Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00351[8C_67/2011]
UV.2008.00351

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 25. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 18. April 1989 als Bauarbeiter bei der B.___ AG in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert, als am 23. Februar 2007 bei einer seitlichen Kollision seine linke Schulter verletzt wurde (Urk. 10/1, Urk. 10/7.10). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Innere Medizin/Rheumatologie, diagnostizierte eine Schulterprellung sowie einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Trauma (Urk. 10/1, Urk. 10/2). Am 30. Mai 2007 hielt Dr. C.___ einen problemlosen Verlauf fest und gab an, der Versicherte habe ab 7. Mai 2007 seine Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder aufgenommen (Urk. 10/21). Eine neurologische Untersuchung fand am 21. August 2007 bei Dr. med. D.___, Chefarzt Neurologie, und Dr. med. E.___, Oberarzt Neurologie, vom Wirbelsäulenzentrum der Klinik F.___, statt (Urk. 10/60). Vom 29. August bis 24. Oktober 2007 war der Versicherte stationär in der Klinik G.___ (Urk. 10/74). Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Hals Nasen Ohren (HNO), erstattete mit Schreiben vom 5. Februar 2008 seine Untersuchungsbefunde (Urk. 10/97). Nach erfolgter kreisärztlicher und radiologischer Untersuchung am 19. Februar 2008 (Urk. 10/99, Urk. 10/106), verfügte die SUVA am 1. April 2008 die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 14. April 2008 (Urk. 10/112). Dagegen erhoben der Versicherte und die Krankenversicherung, Supra Versicherungen AG, Einsprachen. In der Folge fand eine Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter am 21. April 2008 (Urk. 10/120) und eine Befas-Abklärung im I.___ vom 21. April bis 16. Mai 2008 statt (Urk. 10/127). Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 hielt die SUVA an ihrer Leistungseinstellung auf den 14. April 2008 fest (Urk. 2).
2.       Dagegen liess der Versicherte am 13. Oktober 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheids zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 14. April 2008 hinaus zu erbringen; eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Aufsicht eines Neurologen interdisziplinär zu begutachten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2009 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte den Abschlussbericht I.___ vom 21. Dezember 2008 ein (Urk. 15, Urk. 16), während die Beschwerdegegnerin duplicando (Urk. 19) weiterhin Abweisung beantragte. Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer einen Anstellungsbeschluss des Regionalen Altersheims J.___ zu den Akten (Urk. 21).   
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
         Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.      
2.1     Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die noch geklagten HWS-Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhten. Da zumindest teilweise von einem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion auszugehen sei und von einer Weiterbehandlung keine namhafte Besserung erwartet werde, erfolge eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133. Da keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei, sei die Leistungseinstellung auf den 14. April 2008 zu Recht erfolgt (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2009 wurde unter Hinweis auf die kreisärztliche Untersuchung festgehalten, der Fallabschluss sei nicht zu früh erfolgt. Ferner sei eine Koordination mit der Invalidenversicherung vorliegend nicht notwendig, da sowohl die geklagten Schulterbeschwerden und die Diskushernie unfallfremd seien und die Beurteilung im Rahmen der Unfallversicherung nicht tangieren würden (Urk. 9).
2.2     Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Endzustand sei noch nicht eingetreten. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die IV-Eingliederungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen seien und zum anderen, weil der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Sodann sei die Unfallversicherung leistungspflichtig, wenn sämtliche Versicherungsträger betroffen seien (Urk. 1). Mit Replik vom 3. März 2009 wurde gestützt auf die Bundesgerichtsrechtsprechung die Notwendigkeit einer Begutachtung angeführt (Urk. 15). Um die verfrühte Leistungseinstellung zu belegen, liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2010 einen Anstellungsbeschluss einreichen (Urk. 21).
3.
3.1     Am 30. Mai 2007 berichtete Dr. C.___ über einen zeitgerechten und komplikationslosen Verlauf seit dem Unfallereignis am 23. Februar 2007. Es habe zusehends eine Besserung des Beschwerdebildes stattgefunden, sodann habe sich auch nebenbefundlich die unfallfremde vorhandene lumbospondylogene Schmerzproblematik mit DH L4/5 links weitgehend zurückgebildet. So seien auch die radikulären Symptome höchstens noch diskret nachweisbar. Wegen der bekannten depressiven Zustände habe er dem Versicherten eine entsprechende Medikation verschrieben. Seit 7. Mai 2007 würde der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeiten und es sei eine Steigerung auf 100 % ab 1. Juni 2007 geplant (Urk. 10/21).
         Am 21. August 2007 fand eine neurologische Konsultation an der Klinik F.___ statt. Dres. D.___ und E.___ diagnostizierten ein belastungsabhängiges zervikales, zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom linksbetont und ein intermittierend auftretendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, welches durch den Unfall verstärkt worden sei. Aus neurologischer Sicht sei insgesamt von einem unauffälligen Befund auszugehen (Urk. 10/60).
         Ein am 16. Oktober 2007 an der linken Schulter durchgeführtes MRI ergab weder eine Rotatorenmanschettenruptur noch eine Labrumläsion, hingegen Zeichen für eine leichte aktivierte AC-Gelenksarthrose und eine leichte Bursitis subdeltoidea (Urk. 10/71).
         Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 9. November 2007 attestierten die Ärzte Dr. med. K.___, Oberarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wobei sie eine weitere Steigerung und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit nicht ausschlossen. Insgesamt habe sich das Beschwerdebild während des Aufenthalts vom 29. August bis 24. Oktober 2007 verbessert; so seien die Kopf- und Nackenschmerzen deutlich regredient, der Bewegungsumfang der HWS sei nicht eingeschränkt und die bei Eintritt geklagten Kribbelparästhesien seien nicht mehr vorhanden. Weiter vorhanden sei der seit einem Unfall im Jahr 2004 vorhandene Tinnitus. Im Verlauf seien die von früher bekannten Schulterschmerzen links in den Vordergrund getreten. Der beurteilende Orthopäde könne aufgrund der Befundlage bezüglich Schulter jedoch keine Unfallfolge erkennen. Ferner habe eine psychosomatische Abklärung stattgefunden, welche keine Pathologie von Krankheitswert ergeben habe. Bezüglich der lumbalen Rückenschmerzen bei bekannter Diskushernie L4/5 sei der Patient bei mittelschwerer Belastung beschwerdefrei gewesen (Urk. 10/74).
         Der Spezialarzt für HNO Dr. H.___ berichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2008, der Versicherte leide seit einem Unfall im Jahr 2004 an einem Tinnitus, wobei als mögliche Ursache der Bruxismus (Zähneknirschen) in Frage käme (Urk. 10/97).
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2008 hielt Dr. med. M.___, Facharzt FMH Chirurgie Sportmedizin - Phlebologie, gestützt auf die klinische Untersuchung und am 25. Februar 2007 sowie am 19. Februar 2008 angefertigte Röntgenaufnahmen fest, dass keine objektivierbaren Folgen des Unfallereignisses vom 23. Februar 2007 feststellbar seien. Sodann bestehe auch keine durch den Unfall begründete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/99).
         Die bildgebende Untersuchung am Radiodiagnostischen Institut X.___ vom 19. Februar 2008 ergab, wie vom Kreisarzt wiedergegeben, insgesamt blande Befunde (Urk. 10/106). Ein weiteres Arthro-MRI der linken Schulter vom 21. April 2008 zeigte eine starke hyperthrophe leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Eindellung von Sehne und Muskelbauch des Muskels Supraspinatus, eine leichte Tendinitis sowie wahrscheinlich eine calcarea der distalen Supraspinatussehne (Urk. 10/120).
         Dem Befas-Schlussbericht vom 26. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass der Versicherte vom 21. April bis 16. Mai 2008 im I.___ abgeklärt wurde. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei ein ganztägiger Einsatz denkbar. Als invalidisierend wurde ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, eine chronische Periarthropathia humero-scapularis links und ein zervikocephales Syndrom linksbetont diagnostiziert, wobei nur letzteres in Zusammenhang mit dem Autounfall vom 23. Februar 2007 gebracht wurde (Urk. 10/127).
3.2     Insgesamt bejahten die verschiedenen Ärzte eine teilweise Unfallkausalität der Beschwerden, wobei lediglich das zervikocephale Syndrom auf den Unfall vom 23. Februar 2007 zurückzuführen ist, hingegen seien sowohl die Schulterproblematik, die Diskushernie wie auch der Tinnitus vorbestehend, was zu Recht vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Einigkeit zwischen den Parteien besteht auch hinsichtlich der Tatsache, dass kein organisches Korrelat vorliegt. Hingegen wird geltend gemacht, eine Begutachtung unter neurologischer Aufsicht sei notwendig. Gestützt auf die neurologische Beurteilung, welche blande Befunde ergab, und die sonstigen einheitlichen Berichte sind weitere Untersuchungen, wie beantragt, in Anbetracht fehlender abklärungsbedürftiger somatischer Befunde jedoch nicht erforderlich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten ist.
3.3     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zeichneten die Mediziner ebenfalls ein kohärentes Bild. In der angestammten Tätigkeit gingen sie bereits ab Mai 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei insbesondere die Ärzte der Klinik G.___ im Bericht vom 9. November 2007 eine Steigerung nicht ausschlossen. Bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche im mittelschweren Bereich anzusiedeln ist, wurde jeweils eine ganztägige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet. Daraus und obschon der Beschwerdeführer erst 2010 wieder zu 100 % zu arbeiten begann, kann nicht geschlussfolgert werden, dass der Fallabschluss am 14. April 2008 zu früh erfolgt sei. Vielmehr ergibt sich aus den Berichten, dass der Endzustand bezüglich des zervikocephalen Syndroms erreicht war, zumal dieses gemäss kreisärztlicher Beurteilung keinen Einfluss auf eine Leistungseinschränkung hatte. So wurde auch im Befas-Bericht festgehalten, dass die geklagten Schmerzen belastungsabhängig seien und insbesondere die linke Schulter beträfen. Abgesehen von Instruktionen für ein Heimübungsprogramm machten schliesslich auch die Ärzte der Klinik G.___ keine weiteren Angaben für mögliche Behandlungen. Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht davon aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Beschwerdebildes zu erwarten sei (BGE 134 V 115 Erw. 4.3), woran auch die Tatsache, dass noch IV-Massnahmen im Gang waren, nichts ändert, da diese vorwiegend auf den unfallfremden Schulterbeschwerden beruhten. Die vorgenommene Adäquanzprüfung war damit nicht verfrüht. Gestützt auf das teilweise vorhandene typische Beschwerdebild bei einer HWS-Distorsion hat die Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis zu erfolgen.

4.
4.1     Einfache Verkehrsunfälle werden im Rahmen der Adäquanzbeurteilung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bezüglich des Auffahrunfalls im Jahr 2007 wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder weitere vier zu berücksichtigende Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, 8C_897/2009, Erw. 4.5).
4.2 Das Unfallereignis ist weder unter besonders dramatischen Begleitumständen geschehen noch war es von einer besonderen Eindrücklichkeit. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte im Jahr 2004 bereits eine Frontalkollision mit einer Leitplanke erlitten hatte. Denn aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Angaben, dass dieser Unfall zu einer namhaften Vorschädigung der HWS geführt hätte, welche nun zu berücksichtigen wäre. Ebenfalls klar zu verneinen sind das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung wie auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Trotz der physiotherapeutischen Behandlungen, Betreuung durch den Hausarzt sowie medizinischen Trainingstherapien ist auch das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllt. Auch das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist nicht erfüllt, da der Versicherte kurz nach dem Unfall in der angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig war, ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und die Leistungseinschränkungen auf den unfallfremden Beschwerden der linken Schulter beruhten. Das Kriterium der erheblichen Dauerbeschwerden ist ebenfalls nicht erfüllt, da die Ärzte einstimmig belastungsabhängige Schmerzen beschrieben. Somit ist keines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist.

5.       Der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. September 2008, mit welchem die Versicherungsleistungen auf den 14. April 2008 eingestellt wurden, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).