UV.2008.00348
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 11. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ war seit 1. Januar 2001 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % für Y.___ tätig und deshalb bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Februar 2007 schlug sie bei Umzugsarbeiten mit dem Kopf gegen eine Pendelleuchte und zog sich eine Schädelkontusion frontal rechts zu (Urk. 8/1, 9/M1). Gleichentags suchte die Versicherte die Notfallstation des Spitals Z.___ auf (Urk. 8/1, 9/M1, 9/M3, 9/M4). Zunächst bestand keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M4); die nachbehandelnden Hausärztinnen attestierten der Versicherten erst ab 16. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach ab 2. Mai 2007 eine solche von 50 %, ab 4. Mai 2007 wieder von 100 %, ab 11. Juni 2007 erneut von 50 % (Urk. 8/2, 9/M2 sowie Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 5.6.06 [recte: 5. Juni 2007] und Einträge auf dem Unfallschein, Urk. 9/M0). Ab dem 9. Juli 2007 bestand gemäss Eintrag auf dem Unfallschein keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 9/M0). Der Unfallversicherer übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder an den Arbeitgeber aus.
Mit Verfügung vom 16. August 2007 verneinte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht ab dem 24. Juni 2007 (Urk. 8/18).
Der Krankenversicherer zog die von ihm am 22. August 2007 erhobene Einsprache (Urk. 8/20) nach Prüfung der Akten am 8. Oktober 2007 zurück (Urk. 8/22).
Mit Eingabe vom 10. September 2007 erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 8/21). Die AXA Versicherungen AG wies diese mit Entscheid vom 10. September 2008 ab (Urk. 2 [= 8/26]).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen; insbesondere seien die Kosten der Heilbehandlung bis zu deren Abschluss im Spätherbst 2007 zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2009 beantragt die AXA Versicherungen AG Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 6. Januar 2009 angesetzten Frist keine Replik erstattete (vgl. Urk. 10 und 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Februar 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen würden die von der Versicherten geklagten Beschwerden ab dem 24. Juni 2007 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 24. Februar 2007 stehen. Wenn der natürliche Kausalzusammenhang als gegeben anzunehmen wäre, wäre hingegen der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen; entsprechend sei an der Leistungseinstellung ab 24. Juni 2007 festzuhalten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, per 23. Juni 2007 sei die Behandlung der Unfallfolgen noch nicht abgeschlossen gewesen. Sie habe bis im Spätherbst 2007 Physiotherapie benötigt. Als Hilfsmittel zur Behebung von Gleichgewichtsstörungen habe sie einen PAD für Fr. 93.-- anschaffen müssen; auch das von ihr besuchte therapeutische Turnen sei aufgrund der Unfallfolgen ärztlich verordnet worden. Entsprechend habe die Unfallversicherung die Kosten dieser Heilbehandlung zu übernehmen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3).
3.
3.1
3.1.1 Die im Spital Z.___ tätige Ärztin Dr. med. B.___ führte in ihrem Bericht vom 31. Mai 2007 über die Notfallbehandlung vom 24. Februar 2007 aus, es habe am Kopf frontal rechts eine ungefähr 2 x 2 cm grosse Schwellung mit Hämatom und leichter Schürfung festgestellt werden können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewusstseinstörung (Bewusstlosigkeit, Gedächtnislücke, etc.) seien keine vorhanden gewesen; auch eine Angst- oder Schreckreaktion habe nicht bestanden. Erbrechen habe nicht stattgefunden, Lähmungserscheinungen seien nicht vorhanden gewesen, Pyramidensymptome und andere pathologisch-neurologische Symptome seien nicht festzustellen gewesen. Krampferscheinungen seien nicht aufgetreten, auch Veränderungen des Pulses, der Atmung und der Pupillen seien nicht vorhanden gewesen. Die Patientin habe über sofort aufgetretene Kopfschmerzen und ebensolchen Schwindel geklagt. Nackenbeschwerden habe sie dagegen nicht angegeben. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich gewesen, ein Druckschmerz im Nacken-, Schulter- und Rückenbereich habe nicht bestanden. Weiter hätten weder eine motorische Schwäche noch Parästhesien oder sensible Defizite festgestellt werden können; auch die Sehnenreflexe seien normal gewesen. Die Patientin sei autopsychisch, zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Eine Schädelfraktur habe bildgebend ausgeschlossen werden können. Dr. B.___ stellte die Diagnose einer Schädelkontusion frontal rechts, verordnete eine Analgesie und verneinte eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M3 und 9/M4).
3.1.2 Ein am Medizinischen Radiodiagnostischen Institut der Klinik C.___ am 18. April 2007 durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule zeigte leichte degenerative Veränderungen (Urk. 9/M5).
3.1.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 25. und 27. April 2007. In seinem Bericht vom 30. April 2007 führte er aus, die Patientin habe angegeben, sie habe im Verlauf des Monats Februar 2007 beim Erwachen nach einem Mittagsschlaf plötzlich eine motorische und sensible Parese der ganzen linken Körperhälfte gehabt, welche nach einer halben Stunde praktisch vollständig regredient gewesen sei, bislang ohne Rezidiv. Im selben Monat habe die Patientin einen relativ banalen Unfall mit Prellung des Kopfes rechts frontal erlitten. Seither hätten vorübergehend Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausdehnung in beide Schultergürtelbereiche bestanden. Eine gewisse Zeit danach seien sodann Sensibilitätsstörungen beider Hände aufgetreten. Dr. D.___ hielt anschliessend fest, die Ursache des eigentümlichen Beschwerdebildes, welches sich nach einem Mittagsschlaf im Februar 2007 eingestellt habe, und das definitionsgemäss einer transient-ischämischen Attacke entspreche, sei unklar. Die von ihm veranlassten Untersuchungen hätten ein vollständig normales Resultat ergeben. Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 27. April 2007 habe ein vollständig normales Hirnparenchym gezeigt, ohne die geringsten Anhaltspunkte für eine subkortikale, vaskuläre Encephalopathie oder einen lakunären Infarkt, beispielsweise der rechten Hirnhemisphäre. Auch die detaillierte neurovaskuläre Untersuchung des extra- und intrakraniellen hirnversorgenden Kreislaufes habe vollständig normale Befunde ergeben. Dr. D.___ führte schliesslich aus, bei dieser Sachlage käme allenfalls eine kardiale Emboliequelle in Betracht. Da die Patientin aber herzgesund sei und sich auch sportlich als leistungsfähig bezeichne, habe er von einer kardialen Untersuchung Abstand genommen. Bei herzgesunden Patienten würde auch ein offenes Foramen ovale in Frage kommen; dieses manifestiere sich aber kaum jemals erst so spät (Urk. 9/M6).
3.1.4 Am 30. April 2007 berichtete die damalige Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, von sensiblen Ausfällen der Gesichtsnerven links, Konzentrations- und Schlafstörungen, von einer muskulären Dysbalance sowie von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Sie diagnostizierte eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des linken Daumens und verordnete Physiotherapie; ausserdem attestierte sie eine in zeitlicher Hinsicht nicht weiter umschriebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/M2).
3.1.5 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2007 aus, sie sei von der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer früheren Hausärztin Dr. E.___ erstmals im Juni 2006 (recte: 2007) aufgesucht worden. Die Patientin klage noch über eine Verspannung im Nacken-Schultergürtelbereich und vom Nacken aufsteigende Kopfschmerzen bei Überbelastung. Es könne ein erhöhter Tonus von Trapezius und Halsmuskulatur festgestellt werden, weshalb die Beweglichkeit der HWS noch leicht eingeschränkt sei. Als Diagnose gab Dr. A.___ Restbeschwerden bei Status nach Unfall mit Schädelkontusion und HWS-Distorsionstrauma am 24. Februar 2007 an (Urk. 9/M13).
3.1.6 Gegenüber der Schadeninspektorin des Unfallversicherers erklärte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007, sie stehe seit dem Jahr 2000 bei der Psychologin F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/5). Letztere führte am 13. August 2007 aus, ihre Behandlung stehe in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 24. Februar 2007 (Urk. 9/M14).
3.1.7 Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. med. G.___, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2007 aus, die 55jährige Versicherte habe sich am 24. Februar 2007 den Kopf an einer Glashängelampe angeschlagen und ein frontal rechts lokalisiertes Hämatom erlitten. Die Verletzung sei folgenlos abgeheilt. Warum später die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt worden sei, sei ihm schleierhaft. Der Status quo sine sei angesichts der diskreten Verletzungen bereits am 24. Februar 2007 erreicht. Die in den medizinischen Akten erwähnte transient-ischämische Attacke stehe in keinem Kausalzusammenhang zur erlittenen Kopfverletzung. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne seines Erachtens nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Beim versicherten Unfall vom 24. Februar 2007 habe sich bloss ein leichtes Hämatom am Schädel rechts ergeben. Zeichen einer milden traumatischen Hirnverletzung, einer organisch bedingten Hirnmitbeteiligung oder einer HWS-Distorsion hätten sich nicht ergeben. Unfallkausal seien nun nach rund vier Monaten keine bleibenden Symptome zu erwarten (Urk. 9/M12).
3.2
3.2.1 Aus den vorstehend zitierten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass den geklagten Beschwerden - ausser dem kurz nach dem Unfallereignis abgeheilten Hämatom am Kopf frontal rechts - zu keiner Zeit ein organisches Substrat zugrundelag und weitere Behandlungen des Kopfanstosses notwendig waren. Mehrere bildgebende Abklärungen zeigten keine traumatisch bedingten Läsionen (Urk. 9/M4, 9/M5, 9/M6, 9/M10). Auch die neurologische Abklärung durch Dr. D.___ ergab ausschliesslich normale Resultate (Urk. 9/M6). Was die von den nachbehandelnden Hausärztinnen klinisch festgestellten Bewegungseinschränkungen und Muskulaturverhärtungen (vgl. Urk. 9/M2 und 9/M13) betrifft, vermögen diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 in Sachen SUVA c. M., U 9/05, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen M., U 354/06, Erw. 7.2, vom 25. Juli 2007 in Sachen O., U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 in Sachen V., 8C_369/2007, Erw. 3).
3.2.2 Ob die nach dem Unfallereignis geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach dem Gesagten kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrundelag, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen.
Im Bericht der erstbehandelnden Ärztin vom 31. Mai 2007 lassen sich keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsionstrauma, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hätte. Dies wäre angesichts des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Unfallmechanismus - Kopfanprall an einer hängenden Pendelleuchte - auch sehr unwahrscheinlich. Ein für eine erlittene HWS-Distorsion typisches buntes Beschwerdebild wird nirgends beschrieben. Dem Bericht über die Erstbehandlung kann entnommen werden, dass die Beweglichkeit der HWS nicht eingeschränkt gewesen war und dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich über Kopfschmerzen und Schwindel geklagt hatte (Urk. 9/M4). Erst die nachbehandelnde Hausärztin Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. April 2007 mehr als zwei Monate nach dem Unfallereignis eine HWS-Distorsion; indes geht auch aus ihrem Bericht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin je an einem typischen bunten Beschwerdebild gelitten hätte (Urk. 9/M2). Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Versicherte anlässlich des versicherten Unfallereignisses ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Entsprechend ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht nach der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis, sondern nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu beurteilen.
3.2.3 Im vorliegenden Fall wurde bei Umzugsarbeiten ein Tisch weggeschafft, über welchem eine Pendelleuchte hing. Die Beschwerdeführerin prallte daraufhin mit ihrem Kopf in die frei im Raum hängende Leuchte und zog sich ein Hämatom sowie eine Schürfung frontal rechts zu. Bei einem geringfügigen Anschlagen des Kopfes an einem nicht fest fixierten Gegenstand ohne Fremdeinwirkung handelt es sich um einen leichten, wenn nicht gar banalen Unfall (vgl. vorne Erw. 1.3.3). Dementsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallgeschehen aber zu verneinen.
Selbst wenn das versicherte Unfallereignis vom 24. Februar 2007 als mittelschwer an der Grenze zu den leichten qualifiziert würde, wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen:
Dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können nicht ausgemacht werden. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art; von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Nicht ersichtlich ist sodann eine Fehlbehandlung. Da eine Arbeitsunfähigkeit erst rund zwei Monate nach dem Unfallereignis bloss für eine Dauer von weniger als drei Monaten attestiert worden war, ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nach den medizinischen Akten ebenfalls zu verneinen. Schliesslich ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht in der erforderlichen Ausprägung gegeben.
3.2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mangels adäquatem Kausalzusammenhang nicht über den 23. Juni 2007 hinaus leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).