Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 20. Mai 2010
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, aus dem Y.___, ist seit September 2004 als Hilfskoch bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/1) und über diese bei der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Der Versicherte wurde am 25. April 2007, als er nachts auf dem Heimweg war, von einem Unbekannten bedroht, der aus einem Fenster auf ihn und einen Kollegen mit einer Pistole zielte, Ladebewegungen tätigte und Schüsse gegen den Himmel abgab (Urk. 7/16 S. 1, Urk. 7/19, Polizeirapport, Einvernahme des Versicherten zur Sache S. 1). Der Versicherte begab sich in ärztliche Behandlung (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 13/1 S. 1).
Mit Verfügung vom 29. April 2008 stellte die Swica ihre bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen auf den 31. Dezember 2007 ein (Urk. 7/30). Gegen die Verfügung vom 29. April 2008 erhob die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer des Beigeladenen am 16. Mai 2008 Einsprache (Urk. 7/33), die die Swica mit Einspracheentscheid vom 9. September 2008 abwies (Urk. 7/36 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2008 (Urk. 2) erhob die Helsana am 3. Oktober 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser und die Verfügung vom 29. April 2008 seien aufzuheben und es sei die Swica zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. November 2008 lud das Gericht den Versicherten zum Prozess bei (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 2).
Die Ärzte des Ambulatoriums A.___, Psychiatrischen Poliklinik, Universitätsspital B.___(B.___), wo der Versicherte seit April 2008 in Behandlung ist (Urk. 13/1 S. 1) beantworteten am 9. Januar 2009 (Urk. 17) Fragen des Gerichts (Urk. 14-15). Die Swica nahm am 4. Februar 2009 zu dem Bericht Stellung (Urk. 22), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. März 2009 geschlossen wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 179 Erw. 2.1).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 14. April 2005, U 390/04, Erw. 1.2).
Bei der Prüfung der Adäquanz ist sodann nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 1. September 2008, 8C_522/2007, Erw. 2, BGE 129 V 181 ff. Erw. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Demnach bestehe die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen Angriff, wie ihn der Beigeladene erlebt habe, darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert weniger Wochen oder Monate überwunden werde. Kurz nach dem Ereignis sei festgestellt worden, dass der Beigeladene nicht mit richtigen Waffen, sondern mit Soft Air Gun-Pistolen bedroht worden sei (Urk. 2 S. 3 Erw. 3.2). Das Ereignis vom 25. April 2007 erfülle zwar den Unfallbegriff. Es sei jedoch - auch unter Berücksichtigung der Kriegserlebnisse des Beigeladenen - nicht geeignet, eine Gesundheitsschädigung herbeizuführen, welche länger als einige Monate andauere. Dem Vorzustand des Beigeladenen werde Rechnung getragen, indem die Zeitdauer, während welcher die Leistungspflicht anerkannt worden sei, auf acht Monate angesetzt worden sei. Dies sei länger als mutmasslich gegenüber einem gesunden Versicherten in der gleichen Situation (Urk. 6 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei dem Beigeladenen handle es sich um einen Kriegsversehrten aus dem Y.___. Die psychischen Beschwerden des Beigeladenen hätten sich nach dem Erlebnis vom 25. April 2007 verstärkt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Nach einem Bericht von med. prakt. C.___ vom 4. März 2008 sei von einer Behandlung im Ambulatorium A.___, B.___, eine Besserung zu erwarten. Die Verzögerung für den Beginn der Behandlung sei nicht dem Beigeladenen anzulasten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 unten).
Durch das Ereignis sei es zu einer richtunggebenden (eventuell einer vorübergehenden) Verschlimmerung des Vorzustandes des Beigeladenen (Kriegserlebnisse im Y.___) gekommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 unten). Der Beigeladene habe zum relevanten Zeitpunkt nicht gewusst, dass es sich um relativ ungefährliche Waffen gehandelt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Nach der allgemeinen Formel der Adäquanz sei das Anvisiert- und Beschossen-Werden durch eine Waffe von einem Fenster aus auf einer Strasse bei Nacht, bei welchem sich der kriegsversehrte Beigeladene an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, an sich geeignet, schwerwiegende psychische Beschwerden hervorzurufen. Der Umstand, dass der Beschuss nachts und am Rand des besiedelten Gebietes passiert sei, habe für den Beigeladenen das Gefühl des Ausgesetzt-Seins und der Hilflosigkeit verstärkt (Urk. 1 S. 7 oben).
2.3 Der Beigeladene erklärte am 3. Dezember 2008, er nehme die Termine beim Ambulatorium A.___ seit dem ersten Aufgebot im April 2008 wahr. Viele Symptome, an denen er heute leide, hätten sich seit dem Vorfall vom 25. April 2007 neu gebildet (Urk. 10).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 25. April 2007 zu Recht auf den 31. Dezember 2007 eingestellt hat, nachdem sie ihre Leistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt hat. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Flüchtling aus dem Y.___ handelt.
3.
3.1 Der Beigeladene war am 25. April 2007 um ein Uhr nachts mit einem Kollegen unterwegs, als ein Unbekannter aus dem Fenster eines gegenüberliegenden Hauses mit einer Pistole auf ihn und seinen Kollegen gezielt, Ladebewegungen getätigt und in Richtung Himmel Schüsse abgegeben habe (Urk. 7/19, Polizeirapport, Einvernahme des Beigeladenen zur Sache S. 1).
Der Beigeladene begab sich am 2. Mai 2007 in Behandlung bei med. prakt. C.___ (Urk. 7/8). Med. prakt. C.___ attestierte dem Beigeladenen in einem Arztzeugnis vom 22. Mai 2007 vom 1. bis 23. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 24. Mai bis 7. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/5).
3.2 Med. prakt. C.___ führte in einem Bericht vom 3. September 2007 zur Anamnese aus, der Beigeladene stamme aus dem Y.___. Er habe dort 1996 eine intracerebrale Granatsplitterverletzung links parietal und rechts occipital mit konsekutiver symptomatischer Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen erlitten. Ein Bruder sei im Y.___ getötet worden. Der Beigeladene habe seine Familie seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen (Urk. 7/16 S. 1 unten).
Der Beigeladene habe bei dem Ereignis vom 25. April 2007 Todesangst erlitten. Die Stadtpolizei H.___ habe in der Wohnung der Beschuldigten eine Soft Air Gun-Waffe gefunden. Der Beigeladene leide seither unter Angststörungen, verminderter Konzentrationsfähigkeit sowie Schlafstörungen mit schlechten Träumen und fragmentiertem Schlaf. Med. prakt. C.___ habe den Beigeladenen beim Ambulatorium A.___, B.___, angemeldet. Es bestünden Wartezeiten bis zu mehreren Monaten. Er habe eine Therapie mit Efexor ER 75mg eingeleitet, die zu einer geringfügigen Besserung der psychischen Befindlichkeit des Beigeladenen geführt habe (Urk. 7/16 S. 1).
Seit Anfang September 2007 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 5). Von körperlicher Seite her bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 5.2-5.3). Insgesamt habe sich die Situation des Beigeladenen leicht entspannt. Er, med. prakt. C.___, gehe von einer günstigen Prognose aus (Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 4).
3.3 Med. prakt. C.___ führte in einem weiteren Bericht vom 4. März 2008 aus, der Beigeladene habe die im Sommer 2007 eingeleitete Therapie mit Efexor ER zwischenzeitlich abgesetzt. Psychisch habe sich eine gewisse Verbesserung eingestellt. Der Beigeladene gebe an, er müsse immer noch an das Ereignis vom 25. April 2007 denken. Er wisse dann nicht, wie er mit seinen Gefühlen umgehen solle (Urk. 7/26 Ziff. 1-2).
Med. prakt. C.___ nannte als Diagnosen (Urk. 7/26 Ziff. 3, Urk. 7/25 Ziff. 3):
Kriegsopfer mit Psychotrauma
- Retraumatisierung am 25. April 2007
- Status nach intracerebraler Granatsplitterverletzung links parietal und rechts occipital 1996
- symptomatische Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen
- unter Tegretol weitgehende Anfallsfreiheit
Med. prakt. C.___ antwortete auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob es sich bei dem Ereignis vom 2. Mai (richtig: 25. April) 2007 um die einzige oder allenfalls eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung handle (Urk. 7/25 Ziff. 5.1), das genannte Ereignis stelle bezüglich der Retraumatisierung die einzige erkennbare Ursache dar (Urk. 7/26 Ziff. 5.1). Das Ereignis sei überwiegend wahrscheinlich die Ursache für die Retraumatisierung (= Gesundheitsstörung, Urk. 7/26 Ziff. 5.2). Zwischenzeitlich habe sich eine gewisse Verbesserung eingestellt. Der status quo ante sei jedoch noch nicht erreicht. Von der geplanten Therapie im Ambulatorium A.___, B.___, sei eine weitere Verbesserung zu erwarten (Urk. 7/26 Ziff. 5.3).
3.4 Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 10. Dezember 2008 (Urk. 12) einen von Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt und Leiter, Ambulatorium A.___, Psychiatrische Poliklinik, B.___, unterzeichneten Bericht vom 29. April 2008 ein (Urk. 13/1). Das Erstgespräch mit dem Beigeladenen fand am 28. April 2008 statt (Urk. 13/1 S. 1 oben).
Dr. D.___ und Dr. E.___ nannten in dem Bericht als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode. Bei dem Beigeladenen handle es sich um einen 33jährigen, kurdischen Y.___er. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung mit Vermeidungsverhalten, Überreagibilität und Intrusionen seien erfüllt (Urk. 13/1 S. 1 oben). Dr. D.___ und Dr. E.___ führten zum psychischen Status aus, der Beigeladene gebe Gedächtnisstörungen an im Sinne von häufigem Liegenlassen von Gegenständen oder Vergesslichkeit. Im formalen Denken sei er verlangsamt und umständlich. Der Beigeladene habe Intrusionen im Sinne von flashbacks, wenn er militärische Fahrzeuge sehe (Urk. 13/1 S. 1 unten). Er leide aktuell unter ausgeprägten Schlafstörungen mit täglichen Alpträumen, Vergesslichkeit, Nervosität, Schreckhaftigkeit und Ängsten (Urk. 13/1 S. 3 oben).
Der Beigeladene habe sich 1996 im Y.___ beim Aufheben einer Granate eine Verletzung zugezogen (intracerebrale Splitterverletzung links parietal und rechts occipital). Aus Angst vor Blutrache sei er 1999 in die Schweiz geflüchtet (Urk. 13/1 S. 3 unten). Der Beigeladene gebe an, dass der Vorfall vom April 2007 bei ihm eine Retraumatisierung ausgelöst habe und es ihm seither zunehmend schlechter gehe. Seit dem Ereignis könne er nicht mehr arbeiten. Seine Belastbarkeit und Stressintoleranz hätten sich deutlich reduziert. Bisher sei es zu keiner psychiatrischen Hospitalisation gekommen (Urk. 13/1 S. 3 Mitte).
3.5 Dr. D.___ und Dr. E.___ antworteten am 9. Januar 2009 (Urk. 17) auf die Fragen des Gerichts (vgl. Urk. 14).
Auf die Frage, ob es durch das Ereignis vom 25. April 2007 zu einer Retraumatisierung gekommen sei, antworteten Dr. D.___ und Dr. E.___, zwischen den Ereignissen von 1996/1999 und dem Ereignis vom April 2007 liege eine mehrjährige Symptomlatenz beziehungsweise eine Phase, in der soweit bekannt und soweit erschlossen werden könne, keine klinisch manifesten psychischen Symptome im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden hätten. Erst nach dem Ereignis vom April 2007 hätten erstmalig überschwellig, klinisch relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen auswirkende Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden. Festzuhalten sei, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ den Beigeladenen erstmals im April 2008 gesehen hätten und sie den Zustand vor dem Ereignis vom April 2007 nicht aus eigener Untersuchung beurteilen könnten (Urk. 17 S. 1 Ziff. 1). Gerade bei Flüchtlingen könne man annehmen, dass die Erleichterung über die gelungene Flucht und die Hoffnung auf ein neues Leben und eventuell die Idealisierung des Aufnahmelandes zu einer vorübergehenden Vitalisierung und Perspektivenentwicklung führe, wodurch latent oder manifest vorhandene Symptome teilweise kompensiert würden. Es sei aber davon auszugehen, dass früher traumatisierte Personen, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt symptomfrei und klinisch gesund seien, dennoch vulnerabel und fragil blieben (Urk. 17 S. 2 Ziff. 1).
Das Gericht stellte den Ärzten weiter die Frage, inwieweit die derzeitigen Beschwerden eine Folge der Ereignisse von 1996/1999 seien und inwieweit sich das Ereignis vom 25. April 2007 noch auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beigeladenen auswirke (Urk. 17 S. 2 Ziff. 2). Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten dazu, die Frage sei schwierig zu beantworten, da sie den Beigeladenen erst ab Frühjahr 2008 kennen würden. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beigeladenen gehe man davon aus, dass bis zu dem Ereignis im April 2007 ein hohes Funktionsniveau bestanden habe, das es dem Beigeladenen ermöglicht habe, zu 100 % einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Falls damals schon psychopathologische Symptome vorhanden gewesen seien, seien diese gegebenenfalls so gering gewesen, dass bei dem Beigeladenen nicht das Bedürfnis bestanden habe, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Obwohl die Ereignisse von 1996/1999 sicherlich belastende Spuren bei dem Beigeladenen hinterlassen hätten, sei er bis zu dem Ereignis vom 25. April 2007 voll funktionsfähig gewesen und habe keine relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen gezeigt. Nicht jeder Mensch reagiere aufgrund eines Ereignisses, wie dasjenige vom 25. April 2007, mit der Manifestation einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Ereignisse von 1996/1999 könnten aber zu einer erhöhten spezifischen Vulnerabilität geführt haben, was das Risiko einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem derartigen Vorfall erhöhe. Die Ärzte des B.___ beurteilten die derzeitigen Beschwerden daher als eine Folge des Ereignisses vom 25. April 2007. Eine erhöhte Vulnerabilität ohne das Vorliegen einer manifesten Erkrankung als Folge von belastenden Ereignissen in der Vorgeschichte sei nicht als Krankheit einzustufen (Urk. 17 S. 2 Ziff. 2).
Auf die Frage, ob die Beschwerden zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 31. Dezember 2007 noch dem Ereignis vom 25. April 2007 zugeschrieben werden könnten oder ob der Status quo ante oder sine erreicht sei, führten die Ärzte aus, man beurteile die Beschwerden immer noch als eine Folge des Ereignisses vom 25. April 2007. Der status quo ante oder sine sei am 31. Dezember 2007 offensichtlich noch nicht erreicht gewesen (Urk. 17 S. 2 f. Ziff. 3).
4.
4.1 Der Beigeladene zog sich im Y.___ eine schwere Splitterverletzung zu. 1999 flüchtete er in die Schweiz.
Bei dem Ereignis vom 25. April 2007 handelt es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, das geeignet war, auch bei einem gesunden Menschen typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Das Ereignis erfüllt damit die Merkmale eines Unfalles, was unbestritten ist.
4.2 Nach der Beurteilung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ sind die bestehenden psychischen Beschwerden des Beigeladenen auf das Ereignis vom 25. April 2007 zurückzuführen. Ob zwischen dem Ereignis und den Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann indessen offen bleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, die Adäquanz zu verneinen ist.
4.3
4.3.1 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. So verneinte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 133) im Falle einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 8. Juni 2007, U 549/06, Erw. 4.2, unter Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 14. April 2005, U 390/04).
Im Fall einer Versicherten, welche gegen 23.20 Uhr bei Arbeitsschluss als Aufsicht in einem Spielsalon von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf die Versicherte einschlug und ein weiterer Täter die Pistole auf die Versicherte richtete, verneinte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Ergebnis einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung - rund zwei Monate nach dem Ereignis - noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 4. August 2005, U 2/05, Erw. 3.1).
In einem weiteren Fall forderte ein unbekannter Kunde eines Spielsalons die als Aufseherin beschäftigte Versicherte auf, keinen Laut von sich zu geben und alles Geld aus dem Tresor in eine Plastiktüte zu füllen. Dabei hatte er seine Hand in der rechten Jackentasche und zeigte mit etwas Spitzem auf die Versicherte. Die Versicherte war der Meinung, es habe sich dabei um eine Schusswaffe gehandelt. In Wirklichkeit zeigte der Täter mit dem blossen Finger in der Tasche auf die Versicherte. Zu einer Körperverletzung kam es dabei nicht. Auch Drittpersonen wurden nicht beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 8. Juni 2007, U 549/06, Erw. 3.2). Das Bundesgericht verneinte im Hinblick auf die erst Jahre nach dem Ereignis geltend gemachten psychischen Beschwerden einen adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Begründung, nach der Rechtsprechung bestehe die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Zwar sei dem durch Vortäuschen eines Waffenbesitzes durchgeführten Raub von Barmitteln in einem Spielsalon eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Doch sei dieser nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, langjährige Angst- und depressive Zustände auszulösen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 8. Juni 2007, U 549/06, Erw. 4.2).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde auf ein Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 1. September 2008, 8C_522/2007 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 oben). In dem genannten Entscheid erschien die Versicherte um zirka 3.40 Uhr als erste an ihrem Arbeitsplatz, wobei sie von drei schwarz gekleideten und vermummten Einbrechern überrascht wurde. Diese bedrohten sie mit einer Schusswaffe, befahlen ihr, sich auf den Boden zu legen, fesselten sie an Armen und Beinen und schlossen sie in eine Toilette ein. Die Versicherte zog sich dabei ein Hämatom am rechten Hinterkopf zu.
Das Bundesgericht berücksichtigte in dem besagten Entscheid erschwerend, dass die Versicherte an ihrem Arbeitsplatz, innerhalb eines ihr vertrauten Gebäudes, das auch eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte, überfallen worden sei und sie sich einer Übermacht von drei Männern gegenüber gesehen habe. Die Versicherte habe keinerlei Chance gehabt, sich zu wehren oder zu fliehen. Weiter sei von Bedeutung, dass ihr eine Pistole an den Kopf gehalten worden sei. Die Tatsache, dass die Einbrecher mit einer Schusswaffe ausgerüstet gewesen seien, deute auf ihre grosse Gefährlichkeit hin. Die Versicherte sei zudem gezwungen worden, sich auf den Boden zu legen, während sich die Männer an ihr zu schaffen gemacht hätten, um sie zu fesseln. Dass sie dabei ständig befürchtet habe, es könne auch zu sexueller Gewalt kommen, sei absolut nachvollziehbar (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 1. September 2008, 8C_522/2007, Erw. 4.3.4).
4.3.3 Vorliegend wurde der Beigeladene gegen ein Uhr nachts auf der Strasse von einem Unbekannten aus einem gegenüberliegenden Fenster mit einer Pistole bedroht. Dem Beigeladenen war dabei zunächst nicht klar, dass es sich bei der verwendeten Waffe nur um eine Soft Air Gun-Pistole handelte. Der Beigeladene zog sich keine körperlichen Verletzungen zu. Anders als in dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts, in welchem sich eine Versicherte einer Übermacht von drei maskierten Männern gegenüberstand, war der Beigeladene kurzzeitig einer Bedrohung durch einen Täter ausgesetzt. Im Vergleich zu dem anführten Entscheid des Bundesgerichts fehlt es vorliegend an einem besonderen erschwerend zu berücksichtigenden Element. Dem Ereignis vom 25. April 2007 ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung war der Vorfall aber nicht geeignet, bei dem Beigeladenen während mehrerer Monate eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Störung auszulösen. Berücksichtigt man, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Flüchtling aus dem Y.___ mit Kriegserlebnissen handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen rund acht Monate nach dem Ereignis vom 25. April 2007 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs eingestellt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2008 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- SWICA Krankenversicherung AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).