Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ war seit März 2002 als Bohrarbeiter bei der Firma B.___ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 23. Februar 2006 (Urk. 11/1) rutschte der Versicherte am 26. Januar 2006 auf einer Autobahnbaustelle aus und geriet mit seinem linken Fuss unter die Zwillingsräder eines Baggers. Dabei erlitt er eine offene Lisfranc-Luxationsfraktur links. Eine offene Reposition, Spickdrahtfixation und Anlage eines VAC-Verbandes erfolgten noch am gleichen Tag im Kantonsspital C.___. Beim VAC-Wechsel imponierte eine zunehmende Demarkierung von Weichteilnekrosen bei ausgedehntem Weichteildécollement des linken Unterschenkels, weshalb der Versicherte zur weiteren Therapie ins Spital D.___ überwiesen wurde (Urk. 11/11). Nach operativer Versorgung folgte ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik E.___ vom 11. April bis 31. Mai 2006 mit befriedigendem Ergebnis. Als aktuelle Probleme wurden eine eingeschränkte Gehfähigkeit bei freigegebener Vollbelastung sowie belastungsabhängige Schmerzen im 1. Strahl des linken Fusses genannt (Urk. 11/28). Im April 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/19). Mit Verfügung vom 2. November 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, da er sich gemäss ihren Abklärungen nicht in der Lage fühle, solche Massnahmen zu absolvieren (Urk. 11/49).
1.2 Am 5. September 2007 untersuchte der Kreisarzt der SUVA den Versicherten und beurteilte den Integritätsschaden (Urk. 11/87, 11/88). Nach Durchführung von erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2008 ab 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 11/116). Dagegen liess der Versicherte am 7. April 2008 Einsprache erheben (Urk. 11/118; mit Einspracheergänzungen vom 9. Mai [Urk. 11/128] sowie vom 26. Mai 2008 [Urk. 11/130/1]) mit dem Antrag, ihm sei eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 11/118/1). Dabei berief er sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 7. April 2008 (Urk. 11/118/4) sowie auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 26. Mai 2008 (Urk. 11/130/2).
1.3 Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. September 2008 ab (Urk. 2), nachdem sie eine Stellungnahme ihres Kreisarztes zum Gutachten des Dr. G.___ eingeholt hatte (Urk. 11/132). Bereits am 22. April 2008 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten in Aussicht gestellt, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Januar 2007 eine bis am 30. September 2007 befristete ganze Rente zusprechen werde (Urk. 11/125). Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Prozess-Nr. IV.2008.01158) wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 2. September 2008 liess der Versicherte am 3. Oktober 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine umfassende unabhängige medizinische Abklärung und Begutachtung des Beschwerdeführers, namentlich in orthopädischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zu veranlassen. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 1 S. 2) und eine Stellungnahme des Dr. G.___ vom 5. September 2008 (Urk. 3/9) zu den Akten reichen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 3. Dezember 2008 wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 12). Mit Replik vom 20. Januar 2009 (Urk. 14) beziehungsweise Duplik vom 5. März 2009 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reichte zwei weitere medizinische Stellungnahmen von Dr. F.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 15/1) und von Dr. G.___ vom 12. Januar 2009 (Urk. 15/2), die SUVA eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 2. März 2009 (Urk. 20) zu den Akten. Am 10. März 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder die statistischen Tabellenlöhne (LSE-Tabellen [Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik]) oder die Löhne gemäss Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
1.5 Bezüglich des für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleichs, insbesondere bezüglich Festsetzung des Invalideneinkommens, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 zum Verhältnis der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und anhand der so genannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) sowie insbesondere zu den Anforderungen an die DAP Stellung genommen hat. Nach Darlegung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Gericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2). Schliesslich sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs, wobei unbestritten ist, dass die von verschiedenen Ärzten festgestellten Unfallrestfolgen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 26. Januar 2006 stehen und dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bohrarbeiter verunmöglichen. Uneinig sind sich die Parteien jedoch insbesondere in der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Während die SUVA gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es könne nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.). Nicht mehr strittig ist hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 5).
3.
3.1
3.1.1 Zu prüfen ist vorab die Frage der Arbeitsfähigkeit: Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. September 2007 durch Dr. med. univ. I.___ gab der Beschwerdeführer an, er brauche eine Krücke, um besser gehen zu können. In der Ebene könne er eine Strecke von 100 m bis 200 m gehen. Eigentlich sei er den ganzen Tag zuhause, ab und zu gehe er einkaufen oder in die Therapie. Am Morgen sei er relativ beschwerdefrei. Tagsüber komme es beim Gehen zu einem Elektrisieren sowie zu einer Schwellung des Fusses. Arbeiten sei er seit dem Unfall nicht mehr gewesen. Dies sei dadurch bedingt, dass er, wenn er länger stehe oder gehe, Schmerzen im Fuss bekomme. Er gehe auch sehr gerne spazieren; wenn er allerdings länger unterwegs sei, müsse er sich im Anschluss daran hinlegen (Urk. 11/87 S. 2).
3.1.2 Bei der Erhebung des Befunds zeigte sich der linke Unterschenkel im Seitenvergleich schlanker als der rechte. Dr. I.___ hielt fest, dass rechts ein prätibiales Ödem bestehe. Der verletzte Fuss linksseitig sei nicht überwärmt oder gerötet. Der Latissimus dorsi-Lappen und die Spalthaut seien sehr gut eingeheilt mit problemloser Durchblutung; nur lokal bestehe eine leicht livide Hautverfärbung medial über der Basis des I. und II. Mittelfussknochens. Ursprünglich werde bei leichtem und mässigem Druck im gesamten Fussrücken und medialseitig eine starke Schmerzhaftigkeit angegeben. Nach Ablenkung des Beschwerdeführers und verdecktem Drücken mit dem Daumen könne im ursprünglich angegebenen schmerzhaften Gebiet kein Druckschmerz mehr ausgelöst werden. Dies ändere sich sofort wieder, wenn der Beschwerdeführer sehe, dass man zum Druck ansetze. Der Barfussgang werde mit deutlichem Hinken linksseitig und mit fehlender Abrollbewegung im oberen und unteren Sprunggelenk durchgeführt. Weiter falle auf, dass der Fuss aussen rot werde. Die Rückfussstellung sei seitengleich. Die Entnahmestelle des Latissimus dorsi am Rücken rechts sei reizlos mit blander, schmerzfreier Narbe (Urk. 11/87 S. 3).
3.1.3 Dr. I.___ führte ferner aus, dass sich von operativer Seite her ein sehr erfreuliches Ergebnis und insbesondere eine sehr gut durchblutete Lappenplastik zeige. Die Schmerzsymptomatik erscheine aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht plausibel, die Schmerzangaben seien inkonsistent. Zu bemerken sei auch, dass der Beschwerdeführer während des anschliessenden Gesprächs den linken Fuss auf das rechte Knie lege und daran herumdrücke. Dr. I.___ gewann zwar keinesfalls den Eindruck, dass ein bewusstes Aggravationsverhalten vorliege. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und seiner Untersuchung ging er aber von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus. Diese Problematik sei mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen worden. Dem Beschwerdeführer scheine die Problematik zumindest ansatzweise bewusst zu sein, allerdings fehle ihm eine entsprechende Bewältigungsstrategie. Diesbezüglich seien einige Möglichkeiten ausführlich diskutiert worden, wobei der Eindruck entstanden sei, dass sich der Beschwerdeführer um eine Besserung bemühen werde. Ihm sei auch ausführlich dargelegt worden, dass diese Massnahmen nicht primär auf die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgerichtet seien, sondern vor allem eine Verbesserung der Lebensqualität bringen sollten.
3.1.4 Dr. I.___ kam zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit sei hingegen unter folgenden Voraussetzungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Die Tätigkeit könne überwiegend sitzend ausgeführt werden, kein Gehen längerer Strecken, kein Treppensteigen, kein Besteigen von Leitern, keine Tätigkeiten, bei denen ein Hocken oder Knien notwendig sei, kein ständiges Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und nur ausnahmsweise Tragen von Lasten bis 10 kg, kein Gehen und Stehen auf unebenem Gelände. Die Prognose sei bei dieser Verletzung ungünstig es sei mit einer Zunahme der Arthrose zu rechnen, wobei bereits jetzt eine Einschränkung der Bewegung des rechten Fusses bestehe. Da medizinisch derzeit keine Therapieoptionen bestünden, könne der Fall auf Zusehen hin abgeschlossen werden (Urk. 11/87 S. 4).
3.2 Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2008 fest, zu den im Austrittsbericht der Klinik E.___ erwähnten Diagnosen kämen noch folgende dazu: Chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein nach Quetschtrauma und diversen Operationen nach Unfall am 26. Januar 2006, Neuropathie im ganzen Vorfuss, speziell im Strahl I, Status nach Wunddefekt mit Spalthaut, Gewichtszunahme durch Inaktivität, arterielle Hypertonie, reaktive depressive Störung. Ferner führte Dr. F.___ aus, die von der SUVA geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 15 % sei seines Erachtens nicht realistisch. Der Beschwerdeführer sei bisher vom 6. Januar 2006 (richtig wohl: 26. Januar 2006) bis am 31. März 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Diese vollständige Arbeitsunfähigkeit und die 100%ige Erwerbsunfähigkeit dauerten weiter an. Im letzten Jahr habe er den Beschwerdeführer der Invalidenversicherung gemeldet und er sei damals der Meinung gewesen, er werde dauernd arbeitsunfähig bleiben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beschwerden ständig auf Schmerzmittel angewiesen und wegen der Neuropathie habe er ihm Neurontin verordnen müssen. Zusätzlich nehme er auch ein Antidepressivum. Damit könne er dann einigermassen gut schlafen. Gegen die nach dem Unfall aufgetretenen Magenschmerzen nehme er immer noch Pantozol ein. Der Blutdruck werde mit Adalat, Atenil und Lasix behandelt. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer als Schwerarbeiter dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, auch als Arbeiter für leichte bis mittelschwere und auch für angepasste Tätigkeiten bestehe eine 100%ige "Erwerbsunfähigkeit" (Urk. 11/118/4).
3.3 Dr. G.___ erhob in seinem Gutachten vom 26. Mai 2008 die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms im linken Bein nach Quetschtrauma und multiplen Operationen bei Wundheilungsstörung nach Überrolltrauma am 26. Januar 2006, eine Neuropathie im linken Vorfuss sowie einen Status nach Wunddefekt mit Spalthaut und Weichteildefektdeckung mittels mikrovaskulär anastomosierter Latissimus-dorsi-Lappenplastik am 13. Februar 2006 (Urk. 11/130/2 S. 8). Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer für leichte, mittelschwere und schwere wie auch für angepasste Tätigkeiten derzeit als vollständig arbeitsunfähig. Präzisierend führte er aus, wegen einer massiven Belastungstoleranz und irreversibler arthrotischer Veränderungen des linken Fusses bestehe aus seiner Sicht keine Restarbeitsfähigkeit. Die Mobilität des Beschwerdeführers sei stark eingeschränkt. Er würde eine überdurchschnittlich intensive Einarbeitungszeit in seiner Muttersprache benötigen. Ausserdem sei er aufgrund seiner Beschwerden ständig auf Schmerzmittel angewiesen. Arbeiten mit längerem Sitzen seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da das linke Bein vom Knie abwärts anschwelle, was der Beschwerdeführer als sehr störend und schmerzhaft empfinde. Zudem könne er sich weder mündlich noch schriftlich zusammenhängend äussern. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht. Verständigungsmöglichkeiten ohne Übersetzung seien nicht gegeben (Urk. 11/130/2 S. 9).
4.
4.1 Die SUVA hat in Würdigung der gesamten medizinischen Unterlagen mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und weshalb auf die kreisärztliche Einschätzung abgestellt werden kann (Urk. 2, 10, 19). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere vermögen das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gutachten des Dr. G.___ vom 26. Mai 2008 sowie dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 5. September 2008 und vom 12. Januar 2009 wie auch die Berichte des Dr. F.___ vom 7. April 2008 beziehungsweise vom 23. Dezember 2008, in welchen dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestiert wird, die Schlussfolgerungen des Kreisarztes bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
4.2 Kreisarzt Dr. I.___ hat in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 20. August 2008 zum Gutachten des Dr. G.___ überzeugend ausgeführt, im Rahmen der Untersuchung durch Dr. G.___ hätten sich nahezu identische bis sogar bessere Befunde gezeigt als anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im September 2007. Ferner habe Dr. G.___ die deutlichen Diskrepanzen bei der Schmerzangabe, welche er selbst festgestellt habe, unkritisch übergangen und bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht hinterfragt. Weiter hat Dr. I.___ zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. G.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unzulässigerweise die psychosoziale, kulturelle und sprachliche Problematik mitberücksichtigt hat (vgl. dazu BGE 127 V 299 Erw. 5a). Sodann hat Dr. I.___ nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer selbst mit einer Arthrodese im oberen und unteren Sprunggelenk im festgelegten Arbeitsplatzprofil (mehrheitlich sitzend) als ganztägig arbeitsfähig zu betrachten sei (Urk. 11/132). Dr. H.___ bestätigte diese Auffassung. Gemäss seinen ebenfalls überzeugenden Ausführungen vom 2. März 2009 erklären weder die Arthrosen im Bereich der TMT-Gelenke I+II noch die geltend gemachten Schwellungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sogar für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Die von Dr. G.___ beschriebenen Befunde am linken Fuss seien nämlich günstig, insbesondere seien Trophik und Durchblutung normal. Zudem habe Dr. G.___ selber auf Diskrepanzen im Schmerzverhalten hingewiesen. Aus den dokumentierten orthopädischen Befunden liessen sich die Schlussfolgerungen des Dr. G.___ jedenfalls nicht logisch ableiten. Dr. G.___ stelle "ganzheitliche Beschwerde-Diagnosen" wie "chronisches Schmerzsyndrom" und angebliche "Neuropathie", die gar nicht in sein Fachgebiet gehörten (Urk. 20).
4.3 Den schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der SUVA-Ärzte ist beizupflichten. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Betreffend das Gutachten des Dr. G.___ vom 26. Mai 2008 fällt auf, dass ganze Textpassagen beinahe wörtlich übereinstimmen mit den Erwägungen im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. September 2007 (vgl. zum Beispiel "Beschwerden laut Darstellung des Exploranden" in Urk. 11/130/2 S. 3 und "Angaben des Patienten" in Urk. 11/87 S. 2; "Klinische Untersuchung des betroffenen linken Fusses" in Urk. 11/130/2 S. 6 und "Befund" in Urk. 11/87 S. 3), mit den Ausführungen im Bericht der J.___ AG, Integrations-Management, vom 7. Mai 2007 (vgl. "Soziale Anamnese" in Urk. 11/130/2 S. 2 und Urk. 11/65 2. Absatz) sowie mit den Erörterungen im Bericht der Klinik K.___ vom 10. April 2007 (vgl. "Befunde der Röntgenuntersuchung vom 19.05.2008 in meiner Praxis" in Urk. 11/130/2 S. 7 unten und "CT-Befund vom 19.02.2007" in Urk. 11/63 S. 2, wobei sogar der Schreibfehler "uns schwere degenerative Veränderungen" [anstatt: "und schwere degenerative Veränderungen"] übernommen wurde). Dies lässt weitere erhebliche Zweifel am Beweiswert des Gutachtens des Dr. G.___ aufkommen. Mit Blick auf den Bericht des Dr. F.___ vom 7. April 2008 ist sodann zu bemängeln, dass er die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit unzulässigerweise gleichzusetzen scheint (vgl. Urk. 118/4). Rechnung zu tragen ist zudem auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte (und ebenso die einen Versicherten behandelnden Spezialärzte) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc).
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder Dr. G.___ noch Dr. F.___ neue objektivierte Leiden feststellen. Damit handelt es sich bei ihren Beurteilungen höchstens um abweichende, aber nicht überzeugende Einschätzungen eines an sich gleichen Sachverhalts. Demgegenüber beruhen die Berichte des Dr. I.___ und des Dr. H.___ auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers (durch Dr. I.___), sie wurden in Kenntnis der Akten abgefasst und sind in ihren Aussagen betreffend die Beurteilung der trotz des Gesundheitsschadens in somatischer Hinsicht zumutbarerweise verbleibenden Leistungsfähigkeit nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Sodann hat die SUVA auch zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, die für eine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sprechen. Soweit die Dres. G.___ und F.___ eine reaktive depressive Störung diagnostizierten (vgl. Urk. 130/2 S. 8, Urk. 11/118/4 und Urk. 15/1), kann darauf nicht abgestellt werden, zumal sie mit der Erhebung psychiatrischer Diagnosen ihre Fachgebiete der Chirurgie beziehungsweise der Inneren Medizin verlassen. Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157) zu verzichten und auf die Beurteilungen der Dres. I.___ und H.___ abzustellen.
5.
5.1 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
Die SUVA setzte das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung im Jahr 2007 mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) aufgrund von Angaben des früheren Arbeitgebers (vgl. Urk. 11/100) auf Fr. 58'318.-- fest (13 x Fr. 4'486.--; Urk. 11/116 S. 2, Urk. 2 S. 7 unten). Dies ist grundsätzlich unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1 S. 9 unten) und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
5.2 Die SUVA hat das trotz der bestehenden Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) für das Jahr 2007 auf Fr. 49'693.-- (Mittel der Durchschnittslöhne von fünf DAP-Arbeitsplätzen) festgesetzt (Urk. 2 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die beigezogenen DAP-Arbeitsplätze entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) seinem vom Kreisarzt umschriebenen Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 11/87 S. 4) entsprechen. Weder werden für die entsprechenden Stellen besondere berufliche Kenntnisse verlangt, noch müsste der Beschwerdeführer Lasten über 5 kg tragen oder heben. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen oder Stehen oder in einer frei wählbaren Stellung ausgeführt werden (vgl. Urk. 11/113).
5.3
5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er aus invaliditätsfremden Gründen bereits als Bauarbeiter ein Einkommen erzielt habe, das tiefer liege, als der Durchschnittslohn gemäss LSE (für Bauarbeiter im Jahr 2006) von Fr. 60'084.-- im Jahr (Urk. 1 S. 11), ist ihm insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, sofern die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen unfreiwillig ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat. Diese kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (vgl. die in BGE 134 V 322 präzisierten Grundsätze zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Einkommens). In BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht in Konkretisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 322 erkannt, dass ein Lohn erheblich vom Durchschnitt abweicht, wenn die Differenz mindestens 5 % beträgt, wobei eine Parallelisierung nur ab der 5 %-Grenze erfolgt.
5.3.2 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP bezweckt, der Anforderung der Rechtsprechung, möglichst konkrete Verdienstmöglichkeiten aufzuzeigen, optimal zu entsprechen. So berücksichtigt die DAP - im Gegensatz zu den LSE - tatsächlich vorhandene, konkrete Arbeitsplätze und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte (vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 ff.). Die auf den DAP-Blättern ausgewiesenen Löhne sind nicht statistische Durchschnittswerte, sondern werden effektiv ausbezahlt. Wenn ein DAP-Profil mit einem Lohnband versehen ist, ist für die betreffende, dem Zumutbarkeitsprofil der versicherten Person entsprechende Tätigkeit grundsätzlich der Minimal- oder der Maximallohn erreichbar, je nach weiteren zu berücksichtigenden Umständen wie Alter, Anzahl Dienstjahre usw. Praxisgemäss wird in diesen Fällen der Durchschnittswert beigezogen (vgl. Urteile des Bundesgerichts beziehungsweise des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_639/2007, Erw. 4.3 und vom 19. Juni 2006, U 405/05, Erw. 4.2). Da auch der Durchschnittswert die behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte berücksichtigt, liefert er immer noch konkretere Angaben als gesamtschweizerisch und unabhängig von den leidensbedingten Einschränkungen erhobene statistische Löhne.
5.3.3 Die Invaliditätsbemessung der SUVA stützt sich im vorliegenden Fall auf fünf DAP-Arbeitsplätze aus dem Industriebereich. Der Durchschnitt der Durchschnittslöhne der fünf DAP-Profile beträgt Fr. 49'693.--. Mit Blick auf die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Profile ergibt sich, dass die Gesamtzahl der den eingegebenen Suchkriterien (Region, behinderungsbedingte Einschränkungen) entsprechenden Arbeitsplätze 104 beträgt und sich das Mittel aus den Durchschnittslöhnen dieser Arbeitsplätze auf Fr. 55'502.-- beläuft, bei einem Minimallohn (1. Dezil) von Fr. 45'500.-- und einem Maximallohn (9. Dezil) von Fr. 67'860.--. Der verwendete Invalidenlohn gemäss DAP (Fr. 49'693.-) liegt demnach mehr als 10 % und damit deutlich unter dem Durchschnitt aller 104 der den eingegebenen Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze. Damit ist den individuellen Gegebenheiten, insbesondere einem im Vergleich mit dem branchenüblichen Einkommen (gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers um 6,2 % [vgl. Urk. 1 S. 11]) unterdurchschnittlichen Einkommen hinreichend Rechnung getragen worden. Damit besteht kein Anpassungsbedarf im Sinne der beantragten Parallelisierung der dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2008, 8C_445/2008, Erw. 5.3).
5.4 Nach dem Gesagten ist mit der SUVA von einem Invalideneinkommen von Fr. 49'693.-- und bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'318.-- somit von einem Invaliditätsgrad von rund 15 % auszugehen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).