UV.2008.00350
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1945, war seit 1971 bei der Y.___ AG in K.___ angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Seit dem 31. Januar 2004 ist die Versicherte pensioniert (Urk. 7/4 S. 2).
Am 11. Mai 1991 erlitt sie bei einen Auffahrunfall (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6, Urk. 8/2 Ziff. 2) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 8/2 Ziff. 5). Die ärztliche Behandlung wurde am 2. Oktober 1991 abgeschlossen (Urk. 8/8 Ziff. 5).
1.2 Am 2. September 2003 fiel die Versicherte zu Hause von einem Hocker, wobei sie den Kopf an der Wand anschlug (Urk. 7/1 Ziff. 4 und 7).
Mit Verfügung vom 25. September 2007 stellte die SUVA die erbrachten Leistungen auf den 1. Oktober 2007 ein (Urk. 7/49). Gegen die Verfügung vom 25. September 2007 erhob die Versicherte am 4. Oktober 2007 (Urk. 7/50) und die Sanitas als Krankenversicherer am 11. Oktober 2007 (Urk. 7/53) Einsprache, die die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. August 2008 abwies (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. September 2008 Beschwerde bei der SUVA (Urk. 1). Die SUVA überwies die bei ihr eingegangene Beschwerde am 13. Oktober 2008 (Urk. 3) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Die Versicherte ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und um Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Januar 2009 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall vom 2. September 2003 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 5 a). Ebenso ordnete sie den Unfall vom 11. Mai 1991 den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu (Urk. 2 S. 6 Erw. 5 b).
Zusammenfassend stellte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 fest, die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr natürlich kausal zum Unfall. Zudem fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 6-7).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide weiterhin an Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen. Die Beschwerden seien auf den Unfall vom 2. September 2003 zurückzuführen. Davor sei sie beschwerdefrei gewesen. Vor dem Unfall vom 2. September 2003 habe sie zwei mal ein Schleudertrauma erlitten. Ein Schleudertrauma im Jahr 1982 habe sie der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet. Nach dem Sturz im September 2003 sei sie von Dr. med. C.___ und Dr. med. A.___ arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 1 oben). Sie benötige noch Schmerzmittel und Therapien (Urk. 1 unten).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 1. Oktober 2007 eingestellt hat. Dabei ist zu prüfen, ob zwischen den bestehenden Beschwerden und den Unfällen vom 11. Mai 1991 und vom 2. September 2003 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 11. Mai 1991 einen Auffahrunfall, wobei das Fahrzeug, in welchem sie sass, von einem anderen Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6, Urk. 8/2 Ziff. 2, Urk. 8/3).
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte am 13. Mai 1991 bei Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Orthopädie (Urk. 8/2 Ziff. 1). Dr. Z.___ diagnostizierte in einem Bericht vom 5. Juli 1991 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 8/2 Ziff. 5). Als Befund erwähnte sie eine steife Haltung der Halswirbelsäule und des Kopfes mit schmerzhafter und zirka um einen Viertel eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Es bestehe ein Muskelhartspann der Nacken-, Schulterblatt- und der oberen Rückenmuskulatur mit Ausstrahlung bis ins rechte Schulterblatt und den rechten Ellenbogen. Neurologische Ausfälle oder Erbrechen bestünden nicht (Urk. 8/2 Ziff. 4). Ab dem 14. Mai 1991 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden (Urk. 8/2 Ziff. 8).
Nach einem weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 8. Oktober 1991 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 15. Juli 1991 zu 100 % wieder aufgenommen (Urk. 8/8 Ziff. 4). Die Behandlung sei am 2. Oktober 1991 abgeschlossen worden (Urk. 8/8 Ziff. 5).
4.
4.1 Am 2. September 2003 stürzte die Beschwerdeführerin zu Hause von einem Hocker und schlug mit dem Kopf an der Wand an (Urk. 7/1 Ziff. 4, 6-7, Urk. 7/4 S. 1 oben).
4.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in einem Bericht vom 17. Dezember 2003 gestützt auf die Untersuchung vom 11. Dezember 2003 einen adäquaten Verlauf nach kaudocranialem Stauchtrauma der Halswirbelsäule am 2. September 2003 (Urk. 7/3.3 oben).
Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe 1991 in B.___ ein Akzelerationstrauma der Halswirbelsäule erlitten. Nach vier Monaten sei sie fast beschwerdefrei gewesen. Seither sei es nur hin und wieder kurzzeitig zu „Halskehren“ im Zusammenhang mit langer PC-Arbeit gekommen. Der Sturz vom 2. September 2003 habe nicht zu einem Bewusstseinsverlust geführt. Die Beschwerdeführerin habe während einiger Stunden ein „dusseliges“ Gefühl im Kopf gehabt bei eigentlich geringen Primärsymptomen. Schmerzhafte Symptome in der unteren Halswirbelsäule seien erst ungefähr am dritten Tag nach dem Ereignis aufgetreten. Bei bisher neun Sitzungen Physiotherapie sei noch keine wesentliche Besserung der Schmerzen eingetreten (Urk. 7/3.3).
Die Beschwerdeführerin klage über von Zeit zu Zeit auftretende krampfartige Schmerzen im Hals lateral links. Daneben bestünden Missempfindungen im Bereich des Levator scapulae links mit Ausstrahlung in den linken Oberarm. Seit vier Wochen komme es auch zu Dauermissempfindungen in der rechten Hand im Sinne von „Ameisenlaufen“ und Gefühllosigkeit. Die Symptome dauerten ungefähr zehn bis fünfzehn Minuten und würden danach spontan wieder verschwinden (Urk. 7/3.3 unten). In der Untersuchung sei das Kopfgelenk nach links blockiert. Im Übrigen sei die Halswirbelsäule frei beweglich. Es bestehe eine Verspannung und Verkürzung der Muskulatur des Levator scapulae mit einem deutlichen Ansatzschmerz an der Scapula. Weiter bestehe eine erhebliche Verspannung der Teresemuskulatur mit einem Triggerpunkt und eine Verspannung der Skalenusmuskulatur links und geringgradig der Sternokleidomuskulatur rechts. Die untere Wirbelsäule sei bis auf eine Irritationszone bei L3 links unauffällig (Urk. 7/3.4).
4.3 Dr. A.___ verwies in einem weiteren Bericht vom 8. Juni 2004 (Urk. 7/3.1 = Urk. 7/2) auf eine Untersuchung der Halswirbelsäule (Kernspintomographie = MRI) vom 1. Juni 2004 (vgl. Urk. 7/3.2) Das MRI zeige keine frischen traumatischen Veränderungen oder mit einem Trauma vereinbare Fehlstellungen. Aufgrund der schon bekannten erheblichen degenerativen Veränderungen lasse sich das Beschwerdebild strukturell erklären. Es handle sich um eine Kombination zwischen vorbestehenden degenerativen Veränderungen und der aktuellen Traumatisierung. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Halswirbelsäule vor dem aktuellen Trauma beschwerdefrei gewesen (Urk. 7/3.1).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in einem Bericht vom 15. Dezember 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig bei Weitem nicht beschwerdefrei. Sie gebe anhaltende Schmerzen im Genick mit einer Verspannung der Schulter-Nackenmuskulatur an. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nicht wesentlich eingeschränkt, doch gebe die Beschwerdeführerin in den Endpositionen in alle Richtungen Schmerzen an (Urk. 7/12 Ziff. 2 a).
Nach einem weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 18. Mai 2005 klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über massive Schmerzen im Schulter-Nackenbereich beidseits. Objektiv finde sich eine mässige Verspannung, vor allem der nuchalen Muskulatur, bei nur mässig eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Eine Behandlung im Zentrum für Chinesische Medizin habe nur eine bedingte Besserung gebracht (Urk. 7/17/2 Ziff. 2 a). Eine Chronifizierung der Beschwerden sei eingetreten (Urk. 7/17/2 Ziff. 2 b). Die Behandlung bei ihm erfolge in unregelmässigen Zeitabständen, wobei sich die Beschwerdeführerin kurzfristig immer wieder bei ihm anmelde, im Durchschnitt etwa ein Mal in zwei Monaten (Urk. 7/17 Ziff. 3 c).
4.5 Am 3. August 2005 erfolgte eine Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 7/20.1 oben).
Dr. D.___ führte in dem gleichentags erstellten Bericht aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an wechselnden Beschwerden im Nacken mit Ausstrahlung in die Schultern und den Hinterkopf. Sie habe zunehmende Schmerzen, wenn sie den Kopf längere Zeit ruhig halte, wie beim Lesen und bei Arbeiten am PC. Sie müsse dann die Stellung ändern. Seit dem Sturz vom 2. September 2003 hätten sich ihre Beschwerden deutlich verstärkt. Vorher habe sie höchstens gelegentlich Nackenschmerzen verspürt. Aktuell stehe noch eine Physiotherapie aus (Urk. 7/20.2 Ziff. 3).
Es bestehe eine Druckdolenz tiefzervikal. Die Nuchalmuskulatur sei mässig verspannt. Dies betreffe den Trapezius sowie die eigentliche Nackenstreckmuskulatur. Auch die Muskulatur der Scaleni und der Levatores scapulae seien betroffen. Es bestünden Verdickungen an der Linea nuchae, vor allem auf der rechten Seite (Urk. 7/20.3 oben). Nach den am 11. September 2003 erstellten Röntgenbildern bestehe eine deutliche Verringerung der Bandscheibenhöhe auf dem Niveau C5/6, etwas weniger bei C4/5. Bei C4/5 bestünden verntral beinahe überbrückende Osteophyten. Ein MRI vom 1. Juni 2004 bestätige Osteochondrosen auf dem Niveau C4/5 und C5/6. Auf dem Niveau C5/6 bestehe eine Verengung der Foramina, vor allem rechtsseitig (Urk. 7/20.3 Mitte).
Nach Einschätzung von Dr. D.___ müsse sich die Beschwerdeführerin wohl mit gewissen Beschwerden abfinden. Eine mässige Beanspruchung der Halswirbelsäule sei vertretbar. Zu wünschen sei eine gewisse Kräftigung der Muskulatur. Extreme Beanspruchungen seien zu unterlassen. Die degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule sei am 2. September 2003 erneut traumatisiert worden. Seither bestünden vermehrt Beschwerden. Der Vorzustand sei noch nicht erreicht. Der Zeitpunkt für die Einschätzung einer Integritätseinbusse sei noch nicht erreicht. Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung würde implizieren, dass es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen sei (Urk. 7/20.3 f.). Die weiterhin notwendigen Therapien seien vorerst weiterhin von der Unfallversicherung zu übernehmen (Urk. 7/20.4).
4.6 Am 21. Mai 2007 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 7/39/1 oben).
Dr. E.___ nannte in dem Bericht vom 22. Mai 2007 als Diagnose eine posttraumatische Cerviko-Cephalgie bei Status nach Kontusion an Schädel und Halswirbelsäule (Urk. 7/39/1).
Anamnestisch sei es unmittelbar nach der Ereignis vom 2. September 2003 zu Kopfschmerzen, hauptsächlich im Hinterhauptbereich, sowie zu Schwindel und wenig später zu Nacken- und Kopfschmerzen und zu Blockaden bei der Kopfbeweglichkeit, hauptsächlich bei Drehung nach links, gekommen (Urk. 7/39/1 unten). Nach der Kontusion am 2. September 2003 bestehe noch deutlich ein cerviko-cephales Beschwerdebild mit endgradiger Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden nicht. Eine Verletzung des Nervensystems sei daher nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin benötige zur Behandlung der noch vorhandenen Beschwerden weiterhin Physiotherapie (Urk. 7/39/3).
4.7 Am 16. Juli 2007 erfolgte eine Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 7/45/1 oben).
Dr. F.___ führte in einem nicht datierten Bericht gestützt auf die Untersuchung vom 16. Juli 2007 aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie immer noch Beschwerden im Nacken, in der linken Schulter und im Hinterkopf habe. Sie habe „wahnsinnige“ Schmerzen bei der Arbeit in der Küche mit gebeugtem Kopf oder beim Wäsche aufhängen, wenn sie den Kopf nach hinten bewege. Bei der Arbeit am PC seien die punktförmigen Schmerzen im Bereich der Scapula links kaum auszuhalten. Bei ausgestreckten Armen komme es zu Kribbelparästhesien in den Schwurfingern beidseits (Urk. 7/45/2 Ziff. 3). Die verordnete Physiotherapie sei im Dezember 2006 sistiert worden (Urk. 7/45/3 Ziff. 3 oben). Es bestehe ein etwas erhöhter Muskeltonus der Nackenmuskulatur, insbesondere des M. trapezius beidseits, und eine leichte Palpationsdolenz des Trapezius beidseits (Urk. 7/45/3 Ziff. 4 Mitte).
Die Beschwerdeführerin leide seit längerer Zeit an Kopfschmerzen, die sich seit dem Auffahrunfall vom 11. Mai 1991 nicht verändert hätten. Radiologisch bestünden deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, ausgeprägter als es altersentsprechend zu erwarten sei. Die Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 13. Mai 1991 würden Dr. F.___ vorliegen (Urk. 7/45/4 Ziff. 5 oben). Nach dem Sturz vom 2. September 2003 bestehe eine andauernde, in der Intensität wechselnde zervikozephale Schmerzsymptomatik mit Schmerzen im Bereich der linken Scapula. Die Physiotherapie sei Ende 2006 sistiert worden. Die Beschwerdeführerin mache selbständig ein Gymnastikprogramm. Es bestehe eine minimal eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Bei einem etwas erhöhten Grundtonus, insbesondere des M. trapezius, finde sich eine umschriebene Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des medialen Scapularandes links, in etwa der Einstrahlung des M. rhomboideus minor entsprechend. Weiter bestünden eine Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose bei C4/5 und C5/6. Die mittels MRI festgestellten degenerativen Veränderungen der zervikalen Segmente bei C4/5 und C5/6 korrespondierten mit konventionellen Aufnahmen der Halswirbelsäule, die bereits 1991 als vorbestehend zu beurteilen seien. Die Untersuchung vom 16. Mai 2007 (MRI, vgl. Urk. 7/43) spreche ebenso wie der konventionelle Röntgenbefund aus dem Jahre 1991 gegen eine traumatische Entstehung der Veränderungen der Halswirbelsäule. Die Veränderungen seien somit überwiegend als degenerativ bedingt anzusehen (Urk. 7/45/4 Ziff. 5 Mitte). Rein medizinisch sei nicht zu entscheiden, ob die bestehenden wechselnden Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden links durch den Unfall vom 2. September 2003 bedingt seien. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei der Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ im Jahr 1991 Kopfschmerzen als vorbestehendes Problem angegeben. Die Nackenbeschwerden seien zu erklären durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Die Schmerzen im Bereich der Einstrahlung des M. rhomboideus minor in die linke Scapula seien rein muskulär. Dabei finde sich eine Parallelität zu dem Befund von Dr. G.___, der eine rechtsbetonte Verspannung der Scapulaheber beidseits festgestellt habe. Eine reine Verursachung durch das Ereignis vom 2. September 2003 könne daher nicht angenommen werden (Urk. 7/45/4 Ziff. 5 unten). Insgesamt sei es wahrscheinlicher, dass heute keine direkt mit dem Ereignis vom 2. September 2003 zusammenhängenden Beschwerden mehr bestünden. Die heutigen Beschwerden seien daher eher als unfallfremd zu beurteilen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht, und eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (Urk. 7/45/5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin war nach dem Abschluss der Behandlung für die Folgen des Unfalles vom 11. Mai 1991 zwischenzeitlich weitgehend beschwerdefrei. Seit dem Sturz vom 2. September 2003 leidet sie an andauernden Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden.
Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich für die zu entscheidenden Fragen als ausreichend. Darauf kann abgestellt werden.
5.2 Die Untersuchung durch Dr. F.___ vom 16. Juli 2007 ergab, dass es wahrscheinlicher ist, dass die andauernden Beschwerden im Schulter-Nackenbereich nicht mehr auf das Ereignis vom 2. September 2003 zurückzuführen sind. Die Beschwerden sind eher durch die vorbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und somit als unfallfremd zu erklären.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei vor dem Unfall vom 2. September 2003 beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf die Beweisregel „post hoc, ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335 E.2b/bb S. 341 f.). Die Beweisregel beinhaltet eine natürliche Vermutung dahingehend, dass nach einem Unfall aufgetretene Beschwerden dauerhaft auf unfallbedingte Ursachen zurückzuführen sind, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfallereignis schmerzfrei war. Eine derartige natürliche Vermutung entspricht weder den anerkannten unfallmedizinischen Erkenntnissen über Verlauf und Symptomatik von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen noch denjenigen über die zeitlichen Folgen von unfallbedingten Einwirkungen auf die Wirbelsäule, sofern das versicherte Ereignis, - wie hier - keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelsäulenfraktur verursachte (Urteil des Bundesgerichts ins Sachen M. vom 25. Juli 2008, 8C_471/2008, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Zu dem Unfall vom 11. Mai 1991 ist zu sagen, dass die ärztliche Behandlung am 2. Oktober 1991 abgeschlossen werden konnte und die Beschwerdeführerin bis zum Unfall vom 2. September 2003 an keinen nennenswerten Beschwerden im Bereich der Schulter und des Nackens litt.
Gestützt auf die Untersuchung durch Kreisarzt Dr. F.___ vom 16. Juli 2007 ist davon auszugehen, dass der Endzustand spätestens am 1. Oktober 2007 erreicht war und den noch bestehenden Beschwerden keine unfallbedingte strukturelle Veränderung zugrunde liegt. Ob unter diesen Umständen der natürliche Kausalzusammenhang bejaht werden kann, kann letztlich offen bleiben, wenn, wie nachfolgend zu zeigen ist, das Vorhandensein eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
5.4
5.4.1 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
5.4.2 Der Unfall vom 2. September 2003 ist dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfälle zuzuordnen. Nach den Akten der Beschwerdegegnerin zum Unfall vom 11. Mai 1991 (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang vom 22. Juli 1991, Urk. 8/6) ist auch der Unfall vom 11. Mai 1991 dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zuzurechnen.
Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung seit dem Unfall vom 2. September 2003 liegt nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit dem 2. September 2003 an andauernden Beschwerden im Bereich des Schulter-Nackengürtels leidet, ist nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen auszugehen. Ebenso sind die Kriterien einer besonderen Schwere der erlittenen Verletzung oder von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles zu verneinen. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Da von den genannten Kriterien bestenfalls das Kriterium der erheblichen Beschwerden erfüllt ist, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den noch bestehenden Beschwerden und den Unfällen vom 11. Mai 1991 und vom 2. September 2003 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht auf den 1. Oktober 2007 eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2007 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).