UV.2008.00349
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Laupenstrasse 27, 3001 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2002 bei der Y.___ (Schweiz) und war über diese bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) unfallversichert, als sie sich am 1. November 2004 bei der Arbeit die linke Hüfte an einem Tisch anschlug und danach auf das Gesäss fiel (Urk. 8/1/17/7, Urk. 8/2/36 S. 6, Urk. 8/2/43 S. 2).
1.2 Infolge eines Stellenwechsels arbeitete die Versicherte ab dem 17. Januar 2005 bei der Z.___ und war über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen Unfälle versichert. Am 7. März 2005 schlug sie sich bei der Arbeit erneut die linke Hüfte an (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/4). Aufgrund zunehmender Schmerzen im Bereich der linken Hüfte erfolgten diverse medizinische Abklärungen, welche zur Diagnose einer Myositis ossificans in der Glutealregion links führten, sowie ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der A.___ vom 12. Mai bis 11. Juni 2006 (Urk. 8/2/21).
Da die Beschwerden trotz ärztlicher Behandlung weiter bestanden, absolvierte die Versicherte Ende 2005/Anfang 2006 sowie erneut im Herbst 2006 in B.___ stationäre Rehabilitationsaufenthalte (Urk. 8/2/37-42). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 verneinte die Allianz einen Anspruch der Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen (Urk. 8/1/9). Auf Einsprache der Versicherten hin holte die Allianz bei PD Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, ein Gutachten zu Art und Kausalität der Beschwerden ein, welches am 19. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 8/2/43). Zu zusätzlichen Fragen der Allianz und des Rechtsvertreters der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, nahm der Gutachter am 11. August 2008 Stellung (Urk. 8/2/44). Gestützt darauf verneinte die Allianz mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 erneut ihre Leistungspflicht (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, bestehend aus Taggeldern und Heilungskosten, zu erbringen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2008 schloss die Allianz auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Am 11. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1.6 Bei Berufsunfällen übernimmt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat (Art. 77 Abs. 1 UVG). Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen (Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle (Art. 100 Abs. 2 UVV). Die Regelung in Art. 100 UVV beruht auf dem Grundsatz, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen zu erbringen hat. Es soll damit vermieden werden, dass mehrere Leistungsansprüche bestehen und der Versicherte seine Ansprüche bei verschiedenen Versicherern geltend zu machen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 17. Juli 2002, U 417/01, Erw. 3c).
2.
2.1 Die Allianz begründet die Verneinung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen damit, dass gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des Dr. C.___ vom 19. Juni 2007 und dessen Ergänzung vom 22. August 2008 feststehe, dass die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. März 2006 zurückgeführt werden könnten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen der Allianz aufgrund ihres zweiten Unfalls vom 7. März 2005 habe. Fest stehe, dass es am 1. November 2004 zu einem ersten Unfallereignis gekommen sei und dass sie erst nach dem 2. Unfall vom 7. März 2005 erstmals arbeitsunfähig geworden sei. Entgegen der Auffassung der Allianz sei die Myositis ossificans unfallbedingt, da sie örtlich beschränkt bei der Stelle aufgetreten sei, welche sie sich anlässlich der beiden Unfälle jeweils angeschlagen habe. Auch treffe es nicht zu, dass der Stoss vom 7. März 2005 nur das Fettgewebe betroffen habe und somit keinen Einfluss auf die Myositis ossificans gehabt habe. Eine nicht traumatisch bedingte Myositis ossificans sei selten. Falsch sei sodann auch die Schlussfolgerung der Allianz, dass ihr krankhaftes Übergewicht und nicht die Myositis ossificans Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Sogar wenn mit der Allianz davon ausgegangen werde, dass der zweite Unfall vom 7. März 2005 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits zuvor bestehenden Myositis ossificans während 1-2 Wochen geführt habe, sei die Verneinung einer Leistungspflicht mit Blick auf Art. 36 UVG und Art. 100 Abs. 2 UVV nicht haltbar (Urk. 1).
3.
3.1 Nach dem ersten Unfall vom 1. November 2004 traten im Dezember 2004 Schmerzen im proximalen Oberschenkelbereich lateral links auf. Die daraufhin konsultierten Ärzte veranlassten umgehend bildgebende Abklärungen (MRI-Bilder vom 27. Dezember 2004 und vom 27. Januar 2005), welche eine rundliche Raumforderung mit angedeuteten Verkalkungen im Musculus glutaeus minimus links ergaben (Urk. 8/2/1-4).
Eine Biopsie mit anschliessender histologischer Untersuchung ergab die Verdachtsdiagnose Myositis ossificans. Aufgrund anhaltender starker Schmerzen, welche vom Bereich unterhalb des Spina iliaca anterior superior ausgingen und in den vorderen Oberschenkelbereich sowie ins linke Gesäss ausstrahlten (die Beschwerdeführerin gab auf der VAS einen Wert von 20/10 an), eines subjektiven Taubheitsgefühls im ganzen linken Bein sowie Schmerzen im anterolateralen Bereich der rechten Halsseite erfolgte vom 12. Mai bis 11. Juni 2005 in der A.___ ein stationärer Aufenthalt. Eine Ganzkörper-Skelett-Szintigrafie vom 19. Mai 2005 zeigte eine vermehrte Perfusion der Glutealregion links auf. MRI-Bilder des Beckens vom 21. April 2005 liessen im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Zunahme der Raumforderung im Musculus glutaeus minimus links sichtbar werden. Die Ärzte der A.___ bestätigten die Diagnose einer Myositis ossificans. Daneben diagnostizierten sie aufgrund der Untersuchungsbefunde ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, einer muskulären Dysbalance und Dekonditionierung und einer generellen Hyperlaxität, eine Adipositas (bei einer Grösse von 160 cm und einem Gewicht von 105 kg), sowie - nach einem psychologischen Konsilium vom 20. Mai 2005 - ein depressives Zustandsbild mit vegetativer Symptomatik. Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2005 wiesen die Ärzte der A.___ sodann darauf hin, dass sie die massive Schmerzsymptomatik mit immer wieder auftretender Exazerbation nicht klar zuordnen konnten. Begünstigende Faktoren seien sicher eine statische Problematik mit muskulärer Dekonditionierung und Hyperlaxität. Während der Hospitalisation seien ein protrahierter Verlauf und eine schwierige medikamentöse Behandlung aufgefallen (Urk. 8/2/21).
Im Auftrag der Allianz wurde die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2007 durch den Chirurgen Dr. C.___ gutachterlich untersucht. Seinem Gutachten vom 19. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Allianz mit Unfallmeldung vom 18. Oktober 2005 nach einer zeitlichen Latenz von mehr als sieben Monaten das zweite Unfallereignis vom 7. März 2005 angezeigt hatte, wobei sie angab, am 7. März 2005 vor ihrem Pult gestanden, dabei eine brüske Drehbewegung vollzogen und sich dabei den linken Hüft-/Gesässbereich an der Kante ihres Bürotisches angeschlagen zu haben. Die Beschwerdeführerin berichtete Dr. C.___ über Dauerschmerzen ausgehend vom "Myositisherd" mit Ausstrahlung in den Oberschenkel lateral, via Knie/Unterschenkel in den linken Fuss sowie in den Sakrumbereich. Dr. C.___ bestätigte die Diagnose einer Myositis ossificans. Auch bejahte er das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Myositis-ossificans-Herd im Musculus glutaeus minimus links und dem Unfallereignis vom 1. November 2004, da dieses Ereignis vom Ablauf her durchaus geeignet gewesen sei, eine Myositis ossificans traumatica in Gang zu setzen. Der von der Beschwerdeführerin angemeldete zweite Unfall vom 7. März 2003 stelle dagegen - falls er sich überhaupt in der beschriebenen Form ereignet habe - höchstens ein banales Ereignis dar, durch welches der Vorzustand mit der Myositis ossificans im linken Hüft-/Gesässbereich höchstens vorübergehend während ein bis zwei Wochen verschlimmert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht durch die Myositis ossificans, sondern durch unfallfremde Faktoren verursacht worden (Urk. 8/2/43).
3.2 Durch die wiedergegebenen medizinischen Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin unter einer Myositis ossificans leidet, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das - nicht bei der Allianz, sondern bei der Generali versicherte - Unfallereignis vom 1. November 2004 zurückzuführen ist.
Dr. C.___ hat sodann in jeder Hinsicht schlüssig dargetan, dass das Ereignis vom 7. März 2005 höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden während ein bis zwei Wochen geführt hat, ohne aber eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit bewirkt oder zusätzliche Heilungsmassnahmen nebst den bereits laufenden Therapien aufgrund des Unfalls vom 1. November 2004 erfordert zu haben (Urk. 8/2/43 S. 11 ff.). In seinem Nachtrag vom 11. August 2008 wies Dr. C.___ darauf hin, dass sich durch die in regelmässigen Abständen angefertigten MRI-Bilder des Beckens nach dem Ereignis vom 7. März 2005 keine weitere Grössenzunahme der Myositis ossificans nachweisen liess (Urk. 8/2/44). Ferner ist zu berücksichtigten, dass der zweite Unfall erstmals im Bericht des Vertrauensarztes der Allianz, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Februar 2006 (Urk. 8/2/34) beziehungsweise in der Unfallmeldung an die Allianz vom 18. Oktober 2005 erwähnt wird (vgl. Urk. 8/1/1), mithin mehr als sieben Monate nach dem angemeldeten Unfallereignis, nicht aber in den Berichten der die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte (vgl. etwa Urk. 8/2/18-22). Sofern man davon ausgeht, dass sich der Unfall vom 7. März 2005 tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet ereignet hat, so spricht dies ebenfalls dafür, dass es sich dabei höchstens um ein Bagatelltrauma gehandelt haben dürfte. Dr. D.___ vertrat bereits in seinem Bericht vom 2. Juni 2006 die Auffassung des Gutachters Dr. C.___, dass der zweite Unfall höchstens zu einer vorübergehenden, längstens zwei Wochen dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe (Urk. 8/2/34).
Im massgeblichen Zeitraum - zwei Wochen ab dem 7. März 2005 - bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin war erst ab dem 20. April 2005 arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/2/5). Da eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des Unfalls vom 7. März 2005 nach Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ spätestens Ende März 2005 bereits wieder zurückgegangen war, mithin der Status quo sine vel ante (vgl. vorstehend Erw. 1.2) damals bereits erreicht war, kann die Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. April 2005 logischerweise nicht auf das zweite Unfallereignis zurückgeführt werden. Dagegen liefen damals bereits Heilbehandlungsmassnahmen aufgrund des ersten Unfalls vom 1. November 2004, für welche die Generali leistungspflichtig ist (vgl. auch das heutige Urteil im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Generali UV.2009.0005). Der zweite Unfall hat keine zusätzliche Heilbehandlung erfordert, welche nicht ohnehin aufgrund des ersten Unfalls notwendig geworden ist (Urk. 8/2/34, Urk. 8/2/43 S. 11 ff.). Deshalb steht fest, dass die Allianz keine zusätzliche Leistungspflicht als Unfallversicherer aufgrund des Ereignisses vom 7. März 2005 trifft.
Aus dem Hinweis auf Art. 36 UVG und Art. 100 Abs. 2 UVV kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der zweite Unfall spätestens nach zwei Wochen keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand mehr hatte und damit auch keinen Anspruch auf Unfalltaggelder auslösen konnte.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).