einem Container, ohne dass dabei irgend etwas Besonderes oder Aussergewöhnliches passiert, um einen alltäglichen Vorgang handelt, dem kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, ergibt sich ohne Weiteres aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der in Erw. 1.2.2 wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach jemand, der beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, bei Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, der sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen kann.
         Somit kann festgehalten werden, dass sich am 14. Januar 2008 weder ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, weil sich zum einen nichts Aussergewöhnliches oder Besonderes ereignet hat und sich zum anderen auch kein sinnfälliges Ereignis ausmachen lässt. Letzteres ist - wie oben ausgeführt - aufgrund der Beweisregel der Aussagen der ersten Stunde zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die behandelnden Ärzte des Spitals Y.___ die Auffassung vertreten, dass beim Beschwerdeführer „nicht eindeutig degenerative Veränderungen mit dementsprechend lange dauernder Anamnese“ vorlägen (vgl. Urk. 6/11). Das mag zwar zutreffen, kann jedoch das Fehlen eines sogenannten sinnfälligen Ereignisses im Sinne der höchstrichterlichen Praxis nicht wettmachen.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- CSS Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).